Der Bescheid der Beklagten vom 20.1.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 2.7.2004 wird insoweit aufgehoben, als
darin ein monatlicher Beitrag des Klägers zur sozialen
Pflegeversicherung von mehr als 32 EUR festgesetzt ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Streitgegenstand ist die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers aus Versorgungsbezügen.
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Der Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 18.7.2003 hatte die Beklagte seinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.7.2003 auf insgesamt 165,13 EUR festgesetzt.
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Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger Renten der betrieblichen Altersversorgung von der SEB AG (ab dem 1.7.2003 monatlich 2.160,06 EUR) und vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (ab dem 1.1.2004 monatlich 860,11 EUR).
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Mit Bescheid vom 20.1.2004 setzte die Beklagte mit Wirkung zum 1.1.2004 den aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag des Klägers auf monatlich 280,50 EUR fest. Der Berechnung legte sie ihren allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % zugrunde. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, nach dem GKV-Modernisierungsgesetz bemesse sich der Beitrag auf Versorgungsbezüge ab dem 1.1.2004 nicht mehr nach dem halben Beitragssatz, sondern dem vollen Beitragssatz. Zudem habe sich die Beitragsbemessungsgrenze von 3.450 EUR auf 3.487,50 EUR erhöht. Den monatlichen Beitrag des Klägers zur Pflegeversicherung setzte sie mit gleichem Bescheid - ausgehend von einem Beitragssatz in Höhe von 1,7 % - auf 32,05 EUR fest.
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Hiergegen legte der Kläger am 26.1.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, durch den bisher geltenden halben Beitragssatz seien Versorgungsbezüge in gleicher Weise belastet worden wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anhebung des Beitragssatzes allein für Beiträge aus Versorgungsbezüge verstoße daher gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umfang der Beitragserhöhung und deren übergangslose Einführung verletzten zudem das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum und den grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutz. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Kinder erziehende Beitragszahler bis 2004 zu entlasten seien. Er sei zwar mittlerweile Rentner, erziehe aber zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren. Die kleine Gruppe der Kinder erziehenden Rentner habe der Gesetzgeber möglicherweise übersehen. Mit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, Familien zu fördern, sei die streitige Beitragserhöhung jedenfalls nicht zu vereinbaren. Zu Unrecht habe die Beklagte im übrigen seine „BVV-Rente“ den Versorgungsbezügen zugerechnet. Richtigerweise gälte für diesen Rentneranteil wie bisher nur der hälftige Beitragssatz. Schließlich habe sich die Beklagte bei der Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags zu seinen Lasten um fünf Cent verrechnet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, sie habe ihren früheren Beitragsbescheid vom 1.3.2002 mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.1.2004 konkludent aufgehoben. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier hätten sich die rechtlichen Verhältnisse durch die Neufassung des § 248 SGB V zum 1.1.2004 wesentlich geändert. Seit diesem Zeitpunkt gälten bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 1.7. gültige allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Am 1.7.2003 habe ihr allgemeiner Beitragssatz 14,9 % betragen. In der sozialen Pflegeversicherung sei es beim bisher gültigen Beitragssatz von 1,7 % geblieben. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei sie an die geltende Fassung des § 248 SGB V gebunden und habe keine Befugnis, die Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Für die vom Kläger beantragte Beitragsermäßigung wegen Kindererziehung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es stehe nicht in ihrem Ermessen, abweichend von den Regelungen des SGB V oder SGB XI Beiträge zu erheben. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) eine Entlastung von Kinder erziehenden Eltern bei der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung gefordert, gleichzeitig aber die weitere Anwendung der bisher geltenden Regelungen bis zum 31.12.2004 zugelassen. Im übrigen erscheine zweifelhaft, ob die Gruppe der Kinder erziehenden Rentner - wie vom Kläger vorgetragen - vom Gesetzgeber übersehen wurde. Denn zu den versicherungspflichtigen Rentnern gehörten nicht nur Altersrentner, sondern auch Hinterbliebenen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner, die oftmals ebenfalls minderjährige Kinder hätten.
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Mit der am 3.8.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er betont nochmals, die Erhöhung des Beitragssatzes habe nur die Gruppe der Rentner „im üblichen Sinne“ treffen sollen. Dieser Gruppe gehöre er trotz seines Rentenbezugs nicht an. Vielmehr sei er der Gruppe der Kinder erziehenden Eltern zuzurechnen. Der gleichzeitige Bezug einer Rente indiziere im übrigen keinen Wohlstand, sondern im Gegenteil Einkommen, das unterhalb des Einkommens von Berufstätigen liege. Zwar dürfe der Gesetzgeber in gewissem Maße generalisieren. Dies sei aber nur zulässig, wenn die damit verbundenen Härten gering sind. In seinem Fall sei diese Grenze überschritten. Denn die Beitragserhöhung um 159,40 EUR übersteige das monatliche Kindergeld für ein Kind.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 20.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2004 aufzuheben.
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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und hat nähere Angaben zur Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemacht.
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Am 20.10.2004 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
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Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben und den Beitrag ab dem 1.1.2004 mit 280,50 EUR beziffert (dazu 1.). Ebenfalls zu Recht hat sie die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben; allerdings hat sie diesen Beitrag ab dem 1.1.2004 mit 32,05 EUR um 0,05 EUR zu hoch angesetzt (dazu 2.).
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1. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
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a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben.
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Zwar hat sie diesen Bescheid nicht ausdrücklich benannt. Denn im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte lediglich ausgeführt, sie habe den Beitragsbescheid vom 1.3.2002 aufgehoben. Der Beitragsbescheid vom 1.3.2002 hatte sich indes bereits durch den Beitragsbescheid vom 18.7.2003 mit Wirkung zum 1.7.2003 erledigt, konnte also nicht mehr aufgehoben werden.
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Aus dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2004 ergibt sich aber hinreichend deutlich ihr Wille, denjenigen Bescheid aufzuheben, der einer Beitragsfestsetzung ab dem 1.1.2004 entgegensteht; dies war hier der Bescheid vom 18.7.2003. Die falsche Bezeichnung des aufgehobenen Bescheids ist in einem solchen Fall unschädlich (BSGE 95, 57 Rdnr. 12).
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b) In Übereinstimmung mit § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 nur „mit Wirkung für die Zukunft“ aufgehoben.
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (BSGE 62, 103, 105;
Wiesner
in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 19). Unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X war dies im vorliegenden Fall der 23.1.2004.
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Ausgehend von diesem Zeitpunkt entfaltete die Aufhebung der bisherigen Beitragsfestsetzung erst in der Zukunft Wirkung. Denn der neue Krankenversicherungsbeitrag galt erstmals für Januar 2004. Der Beitrag für Januar 2004 war gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten erst am 31.1.2004 fällig, also nach Bekanntgabe des Bescheids vom 20.1.2004.
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c) Nach Erlass des Bescheids vom 18.7.2003 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - ist in den rechtlichen Verhältnisses eine wesentliche Änderung eingetreten.
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Eine Änderung ist dann „wesentlich“, wenn sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt mithin voraus, dass auf Grund veränderter Umstände der ursprüngliche Verwaltungsakt nun nicht mehr erlassen werden dürfte (
Wiesner
, a. a. O., Rdnr. 6 und 9).
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So verhält es sich hier. Mit Wirkung zum 1.1.2004 hatte sich sowohl die Beitragbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V als auch der Beitragssatz nach § 248 S. 1 SGB V geändert. Aufgrund dessen betrug der Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung nun nicht mehr - wie im Bescheid vom 18.7.2003 festgesetzt - 133,76 EUR, sondern 280,50 EUR:
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aa) Die Beklagte hat den Krankenversicherungsbeitrag des Klägers nach den ab dem 1.1.2004 geltenden Vorschriften zutreffend berechnet.
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(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung u. a. Versorgungsbezüge zugrunde gelegt (§ 237 S. 1 SGB V). Der Kläger gehört zur Gruppe der versicherungspflichtigen Rentner. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt die Erziehung von Kindern die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht aus.
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(2) Die Leistungen der SEB AG und des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. zählen zu den beitragpflichtigen Versorgungsbezügen.
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Zu den Versorgungsbezügen gehören u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 237 S. 2 i. V. m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Dies sind alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 Seite 66).
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Gemessen hieran stellt nicht nur die Leistung der SEB AG, sondern - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Leistung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar. Denn der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gehört nicht zu den in § 125 SGB VI abschließend aufgezählten gesetzlichen Rentenversicherungsträgern; vielmehr handelt es sich bei ihm um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 der Satzung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G.). Dies kann indes im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn bereits die Leistung der SEB AG übersteigt die Grenze der zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge (dazu sogleich).
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(3) Die Versorgungsbezüge des Klägers unterliegen in Höhe von 1.882,52 EUR der Beitragspflicht.
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Versorgungsbezüge werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nur soweit berücksichtigt, als der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht (§ 238 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrug seit dem 1.1.2004 monatlich 3.487,50 EUR (vorher 3.450 EUR).
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Bei Abzug der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers (1.604,98 EUR) verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.882,52 EUR. Die Versorgungsbezüge des Klägers von der SEB AG (ab dem 1.7.2003 monatlich 2.160,06 EUR) und vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (ab dem 1.1.2004 monatlich 860,11 EUR) übersteigen diese Grenze deutlich.
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(4) Ausgehend von beitragpflichtigen Versorgungsbezügen in Höhe von 1.882,52 EUR ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 280,50 EUR.
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Gemäß § 248 S. 1 SGB V (i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl I Seite 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Der allgemeine Beitragssatz der Beklagten lag am 1.7.2003 bei 14,9 %.
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14,9% von 1.882,52 EUR ergibt einen Betrag in Höhe von (rund) 280,50 EUR.
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bb) Die Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar (so bereits BSG, NZS 2006, 420; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, L 11 KR 4452/04; Urteil vom 21.6.2006, L 5 KR 5380/05).
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Auch der Vortrag des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger rügt sinngemäß die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, nämlich die Anwendung des gleichen Beitragssatzes bei versicherungspflichtigen Rentnern, die Kinder erziehen, und versicherungspflichtigen Rentnern, die keine Kinder erziehen.
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Zwar enthält das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BSGE 84, 235, 238). Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (
Jarass
in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rdnr. 28 m. w. N.). Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Erziehung von Kindern zu berücksichtigen:
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Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Eine weitergehende Einschränkung kann sich aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 Seite 12).
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Ausgehend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht für die soziale Pflegeversicherung entschieden, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstige innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Dabei sei entscheidend, dass der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nehme mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steige jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80. Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu werden. Werde ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so habe die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle sei das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen. Versicherten ohne Kinder erwachse somit im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Zwar würden Kinderlose mit ihren Beiträgen auch zur Finanzierung des Pflegerisikos der beitragsfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder herangezogen. Das wiege jedoch den Vorteil der kinderlosen Versicherten zu Lasten derjenigen nicht auf, die zur Abdeckung des Pflegerisikos aller im Alter für die zukünftigen Beitragszahler sorgen (BVerfG, a. a. O., Seite 16 f).
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Gemessen an den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Pflegeversicherung ist die Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten.
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(1) Entscheidend für die bereichspezifisch begünstigende Funktion der Erziehungsleistung ist die Eigenart des versicherten Risikos in Verbindung mit dem Umlageverfahren. Das Umlageverfahren allein, das beitragspflichtigen Eltern in gleichem Maße eine Geldleistung abverlangt wie kinderlosen beitragspflichtigen Versicherten, führt nicht zwingend zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Familie. Die Erziehungsleistung hat keinen Wert an sich, der sich immer günstig auf eine umlagefinanzierte Versicherung auswirkt. Eine sozialversicherungsrechtlich spezifische, zusätzlich begünstigende Wirkung der Erziehungsleistung ist nur in solchen Sicherungssystemen festzustellen, die ein Risiko bewältigen sollen, das maßgeblich durch das Älterwerden der Versicherten determiniert ist (Estelmann, SGb 2002, 245, 251). Das Risiko der Krankheit ist indes weniger altersspezifisch als das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts wird die Gefahr, pflegebedürftig zu werden, in hohem Maße vom Lebensalter des Versicherten bestimmt. Während der Anteil der Pflegebedürftigen in der Altersgruppe bis 60 Jahre unter 1 % liege, steige er in der Altersgruppe der 60- bis 80-Jährigen auf 5 % an und mache bei den über 80-Jährigen 20 % aus (BVerfG, a. a. O., Seite 11). Zwar erhöhen sich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit zunehmendem Alter des Versicherten die Kosten des Versicherungsschutzes: Während die unter 50-Jährigen die Krankenversicherung im Jahr 1999 durchschnittlich 2.051,90 DM und die unter 60-Jährigen 4.072,28 DM kosteten, betrugen die Ausgaben für die 70- bis 80-Jährigen durchschnittlich 7.002,11 DM und für die über 80-Jährigen 9.068,54 DM (vgl. Nachweise bei Estelmann, a. a. O., Seite 252). Die Steigerung ist hier allerdings weniger deutlich ausgeprägt als im Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Nehmen mithin auch Versicherte in erwerbsfähigem Alter Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in erheblichem Umfang in Anspruch, verbietet sich die Annahme, beim Risiko der Krankheit handele es sich um ein typisches Altersrisiko.
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(2) Weiterhin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung die beitragsfreie Familienversicherung eher als in der sozialen Pflegeversicherung geeignet, den Nachteil eines zusätzlichen generativen Beitrags der kindererziehenden Versicherten auszugleichen. Gemäß § 10 SGB V und § 25 SGB XI sind Kinder von Mitgliedern bis zu einer bestimmten Altersgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert, ohne dass sie oder ihre Eltern hierfür einen (zusätzlichen) Beitrag zahlen müssen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie (BVerfG, NZS 2003, 423 Rdnr. 4). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung ausgeführt, dieses Begünstigung wiege den mit der Erziehungsleistung zusätzlich erbrachten generativen Beitrag und den damit verbundenen Nachteil der Kindererziehenden nicht vollständig auf (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 Seite 21). Da indes die mitversicherten Kinder viel häufiger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bietet die beitragsfreie Familienversicherung den kindererziehenden Versicherten in diesem Bereich auch einen größeren wirtschaftlichen Vorteil. Der Familienlastenausgleich ist somit in der gesetzlichen Krankenversicherung intensiver als in der sozialen Pflegeversicherung (Ruland, NJW 2001, 1673, 1678).
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(3) Zwar mag der Transfer der kinderlosen Versicherten zugunsten der nach § 10 SGB V versicherten Ehegatten und Kinder nicht absolut gleichwertig sein mit dem Transfer, den die heutigen Kinder zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter erbringen müssen. Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber aber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG, a. a. O., Seite 13 f). Mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bewegt er sich innerhalb dieses Spielraums.
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2. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1 a) und b) entsprechend. Die wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse besteht hier in der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 55 Abs. 2 SGB XI (die der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V entspricht).
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Allerdings beträgt der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers ab dem 1.1.2004 nicht - wie von der Beklagten berechnet - 32,05 EUR, sondern (nur) 32 EUR. Auch in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 1.882,52 EUR der Beitragspflicht (§ 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. §§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 237 S. 1, 238 SGB V). Der Beitragssatz beträgt gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI 1,7 %. 1,7% von 1.882,52 EUR entspricht indes (nur) 32 EUR.
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Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar war es mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat aber im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, die weitere Anwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31.12.2004 zugelassen (BVerfG, a. a. O., Seite 21). Für die hier streitige Beitragsforderung ab dem 1.1.2004 sind die Vorschriften daher noch anwendbar. Mit Wirkung zum 1.1.2005 hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch das „Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“ vom 15.12.2004 (BGBl I Seite 3448) umgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen des Klägers in Höhe von 0,05 EUR pro Monat ist unwesentlich und bleibt bei der Kostenquote unberücksichtigt.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
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Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben und den Beitrag ab dem 1.1.2004 mit 280,50 EUR beziffert (dazu 1.). Ebenfalls zu Recht hat sie die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben; allerdings hat sie diesen Beitrag ab dem 1.1.2004 mit 32,05 EUR um 0,05 EUR zu hoch angesetzt (dazu 2.).
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1. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
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a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 aufgehoben.
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Zwar hat sie diesen Bescheid nicht ausdrücklich benannt. Denn im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte lediglich ausgeführt, sie habe den Beitragsbescheid vom 1.3.2002 aufgehoben. Der Beitragsbescheid vom 1.3.2002 hatte sich indes bereits durch den Beitragsbescheid vom 18.7.2003 mit Wirkung zum 1.7.2003 erledigt, konnte also nicht mehr aufgehoben werden.
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Aus dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2004 ergibt sich aber hinreichend deutlich ihr Wille, denjenigen Bescheid aufzuheben, der einer Beitragsfestsetzung ab dem 1.1.2004 entgegensteht; dies war hier der Bescheid vom 18.7.2003. Die falsche Bezeichnung des aufgehobenen Bescheids ist in einem solchen Fall unschädlich (BSGE 95, 57 Rdnr. 12).
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b) In Übereinstimmung mit § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Beklagte die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 nur „mit Wirkung für die Zukunft“ aufgehoben.
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (BSGE 62, 103, 105;
Wiesner
in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 19). Unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X war dies im vorliegenden Fall der 23.1.2004.
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Ausgehend von diesem Zeitpunkt entfaltete die Aufhebung der bisherigen Beitragsfestsetzung erst in der Zukunft Wirkung. Denn der neue Krankenversicherungsbeitrag galt erstmals für Januar 2004. Der Beitrag für Januar 2004 war gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten erst am 31.1.2004 fällig, also nach Bekanntgabe des Bescheids vom 20.1.2004.
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c) Nach Erlass des Bescheids vom 18.7.2003 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - ist in den rechtlichen Verhältnisses eine wesentliche Änderung eingetreten.
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Eine Änderung ist dann „wesentlich“, wenn sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt mithin voraus, dass auf Grund veränderter Umstände der ursprüngliche Verwaltungsakt nun nicht mehr erlassen werden dürfte (
Wiesner
, a. a. O., Rdnr. 6 und 9).
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So verhält es sich hier. Mit Wirkung zum 1.1.2004 hatte sich sowohl die Beitragbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V als auch der Beitragssatz nach § 248 S. 1 SGB V geändert. Aufgrund dessen betrug der Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung nun nicht mehr - wie im Bescheid vom 18.7.2003 festgesetzt - 133,76 EUR, sondern 280,50 EUR:
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aa) Die Beklagte hat den Krankenversicherungsbeitrag des Klägers nach den ab dem 1.1.2004 geltenden Vorschriften zutreffend berechnet.
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(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung u. a. Versorgungsbezüge zugrunde gelegt (§ 237 S. 1 SGB V). Der Kläger gehört zur Gruppe der versicherungspflichtigen Rentner. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt die Erziehung von Kindern die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht aus.
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(2) Die Leistungen der SEB AG und des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. zählen zu den beitragpflichtigen Versorgungsbezügen.
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Zu den Versorgungsbezügen gehören u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 237 S. 2 i. V. m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Dies sind alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 Seite 66).
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Gemessen hieran stellt nicht nur die Leistung der SEB AG, sondern - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Leistung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar. Denn der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gehört nicht zu den in § 125 SGB VI abschließend aufgezählten gesetzlichen Rentenversicherungsträgern; vielmehr handelt es sich bei ihm um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 der Satzung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G.). Dies kann indes im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn bereits die Leistung der SEB AG übersteigt die Grenze der zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge (dazu sogleich).
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(3) Die Versorgungsbezüge des Klägers unterliegen in Höhe von 1.882,52 EUR der Beitragspflicht.
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Versorgungsbezüge werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nur soweit berücksichtigt, als der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht (§ 238 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrug seit dem 1.1.2004 monatlich 3.487,50 EUR (vorher 3.450 EUR).
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Bei Abzug der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers (1.604,98 EUR) verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.882,52 EUR. Die Versorgungsbezüge des Klägers von der SEB AG (ab dem 1.7.2003 monatlich 2.160,06 EUR) und vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (ab dem 1.1.2004 monatlich 860,11 EUR) übersteigen diese Grenze deutlich.
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(4) Ausgehend von beitragpflichtigen Versorgungsbezügen in Höhe von 1.882,52 EUR ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 280,50 EUR.
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Gemäß § 248 S. 1 SGB V (i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl I Seite 2190) gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Der allgemeine Beitragssatz der Beklagten lag am 1.7.2003 bei 14,9 %.
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14,9% von 1.882,52 EUR ergibt einen Betrag in Höhe von (rund) 280,50 EUR.
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bb) Die Neuregelung des § 248 S. 1 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar (so bereits BSG, NZS 2006, 420; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, L 11 KR 4452/04; Urteil vom 21.6.2006, L 5 KR 5380/05).
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Auch der Vortrag des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger rügt sinngemäß die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, nämlich die Anwendung des gleichen Beitragssatzes bei versicherungspflichtigen Rentnern, die Kinder erziehen, und versicherungspflichtigen Rentnern, die keine Kinder erziehen.
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Zwar enthält das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BSGE 84, 235, 238). Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (
Jarass
in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rdnr. 28 m. w. N.). Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Erziehung von Kindern zu berücksichtigen:
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Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Eine weitergehende Einschränkung kann sich aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 Seite 12).
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Ausgehend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht für die soziale Pflegeversicherung entschieden, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstige innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Dabei sei entscheidend, dass der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nehme mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steige jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80. Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu werden. Werde ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so habe die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle sei das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen. Versicherten ohne Kinder erwachse somit im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Zwar würden Kinderlose mit ihren Beiträgen auch zur Finanzierung des Pflegerisikos der beitragsfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder herangezogen. Das wiege jedoch den Vorteil der kinderlosen Versicherten zu Lasten derjenigen nicht auf, die zur Abdeckung des Pflegerisikos aller im Alter für die zukünftigen Beitragszahler sorgen (BVerfG, a. a. O., Seite 16 f).
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Gemessen an den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Pflegeversicherung ist die Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten.
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(1) Entscheidend für die bereichspezifisch begünstigende Funktion der Erziehungsleistung ist die Eigenart des versicherten Risikos in Verbindung mit dem Umlageverfahren. Das Umlageverfahren allein, das beitragspflichtigen Eltern in gleichem Maße eine Geldleistung abverlangt wie kinderlosen beitragspflichtigen Versicherten, führt nicht zwingend zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Familie. Die Erziehungsleistung hat keinen Wert an sich, der sich immer günstig auf eine umlagefinanzierte Versicherung auswirkt. Eine sozialversicherungsrechtlich spezifische, zusätzlich begünstigende Wirkung der Erziehungsleistung ist nur in solchen Sicherungssystemen festzustellen, die ein Risiko bewältigen sollen, das maßgeblich durch das Älterwerden der Versicherten determiniert ist (Estelmann, SGb 2002, 245, 251). Das Risiko der Krankheit ist indes weniger altersspezifisch als das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts wird die Gefahr, pflegebedürftig zu werden, in hohem Maße vom Lebensalter des Versicherten bestimmt. Während der Anteil der Pflegebedürftigen in der Altersgruppe bis 60 Jahre unter 1 % liege, steige er in der Altersgruppe der 60- bis 80-Jährigen auf 5 % an und mache bei den über 80-Jährigen 20 % aus (BVerfG, a. a. O., Seite 11). Zwar erhöhen sich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit zunehmendem Alter des Versicherten die Kosten des Versicherungsschutzes: Während die unter 50-Jährigen die Krankenversicherung im Jahr 1999 durchschnittlich 2.051,90 DM und die unter 60-Jährigen 4.072,28 DM kosteten, betrugen die Ausgaben für die 70- bis 80-Jährigen durchschnittlich 7.002,11 DM und für die über 80-Jährigen 9.068,54 DM (vgl. Nachweise bei Estelmann, a. a. O., Seite 252). Die Steigerung ist hier allerdings weniger deutlich ausgeprägt als im Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Nehmen mithin auch Versicherte in erwerbsfähigem Alter Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in erheblichem Umfang in Anspruch, verbietet sich die Annahme, beim Risiko der Krankheit handele es sich um ein typisches Altersrisiko.
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(2) Weiterhin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung die beitragsfreie Familienversicherung eher als in der sozialen Pflegeversicherung geeignet, den Nachteil eines zusätzlichen generativen Beitrags der kindererziehenden Versicherten auszugleichen. Gemäß § 10 SGB V und § 25 SGB XI sind Kinder von Mitgliedern bis zu einer bestimmten Altersgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert, ohne dass sie oder ihre Eltern hierfür einen (zusätzlichen) Beitrag zahlen müssen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie (BVerfG, NZS 2003, 423 Rdnr. 4). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung ausgeführt, dieses Begünstigung wiege den mit der Erziehungsleistung zusätzlich erbrachten generativen Beitrag und den damit verbundenen Nachteil der Kindererziehenden nicht vollständig auf (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 Seite 21). Da indes die mitversicherten Kinder viel häufiger Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bietet die beitragsfreie Familienversicherung den kindererziehenden Versicherten in diesem Bereich auch einen größeren wirtschaftlichen Vorteil. Der Familienlastenausgleich ist somit in der gesetzlichen Krankenversicherung intensiver als in der sozialen Pflegeversicherung (Ruland, NJW 2001, 1673, 1678).
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(3) Zwar mag der Transfer der kinderlosen Versicherten zugunsten der nach § 10 SGB V versicherten Ehegatten und Kinder nicht absolut gleichwertig sein mit dem Transfer, den die heutigen Kinder zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter erbringen müssen. Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber aber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG, a. a. O., Seite 13 f). Mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bewegt er sich innerhalb dieses Spielraums.
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2. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags im Bescheid vom 18.7.2003 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1 a) und b) entsprechend. Die wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse besteht hier in der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 55 Abs. 2 SGB XI (die der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223 Abs. 3 S. 1 SGB V entspricht).
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Allerdings beträgt der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers ab dem 1.1.2004 nicht - wie von der Beklagten berechnet - 32,05 EUR, sondern (nur) 32 EUR. Auch in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 1.882,52 EUR der Beitragspflicht (§ 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. §§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 237 S. 1, 238 SGB V). Der Beitragssatz beträgt gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI 1,7 %. 1,7% von 1.882,52 EUR entspricht indes (nur) 32 EUR.
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Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar war es mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (BVerfG SozR 3-3300 § 54 Nr. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat aber im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, die weitere Anwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31.12.2004 zugelassen (BVerfG, a. a. O., Seite 21). Für die hier streitige Beitragsforderung ab dem 1.1.2004 sind die Vorschriften daher noch anwendbar. Mit Wirkung zum 1.1.2005 hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch das „Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“ vom 15.12.2004 (BGBl I Seite 3448) umgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen des Klägers in Höhe von 0,05 EUR pro Monat ist unwesentlich und bleibt bei der Kostenquote unberücksichtigt.
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