Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Streitgegenstand ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung.
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Die Klägerin war seit dem 21.6.2001 bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Ihr monatlicher Beitrag betrug zuletzt insgesamt 282,56 EUR.
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Mit Schreiben vom 29.12.2004, der Klägerin zugestellt am 5.1.2005, forderte die Beklagte die Klägerin auf, rückständige Beiträge für Oktober und November 2004 in Höhe von jeweils 282,56 EUR zzgl. Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren, insgesamt 587,22 EUR, bis spätestens zum 15.1.2005 nach zu entrichten. Andernfalls ende die freiwillige Mitgliedschaft am 15.1.2005. Das Schreiben versah die Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klägerin gegen die „Entscheidung“ innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen könne.
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Mit Schreiben vom 20.1.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre freiwillige Mitgliedschaft habe mit dem 15.1.2005 geendet. Zur Begründung gab sie an, sie habe trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geleistet.
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Am 15.4.2005 bat die Klägerin die Beklagte um Überprüfung der Angelegenheit. Da sie sich im Urlaub befunden habe, habe sie das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 erst am 14.1.2005 erhalten und noch am gleichen Tag eine Zahlung in Höhe von 587,22 EUR vorgenommen. Sie habe die Sache damit für erledigt gehalten. Darin bestärkt habe sie ein Schreiben der Beklagten vom 27.1.2005, mit dem ihr die Beklagte einen Einkommensfragebogen geschickt habe, und ein Schreiben vom 2.2.2005, mit dem die Beklagte weiter Beiträge angefordert habe. Eine Mitteilung vom Ende der Mitgliedschaft und von einem Beitragsrückstand in Höhe von 587,01 EUR habe sie erst mit Datum vom 23.3.2005 erhalten.
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Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung gab sie an, das Schreiben vom 20.1.2005 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es fehle der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungsgehalt. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ende bei Zahlungsverzug und einem entsprechenden Hinweises an den Versicherten kraft Gesetzes. Einer Entscheidung durch die Krankenkasse bedürfe es hierzu nicht. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2004 richte, sei er verfristet. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe bis zum 7.2.2005 gelaufen. Da der Widerspruch bei ihr erst am 15.4.2005 eingegangen sei, sei diese Frist überschritten.
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Mit der am 20.1.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trägt vor, sie habe die rückständigen Beiträge in Höhe von 587,22 EUR am 14.1.2005 überwiesen und unterstellt, dass die Zahlung bis zum 15.1.2005, also rechtzeitig, bei der Beklagten eingehen werde. Nachdem die Beklagte sie mit Schreiben vom 27.1.2005 dazu aufgefordert habe, Einkommensnachweise für die weitere Beitragsberechnung vorzulegen, habe sie davon ausgehen dürfen, weiterhin Mitglied bei der Beklagten zu sein. Im übrigen sei sich die Beklagte offenbar nicht über die Rechtsfolge im Klaren gewesen. Denn das Schreiben vom 29.12.2004 habe sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies sei auch der Grund dafür, dass sie, die Klägerin, später ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe.
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festzustellen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.1.2005 hinaus fortbesteht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung (dazu 1.) und sozialen Pflegeversicherung (dazu 2.) der Beklagten hat mit dem 15.1.2005 geendet.
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1. Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des nächsten Zahltags, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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a) Am 15.12.2004 befand sich die Klägerin mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug.
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Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Die am 15.11.2004 und 15.12.2004 fälligen Beiträge für Oktober und November 2004 hatte die Klägerin bis zum 15.12.2004 nicht überwiesen. Auf die Gründe, warum die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden, kommt es grundsätzlich nicht an (
Peters
in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 14).
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b) Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend auf die Folgen hingewiesen, die eintreten, wenn sie ihre Beitragsschuld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist begleicht.
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Dem Hinweis muss das drohende Ende der Mitgliedschaft klar und unmissverständlich zu entnehmen sein (
Peters
, a. a. O., Rdnr. 12). Zudem ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist (§ 191 S. 2 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 gerecht.
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c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist.
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Zwischen dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 191 SGB V und der Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Versicherten eine Nachfrist gesetzt werden, die so bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 B). Erforderlich, aber auch ausreichend dürften insoweit etwa zwei Wochen sein (
Peters
, a. a. O., Rdnr. 13).
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Nach der Zustellungsurkunde hat der Zusteller das Hinweisschreiben vom 29.12.2004 der Klägerin persönlich am 5.1.2005 übergeben. Ihr Vortrag, sie habe das Schreiben erst am 14.1.2005, nach ihrem Urlaub, erhalten, ist daher nicht überzeugend.
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Die Frist von 10 Tagen zwischen dem Zugang des Hinweisschreibens am 5.1.2005 und dem Ende der Zahlungsfrist am 15.1.2005 reicht (knapp) aus.
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d) Die Klägerin hat den Beitragsrückstand nicht innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist beglichen.
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Erfolgt die Zahlung - wie hier - durch Überweisung, ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingeht, auf dem Konto Deckung vorhanden ist und die Bank das Angebot des Schuldners auf Abschluss eines Überweisungsvertrags gemäß § 676a BGB durch Bearbeitung des Überweisungsauftrags konkludent angenommen hat (
Heinrichs
in
: Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 270 Rdnr, 7;
Krüger
in: Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 270 BGB Rdnr. 24).
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Jedenfalls letzteres ist hier nicht bis zum 15.1.2005 geschehen. Denn nach dem Kontoauszug der Klägerin hat die Sparkasse den Überweisungsauftrag erst am 18.1.2005 bearbeitet.
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e) Dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung mit dem 15.1.2005 steht der Vortrag der Klägerin, sie habe die Zahlung des Beitragsrückstandes noch am 14.1.2005 „vorgenommen“, nicht entgegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet hier aus.
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Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 SGB X).
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Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob es sich bei der Nachfrist nach § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V um eine „gesetzliche“ Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X oder um eine behördliche Frist handelt. Denn die Wiedereinsetzung ist bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen:
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Die Klägerin hat die von der Beklagten gesetzte Nachfrist nicht „ohne Verschulden“ versäumt. Denn selbst wenn sie den Überweisungsauftrag - wie von ihr vorgetragen - am 14.1.2005 abgegeben haben sollte, konnte sie nicht sicher davon ausgehen, die Sparkasse werde den Auftrag noch am gleichen Tag bearbeiten. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Bearbeitung genügt es in aller Regel nicht, das Überweisungsformular am letzten Tag der Frist einzureichen, etwa durch Einwerfen in eine bereitgestellte Box (
Krüger
, a. a. O.). Dies gilt hier um so mehr, als der 14.1.2005 ein Freitag war, also ein verkürzter Arbeitstag.
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2. Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung endet auch die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung (dazu 1.) und sozialen Pflegeversicherung (dazu 2.) der Beklagten hat mit dem 15.1.2005 geendet.
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1. Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des nächsten Zahltags, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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a) Am 15.12.2004 befand sich die Klägerin mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug.
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Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Die am 15.11.2004 und 15.12.2004 fälligen Beiträge für Oktober und November 2004 hatte die Klägerin bis zum 15.12.2004 nicht überwiesen. Auf die Gründe, warum die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden, kommt es grundsätzlich nicht an (
Peters
in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 14).
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b) Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend auf die Folgen hingewiesen, die eintreten, wenn sie ihre Beitragsschuld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist begleicht.
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Dem Hinweis muss das drohende Ende der Mitgliedschaft klar und unmissverständlich zu entnehmen sein (
Peters
, a. a. O., Rdnr. 12). Zudem ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist (§ 191 S. 2 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 gerecht.
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c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist.
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Zwischen dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 191 SGB V und der Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Versicherten eine Nachfrist gesetzt werden, die so bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 B). Erforderlich, aber auch ausreichend dürften insoweit etwa zwei Wochen sein (
Peters
, a. a. O., Rdnr. 13).
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Nach der Zustellungsurkunde hat der Zusteller das Hinweisschreiben vom 29.12.2004 der Klägerin persönlich am 5.1.2005 übergeben. Ihr Vortrag, sie habe das Schreiben erst am 14.1.2005, nach ihrem Urlaub, erhalten, ist daher nicht überzeugend.
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Die Frist von 10 Tagen zwischen dem Zugang des Hinweisschreibens am 5.1.2005 und dem Ende der Zahlungsfrist am 15.1.2005 reicht (knapp) aus.
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d) Die Klägerin hat den Beitragsrückstand nicht innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist beglichen.
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Erfolgt die Zahlung - wie hier - durch Überweisung, ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingeht, auf dem Konto Deckung vorhanden ist und die Bank das Angebot des Schuldners auf Abschluss eines Überweisungsvertrags gemäß § 676a BGB durch Bearbeitung des Überweisungsauftrags konkludent angenommen hat (
Heinrichs
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: Palandt,
BGB, 65. Aufl., § 270 Rdnr, 7;
Krüger
in: Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 270 BGB Rdnr. 24).
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Jedenfalls letzteres ist hier nicht bis zum 15.1.2005 geschehen. Denn nach dem Kontoauszug der Klägerin hat die Sparkasse den Überweisungsauftrag erst am 18.1.2005 bearbeitet.
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e) Dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung mit dem 15.1.2005 steht der Vortrag der Klägerin, sie habe die Zahlung des Beitragsrückstandes noch am 14.1.2005 „vorgenommen“, nicht entgegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet hier aus.
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Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 SGB X).
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Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob es sich bei der Nachfrist nach § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V um eine „gesetzliche“ Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X oder um eine behördliche Frist handelt. Denn die Wiedereinsetzung ist bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen:
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Die Klägerin hat die von der Beklagten gesetzte Nachfrist nicht „ohne Verschulden“ versäumt. Denn selbst wenn sie den Überweisungsauftrag - wie von ihr vorgetragen - am 14.1.2005 abgegeben haben sollte, konnte sie nicht sicher davon ausgehen, die Sparkasse werde den Auftrag noch am gleichen Tag bearbeiten. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Bearbeitung genügt es in aller Regel nicht, das Überweisungsformular am letzten Tag der Frist einzureichen, etwa durch Einwerfen in eine bereitgestellte Box (
Krüger
, a. a. O.). Dies gilt hier um so mehr, als der 14.1.2005 ein Freitag war, also ein verkürzter Arbeitstag.
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2. Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung endet auch die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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