Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 4 R 3491/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1958 geborene Kläger erlernte von September 1975 bis Juli 1977 den Beruf des Tischlerhelfers (Fachrichtung Holz). Anschließend war er von 1977 bis 2004 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Von Oktober 2004 bis April 2006 bezog er sodann Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Am 03. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. In dem am 19. Januar 2006 bei der Beklagten eingegangenen amtlichen Formularvordruck begründete der Kläger seinen Antrag unter Hinweis auf eine Handgelenksentzündung links und Beschwerden im linken Arm sowie unter weiteren Hinweis darauf, dass er seit Geburt Legastheniker sei.
Daraufhin veranlasste die Beklagte die gutachtliche Untersuchung des Klägers durch die Radiologin und Sozialmedizinerin ... Im Gutachten vom 08. Februar 2006 teilte die Ärztin ... für den damals 176 cm großen und 76,5 kg schweren Kläger folgende Diagnosen mit:
- Chronische Belastungsbeschwerden im linken Arm unklarer Genese und
- Legasthenie.
Vor seiner Ausbildung zum Schreinerhelfer in einer betreuten Einrichtung habe der Kläger acht Jahre lang eine Sonderschule besucht. Aufgrund der bestehenden Legasthenie könne er heute noch nicht richtig schreiben. Von 1977 bis 2003 habe er in einem Schreinereibetrieb in ... gearbeitet. Dort habe er schwere Spanplatten heben und transportieren müssen. Im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Juli 2005 habe er eine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer durchlaufen.
Der Herz-Lungenbefund sei unauffällig gewesen, ebenso der knöcherne Status von Halswirbelsäule, linkem Ellenbogen und linkem Handgelenk. Aufgrund der Gesundheitsbeschwerden am linken Arm sei der Kläger als Schreinerhelfer nur noch arbeitstäglich drei bis unter sechs Stunden belastbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht könne der Kläger aber arbeitstäglich sechs und mehr Stunden verrichten. Leistungsausschlüsse bestünden allein für Arbeiten, die die volle Kraftentfaltung des linken Arms erforderten, sowie für Tätigkeiten, die Rechtschreibefähigkeiten erforderlich machten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21. April 2006 unter Hinweis darauf ab, der Kläger sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten, etwa als Museumsaufsicht oder als Pförtner in einer Nebenpforte, erwerbstätig zu sein. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Den dagegen vom Kläger am 27. April 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es: Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch könne dem Kläger keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt werden. Bisheriger Beruf des Klägers sei die von ihm zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Schreinerhelfer. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen sei es dem Kläger zwar nicht mehr möglich, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich als Schreinerhelfer tätig zu sein. Als oberer Angelernter könne der Kläger auf die Tätigkeit einer Museumsaufsicht, eines Pförtners an einer Nebenpforte oder als Gabelstaplerfahrer verwiesen werden. Solche Beschäftigungen seien dem Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar. Daher liege keine Berufsunfähigkeit vor.
Am 25. Juli 2007 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
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Der Kläger ist weiter der Auffassung, aufgrund seiner Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein, arbeitstäglich mindestens drei oder sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Er beantrage, die ihm behandelnden Ärzte zu hören und den Sachverhalt medizinisch aufzuklären.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat zunächst die vom Kläger als behandelnden Ärzte benannten Mediziner schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
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Der Allgemeinmediziner Dr. ..., Karlsruhe, hat dem Gericht unter dem 18. September 2006 mitgeteilt, den Kläger vom 04. März 1999 bis zuletzt am 06. März 2006 ambulant behandelt zu haben. Am linken Arm habe er ihn allerdings zuletzt im Dezember 2000 behandelt; seither werde er wegen seiner Armbeschwerden nur noch fachärztlich betreut. Eine Tätigkeit als Schreiner sei für den Kläger aus seiner Sicht nur schwer vorstellbar; körperlich leichtere Tätigkeiten sollte der Kläger aber noch verrichten können, ohne dass insoweit zeitliche Begrenzungen erforderlich seien.
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Der Orthopäde Dr. ..., Karlsruhe, hat dem Gericht unter dem 23. Oktober 2006 berichtet, den Kläger seit Januar 2000 bis zuletzt im Mai 2006 behandelt zu haben. Dabei habe er die Diagnosen eines HWS-Syndroms mit Hypomobilität C5/6 links, Hypomobilität des Artik. costovertebralis Th5 links und Zustand nach CPRS I der linken Hand gestellt. Schmerzen im linken Handgelenk träten beim Kläger bei forcierter Handgelenksextension sowie bei Belastung des Handgelenks auf. Bei Arbeiten ohne Belastung des linken Handgelenks sei der Kläger hingegen nicht wesentlich eingeschränkt. Daher halte er den Kläger für in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten zu können. Die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers maßgeblichen Leiden lägen auf orthopädischem und zusätzlich neurologischem Fachgebiet, Letzteres wegen der Lese- und Schreibschwäche des Klägers.
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Aus den vom Gericht des Weiteren beigezogenen Akten des Versorgungsamts ... hat sich ergeben, dass dem Kläger durch Abhilfebescheid des Versorgungsamts ... vom 13. Januar 2007 unter Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 seit dem 14. August 2003 Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist. Die Versorgungsverwaltung hat dem folgende Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt: kognitive Teilleistungsschwäche, Gebrauchseinschränkung des linken Arms, Gebrauchseinschränkung der linken Hand und chronisches Schmerzsyndrom.
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Im Folgenden hat das Gericht zunächst eine neurologisch-psychiatrische und darauf folgend eine orthopädische gutachtliche Untersuchung des Klägers von Amts wegen veranlasst.
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Der Neurologe und Psychiater Dr. ..., hat dem Gericht mit unter dem 12. Februar 2007 erstatteten Gutachten folgende von ihm diagnostizierte Gesundheitsstörungen mitgeteilt:
21 
- Belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links, die von orthopädischer Seite als Residuum eines komplex-regionalen Schmerzsyndroms Typ I (Algodystrophie, Morbus Sudeck) anzusehen seien,
- Entwicklungsstörung mit Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenschwäche und
- leichte Sprechstörungen in Form einer Balbuties (Stottern) und einem leichten Sigmatismus (Lispeln).
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Aufgrund der chronischen, belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links dürfe der Kläger die linke Hand nicht mehr belasten. Der Kläger könne daher nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, die überwiegend mit der rechten Hand durchgeführt würden und bei denen die linke Hand nur unterstützend, ohne Belastung eingesetzt werde. Tätigkeiten, die die volle Funktionsfähigkeit der linken Hand und die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, könne der Kläger nicht mehr verrichten. Hierzu sollte aber von orthopädischer Seite nochmals Stellung genommen werden. Tätigkeiten, bei denen der Kläger durch die funktionelle Einarmigkeit sich selbst oder andere gefährden könnte, z.B. gefährliche Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder ähnliches seien für den Kläger ungeeignet. Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Lese- und Rechtschreibfähigkeit sowie eine ungestörte Rechenfähigkeit voraussetzten, seien ebenso ausgeschlossen. Für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder Tätigkeiten, die eine ungestörte Kommunikation voraussetzten, z.B. auch Tätigkeiten im Telefondienst, sei der Kläger wegen seines leichten Stotterns und des leichten Sigmatismus ungeeignet. Schließlich seien Akkord- und Fließbandarbeiten dem Kläger verschlossen, da hierbei die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände notwendig sei. Unter Berücksichtigung dieser Leistungsausschlüsse sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht allerdings eine quantitative Leistungsminderung nicht anzunehmen. In Betracht kämen aber nur einfache, praktische Arbeiten auf Anlernebene ohne eigenverantwortliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit als Museumsaufsicht wäre denkbar, wenn bei dieser im Speziellen keine Anforderungen an die Lese- und Schreibfähigkeit gestellt werden. Als Pförtner sei der Kläger Publikumsverkehr ausgesetzt und müsse häufig auch Auskünfte geben können. Aus diesem Grunde halte er den Kläger für eine solche Tätigkeit für ungeeignet. Inwieweit der Kläger für eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer geeignet sei, könne er nicht sicher beurteilen; dazu sollte von orthopädischer Seite Stellung genommen werden. Eine Tätigkeit, bei der die qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet würden, könnte der Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch acht Stunden arbeitstäglich verrichten, ohne dafür besonderer Arbeitsbedingungen zu bedürfen. Der Kläger sei auch wegefähig. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe seit dem Datum der Antragstellung und habe sich seither nicht wesentlich geändert.
23 
Mit Gutachten vom 04. Oktober 2007 hat der Orthopäde Dr. ..., ..., folgende bei dem Kläger festgestellte Gesundheitsstörungen mitgeteilt:
24 
- Endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks nach einer hinsichtlich Art und Umfang nicht bekannten Verletzung am linken Ellenbogen, Unterarm und/oder Handgelenk,
- belastungsabhängige Schmerzen im linken Arm und der Hand nach 2003 möglicherweise durchgemachten CRPS der linken Hand und des linken Handgelenks und
- Muskelminderung der linken oberen Extremität und Minderung der Handkraft links.
25 
Der linke Oberarm sei gegenüber der Vergleichseite gering verschmächtigt. Umrisszeichnung der Ellenbogengelenke seien aber unauffällig. In anatomischer „Nullposition“ scheine ein leichter Drehfehler im linken Ellenbogengelenk vorzuliegen. Der linke Unterarm sei gegenüber dem rechten ebenfalls verschmächtigt. Der Faustschluss gelinge dem Kläger beidseitig komplett, werde von ihm aber links endgradig als schmerzhaft angegeben. Die Einsetzbarkeit des linken Arms und der linken Hand des Klägers sei eingeschränkt. Sie sei aber nicht aufgehoben, weil der Kläger nach eigener Aussage seine linke Hand zumindest noch als Beihand einsetzen und sogar dann auch stärker belasten könne, wenn er seine mit einer beugeseitigen Verstärkung versehene Handgelenksstütze trage.
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Qualitativ sei dem Kläger die Verrichtung folgender Arbeiten nicht mehr möglich: schwere und mittelschwere Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden müsse, das Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft. Umgekehrt seien dem Kläger noch möglich: körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, mit Bücken, Treppen gehen, in die Hocke gehen, im Knien, Schicht- und Nachtarbeit, in temperierten Räumen und im Freien sowie alle Arbeiten, die keinen uneingeschränkten Einsatz der linken Hand voraussetzten. Als Staplerfahrer oder Werksbote könne der Kläger noch vollschichtig berufstätig sein. Besonderer Arbeitsbedingungen bedürfe der wegefähige Kläger dafür nicht. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe seit Antragstellung im Wesentlichen unverändert fort. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands des Klägers sei unwahrscheinlich. Die von der Vorgutachterin Lux erhobenen Befunde hätten sich anlässlich seiner Untersuchung im Wesentlichen bestätigt; der von ihr getroffenen Leistungsbeurteilung sei zuzustimmen. Ebenso zuzustimmen sei den sachverständigen Zeugenäußerungen des Orthopäden Dr. .... Mit Vorgutachter Dr. ... teile er die Bedenken bezüglich eines Einsatzes des Klägers als Pförtner oder Museumsaufsicht oder zu anderen administrativen Tätigkeiten aus den vorgenannten Gründen.
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Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten und die Akten des Gerichts (S 4 R 3491/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der gerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht keine Erwerbsminderungsrente zu, weil er erwerbsfähig ist.
30 
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
31 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
32 
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
33 
Der Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert.
34 
1. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d.h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden arbeitstäglich, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend sicher belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens der Sozialmedizinerin ... (08. Februar 2006), das im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, sowie der im Gerichtsverfahren von der Kammer von Amts wegen aktuell eingeholten sachverständigen ärztlichen Auskünfte der den Kläger behandelnden Mediziner Dres. … (18. September 2006) und ... (18. Oktober 2006) sowie und vor allem aufgrund der von der Kammer darüber hinaus veranlassten neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch die Dres. ... (12. Februar 2007) und ... (04. Oktober 2007).
35 
Der Kläger leidet danach zur Überzeugung der Kammer an folgenden, für seine körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen:
36 
- Endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks nach einer hinsichtlich Art und Umfang nicht bekannten Verletzung am linken Ellenbogen, Unterarm und/oder Handgelenk,
- belastungsabhängige Schmerzen im linken Arm und der linken Hand nach 2003 möglicherweise durchgemachtem CRPS der linken Hand und des linken Handgelenks,
- Muskelminderung der linken oberen Extremität und Minderung der Handkraft links,
- Entwicklungsstörung mit Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenschwäche und
- leichte Sprechstörung in Form von Stottern und Lispeln.
37 
Die vorstehend als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht sind dem Kläger derzeit und absehbar jedenfalls noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei überwiegendem Sitzen unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungsausschlüsse - schwere und mittelschwere Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden muss, Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft, Tätigkeiten, die eine ungestörte Lese- und Rechtschreibfähigkeit voraussetzen, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr - jedenfalls über sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zumutbar. Bei alledem ist der Kläger auch fußläufig wegefähig und damit in der Lage, unter allgemein zumutbaren Bedingungen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zu einer Arbeitsstätte und zurück zu gelangen.
38 
Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch in der Zusammenschau seiner im Wesentlichen orthopädisch und neurologisch-psychiatrisch bedingten Gesundheitsstörungen gegenwärtig und auf absehbare Zeit in quantitativer Hinsicht in der Lage, arbeitstäglich über sechs Stunden hinweg körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer zu verrichten. Die insoweit übereinstimmende Leistungsbeurteilung aller den Kläger behandelnden oder gutachtlich untersuchenden Ärzte - Sozialmedizinerin ..., Dr. ..., Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... - schließt sich die Kammer aufgrund eigener Urteilsbildung nach gründlichem Studium der Akten an. Dabei stimmt die Kammer nachdrücklich den insbesondere von Dr. ... beschriebenen Leistungseinschränkungen qualitativer Art zu. Aufgrund der Kombination von orthopädischen Leiden (nur eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und des linken Arms) und neurologisch-psychiatrischen Leistungsschwächen (Lese- und Rechtschreibstörung) kommen für den Kläger von vornherein nur einfache, praktische Arbeiten auf Anlernebene in Betracht. Dass dem so ist, ergibt sich für die Kammer besonders plastisch daraus, dass der Kläger zuletzt noch bei der Firma ... über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen probeweise als Gabelstaplerfahrer eingesetzt worden ist und ihm diese Beschäftigung - auch seinen eigenen Angaben zufolge - problemlos möglich gewesen ist. Dies korrespondiert mit der Angabe von Dr. ... in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 18. Oktober 2006, in der dieser ausdrücklich mitteilt, dass bei Arbeiten ohne Belastung des linken Handgelenks im Wesentlichen keine orthopädisch bedingten Leistungseinschränkungen beim Kläger bestehen.
39 
Zusammenfassend ist der Kläger danach noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs und mehr Stunden arbeitstäglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
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Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
41 
Es liegt aber auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
42 
Die Unfähigkeit des Klägers, hinreichend deutsch zu schreiben und zu lesen, erschwert zwar den Zugang zum Arbeitsmarkt, muss aber als Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen außer Acht bleiben, weil dies im Ergebnis auf eine Besserstellung von Analphabeten und ausländischen Versicherten erheblichen Umfangs hinauslaufen würde und der gesetzlichen Rentenversicherung ein prinzipiell unkalkulierbares Risiko aufgebürdet würde (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok).
43 
Analphabetismus eines Versicherten ist im Rahmen der Prüfung eines Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Vorliegen - ggf. durch einen geeigneten Test - sicher festgestellt ist und dem Versicherten das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern (z.B. leichte Verpackungs- und Montagetätigkeiten, Küchenhilfsdienste) auf Grund weiterer hinzutretender Behinderungen nicht mehr offen steht. Denn bei (geschätzt) ca. vier Millionen Analphabeten in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Großteil in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, kann nicht von einem von vornherein verschlossenen Arbeitsmarkt allein wegen des Analphabetismus ausgegangen werden (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok). Dies zeigt auch der berufliche Werdegang der Klägers, die in früheren Jahren durchaus in der Lage war, eine angemessene rentenversicherungspflichtige Tätigkeit als Tischlerhelfer zu finden und sich hier, ggf. mit entsprechenden Anpassungstechniken, zu bewähren, zuletzt als Gabelstaplerfahrer.
44 
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die genannten qualitativen Einschränkungen den Zugang des Klägers zu dem weiten Feld der leichten Verpackungs- und Montagetätigkeiten, für welche die Fähigkeiten des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erforderlich sind, in erheblichem Umfang erschweren. Denn es handelt sich bei den genannten Einschränkungen im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger allein noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen von vorn herein mit schweren und mittelschweren Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden müsse, dem Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung des bei ihm vorliegenden Teil-Analphabetismus noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebarbeiten) überwiegend in geschlossenen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck (z.B. Staplerfahren) oder Schichtarbeiten verbunden sind. Solche dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten setzen auch keine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende geistige Leistungsfähigkeit und Verantwortlichkeit voraus.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 <38 ff>; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, JURIS; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, JURIS). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine inhomogene und vielschichtige Gruppe, denn zu ihr zählen nicht nur Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, sondern auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Daher wird in der Gruppe der Angelernten zwischen den „oberen Angelernten“ mit einer regelmäßigen auch betrieblichen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten und den „unteren Angelernten“ mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten unterschieden. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. hierzu Niesel, in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rn. 35, 36, 101 und 114 mit weiteren Nachweisen).
48 
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (Niesel, a.a.O., Rn. 43, 60, 61 m. w. N.)
49 
In Anwendung dieser Kriterien ist der vor dem 01. Januar 1961 geborene Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als oberer Angelernter mit einer Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten einzustufen. Der Kläger hat eine knapp zweijährige Ausbildung als Tischlerhelfer erfolgreich absolviert und ist anschließend in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Als oberer Angelernter ist der Kläger aber von der Beklagten in jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf eines Gabelstaplerfahrers verwiesen worden. Diesem Beruf ist der Kläger gesundheitlich gewachsen, wie seine Angaben gegenüber Dr. ... anlässlich der gutachtlichen Untersuchung am 04. Oktober 2007 nachdrücklich belegen. Sozial ist dem Kläger eine Tätigkeit als Staplerfahrer schon deshalb zuzumuten, weil Gabelstaplerfahrer von der Bundesagentur für Arbeit als sonstige Fachkräfte registriert sind und als solche im Berufenet beworben werden. Im Übrigen hat sieht sich der Kläger auch selbst in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Die Tatsache des fehlenden Arbeitsplatzes hat die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung zu tragen.
50 
Nach alledem hat dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen werden können.
51 
Entsprechendes gilt für die weiter hilfsweise nach § 43 Abs. 1 SGB VI geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil der Kläger - wie unter 1. ausgeführt - arbeitstäglich sechs und mehr Stunden körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann.
52 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
28 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der gerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht keine Erwerbsminderungsrente zu, weil er erwerbsfähig ist.
30 
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
31 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
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Der Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert.
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1. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d.h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden arbeitstäglich, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend sicher belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens der Sozialmedizinerin ... (08. Februar 2006), das im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, sowie der im Gerichtsverfahren von der Kammer von Amts wegen aktuell eingeholten sachverständigen ärztlichen Auskünfte der den Kläger behandelnden Mediziner Dres. … (18. September 2006) und ... (18. Oktober 2006) sowie und vor allem aufgrund der von der Kammer darüber hinaus veranlassten neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch die Dres. ... (12. Februar 2007) und ... (04. Oktober 2007).
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Der Kläger leidet danach zur Überzeugung der Kammer an folgenden, für seine körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen:
36 
- Endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks nach einer hinsichtlich Art und Umfang nicht bekannten Verletzung am linken Ellenbogen, Unterarm und/oder Handgelenk,
- belastungsabhängige Schmerzen im linken Arm und der linken Hand nach 2003 möglicherweise durchgemachtem CRPS der linken Hand und des linken Handgelenks,
- Muskelminderung der linken oberen Extremität und Minderung der Handkraft links,
- Entwicklungsstörung mit Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenschwäche und
- leichte Sprechstörung in Form von Stottern und Lispeln.
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Die vorstehend als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht sind dem Kläger derzeit und absehbar jedenfalls noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei überwiegendem Sitzen unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungsausschlüsse - schwere und mittelschwere Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden muss, Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft, Tätigkeiten, die eine ungestörte Lese- und Rechtschreibfähigkeit voraussetzen, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr - jedenfalls über sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zumutbar. Bei alledem ist der Kläger auch fußläufig wegefähig und damit in der Lage, unter allgemein zumutbaren Bedingungen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zu einer Arbeitsstätte und zurück zu gelangen.
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Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch in der Zusammenschau seiner im Wesentlichen orthopädisch und neurologisch-psychiatrisch bedingten Gesundheitsstörungen gegenwärtig und auf absehbare Zeit in quantitativer Hinsicht in der Lage, arbeitstäglich über sechs Stunden hinweg körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer zu verrichten. Die insoweit übereinstimmende Leistungsbeurteilung aller den Kläger behandelnden oder gutachtlich untersuchenden Ärzte - Sozialmedizinerin ..., Dr. ..., Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... - schließt sich die Kammer aufgrund eigener Urteilsbildung nach gründlichem Studium der Akten an. Dabei stimmt die Kammer nachdrücklich den insbesondere von Dr. ... beschriebenen Leistungseinschränkungen qualitativer Art zu. Aufgrund der Kombination von orthopädischen Leiden (nur eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und des linken Arms) und neurologisch-psychiatrischen Leistungsschwächen (Lese- und Rechtschreibstörung) kommen für den Kläger von vornherein nur einfache, praktische Arbeiten auf Anlernebene in Betracht. Dass dem so ist, ergibt sich für die Kammer besonders plastisch daraus, dass der Kläger zuletzt noch bei der Firma ... über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen probeweise als Gabelstaplerfahrer eingesetzt worden ist und ihm diese Beschäftigung - auch seinen eigenen Angaben zufolge - problemlos möglich gewesen ist. Dies korrespondiert mit der Angabe von Dr. ... in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 18. Oktober 2006, in der dieser ausdrücklich mitteilt, dass bei Arbeiten ohne Belastung des linken Handgelenks im Wesentlichen keine orthopädisch bedingten Leistungseinschränkungen beim Kläger bestehen.
39 
Zusammenfassend ist der Kläger danach noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs und mehr Stunden arbeitstäglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
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Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
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Es liegt aber auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
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Die Unfähigkeit des Klägers, hinreichend deutsch zu schreiben und zu lesen, erschwert zwar den Zugang zum Arbeitsmarkt, muss aber als Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen außer Acht bleiben, weil dies im Ergebnis auf eine Besserstellung von Analphabeten und ausländischen Versicherten erheblichen Umfangs hinauslaufen würde und der gesetzlichen Rentenversicherung ein prinzipiell unkalkulierbares Risiko aufgebürdet würde (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok).
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Analphabetismus eines Versicherten ist im Rahmen der Prüfung eines Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Vorliegen - ggf. durch einen geeigneten Test - sicher festgestellt ist und dem Versicherten das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern (z.B. leichte Verpackungs- und Montagetätigkeiten, Küchenhilfsdienste) auf Grund weiterer hinzutretender Behinderungen nicht mehr offen steht. Denn bei (geschätzt) ca. vier Millionen Analphabeten in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Großteil in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, kann nicht von einem von vornherein verschlossenen Arbeitsmarkt allein wegen des Analphabetismus ausgegangen werden (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok). Dies zeigt auch der berufliche Werdegang der Klägers, die in früheren Jahren durchaus in der Lage war, eine angemessene rentenversicherungspflichtige Tätigkeit als Tischlerhelfer zu finden und sich hier, ggf. mit entsprechenden Anpassungstechniken, zu bewähren, zuletzt als Gabelstaplerfahrer.
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Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die genannten qualitativen Einschränkungen den Zugang des Klägers zu dem weiten Feld der leichten Verpackungs- und Montagetätigkeiten, für welche die Fähigkeiten des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erforderlich sind, in erheblichem Umfang erschweren. Denn es handelt sich bei den genannten Einschränkungen im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger allein noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen von vorn herein mit schweren und mittelschweren Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden müsse, dem Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung des bei ihm vorliegenden Teil-Analphabetismus noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebarbeiten) überwiegend in geschlossenen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck (z.B. Staplerfahren) oder Schichtarbeiten verbunden sind. Solche dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten setzen auch keine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende geistige Leistungsfähigkeit und Verantwortlichkeit voraus.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 <38 ff>; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, JURIS; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, JURIS). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine inhomogene und vielschichtige Gruppe, denn zu ihr zählen nicht nur Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, sondern auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Daher wird in der Gruppe der Angelernten zwischen den „oberen Angelernten“ mit einer regelmäßigen auch betrieblichen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten und den „unteren Angelernten“ mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten unterschieden. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. hierzu Niesel, in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rn. 35, 36, 101 und 114 mit weiteren Nachweisen).
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Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (Niesel, a.a.O., Rn. 43, 60, 61 m. w. N.)
49 
In Anwendung dieser Kriterien ist der vor dem 01. Januar 1961 geborene Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als oberer Angelernter mit einer Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten einzustufen. Der Kläger hat eine knapp zweijährige Ausbildung als Tischlerhelfer erfolgreich absolviert und ist anschließend in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Als oberer Angelernter ist der Kläger aber von der Beklagten in jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf eines Gabelstaplerfahrers verwiesen worden. Diesem Beruf ist der Kläger gesundheitlich gewachsen, wie seine Angaben gegenüber Dr. ... anlässlich der gutachtlichen Untersuchung am 04. Oktober 2007 nachdrücklich belegen. Sozial ist dem Kläger eine Tätigkeit als Staplerfahrer schon deshalb zuzumuten, weil Gabelstaplerfahrer von der Bundesagentur für Arbeit als sonstige Fachkräfte registriert sind und als solche im Berufenet beworben werden. Im Übrigen hat sieht sich der Kläger auch selbst in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Die Tatsache des fehlenden Arbeitsplatzes hat die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung zu tragen.
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Nach alledem hat dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen werden können.
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Entsprechendes gilt für die weiter hilfsweise nach § 43 Abs. 1 SGB VI geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil der Kläger - wie unter 1. ausgeführt - arbeitstäglich sechs und mehr Stunden körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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