Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 6 R 3455/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich über einen Bescheid über die Aussparung seiner Rente wegen nachträglicher Feststellung angeblicher Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids.
Der am ... geborene Kläger legte bis zum ... Ausbildungs- und Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Ab dem ... war er als Beamter, zunächst auf Widerruf und auf Probe, später auf Lebenszeit, tätig. Er entrichtete jedoch weiter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zahlte auch Beiträge für Ausbildungszeiten aus den 1960-er Jahren nach.. Die letzten Beiträge entrichtete er für 1996.
Der Kläger war seit 1994 dienstunfähig. Am ... versetzte ihn sein Dienstherr mit Wirkung zum ... in den Ruhestand (Bl. 25 d. Verwaltungsakte [Va.]). Für die Pension berücksichtigte der Dienstherr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch die Ausbildungen des Klägers vor dem Eintritt in den Staatsdienst, allerdings nur in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeit von zwei Jahren, und außerdem seine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit als praktische hauptberufliche Arbeit vor der Einstellung (Bl. 27 f. d.Va.).
Am 28.10.1997 beantragte der Kläger Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte bei seinem Dienstherrn eine Aufstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein. Diese wies aus, dass die Zeit nach der zur Pensionierung des Klägers bis zu seinem 55. Geburtstag, nämlich vom 01.02. 1998 bis 30.06.2001, als „Zurechnungszeit nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht zu einem Drittel“ berücksichtigt werde, also zu einem Jahr und 50 Tagen (Bl. 27, 36R d.Va.). Die Beklagte bewilligte dem Kläger sodann am 27.04.1998 ab dem 01.05.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zunächst auf Zeit (Bl. 71 ff. d.Va.). Sie notierte die Zeit vom 28.10.1997 bis zum 28.02. 2003 als Zurechnungszeit, hiervon jedoch die 45 Monate vom 28.10.1997 bis 30.06.2001 nur für die Wartezeit, die folgenden 20 Monate vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 dagegen auch für die Gesamtleistungsbewertung (Bl. 75R, 76 d.Va.). Dort ordnete sie jedem dieser 20 Monate 0,0466 Entgeltpunkte zu, der Zurechnungszeit insgesamt mithin 0,9320 (Bl. 79 d. Va.).
Der Kläger erhob wegen der Zurechnungszeit Widerspruch. Er führte aus, dass bei ihm versorgungsrechtlich lediglich ein Jahr und 50 Tage ruhegehaltfähig seien, sodass auch nur diese 14 Monate bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleiben dürften (Bl. 90 f. d.Va.). Der Dienstherr des Klägers bescheinigte der Beklagten erneut eine ruhegehaltfähige Zurechnungszeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2001 zu einem Drittel (Bl. 102 f. d.Va.). Daraufhin half die Beklagte am 11.08.1998 dem Widerspruch ab und berücksichtigte nunmehr zusätzlich zu den 20 Monaten vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 auch die 32 Monate vom 28.10.1997 bis 11.05.2000 als Zurechnungszeit auch für die Gesamtleistungsbewertung. Lediglich die 13 Monate vom 12.05. 2000 bis 30.06.2001 erkannte sie weiterhin nur für die Wartezeit an (Bl. 116 ff., 120R., 121 d.Va.). In die Gesamtleistungsbewertung bewertete sie daher eine Zurechnungszeit von 52 Monaten mit zusammen 2,4232 Entgeltpunkten (Bl. 124 d.Va.). Am 11.11.1999 bewilligte die Beklagte die zunächst nur befristet gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer (Bl. 176 d.Va.).
Am 04.09.2006 schrieb die Beklagte den Kläger an und teilte mit, in seinen Rentenbescheiden seien die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht korrekt berücksichtigt worden. Sie forderte ihn auf, erneut eine Bescheinigung seines Dienstherrn über die versorgungsrechtlichen Zurechnungszeiten beizubringen. Der Dienstherr teilte der Beklagten nunmehr mit, bei dem Ruhegehalt des Klägers werde die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2006 als Zurechnungszeit anerkannt, nämlich die Zeit von seiner Pensionierung bis zu seinem 60. Geburtstag, allerdings nur zu einem Drittel, also zu zwei Jahren und 293 Tagen (Bl. 208 d.Va.). Die Beklagte errechnete, dass die versorgungs- und die rentenrechtliche Zurechnungszeit über 61 Monate parallel liefen und dieser Gesamtzeitraum, also auch die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003, versorgungsrechtlich berücksichtigt werde, allerdings nur zu einem Drittel (Bl. 209R. d.Va.). Sie meinte, dass daher 20 Monate versorgungsrechtlich anerkannt seien und deshalb nur 41 Monate rentenrechtlich berücksichtigt werden könnten, und zwar die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 (Bl. 210 d.Va.).
Nach förmlicher Anhörung am 29.09.2006 setzte die Beklagte am 08.12.2006 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 01.02.2007 neu fest, und zwar auf monatlich EUR ... bzw. einen monatlichen Zahlbetrag von EUR ... (Bl. 243 ff. d.Va.). Im Versicherungsverlauf waren nunmehr lediglich noch die 41 Monate vom 01.02.1998 bis 30.06.2001 als Zurechnungszeit auch für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Die vier Monate vom 28.10.1997 bis 31.01. 1998 und die 20 Monate vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 wurden nur noch für die Wartezeit notiert (Bl. 249 d.Va.). Bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung errechnete die Beklagte für die genannten 41 Monate lediglich noch ein 1,9106 Entgeltpunkte (Bl. 252 d. Va.). In dem Bescheid teilte sie außerdem mit, die Rente sei zwar fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden, der Bewilligungsbescheid könne jedoch nicht zurückgenommen werden. Stattdessen sei die Rente bei künftigen Anpassungen und Veränderungen nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen (Bl. 245 R d.Va.). Dies bedeute, dass der Kläger so lange nicht an Erhöhungen seines Rentenanspruchs teilhabe, bis der ihm rechtmäßig zustehende Rentenanspruch erreicht sei.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger u. a. eine weitere - die nunmehr vierte - Bescheinigung seines Dienstherrn vor, aus der sich ergab, dass versorgungsrechtlich die Zeit vom 01.02. 1998 bis 30.06.2001 zu einem Drittel und die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 überhaupt nicht ruhegehaltfähig sei (Bl. 278R d. Va.). In der Verwaltungsakte findet sich sodann ein Vermerk der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten, wonach die Bescheinigung des Dienstherrn vom 25.09.2006, die dem Neufeststellungsbescheid zugrunde gelegt worden war, offensichtlich falsch sei, weil sie aktuell geltendes Beamtenrecht angewandt habe; richtig sei die vorgelegte Bescheinigung vom 04.01.2007, die der ursprünglichen Bescheinigung vom 15.07.1998 entspreche (Bl. 280 d.Va.). Telefonisch erfuhr die Beklagte von dem Dienstherrn, dass der Kläger von dort eine Versorgung nach der für ihn günstigen Vergleichsberechnung nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhalte, nach der lediglich die Zeit bis zum 30.06.2001 ruhegehaltfähig sei. Nach der „originären Berechnung“ sei dagegen auch die anschließende Zeit bis zum 30.06.2006 „dem Grunde nach ruhegehaltfähig“ (Bl. 282 d.Va.). Die Beklagte teilte dem Kläger sodann schriftlich mit, sie meine, dass im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die grundsätzlich ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unberücksichtigt bleiben müssten; es komme nicht darauf an, welche Zurechnungszeiten die konkrete Beamtenversorgung tatsächlich berücksichtige (Bl. 291 d.Va.). Sodann wies sie den Widerspruch des Klägers am 14.06.2007 zurück (Bl. 293 f. d.Va.).
Am 12.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, dass der Berechnung seiner Rente die Beamtenversorgung zu Grunde zu legen sei, wie sie ihm tatsächlich bewilligt sei, dass also nur ein Drittel der Zeit zwischen der Dienstunfähigkeit und dem 55. Geburtstag rentenrechtlich außen vor bleiben dürfe. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei daher korrekt gewesen. Er meint weiter, er dürfe aus nachträglichen Änderungen des Rechts keine Nachteile erleiden. Sehe das Gesetz eine Kürzung wie von der Beklagten vorgenommen vor, so sei es verfassungswidrig. Dies gelte für ihn umso mehr, als seine rentenrechtlichen Anwartschaften zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen beruhten.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2007 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
15 
Das Gericht hat die Versorgungsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf ihren Inhalt, insbesondere auf die darin enthaltenen Bescheide über das Ruhegehalt des Klägers, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
1. Die Beklagte durfte den angegriffenen „Aussparungsbescheid“ auf § 48 Abs. 3 SGB X stützen.
18 
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang (ganz oder teilweise) rechtswidrig war, also vor allem die Leistung zu hoch festgesetzt hat, aber wegen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 Abs. 2 SGB X nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann. Wenn dann die Leistung, die auf diesem Bescheid beruht, neu festzusetzen ist, weil sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen verändert hat, also vor allem die Leistung - an sich - zu erhöhen wäre, dann darf der Leistungsträger die neue Leistung nur so hoch festsetzen, wie sie „eigentlich“ sein dürfte, also auf der Basis einer rechtmäßigen Bewilligung. Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Rentenanspruch rechtswidrig um EUR 10,00 im Monat zu hoch festgesetzt ist und sich die Rente später einmal um EUR 12,00 erhöht, dann nimmt der betroffene Rentner an dieser Erhöhung nur mit EUR 2,00 teil. Damit ist der „rechtswidrige“ Anteil seiner Rente „ausgespart“ bzw. abgeschmolzen, sodass er in Zukunft wieder voll an allen Rentenerhöhungen (und Rentenverringerungen) teilhat.
19 
Ob zu Gunsten des Klägers wirklich der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X eingriff und die Beklagte daher tatsächlich den ursprünglichen Rentenbescheid nicht zurücknehmen konnte, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn eine Rücknahme möglich war, durfte die Beklagte auf Grund des Ermessens, das ihr § 45 Abs. 1 SGB X einräumt, davon absehen.
20 
In der Tat aber war der ursprüngliche Rentenbescheid vom 27.04.1998 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 11.08.1998 rechtswidrig. Die Rente des Klägers war von Anfang an zu hoch festgesetzt worden. Die Beklagte hätte bereits damals nur 41 Monate als Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen dürfen und nicht 52 wie geschehen:
21 
a) Grundsätzlich waren auch bei der Gesamtleistungsbewertung 65 Monate Zurechnungszeit zu berücksichtigen:
22 
Beitragsfreie Zeiten werden nach § 71 Abs. 1 SGB VI mit einem Durchschnittswert an Entgeltpunkten belegt, der für jeden Versicherten nach der Gesamtleistung während seines Erwerbslebens individuell ermittelt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten im Sinne dieser Norm gehören nach § 54 Abs. 4 SGB VI auch die Zurechnungszeiten nach § 59 Abs. 1 SGB VI. Diese Zurechnungszeiten werden einem Versicherten gutgeschrieben, wenn er z.B. vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird und aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie umfassen die Zeit von seiner Erwerbsminderung bis zum 60. Geburtstag. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird in gewissem Maße also so berechnet, als hätte der Versicherte bis 60 gearbeitet. Nach dem heutigen Rentenrecht wird diese Zeit bis zum 60. Geburtstag voll berücksichtigt. Für Renten, die vor 2004 beginnen, ordnet jedoch § 253a SGB VI, dass grundsätzlich das alte Recht fort gilt, wonach nur die Zeit bis zum 55. Geburtstag voll und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Geburtstag nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI a.F.). § 253a SGB VI verweist insoweit auf Anlage 23 zum SGB VI, wonach das neue Recht stufenweise eingeführt wird. Für einen Rentenbeginn vor 2001 bleibt es jedoch nach dieser Anlage vollständig bei dem alten Recht.
23 
Bei dem Kläger begann die Zurechnungszeit mit seiner Erwerbsminderung, also mit Oktober 1997. Die 45 Monate bis zum Monat vor seinem --. Geburtstag, Juni 2001, waren daher voll zu berücksichtigen. Die weiteren fünf Jahre bis zu seinem ... Geburtstag durften dagegen nur zu einem Drittel, also mit 20 Monaten, berücksichtigt werden. Wenn man so will, endet die rentenrechtliche Zurechnungszeit des Klägers mit dem 28.02.2003, nämlich 65 Monate nach ihrem Beginn im Oktober 1997.
24 
b) Diese 65 Monate waren jedoch um 4 sowie um 20 Monate auf 41 zu kürzen:
25 
aa) Nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI müssen bei der Gesamtleistungsbewertung, also der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten, solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, die mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „ruhegehaltfähig“ sind. Diese Vorschrift gilt mit unverändertem Wortlaut seit In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992. Sie war also auch damals schon anzuwenden, als die Beklagte dem Kläger 1998 seine EU-Rente bewilligte.
26 
bb) Unstreitig ist hiernach, dass die Beklagte die vier Monate von Oktober 1997 bis Januar 1998 nicht als rentenrechtliche Zurechnungszeit berücksichtigen durfte. Diese Zeiten waren versorgungsrechtlich nicht nur - abstrakt - ruhegehaltfähig, sondern sie wurden auch tatsächlich bei der Pensionsberechnung berücksichtigt, denn der Kläger war während dieser Zeit rechtlich noch im aktiven Dienst, er wurde erst zum 01.01.1998 frühpensioniert.
27 
cc) Weiterhin musste die Beklagte zusätzlich 20 Monate der rentenrechtlichen Zurechnungszeit außen vor lassen, weil eben dieser Zeitraum bei dem Kläger auch für seine Pension „ruhegehaltfähig“ war, und zwar als versorgungsrechtliche Zurechnungszeit.
28 
(1) Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Renten-Zurechnungszeiten bereits dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Versorgungsrecht nur „grundsätzlich“ anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie bei der konkreten Pension des betroffenen Rentners tatsächlich berücksichtigt werden und tatsächlich sein Ruhegehalt steigern:
29 
Bereits der Wortlaut der Norm deutet in diese Richtung, denn der Wortteil „fähig“ in „ruhegehaltfähig“ umschreibt eine abstrakte Eigenschaft, kann also auf Zeiten bezogen werden, die - lediglich - „in der Lage sind“, die Pension zu erhöhen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht tun.
30 
Noch deutlicher für die Auslegung der Beklagten spricht das historische Argument: Der Gesetzgeber hat diese Formulierung, also vor allem das Wort „ruhegehaltfähig“ durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl I S. 913) in die Vorläufernormen des § 71 Abs. 4 SGB VI, nämlich in § 1260c Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 37c Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), eingefügt. Zuvor waren nach jenen Normen - nur - solche Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt geblieben, die „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind“ (§ 1260c Abs. 1 RVO, § 37c Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG] vom 27.06.1977 [BGBl I S. 1040, 1744]). Bereits der neue Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber nicht mehr darauf abstellen wollte, welche Zeiten versorgungsrechtlich tatsächlich anerkannt werden. Außerdem hat er dies in den Materialien deutlich ausgeführt und sogar genau jene Situation beschrieben, von der auch der Kläger betroffen ist (BT-Drs. 10/2705, S. 15):
31 
Bei der unveränderten Übernahme der alten Regelungen in das SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, bereits alle „abstrakt ruhegehaltfähigen“ Zeiten außen vor zu lassen, bestätigt (BT-Drs. 11/4124, S. 171 [zu § 70 SGB VI-E]):
32 
Auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 4 SGB VI stützen zum Teil die Rechtsansicht der Beklagten. Hauptzweck der Norm ist allerdings sicherlich die Verhinderung einer Doppelversorgung, von der man beim Kläger aber gerade nicht sprechen kann, weil die fraglichen Zeiten tatsächlich ja bei seiner Pension nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Daneben aber soll auch eine Überversorgung verhindert werden. Dieses Argument ist gerade bei Zurechnungszeiten relevant, weil der Versicherte für sie keine Vorleistungen erbracht hat, insbesondere keine Beiträge gezahlt. Wenn dann bestimmte Zeiten versorgungsrechtlich aus individuellen Gründen nicht zu einer Pensionserhöhung führen, dann beruht dies nach dem Strukturprinzip der Beamtenversorgung (Pension aus dem letzten Amt) auf der Wertung, dass die Pension auch ohne diese Zeiten ausreicht, den für angemessen gehaltenen Standard zu sichern. Das Rentenrecht muss und darf diese Wertung nicht unterlaufen, indem es für die fraglichen Zeiten stattdessen eine Rente gewährt.
33 
(2) Für die versorgungsrechtliche Lage gilt folgendes:
34 
Die Beklagte musste bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers jene versorgungsrechtlichen Vorschriften anwenden, die im April/Mai 1998 galten, weil auf diesen Zeitpunkt die Rente bewilligt wurde. Zu jener Zeit - nämlich vom 01.06.1997 bis zum 31.12.1998 nun sah § 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vor, dass bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60 . Geburtstag die Zeit zwischen der Pensionierung und diesem Geburtstag zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Zuvor, nämlich seit dem 01.01.1992, ebenfalls die Zeit bis zum 60 . Geburtstag berücksichtigt, aber sogar zu zwei Dritteln (§ 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des RRG 1992 und der Neubekanntmachung des BeamtVG am 24.10.1990, BGBl. I S. 2298). Vor 1992 wiederum hatte das Versorgungsrecht dagegen nur die Zeit von der Pensionierung bis zum 55 . Geburtstag berücksichtigt, und zwar zu einem Drittel (§ 13 Abs. 1 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBI. I S. 2485). Dass die Pension des Klägers auf Grund der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem älteren Versorgungsrecht berechnet wurde, was ihm grundsätzlich erheblich günstiger war, bei den Zurechnungszeiten aber zu einer geringeren (versorgungsrechtlichen) Anrechnung führte, war irrelevant, da § 71 Abs. 4 SGB VI - wie bereits gesagt - nicht auf die konkrete Lage des Versicherten abstellt.
35 
Versorgungsrechtlich waren demnach die 101 Monate vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2006 eine Zurechnungszeit.
36 
(3) Diese Zeiten überlappten sich vollständig mit der rentenrechtlichen Zurechnungszeit, die ja ebenfalls am 01.02.1998 schon lief (und zwar schon seit Oktober 1997). Beide Zurechnungszeiten liefen also für 61 Monate parallel, und zwar - fiktiv - bis zum Ende der rentenrechtlichen Zurechnungszeit am 28.02.2003.
37 
(4) Da von diesen 61 Monaten versorgungsrechtlich nur ein Drittel, also 20 Monate, ruhegehaltfähig waren, blieben 41 (genauer: 40,67) Monate für die rentenrechtliche Berücksichtigung übrig.
38 
dd) Die Rechtslage, die zur Zeit des Rentenbescheids galt und die die Beklagte damals nicht richtig berücksichtigt hat, ist auch nicht verfassungswidrig. Der Rechtsstreit war daher auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fehlenden 20 Monate bei dem Kläger weder im Renten- noch im Versorgungsrecht berücksichtigt werden.
39 
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt. Weder die renten- noch die versorgungsrechtliche Zurechnungszeit sind Eigentum im Sinne der Verfassung. Für Zurechnungszeiten erbringt ein Rentenversicherter ebenso wie ein Beamter keine Beiträge oder sonstigen Vorleistungen, was aber notwendig wäre, damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition Eigentumsqualität aufweist. Unabhängig hiervon war konkret die Verschlechterung der rentenrechtlichen Lage durch das Gesetz vom 05.06.1985, mit dem auf die abstrakte Ruhegehaltfähigkeit versorgungsrechtlicher Zeiten übergegangen wurde, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers. Der Gesetzgeber beeinträchtigt solche Rechte nur, wenn er sie, nachdem er sie selbst einmal zugebilligt hatte, nachträglich wieder entwertet. 1985 jedoch hatte der Kläger noch gar keine Zurechnungszeiten zurückgelegt. Als seine Zurechnungszeit 1997/1998 begann, galt schon lange das neue Recht. Die bloße Aussicht, einstmals rentenrechtliche Zeiten unter bestimmtem Rechtsregime zurückzulegen, ist aber keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es war 1985 auch noch völlig offen, ob der Kläger jemals solche Zeiten zurücklegen würde. Er hätte ja auch gesund und bis zur Altersrente im Dienst bleiben können.
40 
Ob die versorgungsrechtliche Lage Art. 33 Abs 5 GG verletzt, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nur Rentenversicherungsrecht angewandt. Es gehört aber sicher nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, Pensionären überhaupt eine Rente zu gewähren und dann sogar im Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Regelungen Rücksicht zu nehmen.
41 
Das Gericht sieht letztlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger wird zwar - rentenrechtlich betrachtet - schlechter gestellt als ein anderer Rentenversicherter, der ebenfalls rentenrechtliche, aber keine parallelen versorgungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Grundsätzlich jedoch erleidet bei einer Gesamtschau ein Betroffener wie der Kläger keinen Nachteil, denn die rentenrechtlich fehlenden Zeiten werden ja versorgungsrechtlich berücksichtigt, und dies wertmäßig sogar erheblich besser als im Rentenversicherungsrecht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die fragliche Zeit auf Grund versorgungsrechtlicher Sonderregelungen - so wie beim Kläger - tatsächlich nicht für die Pension zu Grunde gelegt wird. Hierauf kann das Rentenversicherungsrecht Rücksicht nehmen, wie es das bis 1985 auch getan hat, es muss es aber nicht. Die Strukturprinzipien von Versorgungs- und Rentenrecht sind höchst unterschiedlich. Auch aus Gründen von Typisierung und Pauschalierung ist das Rentenrecht befugt, das Versorgungsrecht so zu Grunde zu legen, wie es normalerweise gilt. Es muss nicht jeden atypischen Einzelfall erfassen. Jedenfalls beim Kläger liegt sicher kein Verstoß vor. Dass bei ihm die rentenrechtlich fehlenden 20 Monate versorgungsrechtlich - ebenfalls - nicht berücksichtigt werden, liegt daran, dass seine Pension nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach altem Versorgungsrecht, berechnet wird. Diese alte Regelung ist dem Kläger aber weitaus günstiger als wenn seine Pension neuem Versorgungsrecht unterworfen würde.
42 
c) Die Beklagte hat in dem Aussparungsbescheid nur 41 Monate Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Sie hat diesen Zeitraum ebenfalls zu Recht auf den Beginn des Überlappungszeitraums mit der versorgungsrechtlichen Zurechnungszeit gelegt.
43 
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
44 
3. Die Kammer meint, dass das Urteil nach § 143 SGG ohne Weiteres berufungsfähig ist. Der Kläger ist aus ihm zwar nur um die - wenigen - EUR beschwert, die er in Zukunft verlieren wird, bis der Vorteil aus den 11 Monaten zu Unrecht angerechneter Zurechnungszeit abgeschmolzen ist. Jedoch greift die Zulassungsschranke des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hier gar nicht ein, da sich die Klage nicht auf Leistungen richtet, sondern gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Kammer lässt hilfsweise jedoch auch Berufung zu, und zwar nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die Fragen, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
16 
Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
1. Die Beklagte durfte den angegriffenen „Aussparungsbescheid“ auf § 48 Abs. 3 SGB X stützen.
18 
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang (ganz oder teilweise) rechtswidrig war, also vor allem die Leistung zu hoch festgesetzt hat, aber wegen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 Abs. 2 SGB X nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann. Wenn dann die Leistung, die auf diesem Bescheid beruht, neu festzusetzen ist, weil sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen verändert hat, also vor allem die Leistung - an sich - zu erhöhen wäre, dann darf der Leistungsträger die neue Leistung nur so hoch festsetzen, wie sie „eigentlich“ sein dürfte, also auf der Basis einer rechtmäßigen Bewilligung. Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Rentenanspruch rechtswidrig um EUR 10,00 im Monat zu hoch festgesetzt ist und sich die Rente später einmal um EUR 12,00 erhöht, dann nimmt der betroffene Rentner an dieser Erhöhung nur mit EUR 2,00 teil. Damit ist der „rechtswidrige“ Anteil seiner Rente „ausgespart“ bzw. abgeschmolzen, sodass er in Zukunft wieder voll an allen Rentenerhöhungen (und Rentenverringerungen) teilhat.
19 
Ob zu Gunsten des Klägers wirklich der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X eingriff und die Beklagte daher tatsächlich den ursprünglichen Rentenbescheid nicht zurücknehmen konnte, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn eine Rücknahme möglich war, durfte die Beklagte auf Grund des Ermessens, das ihr § 45 Abs. 1 SGB X einräumt, davon absehen.
20 
In der Tat aber war der ursprüngliche Rentenbescheid vom 27.04.1998 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 11.08.1998 rechtswidrig. Die Rente des Klägers war von Anfang an zu hoch festgesetzt worden. Die Beklagte hätte bereits damals nur 41 Monate als Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen dürfen und nicht 52 wie geschehen:
21 
a) Grundsätzlich waren auch bei der Gesamtleistungsbewertung 65 Monate Zurechnungszeit zu berücksichtigen:
22 
Beitragsfreie Zeiten werden nach § 71 Abs. 1 SGB VI mit einem Durchschnittswert an Entgeltpunkten belegt, der für jeden Versicherten nach der Gesamtleistung während seines Erwerbslebens individuell ermittelt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten im Sinne dieser Norm gehören nach § 54 Abs. 4 SGB VI auch die Zurechnungszeiten nach § 59 Abs. 1 SGB VI. Diese Zurechnungszeiten werden einem Versicherten gutgeschrieben, wenn er z.B. vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird und aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie umfassen die Zeit von seiner Erwerbsminderung bis zum 60. Geburtstag. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird in gewissem Maße also so berechnet, als hätte der Versicherte bis 60 gearbeitet. Nach dem heutigen Rentenrecht wird diese Zeit bis zum 60. Geburtstag voll berücksichtigt. Für Renten, die vor 2004 beginnen, ordnet jedoch § 253a SGB VI, dass grundsätzlich das alte Recht fort gilt, wonach nur die Zeit bis zum 55. Geburtstag voll und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Geburtstag nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI a.F.). § 253a SGB VI verweist insoweit auf Anlage 23 zum SGB VI, wonach das neue Recht stufenweise eingeführt wird. Für einen Rentenbeginn vor 2001 bleibt es jedoch nach dieser Anlage vollständig bei dem alten Recht.
23 
Bei dem Kläger begann die Zurechnungszeit mit seiner Erwerbsminderung, also mit Oktober 1997. Die 45 Monate bis zum Monat vor seinem --. Geburtstag, Juni 2001, waren daher voll zu berücksichtigen. Die weiteren fünf Jahre bis zu seinem ... Geburtstag durften dagegen nur zu einem Drittel, also mit 20 Monaten, berücksichtigt werden. Wenn man so will, endet die rentenrechtliche Zurechnungszeit des Klägers mit dem 28.02.2003, nämlich 65 Monate nach ihrem Beginn im Oktober 1997.
24 
b) Diese 65 Monate waren jedoch um 4 sowie um 20 Monate auf 41 zu kürzen:
25 
aa) Nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI müssen bei der Gesamtleistungsbewertung, also der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten, solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, die mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „ruhegehaltfähig“ sind. Diese Vorschrift gilt mit unverändertem Wortlaut seit In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992. Sie war also auch damals schon anzuwenden, als die Beklagte dem Kläger 1998 seine EU-Rente bewilligte.
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bb) Unstreitig ist hiernach, dass die Beklagte die vier Monate von Oktober 1997 bis Januar 1998 nicht als rentenrechtliche Zurechnungszeit berücksichtigen durfte. Diese Zeiten waren versorgungsrechtlich nicht nur - abstrakt - ruhegehaltfähig, sondern sie wurden auch tatsächlich bei der Pensionsberechnung berücksichtigt, denn der Kläger war während dieser Zeit rechtlich noch im aktiven Dienst, er wurde erst zum 01.01.1998 frühpensioniert.
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cc) Weiterhin musste die Beklagte zusätzlich 20 Monate der rentenrechtlichen Zurechnungszeit außen vor lassen, weil eben dieser Zeitraum bei dem Kläger auch für seine Pension „ruhegehaltfähig“ war, und zwar als versorgungsrechtliche Zurechnungszeit.
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(1) Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Renten-Zurechnungszeiten bereits dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Versorgungsrecht nur „grundsätzlich“ anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie bei der konkreten Pension des betroffenen Rentners tatsächlich berücksichtigt werden und tatsächlich sein Ruhegehalt steigern:
29 
Bereits der Wortlaut der Norm deutet in diese Richtung, denn der Wortteil „fähig“ in „ruhegehaltfähig“ umschreibt eine abstrakte Eigenschaft, kann also auf Zeiten bezogen werden, die - lediglich - „in der Lage sind“, die Pension zu erhöhen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht tun.
30 
Noch deutlicher für die Auslegung der Beklagten spricht das historische Argument: Der Gesetzgeber hat diese Formulierung, also vor allem das Wort „ruhegehaltfähig“ durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl I S. 913) in die Vorläufernormen des § 71 Abs. 4 SGB VI, nämlich in § 1260c Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 37c Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), eingefügt. Zuvor waren nach jenen Normen - nur - solche Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt geblieben, die „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind“ (§ 1260c Abs. 1 RVO, § 37c Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG] vom 27.06.1977 [BGBl I S. 1040, 1744]). Bereits der neue Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber nicht mehr darauf abstellen wollte, welche Zeiten versorgungsrechtlich tatsächlich anerkannt werden. Außerdem hat er dies in den Materialien deutlich ausgeführt und sogar genau jene Situation beschrieben, von der auch der Kläger betroffen ist (BT-Drs. 10/2705, S. 15):
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Bei der unveränderten Übernahme der alten Regelungen in das SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, bereits alle „abstrakt ruhegehaltfähigen“ Zeiten außen vor zu lassen, bestätigt (BT-Drs. 11/4124, S. 171 [zu § 70 SGB VI-E]):
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Auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 4 SGB VI stützen zum Teil die Rechtsansicht der Beklagten. Hauptzweck der Norm ist allerdings sicherlich die Verhinderung einer Doppelversorgung, von der man beim Kläger aber gerade nicht sprechen kann, weil die fraglichen Zeiten tatsächlich ja bei seiner Pension nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Daneben aber soll auch eine Überversorgung verhindert werden. Dieses Argument ist gerade bei Zurechnungszeiten relevant, weil der Versicherte für sie keine Vorleistungen erbracht hat, insbesondere keine Beiträge gezahlt. Wenn dann bestimmte Zeiten versorgungsrechtlich aus individuellen Gründen nicht zu einer Pensionserhöhung führen, dann beruht dies nach dem Strukturprinzip der Beamtenversorgung (Pension aus dem letzten Amt) auf der Wertung, dass die Pension auch ohne diese Zeiten ausreicht, den für angemessen gehaltenen Standard zu sichern. Das Rentenrecht muss und darf diese Wertung nicht unterlaufen, indem es für die fraglichen Zeiten stattdessen eine Rente gewährt.
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(2) Für die versorgungsrechtliche Lage gilt folgendes:
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Die Beklagte musste bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers jene versorgungsrechtlichen Vorschriften anwenden, die im April/Mai 1998 galten, weil auf diesen Zeitpunkt die Rente bewilligt wurde. Zu jener Zeit - nämlich vom 01.06.1997 bis zum 31.12.1998 nun sah § 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vor, dass bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60 . Geburtstag die Zeit zwischen der Pensionierung und diesem Geburtstag zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Zuvor, nämlich seit dem 01.01.1992, ebenfalls die Zeit bis zum 60 . Geburtstag berücksichtigt, aber sogar zu zwei Dritteln (§ 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des RRG 1992 und der Neubekanntmachung des BeamtVG am 24.10.1990, BGBl. I S. 2298). Vor 1992 wiederum hatte das Versorgungsrecht dagegen nur die Zeit von der Pensionierung bis zum 55 . Geburtstag berücksichtigt, und zwar zu einem Drittel (§ 13 Abs. 1 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBI. I S. 2485). Dass die Pension des Klägers auf Grund der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem älteren Versorgungsrecht berechnet wurde, was ihm grundsätzlich erheblich günstiger war, bei den Zurechnungszeiten aber zu einer geringeren (versorgungsrechtlichen) Anrechnung führte, war irrelevant, da § 71 Abs. 4 SGB VI - wie bereits gesagt - nicht auf die konkrete Lage des Versicherten abstellt.
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Versorgungsrechtlich waren demnach die 101 Monate vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2006 eine Zurechnungszeit.
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(3) Diese Zeiten überlappten sich vollständig mit der rentenrechtlichen Zurechnungszeit, die ja ebenfalls am 01.02.1998 schon lief (und zwar schon seit Oktober 1997). Beide Zurechnungszeiten liefen also für 61 Monate parallel, und zwar - fiktiv - bis zum Ende der rentenrechtlichen Zurechnungszeit am 28.02.2003.
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(4) Da von diesen 61 Monaten versorgungsrechtlich nur ein Drittel, also 20 Monate, ruhegehaltfähig waren, blieben 41 (genauer: 40,67) Monate für die rentenrechtliche Berücksichtigung übrig.
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dd) Die Rechtslage, die zur Zeit des Rentenbescheids galt und die die Beklagte damals nicht richtig berücksichtigt hat, ist auch nicht verfassungswidrig. Der Rechtsstreit war daher auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fehlenden 20 Monate bei dem Kläger weder im Renten- noch im Versorgungsrecht berücksichtigt werden.
39 
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt. Weder die renten- noch die versorgungsrechtliche Zurechnungszeit sind Eigentum im Sinne der Verfassung. Für Zurechnungszeiten erbringt ein Rentenversicherter ebenso wie ein Beamter keine Beiträge oder sonstigen Vorleistungen, was aber notwendig wäre, damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition Eigentumsqualität aufweist. Unabhängig hiervon war konkret die Verschlechterung der rentenrechtlichen Lage durch das Gesetz vom 05.06.1985, mit dem auf die abstrakte Ruhegehaltfähigkeit versorgungsrechtlicher Zeiten übergegangen wurde, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers. Der Gesetzgeber beeinträchtigt solche Rechte nur, wenn er sie, nachdem er sie selbst einmal zugebilligt hatte, nachträglich wieder entwertet. 1985 jedoch hatte der Kläger noch gar keine Zurechnungszeiten zurückgelegt. Als seine Zurechnungszeit 1997/1998 begann, galt schon lange das neue Recht. Die bloße Aussicht, einstmals rentenrechtliche Zeiten unter bestimmtem Rechtsregime zurückzulegen, ist aber keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es war 1985 auch noch völlig offen, ob der Kläger jemals solche Zeiten zurücklegen würde. Er hätte ja auch gesund und bis zur Altersrente im Dienst bleiben können.
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Ob die versorgungsrechtliche Lage Art. 33 Abs 5 GG verletzt, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nur Rentenversicherungsrecht angewandt. Es gehört aber sicher nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, Pensionären überhaupt eine Rente zu gewähren und dann sogar im Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Regelungen Rücksicht zu nehmen.
41 
Das Gericht sieht letztlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger wird zwar - rentenrechtlich betrachtet - schlechter gestellt als ein anderer Rentenversicherter, der ebenfalls rentenrechtliche, aber keine parallelen versorgungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Grundsätzlich jedoch erleidet bei einer Gesamtschau ein Betroffener wie der Kläger keinen Nachteil, denn die rentenrechtlich fehlenden Zeiten werden ja versorgungsrechtlich berücksichtigt, und dies wertmäßig sogar erheblich besser als im Rentenversicherungsrecht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die fragliche Zeit auf Grund versorgungsrechtlicher Sonderregelungen - so wie beim Kläger - tatsächlich nicht für die Pension zu Grunde gelegt wird. Hierauf kann das Rentenversicherungsrecht Rücksicht nehmen, wie es das bis 1985 auch getan hat, es muss es aber nicht. Die Strukturprinzipien von Versorgungs- und Rentenrecht sind höchst unterschiedlich. Auch aus Gründen von Typisierung und Pauschalierung ist das Rentenrecht befugt, das Versorgungsrecht so zu Grunde zu legen, wie es normalerweise gilt. Es muss nicht jeden atypischen Einzelfall erfassen. Jedenfalls beim Kläger liegt sicher kein Verstoß vor. Dass bei ihm die rentenrechtlich fehlenden 20 Monate versorgungsrechtlich - ebenfalls - nicht berücksichtigt werden, liegt daran, dass seine Pension nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach altem Versorgungsrecht, berechnet wird. Diese alte Regelung ist dem Kläger aber weitaus günstiger als wenn seine Pension neuem Versorgungsrecht unterworfen würde.
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c) Die Beklagte hat in dem Aussparungsbescheid nur 41 Monate Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Sie hat diesen Zeitraum ebenfalls zu Recht auf den Beginn des Überlappungszeitraums mit der versorgungsrechtlichen Zurechnungszeit gelegt.
43 
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
44 
3. Die Kammer meint, dass das Urteil nach § 143 SGG ohne Weiteres berufungsfähig ist. Der Kläger ist aus ihm zwar nur um die - wenigen - EUR beschwert, die er in Zukunft verlieren wird, bis der Vorteil aus den 11 Monaten zu Unrecht angerechneter Zurechnungszeit abgeschmolzen ist. Jedoch greift die Zulassungsschranke des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hier gar nicht ein, da sich die Klage nicht auf Leistungen richtet, sondern gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Kammer lässt hilfsweise jedoch auch Berufung zu, und zwar nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die Fragen, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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