Die Klage wird abgewiesen.
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Streitig ist die Ablehnung der Beklagten, einen Unfall des Klägers vom 02.07.2002 im Zugunstenwege als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und entschädigen.
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Der … geborene Kläger war Gesellschafter und bis zur Kündigung zum 31.07.2001 angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 06.09.2001 beim Arbeitsamt … wurde mit Bescheid vom 07.09.2001 mangels Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld abgelehnt, sein Widerspruch vom 11.9.2002 als unzulässig verworfen.
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Am 01.08.2002 zeigte das Arbeitsamt … der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachfolgend: die Beklagte) an, der Kläger sei am 02.07.2002 um 10.20 Uhr vor dem Eingang des Arbeitsamtes … ausgerutscht und habe sich dabei einen Meniskusriss des rechten Knies zugezogen. Mit Schreiben vom 10.08.2002 beantragte der Kläger die Übernahme von Arztrechnungen bzw. die Erstattung bereits gezahlter Arztkosten. Der behandelnde Orthopäde … teilte der Bundesausführungsbehörde mit Schreiben vom 21.09.2002 mit, die Verdrehbewegung des rechten Kniegelenkes vom 02.07.2002 sei als Gelegenheitsursache zu werten. Bei dem Kläger habe bereits eine Meniskusrissbildung des rechten Kniegelenks vorbestanden.
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Auf Anfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt … am 06.09.2002 mit, der Kläger habe am Unfalltag keine Leistungen aus dem SGB III bezogen, aber der Meldepflicht nach § 309 SGB III unterstanden. Die Frage, ob der Kläger am Unfalltag einer besonderen, im Einzelfall erteilten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachgekommen sei, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, wurde vom Arbeitsamt … mit dem Zusatz bejaht, die Aufforderung sei mündlich erteilt worden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt … mit Schreiben vom 23.09.2002 mit, da der Kläger keine Leistungen bezogen habe, werde die Arbeitsvermittlung gemäß § 38 Abs. 4 SGB III nur für drei Monate für ihn tätig, es sei denn, er wolle die Arbeitsvermittlung erneut für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger habe zu diesem Zweck einen telefonisch vereinbarten Termin beim Arbeitsamt … am 02.07.2002 erhalten. Eine Meldepflicht nach § 309 SGB III habe nicht bestanden. Über einen weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 02.09.2002 sei noch nicht entschieden.
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Mit Bescheid vom 22.10.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 02.07.2002 ab. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er keine Leistungen nach dem SGB III bezogen; eine Meldepflicht nach § 309 SGB III habe nicht bestanden.
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Den Widerspruch des Klägers vom 07.11.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003 zurück.
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Mit Schreiben vom 05.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung des Bescheides vom 22.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Meldepflicht nach § 309 SGB II nicht bestanden habe, da diese nicht von einem vorherigen Leistungsbezug abhängig sei. Eine Meldung bzw. Aufforderung sei nach § 309 Abs. 2 Ziffer 2 SGB III auch zur Vermittlung in Arbeit zulässig. Das Amtsgericht … habe zwar seine Klage gegen die Arbeitsverwaltung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgelehnt. Aus dem Urteil sei jedoch ersichtlich, dass er einen Termin beim Arbeitsamt … gehabt habe. Seine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sei unabhängig vom Bestehen der Verkehrssicherungspflicht des Arbeitsamtes.
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Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten bestätigte die Agentur für Arbeit … am 23.02.2007, dass der Kläger am 02.07.2002 nicht der Meldepflicht nach § 309 SGB III unterlegen habe. Er habe selbst am 26.06.2002 telefonisch um einen Gesprächstermin nachgefragt, dem im Rahmen der Informations- und Beratungspflicht der Agentur für Arbeit entsprochen worden sei. Er sei aber nicht von der Arbeitsagentur aufgefordert worden, an diesem Tag zu erscheinen. Ein Einladungsschreiben sei von der Agentur für Arbeit Ettlingen nicht an den Kläger versandt worden. Wäre er an diesem Tag nicht erschienen, hätte dies keine Rechtsfolgen nach sich gezogen.
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Mit Bescheid vom 02.03.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 nach § 44 SGB X ab.
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Hiergegen legte der Kläger am 14.03.2007 Widerspruch ein. Er habe am 02.07.2002 keinen Termin nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 13, 14 SGB I gehabt, wie im Schreiben vom 23.02.2007 behauptet. Vielmehr sei ein konkret auf die Arbeitsplatzvermittlung ausgerichteter Termin vereinbart gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
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Der Kläger hat am 23.05.2007 Klage erhoben. Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII sei weder der Bezug von Leistungen noch ein Leistungsantrag beim Arbeitsamt noch eine Meldepflicht erheblich, da § 309 SGB III nicht ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Ziffer 14 SGB VII aufgeführt sei. Vielmehr sei ausreichend, dass er am 02.07.2007 das Arbeitsamt … nach vorheriger telefonischer Absprache aufgesucht habe. Der Versicherungsschutz entfalle nur, wenn er von sich aus, also ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt, dieses aufgesucht hätte. Der Termin vom 02.07.2002 sei zur Vorbereitung für eine Leistungsgewährung vereinbart gewesen. Er habe auch im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Das Gespräch habe daher einer Vorbereitung im Sinne des § 309 Abs. 2 Ziffer 4, 5 SGB III gedient. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang des Besuches zu Leistungen des Arbeitsamtes, nämlich den damals auslaufenden EDV-Lehrgang, bestanden. Schon deswegen habe eine Meldepflicht seinerseits bestanden.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 22.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2003 aufzuheben und seinen Unfall vom 02.07.2002 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und im gesetzlichen Umfang zu entschädigen.
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Sie weist darauf hin, dass die Ermittlungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eindeutig ergeben hätten, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht der Meldepflicht nach § 309 SGB III unterlegen habe.
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Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Aus einem Aktenvermerk vom 26.06.2002 ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tag telefonisch um einen Termin gebeten habe, der ihm genannt worden sei. Sowie aus einem weiteren Vermerk vom 02.07.2002, dass er sich an diesem Tag „zT“ vorgesprochen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (vgl. Urteil des BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Eine Leistungsklage liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar die Entschädigung des erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall beantragt. Für den Erlass eines allgemein auf "Entschädigung" gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz aber keine Handhabe (vgl. Urteil des BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R).
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger stand bei seinem Sturz am 2.7.2002 nicht im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In Betracht kommt vorliegend nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. In der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die nach den Vorschriften des SGB III oder des BSHG der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einen besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
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Diese - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Denn er unterstand zum Unfallzeitpunkt weder einer Meldepflicht nach den Vorschriften des SGB III noch kam er einer Meldeaufforderung der Bundesagentur für Arbeit nach. Nach § 309 SGB III hat sich der Arbeitlose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Die Meldepflicht kann aber auch nach anderen Vorschriften, etwa für Teilnehmer an einer ABM für den Fall einer Einladung durch das Arbeitsamt zu einer Berufsberatung nach § 269 Abs. 2 Satz 3 SGB III aF (vgl. Urteil des BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R; Gründe noch nicht veröffentlicht), bestehen. Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Meldepflicht des Klägers nach § 309 SGB III sind nicht gegeben, da zum Unfallzeitpunkt die Ablehnung seines Arbeitslosengeldantrages vom 7.1.2001 bereits bestandskräftig geworden und der nachfolgende Antrag vom 2.9.2002 auf Arbeitslosengeldgewährung noch nicht gestellt war. Am 2.7.2002 erhob er damit weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Arbeitslosenhilfe.
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Der Besuch des Arbeitsamtes am 2.7.2002 erfolgte nicht aufgrund einer Aufforderung der (heutigen) Bundesagentur für Arbeit. Für einen Versicherungsschutz des Klägers ist eine solche Aufforderung aber erforderlich: Selbst wenn ein Arbeitsloser im Unfallzeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterstand und wegen eines drohenden Anspruchsverlustes ohne konkrete Aufforderung eine Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitsamt aufsucht, steht er auf diesem Weg nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 24.6.2003 -B 2 U 45/02 R). Zwar hat das Arbeitsamt zunächst am 06.09.2002 mitgeteilt, dass der Kläger einer im Einzelfall erteilten Aufforderung nachgekommen sei, das Arbeitsamt aufzusuchen. Da diese Mitteilung aber durch die abgeänderte Auskunft vom 23.9.2002 ersetzt wurde und es für eine Aufforderung seitens des Arbeitsamtes keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, kann die erste Auskunft nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist die vom Arbeitsamt erteilte Auskunft auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich. Vielmehr hat das Gericht eigenständig zu prüfen, ob eine Meldepflicht als Voraussetzung für den Versicherungsschutz bestand. Eine sonstige schriftliche Aufforderung zur Meldung am 02.07.2002 liegt nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Ladung des Arbeitsamtes vom 05.03.2002 bezieht sich offensichtlich auf eine am 18.03.2002 beginnende Trainingsmaßnahme.
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Auch eine mündliche Aufforderung ist nicht anzunehmen. Insbesondere begründet entgegen der Auffassung des Klägers die Vereinbarung eines festen Termins zum 02.07.2002 keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Unter einer Aufforderung ist mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen. Zwar kann selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des Arbeitsamtes eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (vgl. das angefochtene Urteil des BSG vom 24.6.2003). Eine solche konkrete Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten (nämlich die persönliche Vorsprache oder die Meldung) vom Arbeitslosen erwartet, ist aufgrund der Terminsvereinbarung aber nicht anzunehmen. Denn aus dem Aktenvermerk in der beigezogenen Akte der Arbeitsverwaltung ergibt sich, dass der Kläger auf das Arbeitsamt zugegangen ist und um einen Termin nachsuchte. Die Vereinbarung erfolgte daher - wie sich auch aus der Auskunft des Arbeitsamtes an die Beklagte ergibt, dass bei Nichterscheinen keine Sanktion erfolgt wäre - nicht vorrangig zur Durchführung des vom Arbeitsamt verfolgten Ziels, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, sondern war lediglich eine organisatorische Notwendigkeit, die allein keinen Versicherungsschutz rechtfertigt. Denn der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII soll einem Personenkreis Unfallversicherungsschutz gewähren, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen kann (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil des BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 25/06 R).
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Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer anderen Vorschrift des SGB VII ist nicht erkennbar. Damit hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere nicht auf Übernahme der Behandlungskosten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der vom behandelnden Orthopäden … erteilten Auskunft außerdem erhebliche Zweifel an dem für einen Anspruch des Klägers erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behandlungsbedürftigkeit des rechten Knies und dem Unfall vom 2.7.2002 bestehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (vgl. Urteil des BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Eine Leistungsklage liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar die Entschädigung des erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall beantragt. Für den Erlass eines allgemein auf "Entschädigung" gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz aber keine Handhabe (vgl. Urteil des BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R).
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger stand bei seinem Sturz am 2.7.2002 nicht im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In Betracht kommt vorliegend nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. In der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die nach den Vorschriften des SGB III oder des BSHG der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einen besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
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Diese - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Denn er unterstand zum Unfallzeitpunkt weder einer Meldepflicht nach den Vorschriften des SGB III noch kam er einer Meldeaufforderung der Bundesagentur für Arbeit nach. Nach § 309 SGB III hat sich der Arbeitlose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Die Meldepflicht kann aber auch nach anderen Vorschriften, etwa für Teilnehmer an einer ABM für den Fall einer Einladung durch das Arbeitsamt zu einer Berufsberatung nach § 269 Abs. 2 Satz 3 SGB III aF (vgl. Urteil des BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R; Gründe noch nicht veröffentlicht), bestehen. Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Meldepflicht des Klägers nach § 309 SGB III sind nicht gegeben, da zum Unfallzeitpunkt die Ablehnung seines Arbeitslosengeldantrages vom 7.1.2001 bereits bestandskräftig geworden und der nachfolgende Antrag vom 2.9.2002 auf Arbeitslosengeldgewährung noch nicht gestellt war. Am 2.7.2002 erhob er damit weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Arbeitslosenhilfe.
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Der Besuch des Arbeitsamtes am 2.7.2002 erfolgte nicht aufgrund einer Aufforderung der (heutigen) Bundesagentur für Arbeit. Für einen Versicherungsschutz des Klägers ist eine solche Aufforderung aber erforderlich: Selbst wenn ein Arbeitsloser im Unfallzeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterstand und wegen eines drohenden Anspruchsverlustes ohne konkrete Aufforderung eine Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitsamt aufsucht, steht er auf diesem Weg nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 24.6.2003 -B 2 U 45/02 R). Zwar hat das Arbeitsamt zunächst am 06.09.2002 mitgeteilt, dass der Kläger einer im Einzelfall erteilten Aufforderung nachgekommen sei, das Arbeitsamt aufzusuchen. Da diese Mitteilung aber durch die abgeänderte Auskunft vom 23.9.2002 ersetzt wurde und es für eine Aufforderung seitens des Arbeitsamtes keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, kann die erste Auskunft nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist die vom Arbeitsamt erteilte Auskunft auch in rechtlicher Hinsicht nicht verbindlich. Vielmehr hat das Gericht eigenständig zu prüfen, ob eine Meldepflicht als Voraussetzung für den Versicherungsschutz bestand. Eine sonstige schriftliche Aufforderung zur Meldung am 02.07.2002 liegt nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Ladung des Arbeitsamtes vom 05.03.2002 bezieht sich offensichtlich auf eine am 18.03.2002 beginnende Trainingsmaßnahme.
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Auch eine mündliche Aufforderung ist nicht anzunehmen. Insbesondere begründet entgegen der Auffassung des Klägers die Vereinbarung eines festen Termins zum 02.07.2002 keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Unter einer Aufforderung ist mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen. Zwar kann selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des Arbeitsamtes eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das persönliche Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (vgl. das angefochtene Urteil des BSG vom 24.6.2003). Eine solche konkrete Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten (nämlich die persönliche Vorsprache oder die Meldung) vom Arbeitslosen erwartet, ist aufgrund der Terminsvereinbarung aber nicht anzunehmen. Denn aus dem Aktenvermerk in der beigezogenen Akte der Arbeitsverwaltung ergibt sich, dass der Kläger auf das Arbeitsamt zugegangen ist und um einen Termin nachsuchte. Die Vereinbarung erfolgte daher - wie sich auch aus der Auskunft des Arbeitsamtes an die Beklagte ergibt, dass bei Nichterscheinen keine Sanktion erfolgt wäre - nicht vorrangig zur Durchführung des vom Arbeitsamt verfolgten Ziels, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, sondern war lediglich eine organisatorische Notwendigkeit, die allein keinen Versicherungsschutz rechtfertigt. Denn der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII soll einem Personenkreis Unfallversicherungsschutz gewähren, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen kann (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil des BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 25/06 R).
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Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer anderen Vorschrift des SGB VII ist nicht erkennbar. Damit hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere nicht auf Übernahme der Behandlungskosten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der vom behandelnden Orthopäden … erteilten Auskunft außerdem erhebliche Zweifel an dem für einen Anspruch des Klägers erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behandlungsbedürftigkeit des rechten Knies und dem Unfall vom 2.7.2002 bestehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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