Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe - S 17 AS 4258/15 ER

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1995 geborene Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Am 24.09.2015 schloss er einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsgesellschaft L-GmbH über eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der S-GmbH & Co.KG in der Niederlassung Thüringen. Das Arbeitsverhältnis endete am 14.10.2015 durch Kündigung des Antragstellers (Kündigungsschreiben vom 13.10.2015).
Der Antragsteller beantragte am 17.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 17.12.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen, da er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe.
Am 23.12.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er sei dringend auf Leistungen angewiesen, da ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Er legte seinem Antrag einen Auszug des Praktikumsvertrages mit der B. für die Zeit vom 11.01.2016 bis 31.01.2016 sowie ein Schreiben seines Rechtsanwaltes an den Antragsgegner bei, mit welcher der Rechtsanwalt mitteilte, die Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der L-GmbH sei nicht wirksam bzw. auf unlauterem Wege entstanden (Schreiben vom 11.12.2015).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Ablehnungsbescheid vom 17.12.2015 angeführte Begründung.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1.
13 
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als ein solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da in der - noch zu erhebenden - Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungssache gem. § 54 Abs. 4 SGG vorliegt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 24).
14 
Soweit der Antragsteller (bislang) keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.12.2015 erhoben hat, steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Ablehnungsbescheid vom 17.12.2015 ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht bestandskräftig (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 26d).
2.
15 
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner, da er nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschossen ist (dazu a.). Darüber hinaus hat er auch keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, da er nicht glaubhaft gemacht hat, Leistungsberechtigt nach § 19 SGB XII zu sein (dazu b.).
16 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, B.v. 2.5.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - NJW 1997, 479). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Dabei ist das Rechtsschutzbedürfnis als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, B.v. 29.6.2015 – L 1 AS 2338/15 ER-B, L 1 AS 2358/15 B – juris, Rn. 26 m.w.N.).
a.
17 
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II - wegen des Leistungsausschlusses für arbeitssuchende Unionsbürger aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
18 
Ausgenommen von der Leistungsberechtigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1), Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (Nr. 2) und Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG (Nr. 3).
aa.
19 
Der 1995 geborene Antragsteller, der lettischer Staatsangehöriger ist, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Er hält sich nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen mindestens seit 24.09.2015 (Datum des Arbeitsvertrages bei der L-GmbH) in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) auf. Mangels gegenteiliger Angaben - der Antragsteller hat sich trotz Aufforderung des Gerichts hierzu nicht geäußert - geht das Gericht davon aus, der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht am 23.12.2015 mehr als drei Monate in der BRD auf. Folglich greift die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ein.
bb.
20 
Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Deutschland kein materielles Aufenthaltsrecht.
(1)
21 
Die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU liegen nicht vor, da sich der Antragsteller - mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. Berufsausbildung - nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildender in der BRD aufhält. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, der Antragsteller habe seine Arbeitsstelle bei der L-GmbH unfreiwillig verloren (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG). Die Unterschrift auf der (Eigen-)Kündigung vom 13.10.2015 ist offensichtlich identisch mit der Unterschrift des Antragstellers.
(2)
22 
Auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in der ab dem 09.12.2014 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, sie suchen weiterhin Arbeit und haben begründete Aussicht, eingestellt zu werden. Anhaltspunkte für eine künftige Einstellung des Antragstellers, der kein Deutsch spricht liegen nicht vor. Ein zukünftiges dreiwöchiges Praktikum, welches nach seinem Wortlaut gerade kein Arbeitsverhältnis begründen soll (§ 9 Praktikumsvertrag), ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 39 EG fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen völlig untergeordneten und unwesentlichen Umfang darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u.a. EuGH, U.v. 3.6.1986 – 139/85 – juris; EuGH, U.v. 23.3.1982 - C-53/81, Celex-Nr. 61981CJ0053 - juris; EuGH, U.v. 18.7.2007 - C-213/05, Celex-Nr. 62005CJ0213 - juris). Das künftige dreiwöchige Berufspraktikum stellt jedoch gerade ein solch kurzfristiges und für den Arbeitgeber unbedeutendes Beschäftigungsverhältnis ohne erkennbaren wirtschaftlichen Wert dar (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 30.6.2015 – L 20 AS 1297/15 B ER, L 20 AS 1299/15 B ER PKH – juris, Rn. 13).
(3)
23 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU und § 4a FreizügG/EU sind vom Antragsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
(4)
24 
Nachdem ein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz ebenfalls nicht ersichtlich ist verbleibt im Falle des Antragstellers nur das (formelle) Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels bedürfen. Damit verfügt der Antragsteller zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, so dass der Leistungsausschluss nach seinem Wortlaut nicht einschlägig wäre. Er ist jedoch gleichwohl von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Der Antragsteller ist nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammenhang und der teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von diesen Leistungen ausgeschlossen, wenn ihm wie aufgezeigt keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes Aufenthaltsrecht zur Seite steht (BSG, U.v. 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – dazu Terminbericht Nr. 54/15, juris). Der Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform (BSG, a.a.O.). Über dies kann sich der Antragsteller auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA (Europäisches Fürsorgeabkommen) wegen des von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalts nach Art. 16 Abs. b EFA berufen (BSG, a.a.O.).
b.
25 
Der Antragstellung hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger.
26 
Im Rahmen seiner jüngsten Rechtsprechung hat das BSG den beigeladenen Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung in dem Fall verurteilt, in welchem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gewährt werden dürfen, aber ein verfestigter Aufenthalt vorliegt (BSG, U.v. 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – dazu Terminbericht Nr. 54/15, juris). Das BSG stützt den Anspruch auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach Sozialhilfe geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des BSG führt die "gesundheitlich" bestehende Erwerbsfähigkeit nicht nach § 21 SGB XII zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, da nach dem SGB II ausgeschlossene Personen bei Hilfebedürftigkeit dem System des SGB XII zugewiesen seien (BSG, a.a.O.).
27 
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch bereits nicht glaubhaft gemacht, seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten zu können (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII). Er lebt seit mindestens September 2015 in der BRD. Mit Ausnahme einer etwa dreiwöchigen Erwerbstätigkeit dürfte der Antragsteller keine Einnahmen in der BRD erzielt haben. Er verfügt nach seinen Angaben im Leistungsantrag an den Antragsgegner jedoch über ein Handy sowie ein Girokonto und ist Krankenversichert. Folglich liegen dem Gericht keine ausreichenden Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers vor. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen scheidet daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus. Die Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war daher nicht notwendig i.S.d. § 75 Abs. 2 SGG.
3.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.