Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AS 3034/25 ER

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG vom 23.10.2025 ist vollumfänglich abzulehnen.

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1. Die von den Antragstellern in Bezug auf ihre Strom- und Gasschulden bei den Stadtwerken selbst juristisch laienhaft formulierten Eilanträge sind durch das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz sachdienlicher Weise auszulegen als Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den beiden Antragstellern bis zur Unanfechtbarkeit der beiden Ablehnungsbescheide des Antragsgegners vom 23.10.2025 (vgl. S. 15 ff. bzw. 18 ff. der Prozessakte) sowie der vorläufigen Bewilligung vom 23.10.2025 (vgl. S. 23 ff. der Prozessakte) vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Geldleistungen zu gewähren in Höhe ihrer aufgrund ihrer Gas- und Stromversorgungsverträge für die Unterkunft in der ... in ... gegenüber den Stadtwerken Karlsruhe am 07.11.2025 bestehenden Schulden in Form eines Zuschusses, hilfsweise: eines Darlehens.

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2. In dieser Gestalt ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn in der Hauptsache wäre das auf die Gewährung höherer Bürgergeldleistungen gerichtete Begehren der Antragsteller statthafter Weise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1, 4 SGG zu verfolgen.

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Voraussetzung für den Erlass der von den beiden Antragstellern begehrten Regelungsanordnung ist die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.).

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Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 mwN).

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Gemessen an diesen Maßstäben können die Antragsteller den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen, weil sie keinen Anordnungsanspruch wegen ihrer Gas- und Stromschulden glaubhaft gemacht haben. Nach geltendem Recht können die Antragsteller weder einen Zuschuss noch ein Darlehen beanspruchen. Der Antragsgegner hat die Gewährung dieser Leistungen am 23.10.2025 zurecht abgelehnt.

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Aufgrund seiner vorläufigen Leistungsbewilligung vom 23.10.2025 berücksichtigt der Antragsgegner bereits zugunsten der beiden Antragsteller vollständig alle ihre laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in deren tatsächlicher Höhe und nicht nur die als in ihrem Einzelfall als angemessen anzusehenden Beträge. Mehr als die Berücksichtigung aller tatsächlicher Aufwendungen können Bürgergeldempfänger gemäß § 22 Abs. 1 SGB II aber nicht beanspruchen. In Zahlen ausgedrückt berücksichtigt der Antragsgegner bereits die monatlichen Zahlungspflichten für die – 130 m² und damit für nur zwei Personen unangemessen große –Wohnung vollständig im Hinblick auf

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- die Grundmiete: 1.263,36;

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- die kalten Betriebskosten: 130,- €; - die Heizkosten: 269,- €.

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Der Antragsgegner übernimmt also schon die höchstmögliche Gesamtsumme von 1.662,36 € monatlich für die nur zweiköpfige Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft.

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Nach geltendem Recht können die Antragsteller auch nicht laufend höhere Bürgergeldleistungen erhalten zur Begleichung ihrer laufenden Kosten für Strom. Die diesbezüglichen Regelungen in §§ 20, 22 und § 24 Abs. 1 SGB II sind abschließend. Sie sehen schlechterdings nicht vor, dass den Antragstellern wegen ihrer laufenden Ausgaben für Strom einzelfallabhängig höheres Bürgergeld zu gewähren wäre, als der Antragsgegner ihnen insofern bereits unter Berücksichtigung der Regelbedarfssätze laufend aufgrund der vorläufigen Bewilligung vom 23.10.2025 gewährt.

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Nach geltendem Recht können die Antragsteller auch kein Darlehen erhalten zur Begleichung ihrer Strom- und Gasschulden in deren aktueller, dem Gericht seitens der Antragsteller zuletzt nicht mitgeteilten Höhe. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen nur § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen beider Anspruchsnormen ist im Fall der Antragsteller aber jeweils nicht Genüge getan.

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Nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt das Jobcenter Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die besonders hohen Unkosten der Antragsteller fallen gerade nicht nur "im Einzelfall" an. Sie entstehen vielmehr laufend. Sie müssen nicht nur einmalig nachgezahlt werden. Stattdessen sind allmonatlich wegen der Kosten der Heizgasversorgung 269,- € bzw. wegen der Stromversorgung: 142,- € an die Stadtwerke Karlsruhe entrichten.

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Nach § 22 Abs. 8 SGB II können zwar auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Schulden aber nur, wenn durch sie eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürftigen durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindert werden kann und im Übrigen kein Fall des Missbrauchs vorliegt (Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 274).

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Gemessen hieran musste der Antragsgegner am 23.10.2025 die Anträge auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden ebenso ablehnen wie das Sozialgericht Karlsruhe den hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.10.2025. Die darlehensweise Leistungsgewährung hätte im vorliegenden Einzelfall nicht dem Verbleib in einer kostenangemessenen Unterkunft gedient. Kostenangemessen wären für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Karlsruhe maximal Aufwendungen für eine 60 m² große Unterkunft mit einer monatlichen Bruttokaltmiete von 671,40 € und Gasversorgungskosten von höchstens 173,- €, bzw. insgesamt 844,40 € monatlich. Selbst unter Vernachlässigung ihrer Stromversorgung (mtl. 142,- € zusätzlich) wenden die Antragsteller aber monatlich 1.662,36 € für Unterkunft und Heizung auf. Das ist fast doppelt so viel wie angemessen wäre. Die Übernahme unterkunftsbezogener Schulden für die im Fall der Antragsteller viel zu teure Wohnung ist nach alldem auch nicht im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II gerechtfertigt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.


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