Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AS 227/26 ER
Leitsatz
Eine Antragserwiderung und eine Aktenbeiziehung sind lässlich, wenn ein formwidrig gestellter Eilantrag eh keine Erfolgsaussicht hat und der Antragsgegner ohnehin obsiegt. (Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Es geht um einstweiligen Rechtschutz per E-Mail ohne elektronische Signatur.
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Am Samstag, den 17.01.2026, ist beim Sozialgericht Karlsruhe eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingegangen. Deren Urheber(in) hat vorgegeben, die im Rubrum dieses Beschlusses als "Antragstellerin" bezeichnete Person zu sein. Sie hat "einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG" gestellt. Sie meint, das im Rubrum als Antragsgegner genannte Jobcenter habe ihren Leistungsantrag durch Bescheid vom 13.01.2026 zu Unrecht abgelehnt. Sie beantragt:
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"das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mir vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, bis über meinen Widerspruch entschieden ist."
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Prozessakte S 12 AS 227/26 ER Bezug genommen.
II.
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1. Das Gericht sieht ausnahmsweise von der Einholung einer Antragserwiderung gemäß § 62 SGG sowie der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge nach § 104 Satz 5 SGG ab.
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Dergestalt macht das Gericht vom Verfahrensleitungsermessen unter Berücksichtigung seiner Prozessbeschleunigungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch. Um die jedenfalls sieglose Antragstellerin zumindest unverzüglich über die Beachtlichkeit formeller Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Kenntnis zu setzen, entscheidet das Gericht ohne überflüssige Verzögerungen. Indes sind eine Antragserwiderung und eine Aktenbeiziehung lässlich, wenn ein formwidrig gestellter Eilantrag eh keine Erfolgsaussicht hat und der Antragsgegner ohnehin obsiegt.
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2. Den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lehnt das Sozialgericht ab, weil der Eilantrag mittels E-Mail nicht formwirksam gestellt worden und damit unzulässig ist.
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Lediglich mit einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandten Eingaben erfüllen die Anforderungen des § 65a SGG an eine formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (BSG, Beschluss vom 26. September 2023 – B 5 R 21/23 BH –, Rn. 7, juris). Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt nämlich dem Erfordernis der Schriftform aus § 90 SGG nicht (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 90 SGG (Stand: 03.12.2025), Rn. 20). Dabei ist das Schriftformerfordernis aus § 90 SGG entsprechend anwendbar auf Eilanträge nach § 86b SGG (Föllmer; aaO; Rn. 9).
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Da hier die E-Mail der Antragstellerin vom 17.01.2026 ohne qualifizierte elektronische Signatur beim angerufenen Sozialgericht Karlsruhe einging, genügt sie den Formanforderungen an eine schriftliche Eilantragstellung aus §§ 86b, 90, 65a SGG nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und dem Unterliegen.
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Referenzen
- S 12 AS 227/26 1x (nicht zugeordnet)
- B 5 R 21/23 B 1x (nicht zugeordnet)