Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AY 201/26 ER

Leitsatz

Hinreichend Anlass für die Befassung eines Sozialgerichts mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren auf Leistungsansprüche gibt eine Sozialleistungsbehörde jedenfalls dann, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den bereits laufenden Zeitraum monatelang grundlos unterbleibt und selbst nach einem förmlich per amtlichen Vordruck gestellten "Antrag auf Nachzahlung" weiterhin für mehr als drei Wochen lang keinerlei Sachbearbeitung erfolgt. (Rn.7)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

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1. Der am 15.01.2026 sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 106 Abs. 1 SGG gestellte Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom 10.11.2025 bis zum 28.02.2026 zu gewähren,

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wird mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt.

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Unnütz darf nämlich niemand die Gerichte in Anspruch nehmen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online). Gerichtlicher Anordnungen zur Gewährleistung des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es im vorliegenden Einzelfall der Eilantragstellerin nicht mehr aufgrund der Abhilfe durch den Antragsgegner. Letzterer hat auf die Antragseingangsmitteilung des Gerichts vom 15.01.2026 ohne Zögern reagiert, seine Leistungspflicht in der Antragserwiderung vom 19.01.2026 anerkannt und zugesichert, dass er der Antragsstellerin Asylbewerbersach- und -geldleistungen für die Zeit vom 10.11.2025 bis zum 28.02.2026 gewähren wird.

5

2. Der Antragsgegner muss aber nach § 193 SGG analog die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Eilgerichtsverfahren S 12 AY 201/26 ER erstatten.

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Obschon der Antragsgegner in der Sache obsiegt, ist eine Kostenerstattung hier ermessensgerecht, weil er die Anrufung des Gerichts veranlasst hatte.

7

Hinreichend Anlass für die Befassung eines Sozialgerichts mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren auf Leistungsansprüche gibt eine Sozialleistungsbehörde jedenfalls dann, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den bereits laufenden Zeitraum monatelang grundlos unterbleibt und selbst nach einem förmlich per amtlichen Vordruck gestellten "Antrag auf Nachzahlung" weiterhin für mehr als drei Wochen lang keinerlei Sachbearbeitung erfolgt.

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Aufgrund einer grundlos behördenintern unterlassenen Datenverarbeitung waren der Eilantragstellerin die hier streitbefangenen Asylbewerberleistungen seit dem 10.11.2025 bzw. mehr als zwei Monate lang unrechtmäßig vorenthalten und sogar ihr Antrag auf Nachzahlung vom 23.12.2025 für 23 Kalendertage unbearbeitet geblieben, als die Antragstellerin (erst) am 15.01.2026 das Sozialgericht Karlsruhe um Eilrechtsschutz anrief. Anlass hierzu hatte die Antragstellerin also allemal und schon seit einiger Zeit.


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