Beschluss vom Sozialgericht Kassel (7. Kammer) - S 7 AS 177/25 ER

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. Januar 2026, L 6 AS 668/25 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise Bürgergeld ohne Anrechnung des Eigenheims als Vermögen für die Monate November 2025 bis Februar 2026 zu zahlen – längstens bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungsanspruch ab November 2025.

Der Antragsgegner darf die Gewährung des Darlehns von der Zustimmung der Antragstellerin zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig machen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im Streit steht Bürgergeld ab November 2025.

Die Antragstellerin ist alleinstehend. Ihre Wohnung ist in einem Haus gelegen, welches ursprünglich ihrer Mutter gehörte. Die Mutter der Antragstellerin vermietete einen Teil des Hauses an die Antragstellerin. Die Mutter der Antragstellerin bezog Leistungen nach dem SGB XII vom kommunalen Träger des Antragsgegners. Die Antragstellerin wurde als Alleinerbin der Mutter Eigentümerin des Wohnhauses. Der genaue Zeitpunkt des Erbfalls ist unbekannt. Welche Wohnfläche das Grundstück hat, ist streitig. Die Mutter der Antragstellerin hatte in ihrer Eigenschaft als Vermieterin für die Antragstellerin Mietbescheinigungen ausgestellt, aus welchen sich jeweils eine Wohnfläche von 170 qm ergab. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 14.4.2025. Daraufhin stellte der Antragsgegner zunächst die Zahlungen ein und bewilligte später für den Bewilligungszeitraum bis Oktober 2025 Leistungen ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten. Der Antragsgegner verlangte von der Antragstellerin zuletzt die Vorlage einer Sterbeurkunde, eines Wertermittlungsbogens und behördlicher Nachweise für die Größe der Wohnfläche. Die Antragstellerin legte einen Festsetzungsbescheid des Finanzamtes vor, wonach dieses von einer Wohnfläche von 140 qm ausging. Einen Wertermittlungsbogen legte die Antragstellerin nicht vor. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde. Der Antragsgegner versuchte erfolglos, einen Hausbesuch zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Der im Oktober gestellte Weiterbewilligungsantrag ist bislang nicht beschieden.

Die Antragstellerin hat am 3.11.2025 den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten genügt habe. Das Hausgrundstück sei geschützt. Die Wohnfläche von 140 qm ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamtes. Eine Wertermittlung sei entbehrlich. Die Sache sei aufgrund ihrer chronischen Erkrankung mit Immunschwäche eilbedürftig. Der Kontostand betrage weniger als 100 Euro.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. SGB II ab 1.11.25 sicherzustellen, sowie diesem evtl. außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass aus den früheren Angaben der Mutter der Antragstellerin von einer Wohnfläche von 170 qm auszugehen sei. Weiterhin trägt er im Einzelnen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Kenntnis vom Erbfall vor.

Die Kammer hat die Akte des Antragsgegners beigezogen.

II.

Der Antrag hat nur teilweise Erfolg, weil der Antragsgegner zu Recht Fragen zur Verwertbarkeit des Eigenheims aufgeworfen hat, deren Aufklärung die Antragstellerin blockiert hat. Wegen des unklaren Sachverhalts, der Schwierigkeiten der sofortigen Verwertbarkeit und der vom Eigenheim abgesehen unstreitigen Bedürftigkeit der Antragstellerin war ihr jedoch Zeit zu verschaffen, um nunmehr die Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen.

1. Streitgegenstand ist im Wege des Eilverfahrens Bürgergeld auf den Folgeantrag der Antragstellerin für die Zeit ab November 2025.

2. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist als ein solcher auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht gerade wegen des Streits über den Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten ein Rechtsschutzbedürfnis.

3. Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin einen Anspruch in der Sache und die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft macht (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund).

4. Die Antragstellerin erfüllt bis auf die Hilfebedürftigkeit unstreitig die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Antragstellerin hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig gem. § 8 SGB II und hält sich gewöhnlich im Inland auf. Sie kann unstreitig ihren Bedarf (Regelbedarf gem. § 20 SGB II und Mehrbedarf für Kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 SGB II, zzgl. Unterkunfts- und Heizkosten gem. § 22 SGB II nach monatlicher Fälligkeit) nicht aus eigenem Einkommen decken, weil sie über kein Einkommen verfügt. Weiterhin verfügt sie vom Eigenheim abgesehen über keine relevanten Vermögensgegenstände nach § 12 SGB II.

5. Ob das Hausgrundstück verwertbares Vermögen darstellt, lässt sich auch im Eilverfahren nicht abschließend aufklären. Insbesondere könnte das Gericht nicht im Rahmen eines Ortstermins die Wohnfläche bestimmen, weil es hierfür nicht sachkundig ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Wohnfläche 140 qm beträgt und damit exakt die Wohnflächengrenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II einhält, ist dies auch unter Berücksichtigung der Festlegungen des Finanzamts nicht glaubhaft. Denn dem stehen die in der Vergangenheit gemachten Angaben der Mutter der Antragstellerin entgegen, wonach die Wohnfläche 170 qm betrug. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Finanzämter zunächst nach den Angaben der Steuerpflichtigen Festsetzungen treffen. Dass das Finanzamt die Angaben der Antragstellerin überprüft hat, hat sie nicht vorgetragen. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten der Antragsteller, weil es sich bei der Bedürftigkeit um eine Anspruchsvoraussetzung handelt. Deswegen hat der Antragsgegner zu Recht auf eine Aufklärung des Sachverhalts durch Hausbesuch bestanden. Die Antragstellerin hat insbesondere keine Bauzeichnungen vorgelegt oder sonst näher vorgetragen, wie sie die Wohnfläche errechnet bzw. gemessen hat. Der Antragsgegner hat im Verwaltungsverfahren Bauzeichnungen von der Antragstellerin angefordert.

Ob das Hausgrundstück geschützt ist, weil sein Wert ggf. die Freibetragsgrenzen einhält, ist derzeit nicht aufklärbar. Die Antragstellerin hat Angaben zur Wertermittlung vollständig unterlassen. Die Unklarheit geht zu ihren Lasten.

6. Mithin kommt unter Berücksichtigung der Beweislast nur ein Anspruch als Darlehen gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Betracht. Die Vorschrift bestimmt:

„(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“

Der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung eines Hausgrundstückes sind nicht möglich. Regelmäßig ist dafür Zeit erforderlich. Weiterhin würde die sofortige Verwertung für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten. Denn nach Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts könnte sich herausstellen, dass es sich um geschütztes Vermögen handelt. Die Gewährung von Darlehensleistungen wird in dieser Entscheidung von der Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig gemacht. Dies trägt dem Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners hinreichend Rechnung und soll einerseits den Anreiz für Antragstellerin zur Sachverhaltsermittlung schaffen. Andererseits hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, ob sie die Darlehensleistung abruft. Die bisherige Weigerung der Antragstellerin das Hausgrundstück zu verwerten, steht noch nicht einer Gewährung der Leistungen als Darlehen entgegen.

7. Die fehlende Sterbeurkunde ist für die Beurteilung des Rechtsstreits und des Anspruchs ab November 2025 unerheblich. Dass die Mutter der Klägerin verstorben ist, ist unstreitig. Selbst wenn man das Erbe mit Erbfall als Einkommen werten würde und es in den sechs Monaten nach Zufluss als Einkommen fiktiv anrechnen würde, würde sich im Streitzeitraum nur eine Anrechnung als Vermögen ergeben. Denn der Erbfall ist jedenfalls vor April 2025 erfolgt, was aus der Eintragung im Grundbuch im April 2025 und den Bearbeitungsfristen folgt. Richtig ist, dass mit dem Erbfall schon vor Grundbucheintragung das Mietverhältnis erlischt und deswegen die Bewilligung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit zu ändern ist. Dies betrifft jedoch nicht den vorliegenden Streitzeitraum.

8. Ein Anordnungsanspruch ist hinreichend glaubhaft gemacht. Vom Eigenheim abgesehen ist die Antragstellerin ohne Vermögen und hat kein Einkommen, sodass die Deckung der anfallenden Bedarfe angezeigt ist.

9. Die Dauer der Eilanordnung wird auf insgesamt vier Monate begrenzt. An sich hält die Kammer einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen, um entweder einen Hausbesuch zu organisieren, bei welchem sich der Antragsgegner ggf. durch sachverständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter seines kommunalen Trägers zur Flächenermittlung unterstützen lassen könnte. Oder die Antragstellerin schafft es innerhalb der Zeit, Bauzeichnungen in den Unterlagen ihrer Mutter zu finden und an den Antragsgegner zu übermitteln. Wegen der Feiertage wird der Zeitraum um einen Monat verlängert. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass es zutreffend ist, dass die Unterlagen in der Vergangenheit in schlechter Qualität beim Antragsgegner angekommen waren. Ggf. sollten die Unterlagen persönlich abgegeben werden.

10. Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch wie beim Grundurteil im Höhenstreit, den Antragsgegner nur dem Grunde nach zu Leistungen zu verpflichten. Die Höhe der Leistungen ist unstreitig.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG in entsprechender Anwendung. Die Kammer orientiert sich dabei nicht am Erfolg in der Sache, sondern an der Veranlassung des Rechtsstreits. Der Antragsgegner hat die von ihm aufgeworfenen Fragen zu Recht aufgeworfen und die Antragsgegnerin hat die Aufklärung blockiert. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner für die Beurteilung des Zeitraums ab November 2025 auch die Sterbeurkunde verlangte. Entscheidend ist, dass keine Mitwirkung an der für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidenden Frage erfolgte.


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