Beschluss vom Sozialgericht Kassel (7. Kammer) - S 7 AS 185/25 ER

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Januar 2026, L 6 AS 601/25 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Im Streit stehen Leistungen für Heizöl.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin Bürgergeld für die Monate Oktober 2025 bis März 2026 in einer Größenordnung von 400 bis 550 Euro (Bescheid vom 23.9.2025). Außerdem teilte der Antragsgegner ihr mit (Schreiben vom 23.9.2025):

„auf Ihren Antrag auf Heizkosten vom 29.08.2025 kann Ihnen wegen Selbstbetankung von Heizöl eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 699,30 EUR für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.03.2026 zugesichert werden.“

Gegen diese Mittelung erhob die Antragstellerin Widerspruch (Eingang am 6.10.2025).

Die Antragstellerin nahm im September 2025 eine Beschäftigung auf.

Weiterhin legte die Antragstellerin Angebote für die Beschaffung von Heizöl in einer Größenordnung von 1.241 Euro und 1.500 vor.

Der Antragsgegner hat bislang noch keine Leistungen für die Beschaffung von Heizöl ausgezahlt. Vielmehr sprach er eine vorläufige Zahlungseinstellung aus und forderte Lohnabrechnungen und Kontoauszüge (Schreiben vom 23.10.2025).

Die Antragstellerin beantragt,

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Antragsgegner zu verpflichten, die bewilligten Heizkosten für das Eigenheim sofort auszuzahlen

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Kammer hat die Akten des Antragsgegners beigezogen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 SGG unter anderem, dass die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird (Anordnungsgrund). Voraussetzung dafür ist, dass glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Bedarf nicht aus eigenem Vermögen – auch unterhalb der Freibeträge nach § 12 SGB II – gedeckt werden kann. Hierzu ist es erforderlich, dass die lückenlosen und chronologisch geordneten Kontoauszüge der letzten Monate vorgelegt werden. Hierzu ist die Antragstellerin ausdrücklich am 20.11.2025 aufgefordert worden. Die Antragstellerin hat daraufhin Umsatzlisten vorgelegt, die jedoch nicht die Anforderungen erfüllen, weil nicht erkennbar ist, dass sie lückenlos sind.

Die Antragstellerin hat drei Umsatzlisten mit jeweils einer Seite übersandt, aus denen sich ein Umsatz in Höhe von -91,97 Euro am 17.10.2025 (D.), -9,64 Euro am 1.10.2025 (Ausgabe der Debitkarte), Gemeinde A-Stadt insgesamt -500 Euro (15.10.025, 29.9.2025 und 31.7.2025) übersandt (Bl. 109-111). Dabei handelt es sich nicht um Kontoauszüge, die lückenlose Auskunft über das Umsatzgeschehen geben, weil gerade die letzte Umsatzleiste zeigt, dass Lücken von zwei bzw. einem Monat bestehen. Auch die Übersicht über die Umsätze H. -145,93 Euro (zwischen dem 29.9.2025 bis 15.10.2025) ist keine lückenlose Darstellung aller Umsätze. Das gleiche gilt für die nächsten beiden Seiten, nämlich die Kosten für den Rechnungsabschluss iHv -49,31 (Bl. 114) und Kosten bei der K. iHv -10,97 Euro (Bl. 115). Sodann folgen Zahlungen an die Tochter B. in Höhe von -568,50 Euro vom 31.7.2025 bis 22.9.2025 und an die Tochter C. in Höhe von -611,90 Euro (Bl. 116 und 117 der Gerichtsakte). Sodann wird ein Umsatz bei M. am 16.10.2025 in Höhe von -9,98 Euro nachgewiesen. Sodann folgt eine Umsatzliste mit Zahlungen an die Tochter C. in Höhe von -2300 Euro (23.10.25-29.9.25 – Bl. 119), einem kleineren Zahlungseingang von Amazon und Leistungen des Antragsgegners in Höhe von ca. 1.900 Euro, eine am 4.8.2025 erfolgte Auszahlung iHv -300 Euro. Eine weitere Liste zeigt Umsätze in Höhe von ca. 2.800 Euro durch Zahlungen des Antragsgegners und eine schon mitgeteilte Ausgabe in Höhe von   -9,98 Euro bei M. Weiterhin sind für den 16.10.25 zwei Umsätze bei S. iHv -21,40 Euro nachgewiesen und der Lohneingang in Höhe von 1.314,07 Euro am 15.10.2025 (Bl. 125 der Gerichtsakte), zwei Tankstellenumsätze zu -50,09 Euro am 17.10.2025 und 20.10.2025., sowie auf einer gesonderten Seite mit getrennter Paginierung ein Apothekenumsatz iHv -5 Euro am 20.10.2025 (127 der Gerichtsakte) und ein Umsatz bei R. von -25,98 Euro am 17.10.2025.

Aus den dargestellten Übersichten ergibt sich ein Überschuss in Höhe von ca. 1300 Euro. Der Antragsgegner bewilligte Heizkosten in Höhe von ca. 699 Euro. Die Antragstellerin hat ein Angebot für Heizöl in Höhe von ca. 1240 Euro vorgelegt. Mithin kann aus dem errechneten Überschuss ohne weiteres der Bedarf in einer Weise gedeckt werden, dass eine für zwei Personen ausreichende Menge Heizöl zunächst beschafft werden kann.

Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass nicht sicher ist, ob ggf. weitere Geldeingänge/Mittel vorhanden sind, weil die Kontoauszüge unvollständig bzw. lückenhaft sind. Die jeweils gesondert paginierten Umsatzlisten sind für Teilzeiträume bzw. nach Stichworten gefiltert. Eine lückenlose Darstellung aller Umsätze der letzten Monate ist dies nicht.

Damit hat die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.


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