Beschluss vom Sozialgericht Koblenz (3. Kammer) - S 3 SB 911/08
Tenor
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rentenberater K, wird als Prozessbevollmächtigter in dem Klageverfahren zurückgewiesen.
Gründe
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Streitig ist vorliegend, ob der als Rentenberater für den Bereich Rentenberatung registrierte Prozessbevollmächtigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten darf. Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob bei der 1953 geborenen Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.8.2006 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 festzustellen war.
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Mit Schreiben vom 25.11.2009 hat das Gericht den Klägervertreter auf die Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs 2 Nr 3 SGG hingewiesen und um ausführliche Darlegung bis zum 20.12.2009 gebeten, inwieweit im vorliegenden Verfahren ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht.
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Der Klägervertreter hat hierzu keine Ausführungen gemacht, aber in einem anderen Verfahren ausgeführt, dass auf Grund des Rechtsdienstleistungsgesetzes die vorhergehenden Zulassungen nach wie vor Bestand hätten, insbesondere auch auf Grund des bestehenden Vertrauensschutzes. Er wies auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.5.2000, Az: L 5 B 34/00, hin.
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Der Klägervertreter ist gemäß § 73 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG im vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigter zurückzuweisen.
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Nach § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
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§ 73 SGG und § 10 RDG sind insoweit durch Gesetz vom 12.12.2007 neu gefasst worden und mit Wirkung zum 1.7.2008 in Kraft getreten.
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Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind ( registrierte Personen) auf Grund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist laut dem Rechtsdienstleistungsregister ( www.rechtsdienstleistungsregister.de ) vom Landgericht Mainz für den Bereich der Rentenberatung registriert. Er kann somit auch im Bereich des Schwerbehindertenrechts Rechtsdienstleistungen erbringen, soweit sie einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente haben . Dies ist vorliegend nicht vom Klägervertreter vorgetragen, auch für das Gericht ist kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente ersichtlich.
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Insbesondere ist nicht dargetan, dass die 1953 geborene Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ( § 37 SGB VI) zeitnah in Anspruch nehmen kann (35 Jahre Wartezeit) und will.
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Eine weitergehende Vertretungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs 2 Nr 3 RDGEG, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nicht registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne des § 3 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Satz 2 RDGEG.
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Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich bereits aus diesem Grund. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die alte Erlaubnis des Prozessbevollmächtigten darauf beschränkt war, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen. Dass der Begriff der Rentenberatung durch das LSG Rheinland-Pfalz weit ausgelegt worden ist, führt nicht zu einer Erweiterung der Erlaubnis an sich. Vielmehr muss der Klägervertreter gegebenenfalls eine Änderung der Rechtsprechung und auch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber hinnehmen.
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Der Klägervertreter hatte zur Überzeugung der Kammer auch bereits vor der Gesetzesänderung keine darüber hinausgehende Erlaubnis zur Besorgung der Rechtsangelegenheiten, die pauschal das Gebiet des Schwerbehindertenrechts umfasst hat. Dies kann letztendlich aber dahinstehen, da diese Erlaubnis jedenfalls nach § 1 Abs 1 RDGEG erloschen wäre. Hiernach erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, 6 Monate nach in Kraft treten des Gesetzes. Erlaubnisinhaber können allerdings unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 RDG beantragen. Dies hat der Klägervertreter offensichtlich getan und ist vom Landgericht Mainz am 27.2.2009 für den Bereich der Rentenberatung registriert worden. Er ist dagegen nicht als registrierter Erlaubnisinhaber aufgeführt, so dass zutreffend auch kein weiterer Umfang der Vertretungsbefugnis registriert worden ist.
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Die neue gesetzliche Regelung schafft insoweit Klarheit bezüglich der Vertretungsbefugnis der Rentenberater, die vor der Änderung des § 73 SGG auch zwischen den Landessozialgerichten höchst umstritten war (vgl hierzu Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.5.2008, Az: L 5 SB 25/03 und Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.5.2000, Az: L 5 B 34/00).
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Das BSG hat allerdings später mit Urteil vom 21.3.2002, Az: B 7 AL 64/01 klargestellt, dass ein Rentenberater auf anderen Gebieten des Sozialrechts nur dann tätig werden darf, wenn im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente besteht. Es hat in dem damals zugrunde liegenden Fall ausgeführt, dass die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung einem Rentenberater grundsätzlich nicht gestattet ist.
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Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern ist nunmehr im Sinne dieser Rechtsprechung des BSG durch § 73 Abs.2 S.2 Nr.3 SGG eindeutig geregelt worden.
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Wie sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RDG (BT-Drucksache 16/3655, Seite 64) ergibt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater bereits bisher stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen vorausgesetzt hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung, das "auch künftig" stets ein Bezug zu einer der genannten Rentenformen Voraussetzung ist. Es heißt weiter "Dies unterscheidet den Rentenberater von Erlaubnisinhabern nach dem RBerG, die vor der Schließung des Rechtsbeistandsberufs im Jahr 1980 die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine Beratungsbefugnis in allen die soziale Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen".
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Im Folgenden wird ausgeführt, dass für eine Ausweitung des Berufsbildes des Rentenberaters angesichts der beruflichen Qualifikation der Rentenberater und ihrer Verwurzelung im Rentenrecht kein Anlass besteht.
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Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 14.5.2008 überzeugend dargelegt hat, liegt auch kein verfassungswidriger Eingriff in Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigen vor. Dem Gesetzgeber steht vielmehr die Befugnis zu, im Rahmen des Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Soweit hierdurch die Berufsausübung des Rentenberaters beschränkt wird, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz der Rechtssuchenden, zugrunde . Diese Beschränkung wirkt sich zudem nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen (vgl hierzu den oben genannten Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt und Urteil des BSG vom 21.3.2002 ).
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz bzgl der Weiterführung der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz berufen. Der im Beschluss vom LSG Rheinland-Pfalz vom 23.5.2000 (Az: L 5 B 34/00) vertretenen Rechtsauffassung kann zum einen aufgrund der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, aber auch aufgrund der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung zumindest jetzt nicht mehr gefolgt werden.
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Nach alledem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 73 Abs 3 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs 3 Satz 1 SGG).
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