Urteil vom Sozialgericht Köln - S 19 KR 76/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
1

Sozialgericht Köln
3Az.: S 19 KR 76/97 |
Verkündet am 04.05.1998 Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7H
8Kläger
9gegen
10Barmer Ersatzkasse, vertreten durch den Vorstand, Untere Lichtenplatzer Straße 100 - 102, 42289 Wuppertal
11Beklagte
12hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.1998 durch den Richter am Sozialgericht Reinhold als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Mörchen und Thienert für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
15Tatbestand:
16Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht.
17Der Kläger - Jahrgang 1955 - war seit August 1993 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei (5 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung - RVO). Vom Dezember 1988 bis Juni 1989 hatte er Erziehungsurlaub, anschließend Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge bis zum Juni 1992. Anschließend war er wieder bis zum 23.03.1993 abhängig beschäftigt, wegen Überschreitens der (ah 1989 sogenannten) Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch V des Sozialgesetzbuches in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung - SGB V). Anschließend hatte er bis Dezember 1996 wieder Erziehungs- und Sonderurlaub. Seit dem 01.01.1997 ist er bei 19,25 Stunden wöchentlich versicherungspflichtig beschäftigt. Im Hinblick auf seine seit 1986 bestehende private Krankenversicherung beantragte er Befreiung von der Versicherungspflicht.
18Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.1997 mit der Begründung ab, es sei Voraussetzung, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei; der Kläger dagegen sei innerhalb dieses Zeitraumes wegen tariflichen Sonderurlaubs nicht der Versicherungspflicht unterworfen gewesen.
19Mit seinem Widerspruch vom selben Monat macht der Kläger geltend, Zweck der Befreiung sei gerade, die private Krankenversicherung nicht verlassen zu müssen; Personen, die wegen der Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit reduziert hätten und somit auf einen Teil ihres Einkommens verzichten würden, dürften zusätzlich nicht noch dadurch schlechter gestellt werden, dass sie ihre private Versicherung kündigen und damit ihre daraus folgenden Ansprüche aufgeben müssten.
20Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1997 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück: für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung setze § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zum einem voraus, dass die Versicherungspflicht nur deshalb eintrete, weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt werde; diese Voraussetzung liege bei dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers zwar vor. Zum anderen aber setzte die Befreiung voraus, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei; damit sei gemeint, dass ein Befreiungsrecht nur solchen Beschäftigten zugestanden werde, die über längere Zeit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren und nunmehr ihre Arbeitszeit reduzieren würden; diese Zusatzvoraussetzung unterbinde, durch eine kurzfristige Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und anschließend Herabsenkung der Arbeitszeit ein Befreiungsrecht zu erlangen; sowohl nach dem alten Recht der RVO wie auch dem Anschlussrecht nach dem SGB V müsse der Beschäftigte während des gesamten 5-Jahres-Zeitraums wegen der Höhe seines Arbeitsentgeltes bzw. -verdienstes versicherungsfrei gewesen sein; sei er dagegen aus anderen Gründen oder wegen Unterschreitens der Grenze nicht mehr versicherungsfrei gewesen, weil das Beschäftigungsverhältnis (beispielsweise durch unbezahlten Urlaub) unterbrochen war, sei die Voraussetzung nicht erfüllt (Gerlach in: Hauck/Haines, Anmerkung 31 und 33 zu § 8 SGB V). Von dem Arbeitgeber aber sei bestätigt, dass der Kläger nach Juni 1989 3 Jahre und 1996 nahezu 12 Monate Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gehabt habe; da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt seien, müsse es für den Befreiungsantrag unerheblich bleiben, dass der Kläger zur Kündigung seines Privatversicherungsvertrages und damit zur Aufgabe der hieraus bestehenden Ansprüche genötigt werde.
21Dagegen richtet sich die Klage vom 7. des folgenden Monats, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahin ergänzt, nur wegen der Geburt seiner ersten Tochter im Jahre 1988 und der Geburt seiner zweiten Tochter im Jahre 1993 Erziehungsurlaub und im Anschluss daran Sonderurlaub nach § 50 des Bundesangestelltentarifvertrages genommen zu haben; auch habe er seine Arbeitszeit nur deshalb verringert, um auf diese Weise die Betreuung seiner Töchter in der kindergartenfreien Zeit über Mittag sicherstellen zu können.
22Er beantragt,
23den Bescheid vom 18. Februar 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide konnten weder aufgehoben noch geändert werden, weil sie nicht - auch nicht teilweise - rechtswidrig sind. Zu Recht verweigert die Beklagte dem Kläger eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Wegen der Gründe nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe der Widerspruchsentscheidung. Die von der Beklagten dort zitierte Literaturmeinung wird bestätigt durch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 8 SGB V Rz 5. Darüber hinaus ist der Kläger keinesfalls so schlecht gestellt, wie er glaubt. Die gesetzliche Krankenversicherung orientiert sich an seinem - bedingt durch die kurze Arbeitszeit -geringen Entgelt (55 223, 226 SGB V) und eröffnet die Möglichkeit der Familienversicherung (5 10 SGB V). Soweit der Kläger innerhalb kurzer Zeit wieder vollschichtig arbeiten will und dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann er seine private Krankenversicherung für diese Zeit durch Aufwenden eines nur geringen Beitrages zum Ruhen bringen, so dass er die durch das Eintrittsalter bedingten Vorzüge nicht verliert.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
33Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
34Zweigertstraße 54,
3545130 Essen,
36schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
37Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
38Sozialgericht Köln,
39An den Dominikanern 2,
4050668 Köln,
41schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
42Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
43Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
44Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zufassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
45Reinhold
46Richter am Sozialgericht
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Referenzen
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