Urteil vom Sozialgericht Köln - S 5 (19) KA 238/00

Tenor

Der Beschluss der Beklagten vom 14.06.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.


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