Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 1 AS 7/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Antragstellerin bei der S AG zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu übernehmen.


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