Urteil vom Sozialgericht Köln - S 5 KR 313/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die bereits gezahlte Vergütung für ein abgegebenes Arzneimittel, und zwar 5 Genotropin-Ampullen, wegen Fälschung des Kassenrezeptes vom Kläger zurückgefordert und gegen unstreitige Vergütungsforderung des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat.
3Der Kläger ist Inhaber der B-Apotheke in Hennef. Am 26. Oktober 2004 legte ein Kunde eine ärztliche Verordnung über 5 Genotropin-Ampullen vor. Genotropin ist ein gentechnologisch gewonnenes Somatropin-Präparat, d. h. ein Wachstumshormon, das zugelassen ist zur Therapie bei kleinwüchsigen Kindern und Jugendlichen mit Wachstumsstörungen. Daneben besitzt das Präparat einen die Muskelsubstanz aufbauenden Effekt und wird deshalb in missbräuchlicher Weise zu Dopingzwecken in der Bodybuilding-Szene etc. eingesetzt. Als verordnender Arzt war auf dem Kassenrezept Dr. I in der W-Straße in L angegeben. Es handelt sich um eine Einzelpraxis. Ausstellungsdatum der kassenärztlichen Verordnung war der 21. Oktober 2004. Als Versicherter war ein am 07. Juni 1991 geborener K, Q-Straße in C angegeben. Auf dem rechten unteren Rand des Verordnungsblattes war die vorcodierte Vertragsarztnummer 2744232Y aufgedruckt. Davon abweichend enthielt die Verordnung sowohl im Namensaufdruck von Dr. I als auch in der linken Zeile aufgedruckt jeweils die Vertragsnummer 2781548. Der Kläger gab das Arzneimittel an denjenigen ab, der ihm das Rezept vorgelegt hatte und stellte der Beklagten den Apothekenverkaufspreis in Höhe von 3.208,33 Euro in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte zunächst binnen 4 Wochen.
4In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass die Verordnungen mit der unten rechts aufgedruckten Arztnummer 2744232 dem Orthopäden Dr. G in Bonn zuzuordnen seien, dem diese nach seinen Angaben bei einem Einbruch gestohlen worden waren. Die Angaben des Versicherten waren fiktiv. Die Verordnung war - wie andere gefälschte Verordnungen auch - mit Name und Adresse von Dr. I aus L versehen worden. Mit Schreiben vom 27. April 2005 wies die Beklagte gegenüber der Apothekenabrechnungsstelle, über die der Kläger abrechnet, das Rezept wegen offensichtlicher Rezeptfälschung zurück. Den von ihr für das auf der Grundlage des gefälschten Rezeptes abgegebene Arzneimittel gezahlten Betrag forderte sie zurück und behielt diesen Betrag mit der Aprilabrechnung für das Jahr 2005 ein. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 23. Mai 2005 dieser Vollabsetzung. Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2005 zurück. Der Kläger blieb bei seiner Auffassung und forderte die Beklagte erneut auf, die Rückzahlung des retaxierten Betrages vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.
5Am 2. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass nach § 4 Abs. 6 des Arzneilieferungsvertrages NRW nur dann ein Ausschluss des Zahlungsanspruches begründet sei, wenn der Apotheker zumindest grob fahrlässig gehandelt habe. Dies liege hier nicht vor. So enthalte der Arzneilieferungsvertrag in § 4 Abs. 3 und 2 Buchstabe e eine Regelung, wonach das Fehlen der Vertragsarztnummer auf dem Verordnungsblatt nicht zur Zurückweisung berechtige. Das vorgelegte Rezept habe in allen Punkten sowohl dem ALVNO als auch der Vordruckvereinbarung als Anlage zum Bundesmantelvertrag Ärzte entsprochen. Der in der Vordruckvereinbarung vorgesehene Pflichttext des Rezeptes gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine Fälschung, denn die Vertragsarztnummer sei sowohl im Ausstellerfeld als auch im Personalienfeld übereinstimmend angegeben. Aus der maschinenschriftlichen Zeile unterhalb des eigentlichen Rezeptmusters ergebe sich nichts anderes. Richtig sei zwar, dass dort eine andere Nummer aufgedruckt sei. Bei dieser Zeile handele es sich gerade aber nicht um einen zwingenden Bestandteil des Rezeptformulares, denn ein Eintrag unterhalb des eigentlichen Rezeptmusters sei weder in dem ALV NO noch in der Vordruckvereinbarung vorgesehen. Diese zusätzlichen Angaben seien daher kassenarztrechtlich irrelevant. Da diese Zeile keinen Aussagewert habe, könne sie für die Abgabeentscheidung des Apothekers auch nicht relevant sein. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es sich bei der Belieferung von Kassenrezepten um ein Massengeschäft handele, das naturgemäß in formalisierten Bahnen ablaufe und auch ablaufen müsse, um dieses Massengeschäft verwaltungsmäßig abwickeln zu können. Daher sei sowohl in der Vordruckvereinbarung als Anlage zum BMV Ärzte als auch in dem ALV NO und seinen Anlagen verbindlich und abschließend geregelt, welche formalen Anforderungen ein Rezept erfüllen müsse. Wenn sich dann noch zusätzliche Kennzeichen auf dem Rezept befinden sollten, seien es somit keine solchen, die normalerweise für die Abgabeentscheidung des Apothekers von Relevanz sein sollten. Daher könne mit der abweichenden Nummer, die hier unten auf dem Rezept aufgedruckt sei, keine Fahrlässigkeit des Klägers begründet werden, denn die Mitbeachtung dieser Zeile widerspräche der Rezeptbelieferung als Massenaufgabe der täglichen Verwaltung. Hinzu komme, dass es auch nicht ungewöhnlich sei, dass die unten auf dem Rezept eingetragene Arztnummer nicht mit der obigen Arztnummer übereinstimme. Beispielsweise bei Ärztegemeinschaften komme es häufiger vor, dass gelegentlich Rezeptformulare untereinander ausgetauscht würden und daher die Diskrepanzen entstünden. Dennoch seien solche Fälle bisher durch die Beklagte nie beanstandet worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.789,47 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 des Arzneilieferungsvertrages NW vorliegend erfüllt seien. Nach § 4 Abs. 2 ALV NW dürften gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefert werden, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen. Vorliegend hätte der Kläger die Fälschung oder den Missbrauch erkennen müssen. In einer Einzelpraxis - wie vorliegend - könne die vorcodierte Nummer nicht von der Nummer im Stempel des Vertragsarztes abweichen. Dies sei lediglich bei Praxisgemeinschaften und Verordnungen von Krankenhäusern beziehungsweise Verordnungen anlässlich einer Notfallbehandlung möglich, in der das verordnete Präparat Genotropin aber nicht verordnet werden dürfe. Bereits die Unterschiedlichkeit der verwendeten Arztnummern hätte einen ersten Anhaltspunkt geben müssen, misstrauisch zu werden. Daneben habe es weitere Anhaltspunkte zur Notwendigkeit einer genaueren Prüfung gegeben. Genotropin sei nicht irgendein Medikament, welches täglich häufig in der Apotheke abgegeben werde, sondern ein seltener Exot. Insoweit handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um ein Massengeschäft. Bei der Verordnung von Genotropin handele es sich im Normalfall um eine Dauermedikation bei kleinwüchsigen Kindern. Die Patienten, die oftmals in Schwerpunktambulanzen behandelt würden, seien dem Apotheker in der Regel bekannt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Vorliegend könne der gefälschten Verordnung entnommen werden, dass auch ein dem Kläger unbekannter Arzt, der nicht in der räumlichen Nähe zur Apotheke des Klägers seinen Praxissitz habe, die angebliche Verordnung vorgenommen habe. Hinzu komme, dass es sich um ein ungewöhnlich hochpreisiges Medikament handele, welches auf Grund des geschilderten Missbrauchspotenzials ähnlich wie im Drogenhandel auch zu hohen Preisen illegal gehandelt werde. Auch dies hätte den Argwohn des Klägers erwecken müssen. Mit einem schlichten Telefonanruf bei dem angeblich verordnenden Vertragsarzt hätte aufgeklärt werden können, was es mit der Verordnung auf sich habe. In diesem Falle wäre sowohl der Arzneimittelmissbrauch als auch der finanzielle Schaden vermieden worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Prozessakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, weil es sich zwischen den Beteiligten um einen Rechtsstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, das gleichzeitig eine einseitig hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 03. August 2006, Az.: B 3 KR 6/06 R). Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger für die gefälschte Verordnung zunächst geleistete Vergütung zu Recht zurückgefordert und die Erstattungsforderung wirksam gegen unstreitige Kaufpreisansprüche des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet, sodass diese Kaufpreisansprüche erloschen sind (§ 389 BGB). Die Beklagte war berechtigt, die Abrechnung des Klägers zu beanstanden. Hierzu war sie nach dem zwischen den Beteiligten einschlägigen Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag für NRW (Stand 01. September 2004) berechtigt.
14Der auf der Grundlage des § 129 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zwischen den Apothekerverbänden Nordrhein e. V. und Westfalen-Lippe e. V. und den Landesverbänden der so genannten Primärkassen geschlossene Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag für NRW vom 01. September 2004 regelt nach § 1 die Versorgung der Versicherten der Krankenkassen mit Mitteln nach den §§ 31 und 33 SGB V nach Maßgabe dieses Vertrages (Nr. 1) sowie die Lieferung des Sprechstundenbedarfes (Nr. 2) auf Grund vertragsärtzlicher oder vertragszahnärztlicher Verordnung. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages erfolgt die Belieferung auf Grund ordnungsgemäß ausgestellter vertrags(-zahn)ärztlicher Verordnung. Es gelten die zwischen den Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte und Zahnärzte nach § 87 SGB V vereinbarten und die amtlichen Verordnungsblätter in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages ist ordnungsgemäß ausgestellt eine vertrags(-zahn)ärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel u. a. die Vertragsarztnummer enthält (Lit.e). Nach § 4 Abs. 6 des Vertrages dürfen gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefert werden, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen. Nach Auffassung der Kammer folgt aus der Wortwahl des § 4 Abs. 6 des Vertrages, dass nur eine positive Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Apothekers von der Fälschung schadet. Insbesondere die Formulierung der vertraglichen Vereinbarung "hätte erkennen müssen" begründet einen eingeschränkten Verschuldensmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit des Apothekers (vgl. SG Köln, Urteil vom 24. April 2007, Az.: S 9 KR 265/05).
15Nach Auffassung der Kammer ist die auf Grund der gefälschten Verordnung erfolgte Arzneimittelabgabe grob fahrlässig erfolgt. Der Kläger hätte die Fälschung der Verordnung erkennen müssen. Zumindest hätten sich Verdachtsmomente aufdrängen müssen, die die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung begründet haben. Diese Anforderung hat der Kläger in dem hier streitigen Leistungsfall nicht erfüllt. Trotz der nahezu perfekten Fälschung des Kassenarztrezeptes wies dieses eine Auffälligkeit auf, denn die auf ihm enthaltenen Vertragsarztnummern stimmten nicht überein. So wies die von dem Täter verwandte kassenärztliche Verordnung eine bereits vorcodierte Arztnummer, nämlich die Nummer 2744232 auf, während sich in dem weißen Vordruckfeld für die Vertragsarztnummer und bei dem Namen- und Adressfeld des Arztes die Arztnummer 2781548 eingetragen war. Auch wenn die vorcodierte Nummer kein unabdingbarer Bestandteil des Verordnungsblattes ist, so gab die Differenz zu den übereinstimmenden Vertragsarztnummern zumindest einen ersten Hinweis, dass möglicherweise mit diesem Rezept etwas nicht in Ordnung sein könnte (vgl. SG Köln, Urteil vom 03. September 2007, Az.: S 19 KR 155/06). Darüber hinaus war nach Auffassung der Kammer allein auf Grund des verordneten Präparates die Arzneimittelabgabe dieses Medikamentes besonders sorgfältig vorzunehmen. Gerade auf Grund seiner besonderen Sachkunde als ausgebildeter Apotheker hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, bei der Abgabe dieses verordneten Medikamentes besondere Umsicht walten zu lassen. Es war nämlich nicht nur aus der Fachpresse, sondern auch aus der Tagespresse beziehungsweise aus Internetbeiträgen bekannt, dass das verordnete Medikament Genotropin in großem Umfang seit vielen Jahren zu Dopingzwecken eingesetzt und missbraucht wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kassen später in gesonderten Schreiben auf das Missbrauchspotenzial dieses Präparates hingewiesen haben. Denn bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung des Präparates war jedenfalls in Fachkreisen das Missbrauchspotenzial bekannt. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei Genotropin nicht um irgendein alltäglich abgegebenes Medikament handelt, sondern um ein hochpreisiges, sehr selten verlangtes Präparat. Gerade auf Grund des hohen Missbrauchspotenzieles und seiner Hochpreisigkeit ist es nach Auffassung der Kammer bei der Abgabe eines solchen verordneten Präparates erforderlich, besonders sorgfältig vorzugehen und bei Auffälligkeiten diesen nachzugehen. Zu den bereits erwähnten Umständen, die eine besondere Sorgfalt bei der Abgabe dieses angeblich verordneten Präparates erforderlich machen, nämlich die unterschiedlichen Vertragsarztnummern, das Missbrauchspotenzial des Präparates und seine Hoch-preisigkeit, kommt nach Auffassung der Kammer als weiterer Verdachtsmoment hinzu, dass sich die Apotheke des Klägers weder in der Nähe des Wohnortes der angegebenen versicherten Person noch in der Nähe der Praxis des ausstellenden Arztes befindet. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es bei den Massengeschäften, die in einer Apotheke gewöhnlich anfallen, durchaus häufiger vorkommen kann, dass auch ortsfremde Personen Verordnungen vorlegen. Der Regelfall dürfte es nach Auffassung der Kammer bei einem Präparat, das gewöhnlich in der Apotheke nicht vorrätig ist, jedoch nicht sein, weil dann die Notwendigkeit besteht, diese Apotheke nach mehreren Stunden beziehungsweise am nächsten Tag nochmal aufzusuchen. Auch auf Grund dieses Umstandes hätte eine besondere Aufmerksamkeit des Apothekers geweckt sein müssen. Denn nach Auffassung der Kammer muss von einem Apotheker bei der Annahme einer kassenärztlichen Verordnung über ein hochpreisiges Medikament zumindest die Sorgfalt verlangt werden, die Geschäfts- oder Tankstelleninhabern von ihren Kassierern/innen bei der Annahme hoher Geldscheine verlangen. Das kurze Überprüfen der Echtheit eines angenommenen Geldscheines gehört dort zur täglichen Abwicklung im Massengeschäft. Entsprechend ist von einem Apotheker, der sowieso auf Grund seiner Stellung als Angehöriger eines akademischen Heilberufes bei der Abgabe der Arzneimittel besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, zu verlangen, dass er gerade bei hochpreisigen Arzneimitteln mit hohem Missbrauchspotenzial die ohnehin zu verlangende Sorgfalt noch erhöht. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn er - wie hier - weder den Versicherten noch den Kunden, der die ärztliche Verordnung übergibt, kennt. Bei Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt hätte ihm auf jeden Fall die Unterschiedlichkeit der auf der kassenärztlichen Verordnung eingetragenen Vertragsarztnummern auffallen müssen. Eine einfache telefonische Nachfrage bei dem ausstellenden Arzt hätte hier die Fälschung aufgedeckt und die Abgabe eines Arzneimittels an einen Unbefugten verhindert.
16Insgesamt kann die Kammer bei Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles das Verhalten des Klägers nur als grob fahrlässig werten, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt hat. Sofern der Kläger das Medikament nicht persönlich an den Kunden abgegeben hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn gemäß § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden u. a. der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Danach haftet der Kläger für das grob fahrlässige Fehlverhalten seiner in der Apotheke angestellten Mitarbeiter in vollem Umfange.
17Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
20Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
21Landessozialgericht
22Nordrhein-Westfalen,
23Zweigertstraße 54,
2445130 Essen,
25schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
26Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
27Sozialgericht Köln,
28An den Dominikanern 2,
2950668 Köln,
30schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
32Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
33Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
34Löwe-Tolk
35Richterin am Sozialgericht
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Referenzen
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