Urteil vom Sozialgericht Köln - S 16 U 126/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2007 verurteilt, den Unfall des Versicherten vom 29.09.1999 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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