Urteil vom Sozialgericht Köln - S 21 SO 199/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 verurteilt, der Klägerin den Betrag in Höhe von 318,81 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.


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