Urteil vom Sozialgericht Köln - S 21 SO 492/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Hilfefall X für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.12.2005 erstatteten Aufwendungen i.H.v. 74.329,57 EUR zurück zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 74.329,57 EUR festgesetzt.


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