Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 12 AS 427/12 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin zu 1 wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssu-chende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 02.02.2012 bis zum 31.07.2012 zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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