Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 12 R 369/12 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2012 gegen den Bescheid vom 13.02.2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.433,14 EUR festgesetzt.


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