Urteil vom Sozialgericht Köln - S 29 KR 1406/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2010 verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine laparoskopische Einbringung eines Blasenschrittmachers durch Prof. Dr. XXXXXXXXXXXXXXX dem Grunde nach zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind durch die Beklagte zu erstatten.


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