Urteil vom Sozialgericht Köln - S 21 SO 381/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1

Sozialgericht Köln
3Az.: S 21 SO 381/10 |
Verkündet am 14.11.2012 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7I1
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: I2
10gegen
11Bundesstadt Bonn Amt für Soziales u. Wohnen-Rechtsstelle-, vertreten durch den Oberbürgermeister, Hans-Böckler-Straße 5, 53225 Bonn
12Beklagte
13Landschaftsverband Rheinland -Rheinisches Sozialamt- Dez.7 Rechtsabt., vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, 50663 Köln, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln
14Beigeladener
15hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2012 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Horstmann sowie die ehrenamtliche Richterin Kühnapfel und den ehrenamtlichen Richter Meller für Recht erkannt:
16Die Klage wird abgewiesen.
17Kosten sind nicht zu erstatten.
18Tatbestand:
19Streitig ist die Rücknahme von Leistungsbescheiden und Nachzahlung von Hilfe zur Pflege für die Jahre 2005 bis 2008.
20Die 1962 geborene Klägerin ist aufgrund einer chronischen Polyarthritis mit Gelenkversteifung schwerstbehindert und rollstuhlpflichtig. Wegen Deformierung der Gelenke mit hochgradiger Bewegungseinschränkungen und massiven Funktionsstörungen an den oberen und unteren Extremitäten sind ihre motorischen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Die Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, aG, H anerkannt. Sie ist aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ihre persönliche und häusliche Versorgung sicherzustellen. Bei der Klägerin ist Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 anerkannt (Pflegegutachten des MDK Nordrhein vom 8.9.2009). Die Klägerin stellt ihre häusliche Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells durch die Beschäftigung von festangestellten Pflegekräften, geringfügig Beschäftigten (Minijobber) und Honorarkräften sicher. In der streitgegenständlichen Zeit erhielt die Klägerin von der Beklagten zur Entlohnung der Pflegekräfte Hilfe zur Pflege in Form von monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 9000,- Euro (ab 1.10.2007). Neben der Hilfe zur Pflege bezog die Klägerin Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form des Pflegegeldes in Höhe von 410,- Euro (Stand 2007) und von der Beklagten ein monatliches Restpflegegeld in Höhe von 136,67 Euro (Stand 2007). Nach Vorlage der Lohnunterlagen und weiteren Unterlagen durch die Klägerin entschied die Beklagte mit Leistungsbescheiden über die endgültige Höhe der monatlichen Hilfe zur Pflege ausgehend von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten. Gegen die Leistungsbescheide hatte die Klägerin Widersprüche erhoben und Klageverfahren geführt. Die Klägerin, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Dokumentarin verfügt, war in der Zeit Januar 2005 bis zum 11.8.2006 in Vollzeit auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz beschäftigt. In der Zeit vom 12.8.2006 bis 14.12.2006 war sie arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitslosengeld I). Die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 5.9.2007 und 27.6.2008 weisen folgende Einkünfte aus: für das Jahr 2005 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 32.859,- Euro und für das Jahr 2006 in Höhe von 17.848,- Euro. In der Zeit vom 15.12.2006 bis 13.3.2008 war die Klägerin erneut erwerbstätig mit Bezug von Erwerbseinkommen. Im Anschluss daran hatte sie vom 14.3.2008 bis Juli 2009 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 43,82 Euro täglich (1358,42 Euro bzw. 1314,60 Euro monatlich), ab 1.7.2008 bis Juli 2009 in Höhe von 43,76 Euro täglich (1355,32 Euro bzw. 1311,60 Euro monatlich) von der Techniker Krankenkasse bezogen. In der vorgelegten Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 vom 28.1.2009 sind die Steuerabzüge vom Lohn mit 4247,- Euro ausgewiesen, die Einkünfte selbst sind der Kopie nicht zu entnehmen. Für das Jahr 2008 weist der Einkommenssteuerbescheid vom 21.1.2010 Einkünfte in Höhe von 7492,- Euro aus. Später hatte die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) bezogen. Seit dem Jahr 2011 steht sie im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII).
21Mit Schreiben vom 29.12.2008 erhob die Klägerin den Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) auf Überprüfung sämtlicher zurückliegender Leistungsbescheide rückwirkend seit 2005. Seit Anfang 2005 hätte gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt werden müssen, weil die Leistungsberechnungen fehlerhaft gewesen seien sowie der anteilige Einsatz des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung falsch gewesen sei. Mit Bescheid vom 8.10.2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme der seit dem Jahr 2005 ergangenen Leistungsbescheide ab. Nach erfolgter Überprüfung der Leistungsbescheide sei festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt seien. Die Klägerin erhob Widerspruch. Auf die Nachfrage der Beklagten, welche Bedarfe aus dem streitigen Zeitraum noch tatsächlich offen seien, führte die Klägerin mit Schreiben vom 31.5.2010 aus, aus der von ihr erstellten Pflegekostentabelle für die Zeit 1/2005 bis 12/2008 ergebe sich, dass noch 47.286,19 Euro offen stünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.7.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
22Die Klägerin hat am 2.8.2010 Klage erhoben. Es sei zu einer unkorrekten Abrechnung der Pflegekosten gekommen, wodurch ein immenser Fehlbetrag entstanden sei. Es sei daher eine Neuberechnung erforderlich.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2010 zu verpflichten, alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte von Januar 2005 bis Dezember 2008 zurückzunehmen und an sie Hilfe zu Pflege in Höhe von 29.356,42 Euro nachzuzahlen.
25Die Beklagte beantragt
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben.
28Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
29Mit Schreiben vom 5.11.2012 und 8.11.2012 hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, weder die Art des Bedarfs noch die Wohnverhältnisse noch die Bedürftigkeit hinsichtlich der Hilfe zur Pflege seien zwischenzeitlich entfallen. Sie sei schon im vergangenen Jahrhundert aufgrund ihrer Behinderung leistungsberechtigte Sozialhilfeempfängerin gewesen. Sie sei aufgrund juristischer Verstöße der Beklagten und mangelhaften bzw. schleppenden Zahlungen in die Not- und Schuldenlage gebracht worden. Wenn Lohn- und Honorarforderungen der Pflegekräfte, Beitragsforderungen, Rechnungen aus den Jahren 2005 bis 2008 noch offen wären, würde sie jetzt vor einem Strafgericht sitzen. Wenn sie gewusst hätte, dass sie noch andere Nachweise als die Pflegekostenabrechnungen benötige, um die Schulden zu belegen, hätte sie das bewerkstelligt. Jetzt im Nachhinein gehe dies nicht mehr ohne Bewilligung einer Bürokraft und Kostenübernahme für das erforderliche Büromaterial. Die Schulden beliefen sich auf 32.964, 26 Euro bzw. 29.356,42 Euro. Während ihrer Arbeitsfähigkeit habe sie jeden Euro aus ihrem Gehalt eingesetzt, um Verbindlichkeiten, für die die Beklagte verantwortlich sei, irgendwie auszubügeln. Mit Schreiben vom 6.11.2012 hat die Klägerin ausgeführt, ihr Konto sei total blank, sie bekomme schon lange kein Dispo mehr.
30Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten nebst Beiakten und den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 8.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2010 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Nachzahlung von Hilfe zur Pflege unter Rücknahme von in den Jahren 2005 bis 2008 ergangenen, bestandskräftigen Leistungsbescheiden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht nicht.
34In Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 besteht für den Antrag nach § 44 SGB X kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bescheide vom 21.8.2006 und 21.11.2006, die (u.a.) die Nachberechnungen der Hilfe zur Pflege für die Zeiträume Juli 2005 bis März 2006 (Bescheide vom 21.11.2006) und Januar 2006 bis Juli 2006 (Bescheid 21.8.2006) regeln, mit Widersprüchen angefochten sind, über die noch nicht entschieden worden ist; d.h. die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig und infolgedessen einer Abänderung bei Rechtswidrigkeit ohne weiteres zugänglich. Die Entscheidung über die Widersprüche wurde seinerzeit wegen geführter Parallelverfahren zurückgestellt. Die Widersprüche richten sich (auch) gegen die Höhe der im Rahmen der Nachberechnungen festgestellten Hilfe zur Pflege in den obengenannten Zeiträumen. Die Klägerin ist gehalten, die Bescheidung der Widersprüche zu verfolgen und ihre Einwände gegen die entsprechenden Leistungsbescheide in den entsprechenden Widerspruchsverfahren (bzw. Klageverfahren) geltend zu machen, zumal ihre Rechte dort weitergehend sind als im vorliegenden Überprüfungsverfahren, in dem die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten besonderen Voraussetzungen aufgrund des im Sozialhilferecht herrschenden sog. Gegenwärtigkeitsprinzips (auch Aktualitätsprinzip) zu beachten sind und allein die Rechtswidrigkeit der (bestandskräftigen) Leistungsbewilligungen nicht ausreichend ist für eine Rücknahme der Bescheide und Nachzahlung von Leistungen (dazu unten weiter).
35Der weitergehende Antrag auf Rücknahme der in den übrigen Zeiträumen (Januar 2005 bis Juni 2005 und August 2006 bis Ende 2008) ergangenen, bestandskräftigen Leistungsbescheide und Nachzahlung von Hilfe zur Pflege bleibt ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen nicht vor.
36Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich auch im Bereich des SGB XII anwendbar.
37Im Fall der Klägerin kann aber dahinstehen, ob die in den Zeiträumen Januar 2005 bis Juni 2005 und August 2006 bis Ende 2008 ergangenen Bescheide zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege (teilweise) rechtswidrig sind. Selbst bei Annahme von (teilweiser) Rechtswidrigkeit der Bescheide ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf (teilweise) Rücknahme derselben und Nachzahlung von Leistungen aus folgenden Gründen:
38Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar im Bereich der Sozialhilfe und damit auch im Bereich der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII eine rückwirkende Korrektur rechtswidriger Leistungsablehnungen grundsätzlich möglich. Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt es aber nicht , dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialhilfeleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, denn Sozialhilfe dient nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und ist nicht als nachträgliche Geldleistung oder Entschädigung ausgestattet (vgl. BSG Urteil vom 29.9.2009 –B 8 SO 16/08 R-). Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nur dann für einen zurückliegenden Zeitraum erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch fortbesteht, dies setzt nicht nur einen punktuellen bzw. konkreten Bedarf, der noch gedeckt werden kann, voraus, sondern des Weiteren eine ununterbrochene Bedürftigkeit des Hilfenachsuchenden nach dem SGB XII oder SGB II (BSG aaO).
39Im Fall der Klägerin fehlt es zum einen an einem Nachweis für aktuell fortbestehende, konkrete Bedarfe, des Weiteren an einer ab Erlass der (vermeintlich) rechtswidrigen Bescheide bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ununterbrochenen Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II.
40Bei Hilfe zur Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells übernimmt der Sozialhilfeträger die angemessenen Aufwendungen der vom pflegebedürftigen Leistungsberechtigten beschäftigten Pflegepersonen gemäß §§ 65, 66 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XII. Hierbei handelt es sich nicht um pauschalisierte Leistungen, sondern individuell festzustellende Leistungen, so dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X der Nachweis noch bestehender, konkreter Bedarfe zu erbringen ist. Nach Angaben der Klägerin bestehen derzeit keine offenen Forderungen aufgrund der Beschäftigung der Pflegekräften in den Jahren 2005 bis 2008, wie Lohn- und Honorarforderungen der Pflegekräfte, Beitragsforderungen der Minijobzentrale und der Unfallversicherung, Rechnungen des Steuerberaters etc. als Aufwendungen im Sinne des §§ 65,66 SGB XII mehr. Zwar ist auch von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen, wenn der Hilfebedürftige nach Ablehnung der Sozialhilfeleistungen seinen Bedarf im Wege der Selbsthilfe durch Aufnahme von Schulden deckt. Die konkrete Aufnahme von Schulden (Kredit, Dispokredit etc.) in der streitbefangenen Zeit, welche bis jetzt fortbestehen würden, hat die Klägerin nicht mit geeigneten Unterlagen (Kreditunterlagen, Kontoauszüge etc.) nachgewiesen. Wenn die Klägerin mit Schreiben vom 5.11./8.11.2012 geltend macht, sie könne entsprechende Unterlagen jetzt nicht mehr ohne Bewilligung einer Bürokraft und Kostenübernahme für Büromaterial vorlegen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben der Beklagten vom 25.5.2010 gebeten worden ist, mitzuteilen, welche Bedarfe aus dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich noch offen sind. Die Klägerin hat seinerzeit lediglich die von ihr erstellte Pflegekostentabelle mit den ihre Auffassung nach einzustellenden Berechnungsposten zu den Akten gereicht, in der sie zu Unrecht nicht gezahlte Hilfe zur Pflege in Höhe von ca. 47.286,19 Euro errechnet hat. Unterlagen, die offene Bedarfe in dieser Höhe tatsächlich nachweisen, sind von ihr nicht vorgelegt worden. Es fehlt daher an einem Nachweis, ob tatsächlich Schulden bei einer Bank oder einem Dritten, die seinerzeit zur Bedarfsdeckung von der Klägerin aufgenommen worden sind, jetzt noch und ggf. in welcher konkreten Höhe bestehen. Zur jetzigen Situation hat die Klägerin lediglich vorgetragen, ihr Konto sei blank und sie bekomme keinen Dispokredit mehr. Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, die Schulden beliefen sich auf 32.964,26 Euro (Schreiben vom 5.11.2012) bzw. 29.356,42 Euro (Schreiben vom 8.11.20012) handelt es sich hierbei ebenfalls lediglich um von der Klägerin errechneten Beträge, die ihrer Auffassung nach von Seiten der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2008 zu Unrecht nicht an sie gezahlt worden sind, wobei diese errechneten Beträge im Laufe des Verfahrens in der Höhe variieren. Die bloße Berechnung von (vermeintlich) zu Unrecht nicht gezahlten Leistungen ist aber zum Nachweis von tatsächlich bestehenden, konkreten Bedarfen unzureichend. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst die Deckung der Bedarfe in der Vergangenheit ein, wenn sie vorträgt, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit jeden Euro aus ihrem Gehalt eingesetzt hat, um Verbindlichkeiten, für die die Beklagte verantwortlich sei, auszubügeln.
41Darüber hinaus fehlt es im Fall der Klägerin an einer ununterbrochenen Bedürftigkeit nach dem SGB XII oder SGB II. Zwar bezieht die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und hatte zuvor (wohl) ab 2010 auch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen. Dies ist aber nicht ausreichend, denn Bedürftigkeit im Sinne von SGB XII und SGB II muss ununterbrochen, d.h. die ganze Zeit ab Erlass der (vermeintlich) rechtwidrigen Leistungsbewilligungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen. In den Jahren 2005 bis 2008 bei Erlass der streitbefangenen Leistungsbewilligungen lag bei der Klägerin keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II (BSG, aaO) vor, denn Bedürftigkeit in diesem Sinne ist allein anzunehmen, wenn wegen fehlenden Einkommens (und/oder Vermögens) die Notwendigkeit grundsicherungsrechtlicher Leistungsansprüche nach dem SGB XII, SGB II (oder auch Asylbewerberleistungsgesetz –AsylbLG-) besteht, also bei Eingreifen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsregimes (vgl. LSG NRW Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10-) ohne Rücksicht darauf, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen den aktuell zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig deckt (LSG, aaO). D.h. bei dem Antragsteller muss die Notwendigkeit von Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder (Grund-)Leistungen nach dem AsylbLG ununterbrochen vorliegen. Das entnimmt das Gericht den Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (aaO), wonach die Nachzahlung abzulehnen ist, wenn die Bedürftigkeit temporär oder auf Dauer entfallen ist, etwa weil der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen erzielt . Es ist daher nicht ausreichend, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsbewilligungen in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungsberechtigte nach dem 7. Kapitel des SGB XII war. Denn für die Leistungen nach dem 7. Kapitel gelten besondere Einkommensgrenzen gemäß Abschnitt 2 des 11. Kapitels des SGB XII. Die Leistungsberechtigten nach dem 7. Kapitel werden nur mit dem über die (besonderen) Einkommensgrenzen hinaus reichenden Einkommen angemessen zu den Aufwendungen der Hilfe herangezogen, denn bei ihnen geht es nicht um die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern um die Deckung eines individuellen Bedarfs. Für die Leistungserbringung ist daher nicht das Fehlen von (ausreichendem) Einkommen Voraussetzung, sondern bei vorhandenem Einkommen beschränkt sich das SGB XII auf eine Einkommmensgrenze (Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 85 Rdn. 3) und wird diese überschritten, entfällt nicht der Leistungsanspruch, sondern der Leistungsberechtigte hat mit dem die Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) überschreitenden Einkommen zu den Kosten des Bedarfs beizutragen (sog. Eigenanteil, vgl. § 87SGB XII). Im Sinne der vom BSG vertretenen Harmonisierung des SGB II und SGB XII ist daher der Terminus „Bedürftigkeit im Sinne von SGB XII und SGB II“ dahingehend auszulegen, dass es sich um die Leistungsnotwendigkeit von existenzsichernden Leistungen handeln muss, zumal das SGB II über Leistungen, die auch bei bedarfsdeckendem Einkommen allein unter Beachtung einer Einkommensgrenze zu erbringen sind, nicht kennt.
42In den Jahren 2005 bis 2008 konnte die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I und Krankengeld sicherstellen und war damit nicht bedürftig im Sinne von SGB XII bzw. SGB II, denn ihre Einkünfte überschritten den sozialhilferechtlichen Bedarf wie folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkünften zeigt:
43sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von monatlich 11 21,16 Euro:
44Regelsatz für Alleinstehende 347,- Euro (Stand 2007)
45tatsächliche Kosten der Unterkunft 774,16 Euro
46(Anmerkungen:
471. die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 SGB XII lagen im Zeitraum 2005 bis 2008 mangels voller Erwerbsminderung der Klägerin nicht vor,
482. die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft beliefen sich nach Auffassung der Beklagten auf lediglich 458,06 Euro).
49Dem sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von monatlich 1121,16 Euro standen gegenüber:
50Einkünfte im Jahr 2005 in Höhe von 32.859,- Euro : 12 = 2738,25 Euro monatlich,
51Einkünfte im Jahr 2006 in Höhe von 17.848,-Euro :12 = 1487,33 Euro monatlich ,
52Einkünfte im Jahr 2007 aus Erwerbstätigkeit in geschätzter Höhe von ca. 30.000,00 Euro : 12 = ca. 2500,00 Euro monatlich (Mangels Angaben zu den erzielten Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in der vorgelegten Kopie des Einkommenssteuerbescheides vom 28.1.2009 waren die Einkünfte zu schätzen: der Steuerabzug vom Lohn des Steuerjahres 2007 in Höhe von 4247,- Euro ist in der Höhe vergleichbar mit dem Steuerabzug vom Lohn im Steuerjahr 2005 in Höhe von 4868,- Euro, aufgrund des vergleichbaren Steuerabzuges kann das Lohneinkommen im Jahr 2007 auf vergleichbarer Höhe des Lohneinkommens im Jahr 2005 geschätzt werden.)
53Einkünfte im Jahr 2008 aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 7492,- Euro und ab 14.3.2008 Krankengeldbezug in Höhe von monatlich 1358,42 Euro bzw. 1314,60 Euro, ab 1.7.2008 in Höhe von monatlich 1355,32 Euro bzw. 1311,60 Euro.
54Mit diesen Einkünften konnte der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2008 durchgehend gedeckt werden, so dass eine Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne des SGB XII bzw. SGB II nicht bestand. Unbeachtlich bleibt insoweit, dass bei der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes und Auslaufen des Arbeitslosengeldes I ein Leistungsbezug nach dem SGB II und ab dem Jahr 2011 nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung ein Leistungsbezug nach dem 4. Kapitel des SGB XII eintrat, denn die höchstrichterlichen Rechtsprechung fordert eine ununterbrochene Bedürftigkeit im Sinne von SGB XII bzw. SGB II. Besteht Bedürftigkeit temporär (bzw. auf Dauer) nicht (mehr), entfällt ein Rücknahme- und Nachzahlungsanspruch. Da es im Fall der Klägerin in der Zeit ab Erlass der Leistungsablehnungen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zeitweise an der Bedürftigkeit nach dem SGB XIII und SGB II gefehlt hat, scheidet ein Anspruch auf Rücknahme der Leistungsbewilligungen und Nachzahlung von Leistungen aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ablehnungen der Sozialhilfeleistungen rechtswidrig waren.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
58Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
59Landessozialgericht
60Nordrhein-Westfalen,
61Zweigertstraße 54,
6245130 Essen,
63schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
64Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
65Sozialgericht Köln,
66An den Dominikanern 2,
6750668 Köln,
68schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
69Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
70Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
71Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
72Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
73Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
74Die Vorsitzende der 21. Kammer
75Horstmann
76Richterin am Sozialgericht
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Referenzen
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