Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Köln - S 23 R 139/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Sozialgericht Köln
3Az.: S 23 R 139/13 |
Zugestellt am Scherer-Bauer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Gerichtsbescheid
6In dem Rechtsstreit
7L
8Kläger
9gegen
10Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
11Beklagte
12hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Köln am 03.06.2013 durch den Vorsitzenden, Richter Specker, für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Kosten sind nicht zu erstatten.
15Tatbestand:
16Streitig ist die Berechnung der zum 01.01.2011 erfolgten Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes der Krankenversicherung.
17Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Rentenleistung. Mit Bescheid vom 17.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2011 ändere und ab diesem Zeitpunkt 15,5 % betrage. Daher betrage der neue Anteil des Klägers am Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2011 insgesamt 89,74 €. Ausgehend davon werde an den Kläger ab diesem Termin eine Rente in Höhe von insgesamt 983,28 € ausgezahlt. Die Einzelheiten zur Berechnung der auszuzahlenden Renten wurden im Bescheid näher dargestellt.
18Hiergegen legte der Kläger am 30.12.2010 den Widerspruch ein.
19Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zurück. Nach den Ausführungen der Beklagten seien keine Gründe ersichtlich, die zu einer Änderung des Bescheids vorn 17.12.2010 führen könnten. Darüber hinaus wurde auf die Regelungen in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009) und dem sich daraus ergebenden Anpassungssatz in Höhe von 2,41 % verwiesen.
20Hiergegen erhob der Kläger am 31.01.2013 Klage vor dem Sozialgericht Köln.
21Er ist der Ansicht, dass die Beklagte eine unrichtige Rentenanpassung vorgenommen habe. Er halte das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig.
22Der Kläger beantragt,
23den Bescheid der Rentenanpassung vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2013 aufzuheben und in der Form abzuändern, dass die Rentenanpassung in der zutreffenden Form berechnet wird.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29Im den angegriffenen Bescheid vorn 17.12.2010 waren keine geänderten Regelungen zu der Änderung der Rente wegen einer etwaigen Änderung des Rentenwertes enthalten. Mithin ist in diesem Verfahren allein die Anpassung bzw. die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung als Streitgegenstand anzusehen.
30Insofern geht die Beklagte aber zu Recht von einem Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5, % aus. Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2010, Teil 1 S. 2309, Nr. 17) wurde der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in § 241 SGB V mit 15,5 % festgesetzt. Konkret heißt es in Art. 1 Nr 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung:
31„241 wird wie folgt gefasst:
32§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
33Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder."
34Das Gesetz trat gern. Art. 15 Abs. 1 des Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung am 01.01.2011 in Kraft.
35Diesen in § 241 Abs. 1 SGB V so festgelegten Beitragssatz hat die Beklagte sodann zutreffend ab dem 01.01.2011 für den Kläger zugrunde gelegt Mithin sind dieser Beitragssatz und die sich daraus ergebende Berechnung der auszuzahlenden Rente nicht zu beanstanden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
39Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
40Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
41Zweigertstraße 54,
4245130 Essen,
43schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
44Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
45Sozialgericht Köln,
46An den Dominikanern 2,
4750668 Köln,
48schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
49Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
50Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite ufvw.sg-koein.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vorn 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. 1, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
51Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
52Specker
53Richter
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Referenzen
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