Urteil vom Sozialgericht Köln - S 16 U 307/12
Tenor
Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 werden bezüglich der Veranlagung des gewerblichen Teils zur Gefahrtarifstelle 200 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Veranlagung des gewerblichen Bereichs des Unternehmens der Klägerin zu dem ab 01.01.2012 gültigen Gefahrtarif. Unstreitig ist die Veranlagung des Büroteils.
3Die Klägerin führt seit der Unternehmensgründung im Jahre 1971 Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden durch. Dabei werden alle Abflussleitungen im Gebäude sowie Hausanschlussrohre außerhalb des Gebäudes von Verstopfungen befreit. Das Tätigkeitsgebiet endet an der Schnittstelle zwischen Hausanschluss und Straßenkanal. Dabei wird neben der üblichen Ausrüstung auch gelegentlich bei vermuteten Verstopfun¬gen im Hausanschlussrohr ein Saug- und Spülfahrzeug eingesetzt. Dies ist jedoch an be¬stimmte Voraussetzungen gebunden, die meistens nicht vorliegen, so dass der Einsatz dieser Fahrzeuge sporadisch erfolgt. Gegebenenfalls notwendige Erneuerungen von Rohrleitungen nimmt die Klägerin nicht selbst vor, vielmehr werden solche Reparaturen durch externe und von der Klägerin unabhängige Sanitär-Installationsbetriebe vorgenommen.
4Die Beklagte ist für das Unternehmen der Klägerin seit dem 01.07.1971 der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger.
5Nach Unternehmensgründung wurde die Klägerin von der Beklagten zunächst als Installationsbetrieb nach den seinerzeit jeweils gültigen Gefahrtarifen veranlagt.
6Im Jahre 2001 machte die Klägerin die Beklagte erstmals darauf aufmerksam, dass sie keinerlei Sanitärarbeiten durchführe, sondern lediglich Rohrreinigungen. Dies führte im Jahre 2001 zu einer Betriebsprüfung bei der sich ausweislich des Berichts vom 21.11.2001 bestätigte, dass die Klägerin keinerlei sanitäre Installationsarbeiten ausführt, sondern ausschließlich Rohrreinigungen durchführt.
7Mit Bescheid vom 08.01.2002 korrigierte die Beklagte die Veranlagung der Klägerin daraufhin für den betrieblichen Teil ihres Unternehmens rückwirkend ab 01.01.1997 und veranlagte die Klägerin fortan nicht mehr als Installationsbetrieb, sondern im Gewerbezweig "Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden" mit der günstigeren Gefahrklasse 2,5. Überzahlte Beiträge wurden der Klägerin seinerzeit erstattet.
8Auch zum nachfolgenden Gefahrtarif 2006 wurde die Klägerin mit Veranlagungsbescheid vom 09.12.2005 nicht als Installationsbetrieb nach der Gefahrtarifstelle 200 zum Gewerbezweig "Bauausbau" mit der höheren Gefahrklasse 7,3 veranlagt, sondern als Unternehmen der "Gebäude- und Straßenreinigung" nach der günstigeren Gefahrtarifstelle 400 mit der Gefahrklasse 4,5.
9Im Jahre 2006 führte die Beklagte sodann eine erneute Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Dem Bericht vom 20.10.2006 ist zu entnehmen, dass nach der Feststellung des Betriebsprüfers die Klägerin nach wie vor ausschließlich Rohrreinigungsarbeiten durchführe und keine Installationsarbeiten.
10Dennoch hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2006 dazu an, dass sie die bisherige Veranlagung für falsch halte und beabsichtige, die Klägerin nunmehr nach der Gefahrtarifstelle 200 zum Gewerbezweig "Bauausbau, Teilbereich Installation" zu veranlagen.
11Am 12.12.2006 erging ein neuer Veranlagungsbescheid durch den die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2007 mit ihrem gewerblichen Teil zur Gefahrtarifstelle 200 und damit wie ein klassischer Installationsbetrieb zum Gewerbezweig "Bauausbau, Teilbereich Installation" mit der Gefahrklasse 7,3 veranlagt wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs damit in Bestandskraft.
12Mit dem im vorliegenden Klageverfahren streitigen Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 erfolgte die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2012. Aufgrund dieses Veranlagungsbescheids wurde das Unternehmen der Klägerin für die ab dem 01.01.2012 geltende Gefahrtarifperiode mit dem gewerblichen Teil des Unternehmens wiederum wie ein klassischer Installateurbetrieb zur Gefahrtarifstelle 200, Gewerbezweig "Bauausbau und Fertigteilherstellung" mit der Gefahrklasse 7,48 veranlagt.
13Der Gefahrtarif der Beklagten 2012 nennt unter der Gefahrtarifstelle 200 ausdrücklich die Gewerbezweige "Bauausbau und Fertigteilherstellung" und erwähnt als Beispiele "Maler-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Steinmetz-, Installations-, Wand- u. Bodenbelagsarbeiten u. a.". Die Gefahrklasse beträgt 7,48.
14Demgegenüber erfasst die Gefahrtarifstelle 400 des Gefahrtarifs 2012 "Baudienstleistungen". Als Beispiele genannt sind "Gebäude-, Straßen- u. Schornsteinreinigung, Gebäudemanagement u.a.". Die Gefahrklasse ist geringer und beträgt 4,48.
15Dem ab 01.01.2012 gültigen Gefahrtarif ist ein Erläuterungsteil beigefügt. Aus diesem ergibt sich, dass sowohl sanitäre Installationen als auch Rohrreinigung in Bauwerken der Tarifstelle 200, nämlich dem Gewerbezweig "Bauausbau und Fertigteilherstellung" zuzuordnen seien.
16Gegen den Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 legte die Klägerin am 20.12.2011 Widerspruch ein.
17Zur Begründung führte sie aus, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Rohrreinigung liege. Die Tätigkeit des Rohrreinigers sehe so aus, dass dieser mit einem elektrischen Werkzeug ar¬beite, welches mit einer Bohrmaschine vergleichbar sei. Die darin befindliche Spirale zerklei¬nere dabei das Stopfmaterial, so dass ein Abfluss wieder möglich sei. Bei schwierigeren Ver¬stopfungen werde mit Schlagrohrdüsen, Kettenschleudern oder Fräswerkzeugen gearbeitet.
18Nach Ansicht der Klägerin seien diese Tätigkeiten der Tarifstelle 400 "Baudienstleistungen" des Gefahrtarifs 2012 zuzu¬ordnen, da darin Dienstleistungen zusammengefasst seien, die im Zusammenhang mit einem Bau/Gebäude ständen. Bei Reinigungsarbeiten handele es sich um typische Dienstleistungen, wie sie die Beklagte mit der Erwähnung der "Schornsteinreinigung" ja auch selbst aufführe. In der Tarifstelle 200 gehe es hingegen um Werkleistungen, durch die etwas hergestellt wer¬de, was vorher nicht da gewesen sei. Da die Reinigung eines Abflussrohres mit dem Ausbau eines Baus rein gar nichts zu tun habe, treffe auch die Feststellung nicht zu, die Rohrreinigung sei eine Teiltätigkeit des Gewerbe¬zweigs Bauausbau und Fertigteilherstellung
19Soweit die Beklagte auf ihre Erläuterungen zum Gefahrtarif verweise, hätten diese Erläuterungen nur verwal¬tungsinternen Charakter und seien nicht verbindlich, da diese Erläuterungen nicht Bestandteil des durch das Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarifs seien.
20Im Übrigen sei jedenfalls der Gefahrtarif rechtswidrig. daran ändere auch die Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt nichts. Denn es bestehe im vorliegenden Fall bei ei¬ner bestimmten Unternehmensart, nämlich der der Klägerin, ein erheblich vom Durchschnitt des Gewerbezweiges ab¬weichendes Gefährdungsrisiko, mit der Folge, dass dann diese Unternehmensart als ein eigener Gewerbezweig verselbständigt werden müsse.
21Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 zurück.
22Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass es ihr grundsätzlich frei stehe, welche Gewerbezweige sie in einer Gefahrtarifstelle zusammenfasste. Unterschiedliche Risiken seien hinzunehmen.
23Mit Blick auf das konkrete Unternehmen der Klägerin, das auf Rohrreinigungen spezialisiert sei, bestehe grundsätzlich eine enge Verzahnung mit dem Tätigkeitsbereich Installation. Die Rohrreinigungsunternehmen seien historisch aus den Installationsbetrieben hervorgegangen. Schon aus diesem Grunde seien die Unternehmen einem gemeinsamen Gewerbezweig zuzuordnen
24Auch nach den Erläuterungen der Beklagten zum Gefahrtarif seien Rohrreinigungsunternehmen der Gefahrtarifstelle 200 zuzuordnen. Die Erläuterungen zum Gefahrtarif seien zwar nicht Bestandteil desselben, aber dennoch eine wichtige Auslegungshilfe.
25Die Klägerin habe jedenfalls keinen Anspruch auf Bildung eines eigenen Gewerbezweigs für ihren Unternehmensbereich, weil dafür die hinreichende Größe eines entsprechenden Gewerbezweigs nicht gegeben sei.
26Am 25.07.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
27Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie insbesondere vor, dass schon nach dem Wortlaut des Gefahrtarifs bei richtigem Verständnis für das Unternehmen der Klägerin alleine die Gefahrtarifstelle 400 in Betracht komme. Die Klägerin führe lediglich Reinigungsarbeiten durch, es werde von ihr nichts hergestellt, wie es aber bei allen Tätigkeiten in der Gefahrtarifstelle 200 der Fall sei. Auch die Unfallgefährdung der Klägerin sei nicht mit den in der Gefahrtarifstelle 200 aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar. Alleine der Umstand, dass das Rohrreinigungsgewerbe ursprünglich aus dem Installationshandwerk hervorgegangen sein mag, rechtfertige es nicht Rohrreinigungsunternehmen pauschal den Installationsbetrieben zuzurechnen. Es handele sich mittlerweile um ein völlig eigenständiges Gewerbe, für das seit dem Jahre 2003 ein eigenständiges Berufsbild existiere und das deutschlandweit von knapp 4000 Unternehmen in dieser Form isoliert ausgeübt werde. Ergänzend verweist die Klägerseite darauf, dass sie bei unveränderter Tätigkeit in der Vergangenheit bereits über längere Zeiträume hinweg im Rahmen früherer Gefahrtarife nach der günstigeren Gefahrtarifstelle im Gewerbezweig "Gebäudereinigung" veranlagt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerseite Bezug genommen.
28Die Klägerin beantragt,
29den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012 aufzuheben.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Beklagte verweist darauf, dass technologisch verwandte Unternehmensarten innerhalb eines Gefahrtarifs zusammengefasst werden dürften. Maßgeblich seien insoweit die technologischen Gesichtspunkte. Eine entsprechende technologische Verwandtschaft bzw. Verzahnung sei im Verhältnis der klassischen Installationsbetriebe und der historisch daraus hervorgegangenen Rohrreinigungsunternehmen gegeben. Auch sei darauf hinzuweisen, dass z.B. der Tätigkeitsbereich der "Baustellenreinigung" zweifelsfrei dem Gewerbezweig "Bauwerksbau" zugerechnet werde und nicht dem Bereich der Gebäudereinigung. Das bloße Vorliegen einer Reinigungstätigkeit schließe also die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 200 nicht aus. Wegen des weiteren Beklagtenvortrags im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenseite Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist zulässig und begründet.
35Die Klägerin ist durch den angefochtenen Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit beschwert, als die Veranlagung des Unternehmens mit seinem gewerblichen Teil zur Gefahrtarifstelle 200 fehlerhaft und im Ergebnis rechtswidrig ist.
36Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Klageanträge ausdrücklich die vollständige Aufhebung des Veranlagungsbescheids beantragt. Bei verständiger Würdigung ist das Klagebegehren aber dahingehend auszulegen, dass lediglich die Veranlagung des gewerblichen Teils des Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 200 angefochten ist. Die Veranlagung des Büroteils des Unternehmens war inhaltlich nie streitig.
37Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
38Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
39Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG a.a.O.). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden.
40Der streitige Gefahrtarif 2012 der Beklagten ist ein Gewerbezweigtarif. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 SGB VII, RdNr. 11a).
41Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.
42Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10; SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG Urteil vom 21. August 1991 2 RU 54/90 NZA 1992, 335 f; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 2 RU 6/94 SGb 1995, 253, 255).
43Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG SozR 2200, § 731 Nr. 2; BSG Urteile vom 21. August 1991 und 18. Oktober 1994, a.a.O.).
44Nach den vorstehenden Grundsätzen bestehen zur Überzeugung des Gerichts zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ab 01.01.2012 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte jedoch den gewerblichen Teil des Unternehmens der Klägerin zu Unrecht der Gefahrtarifstelle 200 mit den Gewerbezweigen "Bauausbau und Fertigteilherstellung" zugeordnet.
45Das Unternehmen der Klägerin, das seit seiner Gründung vor mehr als 40 Jahren ausschließlich Arbeiten im Bereich der Rohrreinigung durchführt, und bei dem es sich damit zur Überzeugung des Gerichts grade nicht um einen Installateurbetrieb im engeren Sinne handelt, ist schon nach dem Wortlaut des Gefahrtarifs nicht der Gefahrtarifstelle 200 zuzuordnen.
46Der Gefahrtarif der Beklagten 2012 nennt unter der Gefahrtarifstelle 200 die Gewerbe-zweige "Bauausbau und Fertigteilherstellung" und erwähnt als Beispiele "Maler-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Steinmetz-, Installations-, Wand- u. Bodenbelagsarbeiten, u. a.". Dies macht deutlich, dass im Rahmen dieser Gewerbezweige grundsätzlich etwas gebaut, hergestellt oder am Bauwerk verändert wird. Davon unterscheidet sich die Tätigkeit des Unternehmens der Klägerin substantiell. Denn die Klägerin nimmt lediglich Reinigungsarbeiten an bzw. in Gebäuden vor, nämlich Rohrreinigungen. Damit ist die Tätigkeit der Klägerin am ehesten dem unter der Gefahrtarifstelle 400 berücksichtigten Gewerbezweig der "Baudienstleistungen" zuzuordnen und ist am ehesten mit der an dieser Stelle des Gefahrtarifs ausdrücklich als Beispiel genannten "Schornsteinreinigung" vergleichbar.
47Alleine die Tatsache, dass der Tätigkeitsbereich der Rohrreinigung ursprünglich von Installationsbetrieben ausgeübt worden sein mag und insoweit eine Verzahnung vorgelegen haben mag bzw. bei klassischen Installationsbetrieben ggfls. seine solche auch noch besteht, rechtfertigt es nicht, den Blick vor der laufenden Entwicklung und Wandlung der Gewerbezweige zu verschließen.
48Die Klägerseite hat überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der Gewerbebereich der Rohrreiniger schon seit Jahrzehnten verselbstständigt hat, deutschlandweit etwa 4000 reine Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen tätig sind und hierfür zwischenzeitlich sogar ein eigenständiger Ausbildungsberuf geschaffen wurde. Die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice ist seit 17.06.2002 ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf in Deutschland nach dem Berufsbildungsgesetz. Es besteht mit dem Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen (VDRK) auch ein vom Installateurberuf unabhängiger Verband dieses Berufszweigs.
49Die Argumentation der Beklagten, auch der Bereich der "Baustellenreinigung", bei der es sich ebenfalls um eine Reinigungstätigkeit handele, sei dem Gewerbezweig "Bauwerksbau" zuzuordnen, führt nicht weiter. Die Baustellenreinigung ist schon denklogisch nicht von der Herstellung eines Bauwerks zu trennen und damit nachvollziehbar dem Gewerbezweig "Bauwerksbau" zugeordnet.
50Anders liegt es indes im Falle der Klägerin, die ausschließlich Rohrreinigungen vornimmt und damit Reinigungsarbeiten an in aller Regel bereits fertig gestellten Gebäuden ausführt. Dies lässt sich weder ausgehend vom Wortlaut noch von der Systematik her mit den im Rahmen der Gefahrtarifstelle 200 genannten Gewerbezweigen in Einklang bringen.
51Insofern stellt sich im Ergebnis für das Gericht auch nicht die Frage, ob mit Blick auf die gewerblichen Tätigkeiten der Klägerin die Voraussetzungen für die Bildung eines eigenen Gewerbezweiges vorliegen, oder ob dies schon an einer hinreichenden Größe scheitert, wie die Beklagte meint. Denn wie zuvor ausführlich dargelegt, ist die Beklagte grundsätzlich weitgehend frei darin, ihren Gefahrtarif in Gewerbezweige zu gliedern und einzelne Bereiche in Gewerbezweigen zusammenzufassen. Und vorliegend lässt sich das Gewerbe der Klägerin auch ohne Weiteres innerhalb des Gefahrtarif 2012 unter die von der Gefahrtarifstelle 400 umfassten bereits vorhandenen Gewerbezweige subsumieren.
52Im Ergebnis war der Veranlagungsbescheid der Beklagten somit hinsichtlich der Veranlagung der Klägerin bezüglich des gewerblichen Teils des Unternehmens aufzuheben. Es steht der Beklagten frei, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu, nämlich rechtmäßig zu veranlagen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm. § 154 Abs. 1 VwGO.
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