Urteil vom Sozialgericht Köln - S 30 AS 4315/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung im Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Juli 2013.
3Die am 1. Februar 2004 geborene Klägerin sowie ihre am 26. August 1972 geborene Mutter bezogen im streitigen Zeitraum durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin besuchte eine private Grundschule, die „Kölner Domsingschule“. Für die Nachmittagsbetreuung fielen im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten zwischen 130 € und 190 € monatlich an. Die Mutter der Klägerin absolviert seit dem 1. Februar 2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin beim D in Hürth. Nach § 5 des Ausbildungsvertrags vom 9. Januar 2013 beträgt die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 875,69 € monatlich. Sie erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr auf 999,07 € monatlich.
4Mit Schreiben vom 17. November 2010, der Agentur für Arbeit Köln zugegangen am 29. November 2010, beantragte die Mutter der Klägerin die Übernahme von Kosten für die schulische Nachmittagsbetreuung.
5Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II ab. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung seien im Bildungspaket nicht enthalten.
6Mit Schreiben vom 23. August 2012 legte die Mutter der Klägerin für diese Widerspruch ein. Für sie sei es unerheblich, aus welchem Etat die Kosten übernommen würden. Ihr Antrag habe Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der einzelnen Sparte oder dem einzelnen Etat betroffen.
7Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 zurück. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB II könne das Jobcenter einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Die Trägerversammlung des Jobcenters habe beschlossen, dass die Beklagte zur Umsetzung des Paketes für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II die Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung übernehme. Nach § 28 SGB II könnten sechs Module für Bildung und Teilhabe gewährt werden. § 28 Abs. 2 SGB II betreffe Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, § 28 Abs. 3 SGB II die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf in Höhe von jährlich 100 €, § 28 Abs. 4 SGB II Schülerbeförderungskosten, § 28 Abs. 5 SGB II Kosten der Lernförderung, § 28 Abs. 6 SGB II Kosten der Mittagsverpflegung sowie § 28 Abs. 7 SGB II Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Die von der Klägerin beantragte Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung beinhalte § 28 SGB II allerdings nicht. Insbesondere fielen unter § 28 Abs. 5 SGB II lediglich Leistungen für Schülerinnen und Schüler, die eine zum schulischen Angebot ergänzende angemessene Lernförderung benötigten, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. § 28 Abs. 7 SGB II decke lediglich die Teilhabe für Vereins-, Kultur-, oder Ferienangebote ab, um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Für den Musikunterricht der Klägerin sei insoweit bereits der gesetzliche Höchstbetrag von 10 Euro monatlich gewährt worden. Eine Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung sei zudem weder nach § 21 SGB II, noch nach § 24 SGB II möglich. Die Kosten der Nachmittagsbetreuung stellten keinen unabweisbaren, laufenden, besonderen Mehrbedarf im Sinne des §§ 21 Abs. 6 SGB II dar. Durch die Nichtgewährung der Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung sei die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nicht gefährdet. Die Nachmittagsbetreuung stelle zudem keine Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II dar, da sie nicht vom Regelbedarf gedeckt sei und darüber hinaus nicht zum unabweisbaren Bedarf zähle. Der Umstand, dass eine Nachmittagsbetreuung nicht als unabweisbarer Bedarf angesehen werden könne, werde durch das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 14. September 2006 (Az. L 6 AS 8/05) bestätigt.
8Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Gewährleistung einer Nachmittagsbetreuung Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ihrer Mutter, die aktuell eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviere, gewesen sei. Für den Besuch der privaten „Kölner Domsingschule“ werde kein Schulgeld gezahlt. Kosten würden allein für die Nachmittagsbetreuung entstehen. Im Gegensatz zu den städtischen Schulen sei die Nachmittagsbetreuung kostenpflichtig. Sie habe die Schule zur Förderung ihrer musikalischen Veranlagung gewählt. Sie sei Mitglied im Domchor. Diese Angebote müssten frei nutzbar sein und dürften nicht durch die Verweigerung der Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung diskriminiert werden. Die Besucher von Schulen in freier Trägerschaft und die Besucher von staatlichen Schulen müssten im Hinblick auf die Kosten der Nachmittagsbetreuung gleichbehandelt werden. Sie sei nicht zu einem Wechsel der Schule verpflichtet, um in den Genuss einer kostenlosen Nachmittagsbetreuung zu kommen. Für sie sei unerheblich, aus welchem Etat die Kosten bestritten würden. Im Verwaltungsverfahren sei weder durch die Beklagte noch den Beigeladenen eine Beratung erfolgt. Es sei versäumt worden, Vorschriften des Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu prüfen. Die interne Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen könne nicht zu einer Beschränkung der anzuwendenden Vorschriften führen. Zudem sei die Aktenführung nicht nachvollziehbar. Leistungen würden für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Juli 2013 begehrt. Die Kosten seien bislang aus Sozialleistungen, Nebenverdienst, Kindergeld und Unterhalt bestritten worden. Zudem sei ein Überziehungskredit genutzt worden. In Notfällen habe ihre Mutter Geld bei Freunden geliehen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte führt erwidernd aus, dass eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII ausscheide, da die Klägerin zum berechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehöre. Sie selbst sei entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht zur Prüfung der Bedarfe nach § 21 und 24 SGB II beauftragt. Es werde darum gebeten, die Ausführungen zu den beiden genannten Vorschriften im Widerspruchsbescheid lediglich als rechtliche Hinweise zu werten. Ebenso wenig liege eine Beauftragung bezüglich etwaiger Ansprüche nach den Vorschriften des SGB III vor. Ganztagsangebote an städtischen Schulen seien im Regelfall kostenpflichtig. Die Beiträge seien jedoch am Einkommen der Eltern orientiert. Bei geringem Einkommen sei ein Erlass möglich. Der Klägerin stehe es frei, eine staatliche Schule, die ebenfalls den Bildungsauftrag erfülle, zu besuchen und die Vorteile einer gegebenenfalls kostenfreien Nachmittagsbetreuung in Anspruch zu nehmen.
12Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
13Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte noch gegen den Beigeladenen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der „Kölner Domsingschule“ für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Juli 2013. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten.
19Für den Zeitraum 1. August 2010 bis 28. November 2010 scheitert ein Anspruch bereits an der fehlenden Antragstellung. Nach Aktenanlage ist der Antrag bei der Agentur für Arbeit in Köln erst am 29. November 2010 zugegangen. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung wurden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
20Für den Zeitraum ab dem 29. November 2010 ist eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich.
21Im Hinblick auf die Frage, ob § 28 SGB II Rechtsgrundlage sein kann, nimmt das Sozialgericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
22Nach der Überzeugung der Kammer scheidet eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II wie auch nach § 24 Abs. 1 SGB II ebenfalls aus, da der Bedarf für die Nachmittagsbetreuung nicht als unabweisbarer Bedarf i.S. dieser Normen eingestuft werden kann. Die entstandenen Kosten hätte die Klägerin durch den Besuch einer städtischen Schule vermeiden können. Nach den Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) ist der Besuch von Ganztagsschulen, d.h. von Schulen, die einen ständigen Nachmittagsunterricht einschließen, gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 4 SchulG NRW kostenfrei. Für offene Ganztagsschulen, d.h. Schulen die nachmittags außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten, werden gemäß § 9 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 10 Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Elternbeiträge gestaffelt orientiert an den Einkommensverhältnissen der Eltern erhoben. Nach den im Internet allgemein zugänglichen Informationen der Stadt Köln wird bei dem Besuch einer offenen Ganztagsschule bei einem Jahreseinkommen von 12.271 € kein Elternbeitrag erhoben. Vor dem Hintergrund des SGB-II-Bezugs und der geringen Einkommensverhältnisse der Mutter der Klägerin wäre also beim Besuch einer städtischen Schule nicht mit dem Entstehen von Kosten für eine Nachmittagsbetreuung zu rechnen gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stehen dem vorstehenden Auslegungsergebnis auch keine grundrechtlichen Erwägungen entgegen.
23Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfGE 34, 182, 184) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist in allen Bundesländern unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist ebenso wie die Einrichtung der öffentlichen Regelschulen auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des GG (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zu Gute kommen soll. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule ist daher grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld und nach Auffassung der Kammer auch für Kosten der Nachmittagsbetreuung, wenn diese – wie hier – beim Besuch einer öffentlichen Schule nicht anfallen, im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt (vgl. LSG Schleswig Holstein, Urteil v. 14.09.2006, Az. L 6 As 8/05 Rn. 26 mit Verweis auf Urteil des BVerwG vom 13. August 1992 - 5 C 70/88).
24Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass Bezieher niedriger Einkommen, die nicht zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt sind, bei der Entscheidung über die Wahl der Schule für ihre Kinder ebenfalls Kostengesichtspunkte berücksichtigen müssen. So wird diese Personengruppe von dem Besuch der gewünschten Schule absehen müssen, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichend sind und keine Unterstützung durch Dritte erfolgt. Würden der Klägerin im vorliegenden Fall die Kosten erstattet, würde dies zu einer Ungleichbehandlung mit der vorgenannten Personengruppe führen. Sinn und Zweck der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es zudem nur ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Auch wenn das Ansinnen der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst, die bestmögliche Förderung ihrer musikalischen Begabung zu erhalten, für die Kammer nachvollziehbar ist, sehen die gesetzlichen Bestimmungen des SGB II keinen Anspruch auf Kostenübernahme vor. Andernfalls würden Leistungen nach dem SGB II vergleichbar mit Stipendien für eine Talentförderung eingesetzt, die nach dem Gesetzeszweck nicht vorgesehen ist.
25Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage nach dem SGB XII nicht benannt wurde und für die Kammer auch nicht ersichtlich ist.
26Nach Auffassung der Kammer konnte vorliegend von einer Beiladung der Bundesagentur für Arbeit abgesehen werden. Die in § 64 Abs. 3 SGB III für Berufsausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und § 87 SGB III für Weiterbildungen normierten Anspruchsgrundlagen bezüglich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten betreffen eigene Ansprüche des die Ausbildung bzw. Weiterbildung absolvierenden Elternteils. Klägerin im vorliegenden Verfahren ist aber allein die Tochter. Ansprüche der Mutter sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem ist nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich, dass die am 1. Februar 2013 begonnene Ausbildung als Altenpflegerin durch eine Berufsausbildungshilfe gemäß den §§ 56ff. SGB III oder als berufliche Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III gefördert worden wäre.
27Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
30Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
31Landessozialgericht
32Nordrhein-Westfalen,
33Zweigertstraße 54,
3445130 Essen,
35schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
36Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
37Sozialgericht Köln,
38An den Dominikanern 2,
3950668 Köln,
40schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
41Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
42Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
43Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
44Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
45Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
46Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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