Urteil vom Sozialgericht Köln - S 16 KR 354/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 296.971,82 Euro festgesetzt.
1
Sozialgericht Köln
3Az.: S 16 KR 354/12 |
Verkündet am 18.12.2014 Hoffmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7J GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer L
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. I
10gegen
11Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, vertreten durch die Geschäftführung, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven
12Beklagte
13hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Rodriguez y Rowinski sowie den ehrenamtlichen Richter Boog und den ehrenamtlichen Richter Wett für Recht erkannt:
14Die Klage wird abgewiesen.
15Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
16Der Streitwert wird endgültig auf 296.971,82 Euro festgesetzt.
17Tatbestand:
18Bei der Klägerin handelt es sich, ebenso wie bei ihrer Rechtsvorgängerin, H GmbH, um eine Film- und Fernseh-Produktionsfirma.
19Streitig ist die Korrektur von Beitragsbescheiden der Beklagten nach § 44 SGB X für die Jahre 2006-2008. Die Beteiligten streiten darüber, ob für die an die Kandidaten der folgenden TV-Formate gezahlten Honorare eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht:
201. Let´s Dance
212. Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
223. Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner
234. Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
245. Unter Volldampf.
25Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verträge, Vertragsanlagen bzw. Produktionskonzepte haben die streitigen TV-Produktionen im Wesentlichen folgenden Inhalt:
26Zu 1) Let´s Dance
27Bei der Produktion handelt es sich um einen Tanzwettbewerb in Form einer TV-Unterhaltungsshow nach dem britischen Originalformat „Strictly Come Dancing", das in Großbritannien auf dem Sender BBC ausgestrahlt wurde. Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass 8 prominente Kandidaten gemeinsam mit jeweils einem professionellen Tanzpartner einen Tanzwettbewerb durchführen. Der Wettbewerb wird in acht Shows live ausgestrahlt. Während der Liveshows sowie der dem jeweiligen Ausstrahlungstermin vorausgehenden Tanztrainings sind die Kandidaten von Kameras und Mikrofonen, die das Geschehen aufzeichnen, umgeben.
28Im Zusammenhang mit der Produktion ist zudem die Herstellung und Auswertung weiterer Medienproduktionen (z.B. über das Internet, Merchandising-, Print-, Tonträgerauswertung, Mobiltelefon, etc.) geplant.
29Zu 2) Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
30Bei der Produktion handelt es sich um eine ungescriptete Reality-TV-Serie, basierend auf dem britischen Originalformat „l'm a celebrity - get me out of here". Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass zehn prominente Mitwirkende abgeschlossen von der Außenwelt 17 Tage lang in einem von der Produktionsfirma eingerichteten australischen Camp (sog. „Dschungelcamp“) zusammen leben und dabei rund um die Uhr von Kameras und Mikrofonen, die das Geschehen aufzeichnen, umgeben sind.
31Die Produktion wird im Fernsehen ausgestrahlt und umfasst eine Show als Voraufzeichnung mit Live-Anteilen sowie Sendefolgen in Form täglicher Live-Shows. Im Zusammenhang mit der Produktion ist zudem die Herstellung und Auswertung weiterer Medienproduktionen (z.B. über das Internet, Merchandising-, Print-, Tonträgerauswertung, „Best of"-DVD etc.) geplant.
32Ferner ist seitens des auftraggebenden Senders RTL beabsichtigt, Tonträgerproduktionen mit den Mitwirkenden zur begleitenden Auswertung der Produktion herzustellen. Im Einzelnen ist geplant, mindestens eine All-Star-Aufnahme mit allen Mitwirkenden sowie 1-3 weitere Songs mit den Mitwirkenden zu produzieren und nachfolgend auszuwerten.
33Zu 3) Das perfekte Dinner/ Das perfekte Promi-Dinner
34In der Koch-Doku „Das perfekte Dinner" schickt VOX für jeweils eine Woche fünf Menschen ins Rennen, die sich nicht kennen, um innerhalb von fünf Tagen (jeweils montags bis freitags) einen unter ihnen zum 'perfekten Gastgeber' zu küren. Jeder der Fünf lädt die anderen vier Teilnehmer zu sich nach Hause ein, um für sie ein ganz besonderes Menü zu zaubern. Von der Zusammenstellung und Qualität des Menüs, der Tisch-Dekoration, der Vorbereitung, über die Präsenz des Gastgebers bis hin zu seinem Verhalten den Gästen gegenüber spielt alles eine Rolle und wird von den Gästen kritisch beurteilt. Ziel ist es, als Gastgeber von seinen Gästen die höchste Punktzahl in der Bewertung des Gesamtkonzeptes zu erhalten. Damit hat jeder die Chance, am Ende der Woche den Titel "perfekter Gastgeber" verliehen zu bekommen und einen Gutschein im Wert von 1.500 Euro zu gewinnen.
35Bei der Produktion „Das perfekte Promi-Dinner“ handelt es sich um eine Abwandlung dieses Formats, jedoch mit prominenten Teilnehmern.
36zu 4) Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
37Bei dieser Produktion handelt es sich um einen Kochwettbewerb in Form einer TV-Unterhaltungsshow. Inhalt der Produktion ist insbesondere, dass pro Folge einzelne Gewinner der Produktion „Das perfekte Dinner" gegen einen bekannten professionellen Koch kochen, wobei die Kochleistungen der Köche von einer Jury beurteilt werden. Die Produktion wird live vor Publikum aufgezeichnet auf dem Sender voraussichtlich zur Primetime ausgestrahlt.
38Zu 5) Unter Volldampf
39Fünf Hobby-Köche, teils Akteure aus der Produktion „Das perfekte Dinner" und teils TV-Neulinge, sollen in der professionellen Küche eines angesagten Restaurants 20 verwöhnten Stammgäste begeistern.
40Jeder der Teilnehmer kreiert sein eigenes 4-Gänge Menü und kocht Tag für Tag jeweils einen Gang davon. Die Restaurantgäste bewerten nach jedem Gang die Leistung der vier Hobbyköche, mit Punkten von Null (Flop) bis zehn (Top) - ohne zu wissen, wer sie da bekocht hat. Der Höchstplatzierte erhält am Ende der Woche einen Bargeldpreis in Höhe von 3.000,- €.
41Geplant sind fünf Sendungen, jeden Tag sind vier der fünf Hobbyköche in der Profi-Küche, während der fünfte die Aufgabe des Maitre (Oberkellners) übernimmt. Begleitet werden die Hobbyköche von zwei Profis, nämlich dem Chefkoch und der Restaurantleitung des jeweiligen Restaurants.
42Jeden Tag wird vor Arbeitsbeginn in der Küche bzw. im Gastraum, eine „Brandrede" vom Chefkoch und der Restaurantleitung gehalten. Hier werden kurz sowohl positive als auch negative Aspekte der Arbeitsweise der Kandidaten angesprochen und die daraus resultierende Tagesvorgabe an die Köche weitergegeben.
43Allabendlich werden 20 Stammgäste verköstigt. Sie küren über ihre Bewertung der Gänge die jeweiligen Tages- und den Wochensieger. Die Gäste probieren die einzelnen Gänge des Menüs, geben Kommentare dazu in die Kamera ab und vergeben am Ende des Abends eine Punktzahl von bis zu zehn Punkten für jeden Menügang. Der Chefkoch und der Restaurantleiter verkünden anschließend im Restaurant den Gewinnergang des Tages.
44Gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Konzept handelt es sich zugleich um eine Kochsendung, einen Wettbewerb und eine Soap, weil die Hobbyköche sowohl kooperieren, als auch konkurrieren müssen. Unterschiedliche Persönlichkeiten werden unter starkem Druck zusammengewürfelt, um dann unter der zusätzlichen Anspannung eines harten Wettbewerbs bestehen zu müssen. Während der gesamten Woche entwickeln sich die Charaktere der Teilnehmer in unerwartete Richtungen. Die fünf Kandidaten bilden eine bunte Mischung von unterschiedlichen Charakteren - alt, jung, rücksichtslos, exzentrisch, verrückt, konservativ, flippig, eine bunte und explosive Mischung eben.
45Mit Bescheid vom 11.04.2008 legte die Beklagte auf Grundlage der Entgeltmeldungen der Klägerin die Bemessungsgrundlage und die von der Klägerin zahlende Künstlersozialabgabe für die Jahre 2005-2007 fest. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
46Mit Bescheid vom 09.04.2009 erfolgte auf Grundlage der Entgeltmeldungen der Klägerin die Festsetzung der Bemessungsgrundlage und der von der Klägerin zahlenden Künstlersozialabgabe für das Jahr 2008. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.
47Im Mai 2009 übersandte die Klägerin der Beklagten verschiedene Verträge und Anlagen, zunächst betreffend die Produktionen „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“, „Kocharena“, „Let´s dance“ und „Loose Woman“ (= „Frauenzimmer“), jeweils mit der Bitte um Prüfung, ob bezüglich der Honorare an die verschiedenen Akteure gezahlten Honorare eine Abgabepflicht nach dem KSVG bestehe.
48Im Rahmen eines an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 24.06.2009 vertrat die Beklagte zunächst die Auffassung, dass die an die Kandidaten der Produktionen „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ und „Kocharena“ gezahlten Honorare nicht zur Bemessungsgrundlage gehörten.
49Mit Schreiben vom 18.08.2009 kündigte die Klägerin an, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beklagten eine Korrekturmeldung einreichen zu wollen. Allerdings müsse sich die Korrektur auch auf frühere Beitragsjahre erstrecken, da die Vorgängerstaffeln auf Grundlage der gleichen Verträge produziert worden seien. Die Klägerin stellte sodann auch Vertragskopien früherer Staffeln zur Verfügung.
50Mit Schreiben vom 27.08.2009 korrigierte die Klägerin ihre Meldung für das Jahr 2008. Zum einen sei es zu einem Additionsfehler gekommen. Zum zweiten seien gemäß der von der Beklagten im Schreiben vom 24.06.2009 selbst geäußerten Rechtsauffassung Honorarzahlungen bezüglich der Kandidaten bestimmter Formate aus der ursprünglichen Bemessungsgrundlage wieder heraus zu nehmen.
51Mit Schreiben vom 05.10.2009 wies die Beklagte die Klägerin auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des BSG vom 01.10.2009 – B 3 KS 4/08 R - („DSDS“) hin und bat wegen der ausstehenden Urteilsgründe um Geduld bis zu einer verbindlichen Bewertung.
52Mit Datum vom 31.03.2010 reichte die Klägerin ihre Entgeltmeldung für das Jahr 2009 bei der Beklagten ein.
53Mit Schreiben vom 28.07.2010 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass bezüglich der Produktionen „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!“ und „Kocharena“ die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24.06.2009 bereits eine rechtsverbindliche Entscheidung dahingehend getroffen habe, dass bezüglich der Kandidaten keine Abgabepflicht bestehe. Bezüglich der an die Jurymitglieder gezahlten Honorare stellten aufgrund des aktuellen BSG-Urteils („DSDS“) weder die Klägerin noch die Beklagte eine Abgabepflicht in Frage.
54Im Rahmen desselben Schreibens vom 28.07.2010 beantragte die Klägerin auch, die KSK-Pflicht bezüglich der Formate „Das perfekte Dinner“ und „Unter Volldampf“ und zu überprüfen. Nach Auffassung der Klägerin müsse für diese Produktionen das gleiche gelten wie für die Produktionen „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!“ und „Kocharena“. Bei allen genannten Formaten würden weder journalistische noch künstlerische Leistungen erbracht.
55Mit Schreiben vom 02.12.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Kandidaten-Honorare der Formate „Let´s dance“, „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ und „Kocharena – Das Promi Special“ als sog. „Factual-Entertainment“ beitragspflichtig seien. Etwas anderes gelte nur für die normale „Kocharena“, da die Mitwirkenden hier, anders als bei der Ausgabe mit Prominenten, nicht prägend zum Unterhaltungserfolg der Sendung beitrügen. Auch bezüglich der Produktion „Loose Woman“ (= „Frauenzimmer“) sei nicht von einer Abgabepflicht auszugehen.
56Mit Schreiben vom 22.03.2011 reichte die Klägerin bei der Beklagten die Entgeltmeldung für das Jahr 2010 ein. Zugleich gab die Klägerin für die Jahre 2009 und 2006-2008 Korrekturmeldungen ab. Bezüglich der bereits genannten Formate hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass für die Kandidaten-Honorare keine Abgabepflicht nach dem KSVG bestehe. Ferner machte die Klägerin geltend, dass auch die Kandidaten-Honorare der folgenden Formate nicht in die Bemessungsgrundlage gehörten:
57Hochzeitsfieber – Protagonisten
58Restaurant Doku - Protagonisten
59Wohnlokal – Kandidaten
60Wohnlokal Promi - Kandidaten
61Die Klägerin begehrte nunmehr eine Erstattung in Höhe von 296.971,82 Euro von der Beklagten.
62Mit Bescheid vom 10.08.2011 lehnte die Beklagte die Aufhebung der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 und eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2006-2008 nach § 44 SGB X ab.
63Ausdrücklich bezog sich der Bescheid vom 10.08.2011 auf die folgenden Formate:
64Let´s Dance
65Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
66Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner
67Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
68Unter Volldampf
69Loose Woman (=„Frauenzimmer“)
70Dabei ging die Beklagte bezüglich der Produktion „Loose Woman“ (= „Frauenzimmer“) zugunsten der Klägerin davon aus, dass keine Abgabepflicht für die Kandidaten-Honorare bestanden habe. Die Beklagte erklärte sich bereit, nach Benennung und Nachweis der konkreten Zahlungen die Bemessungsgrundlage zu korrigieren.
71Bei allen übrigen Formaten indes lag nach Auffassung der Beklagte auch für die an die Kandidaten gezahlten Honorare eine Melde- und Abgabepflicht vor. Die Beklagte begründete ihre Rechtsauffassung bezüglich aller genannten Formate differenziert und jeweils im Einzelnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
72Bezüglich der erst später von Klägerseite zur Prüfung vorgelegten weiteren Formate
73Hochzeitsfieber
74Restaurant Doku
75Wohnlokal
76Wohnlokal Promi
77traf die Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 10.08.2011 ausdrücklich keine Entscheidung, da die Klägerin entsprechendes Material zu diesen Sendungen noch nicht eingereicht habe.
78Mit Schreiben vom 30.08.2011, eingegangen bei der Beklagten am 01.09.2011, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.08.2011 Widerspruch ein.
79Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, dass bezüglich der streitigen Formate keine Meldepflicht für die an die Kandidaten gezahlten Entgelte nach § 27 KSVG bestehe.
80Zu den im Einzelnen streitgegenständlichen Formaten argumentierte die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
81Zu 1. Let´s dance
82Die Klägerin bestreitet sowohl für die Profitänzer als auch für die prominenten Kandidaten, dass die an diese gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage gehören, weil die Teilnehmer der Sendung schwerpunktmäßig als Beteiligte eines sportlichen Wettkampfes einzustufen seien. Dabei handele es sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 - nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Dies gelte auch für die prominenten Kandidaten.
83Zu 2. Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
84Die "Tätigkeit" der prominenten Kandidaten besteht nach Auffassung der Klägerin während ihres Aufenthalts im Dschungelcamp lediglich in der körperlichen Anwesenheit bzw. gegebenenfalls in der Teilnahme an den so genannten Dschungelprüfungen. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R - entschieden, dass nicht jede eigenständige Leistung "im Zusammenhang mit einer solchen Fernsehshow" (Castingshow DSDS) eine künstlerische sei. Der Prominentenstatus und die Höhe der gezahlten Entgelte seien insofern nicht ausschlaggebend.
85Zu 3. Das perfekte Dinner/Das perfekte Promidinner
86Nach Auffassung der Klägerin üben weder die Prominenten und erst recht nicht die nicht prominenten Kandidaten, die beim Einkaufen, Vorbereiten der Einladung, Zubereiten der Speisen sowie Ausüben der Gastgeberfunktion gezeigt würden, eine künstlerische Tätigkeit aus.
87Zu 4. Kocharena/Kocharena-Promi
88Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Tätigkeit der Starköche sowie der prominenten und nicht prominenten Kandidaten auf das Zubereiten von Speisen in einer Wettbewerbssituation beschränke. Eine Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst sei nicht erkennbar.
89Zu 5. Unter Volldampf
90Die Tätigkeit der nicht prominenten Hobbyköche erschöpfe sich in der Zubereitung von Speisen und dem „Wettkochen". Es handele sich dabei nicht um eigenschöpferische Leistungen im Bereich der darstellenden Kunst. Die Teilnehmer trügen auch nicht zum Unterhaltungscharakter der Sendung beigetragen, weil sie nicht als „zentrale Figuren" das Konzept der Sendung prägten und auch keine Prominenten seien.
91Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 29.12.2011 demgegenüber die Auffassung, dass es sich bei allen streitigen Formaten um sog. „Factual Entertainment“ handele, so dass die Honorare auch der Kandidaten meldepflichtig seien. Die Beklagte kündigte an, nach Eingang der ausstehenden Meldebögen Abrechungsbescheide zu erteilen, die sodann mit gesondertem Widerspruch anfechtbar seien.
92Mit Datum vom 19.03.2012 erging seitens der Beklagten sodann ein Abrechnungsbescheid für die Jahre 2007, 2009 und 2010. Im Rahmen dieses Bescheids änderte die Beklagte den Bescheid vom 11.04.2008 bezüglich der Honorarsummen für das Jahr 2007 zu Lasten der Klägerin dahingehend ab, dass Bemessungsgrundlage von 4.000.944,71 Euro auf 5.002.960 Euro erhöht wurde. Dabei stützte sich die Beklagte ausdrücklich auf § 27 Abs. 1 a KSVG, wonach ein Abgabebescheid zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen werde, wenn die Meldung unrichtige Angaben enthalte oder sich eine Schätzung als unrichtig erwiesen habe.
93Bezüglich der Honorarsummen für die Jahre 2006 und 2008 nahm die Beklagte ausdrücklich zunächst keine Korrektur vor, da die Beantwortung ihre Anfrage vom 29.02.2012 noch ausstand.
94Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 30.08.2011 gegen den Bescheid vom 10.08.2011 zurück. Die Beklagte hielt daran fest, dass die Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 nicht gemäß § 44 SGB X aufzuheben seien.
95Inhaltlich setzte sich die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids mit den folgenden Formaten auseinander:
96Let´s Dance
97Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
98Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner
99Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
100Unter Volldampf.
101Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die an die Akteure dieser Formate gezahlten Honorare melde- und abgabepflichtig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
102Am 22.05.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
103Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im Übrigen genüge es zur Begründung einer Abgabepflicht nicht, sich darauf zu berufen, dass es sich bei einem Format um sog. „Factual Entertainment“ handele. Vielmehr sei im Einzelfall dazulegen und zu begründen, ob und ggfls. warum ein Format unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltungskunst der Abgabepflicht unterliegen.
104Die Klägerin beantragt ausweislich der Klageschrift ausdrücklich,
1051. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 - zugestellt am 24. April 2012 - wird aufgehoben.
1062. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 296.971.82 EUR überzahlter Künstlersozialabgabe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 an die Klägerin zu erstatten.
1073. Hilfsweise:
108Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 296.971,82 EUR gezahlter Künstlersozialabgabe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 mit Zustimmung der Klägerin auf laufende Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen zu verrechnen.
1094. Hilfsweise:
110a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin einen Aufhebungsbescheid gem. §§ 44 SGB X, 33 Abs. 1 KSVG bezüglich der bereits gezahlten Künstlersozialversicherung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 296.971,82 EUR zu erlassen.
111b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 296.971,82 EUR an überzahlter Künstlersozialabgabe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit 30. April 2012 an die Klägerin zu erstatten hat.
112Die Beklagte beantragt,
113die Klage abzuweisen.
114Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig und wiederholt und vertieft ihre Begründung aus den angefochtenen Bescheiden. Die Klägerin verkenne, dass das Unterhaltungsformat des „Factual Entertainment" zum Bereich der Unterhaltungskunst gehöre, die dem KSVG unterfalle. „Factual Entertainment“ zeichne sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und eine Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen solle. Dazu gehörten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.10.2009, Rdnr. 27) auch Gerichtsshows und das sog Reality-TV. Die streitigen Formate seien in die gleiche Kategorie einzuordnen.
115Die Klägerin hat der Kammer DVD-Material der streitigen Formate zur Verfügung gestellt. Die Sendungen wurden vom Vorsitzenden vollständig und von der Kammer in voller Besetzung vor dem Termin nochmals auszugsweise in Augenschein genommen, insbesondere soweit einzelne Formate nicht ohnehin allen Mitgliedern der Kammer bekannt waren.
116Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.
117Entscheidungsgründe:
118Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
119Streitgegenstand ist nur der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012. Mithin geht es im Rahmen des vorliegenden Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X nur um die rechtliche Beurteilung der im Rahmen der angefochtenen Bescheide von der Beklagten tatsächlich geprüften Formate, nämlich
120Let´s Dance
121Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!
122Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner
123Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
124Unter Volldampf.
125Mit weiteren Formaten hat sich die Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheids vom 10.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 nicht auseinandergesetzt. Bezüglich anderer Formate fehlt es mithin an der Durchführung eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung. Das Gericht ist daher daran gehindert, sich inhaltlich mit den von den Beteiligten im Klageverfahren inhaltlich zum Teil diskutierten weiteren Formaten auseinander zu setzen.
126Streitgegenständlich sind ferner nur die Beitragsjahre 2006-2008, da sich ausweislich des Bescheids vom 10.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 die Überprüfung nach § 44 SGB X durch die Beklagte nur auf diesen Zeitraum erstreckte. Auch der anwaltlich ausdrücklich und differenziert gestellte Klageantrag beschränkt sich auf diesen Zeitraum.
127Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2013 die Auffassung vertritt, der weitere Bescheid vom 19.03.2012 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ist dies unzutreffend. § 96 SGG bezieht nur Bescheide ein, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind. Der Bescheid vom 19.03.2012 ist indes vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 ergangen.
128Der Bescheid vom 19.03.2012 ist auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 abgeschlossenen Vorverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 86 SGG liegen im Hinblick auf den Bescheid vom 19.03.2012 nicht vor.
129Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird Gemäß § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Der Verwaltungsakt vom 10.08.2011, der Gegenstand des Vorverfahrens war, wurde aber durch den Bescheid vom 19.03.2012 nicht abgeändert. Denn mit Bescheid vom 10.08.2011 hatte die Beklagte einen Zugunstenantrag der Klägerin nach § 44 SGB X im Hinblick auf konkrete Produktionsformate (s.o.) und konkrete Beitragsjahre (2006-2008) abgelehnt.
130Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2012 aber zu Lasten der Klägerin eine weitere Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2007 vorgenommen hat, hat sie erstmals eine die Klägerin neu belastende Entscheidung getroffen. Es handelt sich um einen völlig anderen Streitgegenstand, der belastend in die Rechtsposition der Klägerin eingreift und gemäß § 27 Abs. 1a KSVG völlig anderen Prüfungsvoraussetzungen unterliegt als der von der Klägerin gestellte Zugunstenantrag nach § 44 SGB X, über den die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.08.2011 ausschließlich entschieden hat (zu den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a KSVG im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 16 ff.) .
131Alleine die Tatsache, dass sowohl der Bescheid vom 10.08.2011 als auch der Bescheid vom 19.03.2012 letztendlich die Frage eine Korrektur des bestandskräftigen Bescheids vom 11.04.2008, insbesondere auch bezüglich des Beitragsjahrs 2007, zum Gegenstand haben, ändert nichts an der zuvor dargelegten rechtlichen Bewertung. Für die Einbeziehung eines Bescheids nach § 86 oder § 96 SGG genügt es grade nicht, dass die jeweiligen Bescheide irgendeine inhaltliche oder sachliche Beziehung zueinander aufweisen.
132Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
133Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Korrektur der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 der Beklagten gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), denn auch diese Bescheide sind, soweit dies im Rahmen des Streitgegendstands von der Kammer zu prüfen war, nicht zu beanstanden.
134Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist - soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind -, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
135Die (objektive) Beweislast für die Rechtswidrigkeit der aufzuhebenden Bescheide trägt im Rahmen der Prüfung nach § 44 SGB X die Klägerseite. Das Gericht konnte sich nicht im Vollbeweis, also ohne verbleibende vernünftige Restzweifel davon überzeugen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Bescheide vom 09.04.2009 und 11.04.2008 ursprünglich getroffenen Feststellungen, rechtswidrig waren.
136Aufgrund der aktenkundigen Verträge, Konzepte und Beschreibungen der Formate, der Inaugenscheinnahme der Sendungen durch die Kammer sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht nicht ohne vernünftige Restzweifel davon überzeugen, dass die Honorare der Mitwirkenden der hier streitigen Formate zu Unrecht in die Beitragsbemessung 2006-2008 einbezogen worden wären.
137Bei allen genannten Formaten handelt es sich um sog. „Factual-Entertainment“. Das BSG hat insoweit jüngst klargestellt, das grade das Fernsehen in jüngerer Vergangenheit verschiedene neue Unterhaltungsformate hervorgebracht hat, die als Teil eines einheitlichen Unterhaltungskonzepts bekannte Formen der Kleinkunst (zB Kabarett) mit anderen Elementen (zB Moderation, Talk-Show) verbinden, zum Teil aber auch völlig neue Wege gehen und nicht lediglich als Weiterentwicklung eines hergebrachten Genres anzusehen sind. Hierzu zählt das sog Factual Entertainment, also das Sendeformat der „faktenbezogenen Unterhaltung". Factual Entertainment zeichnet sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und einer Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 4/08 R - („DSDS“).
138Zu dieser neuen Form der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG gehören nach BSG (a.a.O.) etwa Gerichtsshows und das sog Reality-TV. Ausdrücklich gehört hierzu z.B. auch der bekannte Gesangswettbewerb „DSDS“. Hierzu hat das BSG klargestellt, dass es dabei eben nicht nur um Gesangsdarbietungen geht, bei denen Kandidaten der prominent besetzten Jury vorsingen und diese über ein Weiterkommen der Bewerber entscheidet, sondern auch um deren „Geschichte", weil die Bewerber unmittelbar vor und nach den Auftritten gefilmt und interviewt werden, um sie sodann in kleinen Hintergrundbeiträgen näher vorzustellen. Begleitet wird die Castingshow von ergänzenden Medien-Angeboten wie dem DSDS-Magazin mit Hintergrundberichten zu den Kandidaten, von ausgesuchten Merchandising-Produkten sowie von einer intensiven Berichterstattung, vor allem in der Boulevardpresse. Nach dem Konzept von DSDS als Castingshow sind die Jury-Mitglieder neben den Moderatoren und Kandidaten untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltungskunst (BSG, a.a.O.).
139Dies bedeutet zur Überzeugung des Gerichts im Umkehrschluss, dass nicht nur die Juroren, sondern auch die Kandidaten, und zwar grade auch nicht prominente Kandidaten, im Rahmen des sog. „Factual Entertainment“ ihrerseits untrennbarer Bestandteil dieses neuartigen Formats von Unterhaltskunst sind.
140Zur Überzeugung der Kammer weisen alle hier streitigen Formate die für das „Factual Entertainment“ im Sinne einer neuen Form der Unterhaltungskunst nach dem KSVG charakteristischen Kriterien auf.
141Aus den zuvor genannten Gründen ist es für die Bewertung als Unterhaltungskunst im Rahmen des sog. „Factual Entertainment“ auch unerheblich, ob die Kandidaten der hier streitigen Formate prominent sind oder nicht.
142Bezüglich des hier streitigen Formats „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!“ ist mittlerweile höchstrichterlich explizit entschieden, dass es sich auch dabei um „Factual-Entertainment“ handelt und, dass die an die Kandidaten dieses Formats geleisteten Honorare der Abgabepflicht unterliegen (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 -, Rdnr. 36). Das Gericht schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an und nimmt auf die genannte Entscheidung Bezug, soweit es das Format „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!“ betrifft.
143Für die weiteren Formate
144Let´s Dance
145Kocharena/ Kocharena – Das Promi Special
146Das perfekte Dinner / Das perfekte Promi Dinner
147Unter Volldampf
148gilt im Ergebnis nichts anderes. Dabei kann es dahinstehen, ob schon alleine die Qualifizierung als „Factual Entertainment“ genügt, um eine die Abgabepflicht auslösende künstlerische Leistung im Sinne des § 25 KSVG anzunehmen. Jedenfalls hat die Beklagte bezüglich jedes einzelnen der hier streitigen Formate differenziert dargelegt, dass und warum es bezüglich der Kandidaten-Honorare der Melde- und Abgabepflicht nach dem KSVG unterfällt. Dem ist zur Überzeugung der Kammer nichts Substantielles mehr hinzuzufügen.
149Die Kammer folgt daher nach eigener Prüfung in vollem Umfang der Begründung aus dem Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012. Aus diesem Grunde wird gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in der mit Wirkung vom 01.03.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
150Abschließend lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2009 kein anderes Ergebnis ableiten. Im Rahmen dieses Schreibens hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, die an die Kandidaten der Produktionen „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus“ und „Kocharena“ gezahlten Honorare gehörten nicht zur Bemessungsgrundlage.
151Dieses Schreiben erfüllt zur Überzeugung der Kammer indes nicht die Anforderungen an einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Es fehlt ersichtlich an der verbindlichen Regelung eines Einzelfalls. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befanden sich die Beteiligten noch in einer differenzierten Diskussion darüber, ob und welche Formate für die Beitragsbemessung heranzuziehen seien. In diesem Zusammenhang wurden von der Klägerin permanent weitere Unterlagen vorgelegt und von der Beklagten auch noch regelmäßig nachgefordert. Die Beteiligten waren sich zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts bewusst, dass Sie Diskussion ihren Abschluss noch nicht gefunden haben sollte. Darüber hinaus konnte dem Begehren der Klägerin hinsichtlich einer Beitragskorrektur für die Jahre 2006-2008 ohnehin nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die bereits bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 11.04.2008 und 09.04.2009 im Rahmen einer Rücknahme gemäß § 44 SGB X korrigiert würden. Dies ist ersichtlich im Rahmen des Schreibens vom 24.06.2009 noch nicht erfolgt. Eine entsprechende Prüfung nach § 44 SGB X und eine letztendlich für die Beklagte verbindlich Verwaltungsentscheidung liegt erst im Bescheid vom 10.08.2011.
152Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.
153Rechtsmittelbelehrung:
154I.
155Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
156Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
157Landessozialgericht
158Nordrhein-Westfalen,
159Zweigertstraße 54,
16045130 Essen,
161schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
162Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
163Sozialgericht Köln,
164An den Dominikanern 2,
16550668 Köln,
166schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
167Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
168Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
169Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
170Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
171Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
172Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
173II.
174Gegen die Steitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln Beschwerde gem. § 68 GKG eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,- Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
175Dr. Rodriguez y Rowinski
176Richter am Sozialgericht
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