Urteil vom Sozialgericht Köln - S 24 AS 897/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig sind die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom November 2012 bis Dezember 2013. Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 801,-- € unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten für das Eigenheim.
3Die im Jahre 1972 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Jahre 1993 geborenen Klägers zu 2), der Klägerin zu 3), geboren im Jahre 1997, der Klägerin zu 4), geboren 2001 und des Klägers zu 5) geboren 2005. Seit dem 28.07.2011 lebte die Klägerin zu 1) getrennt von ihrem Ehemann. Am 01.10.2013 zog dieser wieder mit der Klägerin zu 1) zusammen.
4Am 29.07.2011 beantragten die Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil
5- SGB II -. Sie gaben an, sie wohnten im Eigenheim, welches im Eigentum der Klägerin zu 1) und ihres Ehemanns stehe. Das 120 qm große Eigenheim sei seit Februar 2003 bezugsfertig und sei zu einem Kaufpreis von 216.481,-- € gekauft worden. Für das Haus seien insgesamt drei Kredite zu begleichen, insgesamt in Höhe von 193.391,35 €. Der Beklagte bewilligte den Klägern in der Folge Leistungen ab August 2011, wobei Kosten der Unterkunft in Höhe von 803,79 € zugrundegelegt wurden. Mit ihrem Widerspruch begehrten die Kläger höhere Kosten der Unterkunft, und zwar die Berücksichtigung von insgesamt 999,06 € unter Zugrundelegung auch der Tilgungsraten für die Kredite.
6Im Eilverfahren S 20 AS 4570/11 ER legten sie ein Schreiben der E vor, wonach eine Reduzierung der in den Kreditverträgen vereinbarten Tilgungsleistung grundsätzlich nicht vorgesehen sei. In Ausnahmefällen, sofern eine wirtschaftliche Notlage seitens des Kreditnehmers vorliege, werde jedoch der Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen. Dies mache eine ausführliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Seitens der Bank wurde darauf hingewiesen, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihr Ehemann die gemeinschaftliche schuldrechtliche Haftung besitze. Es seien Einkommensangaben bezüglich der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes erforderlich. Bei einer Zustimmung seien Bearbeitungskosten in Höhe von 275,-- € und ein eventuelles Ausgleichsentgelt für einen gegebenenfalls entstehenden Refinanzierungsschaden zu zahlen. Falls eine zusätzliche Objektbesichtigung erforderlich sei, würden hierfür Kosten in Höhe von 285,-- € anfallen. Die O Bank teilte mit, dass es ihr nicht möglich sei, das Darlehen zu noch niedrigeren Konditionen zu gewähren. Zur Zeit würden keine Zinsen erhoben, 1,0 % Tilgung pro Jahr und 0,5 % laufenden Verwaltungskostenbeitrag pro Jahr. Die Klägerin zu 1) solle bedenken, dass sie nicht allein für die Zahlung der Leistung verantwortlich sei. Sie und ihr Ehemann seien jeweils Gesamtschuldner der Forderung. Mit Beschluss vom 19.12.2011 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass Tilgungsraten grundsätzlich nicht von dem Beklagten zu übernehmen seien, da die Leistungen des Beklagten nicht zur Vermögensbildung dienen würden und auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt seien. Ausnahmen würden von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Der von den Klägern erhobene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2011 zurückgewiesen, worauf die Kläger unter dem Aktenzeichen S 33 AS 167/12 Klage erhoben. In der Folge wurde die Klage hinsichtlich der Fortbewilligungsabschnitte für die Zeit vom März 2012 bis Dezember 2012 erweitert. Im Termin vom 02.11.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte für den Zeitraum vom August 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft monatlich 811,-- zugrundelegte zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe für diesen Zeitraum. In der Folge vereinbarten die Beteiligten, dass der Beklagte auch für März bis August 2012 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 811,-- € zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe berücksichtige.
7Am 02.10.2012 übersandte die Klägerin zu 1), welche im Wiederbewilligungsantrag vom 27.02.2012 angegeben hatte, sie habe von ihrem Ehemann keinen Unterhalt gefordert, da dieser sämtliche Kredite abtrage und sein Selbstbehalt bereits überschritten sei, einen neuen Darlehensvertrag für das Haus. Danach waren ab November 2012 für das erste Darlehen mit dem Restsaldo 52.559,02 € ab Oktober 2012 Zinsen in Höhe von 112,13 €, eine Tilgung von 85,86 €, ab November 2012 111,94 €, Tilgung 86,05 € zu zahlen. In der Folge differierten die Beträge geringfügig.
8Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für November und Dezember 2012. Als Kosten der Unterkunft wurden 708,55 € zugrundegelegt, und zwar Schuldzinsen in Höhe von 399,11 €, Heizkosten 52,48 €, Nebenkosten 221,96 €, Kaltwasser 35,-- €. Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie begehrten Berücksichtigung der Tilgungsleistungen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, den Klägern würden Kosten der Unterkunft in Höhe von 670,15 € zustehen, berücksichtigt würden 708,55 €.
9Am 06.03.2013 haben die Kläger Klage erhoben.
10In der Folge reichte die Klägerin zu 1) den neuen Zahlungsplan für das zweite Darlehen ein, offene Darlehensschuld 53.923,40 €. Danach hatte vierteljährlich eine Tilgung und eine Zinszahlung zu erfolgen, am 31.03.2013 waren Zinsen in Höhe von 307,36 €, eine Tilgung von 533,89 €, am 30.06.2013 Zinsen 304,32 €, Tilgung 536,93 € zu tragen. Auf den Darlehensvertrag mit seinen wechselnden Beträgen wird Bezug genommen. Für den dritten Kreditvertrag bei der O Bank waren ab 01.03.2013 für den offenen Betrag in Höhe von 87.500,-- € eine halbjährliche Leistung in Höhe von 656,25 € zu zahlen. Ab Januar 2013 waren für Gas 76,-- €, für Wasser 32,-- € zu zahlen, zuvor für Gas 78,-- € und Wasser 35,-- €. Mit Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte der Beklagte für die Kläger Leistungen für die Zeit vom Januar bis Juni 2013. Für die Kläger zu 4) und 5) ergab sich kein Bedarf wegen Anrechnung Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Als Kosten der Unterkunft wurden 554,39 € berücksichtigt, und zwar ein Schuldzins in Höhe von 247,95 €, Heizung 52,48 €, Nebenkosten 221,96 €. Eine entsprechende Bewilligung erfolgte mit weiterem Bescheid vom 13.12.2012 für die Zeit vom Juli 2013 bis Dezember 2013. Die Kläger erhoben auch gegen diese Bescheide Widerspruch und begehrten die Übernahme der Regelung des Vergleichs vor dem Sozialgericht in S 33 AS 167/12 für Januar bis Dezember 2013. Mit Bescheid vom 20.03.2013 übernahm der Beklagte die Nachforderung aus der Heiz- und Kaltwasserabrechnung in Höhe von 380,92 €, auch die Kosten der Reparatur der Gastherme in Höhe von 212,47 € wurden übernommen.
11Nachdem dem Kläger zu 2) Insolvenzgeld in Höhe von 996,96 € seitens der Bundesagentur für Arbeit bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2013 die Bewilligung für die Klägerin zu 1) bezüglich der Regelleistung teilweise auf und bezüglich der Klägerin zu 3) neben der Bewilligung der Regelleistung, die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 6,44 €. Es wurde ausgeführt, der Kläger zu 2), habe im März Insolvenzgeld erhalten, welches anzurechnen sei. Mit dem weiteren Bescheid vom 05.04.2013, gerichtet an den Kläger zu 2) wurden neben der Regelleistung für März 2013 die Kosten der Unterkunft in Höhe von 110,88 € aufgehoben und zurückgefordert. Auch gegen diese Bescheide wurde Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, den Vergleich auch für Januar bis Dezember 2013 zu übernehmen. Gegen die Anrechnung des Insolvenzgeldes werde sich nicht gewandt. Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 13.12.2012 wurde mit Widerspruchsbescheiden vom 05.06.2013 bzw. 06.06.2013 zurückgewiesen. Am 08.07.2013 haben die Kläger ihre Klage auch hinsichtlich der Zeit vom Januar bis Dezember 2013 erweitert.
12Mit Änderungsbescheid vom 20.09.2013 erfolgte eine Änderung der Bewilligung für August 2013 bis Dezember 2013, es wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 554,39 € berücksichtigt. Mit ihrem Widerspruch verwiesen die Kläger erneut auf den Vergleich in S 33 AS 167/12. Ähnlich wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2013 begründet, mit dem eine Bewilligung für November 2013 bis Dezember 2013 erfolgte. Es entfiel die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 4), als anerkannte Kosten der Unterkunft wurden 554,39 € zugrundegelegt.
13Ab dem 01.10.2013 zog der Ehemann der Klägerin zu 1) wieder mit seiner Familie zusammen. Er bezog bis zum 06.11.2013 Krankengeld in Höhe von täglich 38,93 €, ab 07.11.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,37 € täglich. Mit Änderungsbescheid vom 18.10.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für November 2013 bis Dezember 2013 für die Kläger 1) bis 5) und den Ehemann der Klägerin zu 1). Dieser werde in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Als anerkannte Kosten der Unterkunft wurden 554,39 € aufgeführt. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begehrten die Kläger und der Ehemann die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger zu 4) und 5) keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten würden. Dem trug der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 05.12.2013 Rechnung, indem für November und Dezember 2013 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschuss bewilligt wurden.
14Im Klageverfahren machen die Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von 801,-- € geltend. Sie tragen vor, das Gebäude sei ausschließlich mit Fremdmitteln erworben worden. Die Belastungen würden jedenfalls derzeit den Wert des Objektes übersteigen. Die Klägerin zu 1) sei nicht in der Lage, die Tilgungsleistungen aufzubringen. Derzeit schaffe sie dies nur durch darlehensweise Unterstützung von Familie und Freunden. Die Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft würden deutlich unter den Kosten einer zu erwartenden Miete liegen. Die ortsüblichen Mieten würden derzeit bei 950,-- € netto liegen für geeigneten Wohnraum für die Großfamilie. Verlange man von den Klägern aus dem Haus auszuziehen, müsste der Beklagte einen deutlich höheren Betrag zahlen. Dies könne jedoch kaum Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sein. Das Bundessozialgericht habe zwar ausgeführt, dass regelmäßig keine Tilgungsleistungen zu erbringen seien, hebe jedoch hervor, dass eine Ungleichbehandlung von Mietern und Wohnungseigentümern bei der staatlichen Förderung zu unterbleiben habe. Eine solche werde jedoch durch die Entscheidung des Beklagten vorgenommen. Die Kläger verweisen auf das Wohngeldgesetz, wonach Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe zu übernehmen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass lediglich die Klägerin zu 1) von den Tilgungsleistungen profitiere. Das Vermögen der Kinder erfahre hierdurch keinerlei Zugewinn. Die Klägerin zu 1), die die Wohnung stelle, sei im Verhältnis zu ihren Kindern nicht anders zu bewerten als ein Vermieter. Auch dieser werde in den meisten Fällen Tilgungsleistungen zu erbringen. Auch dort komme niemand auf die Idee, dessen Tilgungsleistungen an eine Bank aus den Wohnkosten heraus zu rechnen. Die Klägerin zu 1) profitiere von den Tilgungsleistungen zudem nur zur Hälfte, da sie, um im ehelichen Haus nach der Trennung von ihrem Mann bleiben zu können, die gesamten Darlehensraten trage. Der Stand aller Darlehen Ende 2013 mit 187.579,77 € überschreite den tatsächlichen Wert des Objektes, der bei ca. 170.000,-- € liegen dürfte, bei weitem. Nur wenn der tatsächliche Wert des Hausgrundstücks höher als der Darlehensstand sei, sei von einem Vermögenszuwachs auf Seiten der Klägerin zu 1) auszugehen. Ein weniger Schulden mache sie nicht reicher. Die Klägerin zu 1) sei bereit, in Höhe der Tilgungsleistungen eine Grundschuld zugunsten des Beklagten eintragen zu lassen. Sollte im Falle einer Veräußerung des Grundstücks ein über den Darlehensstand hinausgehender Erlös erwirtschaftet werden können, so möge dieser Betrag dem Beklagten zugeschrieben werden. Die Kläger, welche ab Januar 2014 keine Leistungen mehr bezogen, hätten ab September 2014 erneut Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft reiche nicht aus, den Familienunterhalt zu sichern. Vor diesem Hintergrund wäre ein erzwungener Umzug der Familie wirtschaftlich noch unsinniger.
15Die Kläger beantragen,
161. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 801,-- € zu bewilligen,
172. den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13.12.2012, 05.04.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.06.2013 und 06.06.2013, der Änderungsbescheide vom 20.09.2013, 18.06.2013, 18.10.2013 und 05.12.2013 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom Januar bis Dezember 2013 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 801,-- € zu bewilligen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er trägt vor, Tilgungsleistungen könnten nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, und zwar dann, wenn lediglich eine Restschuld abzutragen sei und der Aspekt der privaten Vermögensbildung in den Hintergrund trete. Bei der Übernahme der Tilgungsleistungen der Kläger liege aber genau dieses Kriterium eben nicht vor. Aufgrund der erheblichen offenen Tilgungsbeträge stehe bei der Übernahme von Tilgungsleistungen der Aspekt der privaten Vermögensbildung deutlich im Vordergrund. Der Gedankenansatz, die Kinder der Klägerin zu 1) zu einer Art Untermieter zu machen oder diese zumindest mit Mietern gleichzustellen, dürfte abwegig sein. Sollte bezüglich der Kinder der Bedarfsgemeinschaft eine Berücksichtigung der Tilgungsraten gewollt sein, so müsse der Beklagte in aller Deutlichkeit darauf verweisen, dass dies im Umkehrschluss ein Vermögensaufbau der Klägerin zu 1) und des Ehemanns der Klägerin zu 1), sowie letztlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft darstellen würde. Dies würde konkret zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Willens führen. Es bestehe gerade dann keine Gleichbehandlung, wenn Leistungsbezieher, die „nur“ zur Miete wohnen, die angemessenen Kosten der Unterkunft erhalten würden, Leistungsbeziehern, die aber Eigentümer eines Hauses seien, durch Übernahme von Tilgungsraten ein Beitrag zur Vermögensbildung geleistet würde. Gerade und insbesondere bei einer solchen Konstellation liege eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern vor.
21Der Beklagte hat eine Berechnung eingereicht aufgrund der Angaben der Kläger, auf die Bezug genommen wird. Danach standen den Klägern ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für November bis Dezember 2012 Kosten der Unterkunft in Höhe von 643,09 € zu, für die Zeit vom Januar bis Juni 2013 517,25 € und Juli 2013 bis Dezember 2013 514,48 €. Seitens der Kläger wurden gegen die Berechnung keine Einwände erhoben.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger sind durch die Bescheide vom 16.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 und die Bescheide vom 13.12.2012, 05.04.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.06.2012 und 06.06.2013 und der Änderungsbescheide vom 20.09.2013, 18.06.2013, 18.10.2013, 05.12.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, da den Klägern höhere Kosten der Unterkunft für die Zeit vom November 2012 bis Dezember 2013 nicht zustehen. Die Kläger wenden sich insoweit nicht gegen die Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und der Kläger zu 3) bis 5). Nach Überprüfung der Kammer können insoweit auch Fehler seitens des Beklagten nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die jeweiligen Freibeträge berücksichtigt und die Einkommensanrechnung insoweit rechtmäßig vorgenommen.
25Höhere Kosten der Unterkunft stehen den Klägern nicht zu. Der Beklagte hat im Gegenteil zu hohe anfallende Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Berechnung des Beklagten im Gerichtsverfahren, die nach Überprüfung durch die Kammer nicht beanstanden ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass insoweit seitens des Beklagten eine Durchschnittsberechnung für die jeweiligen Zeiträume vorgenommen wurde, da insoweit eine gleichmäßige Zahlung erreicht wurde und nicht für jeden Monat eine neue Berechnung erfolgen musste, da sich die Zinsbelastung jeden Monat änderte. Die Berechnung wird auch von den Klägern nicht angegriffen, sondern insoweit akzeptiert.
26Aus der Berechnung des Beklagten ergibt sich, dass seitens des Beklagten zu hohe Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die an die Kläger gezahlten Leistungen waren insoweit zu hoch. Sie haben keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft. Bei der Bewilligung für November und Dezember 2012 wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 708,55 € zugrundegelegt, während tatsächlich 643,09 € zu berücksichtigt waren. In der Zeit vom Januar bis Dezember 2013 wurden Kosten in Höhe von 554,39 € zugrundegelegt. Tatsächlich waren für Januar bis Juni 2013 517,25 € und Juli bis Dezember 2013 514,68 € zu berücksichtigen.
27Entgegen dem Begehren der Kläger sind die Tilgungskosten der Kredite für das selbstbewohnte Eigenheim nicht bei den Kosten der Unterkunft anzusetzen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen gehören zwar die Zinszahlungen, nicht jedoch die Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 – B 7 b AS 2/05 R -). Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R – entschieden, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt ist, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen sei der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Ein vom Bundessozialgericht angeführter Ausnahmefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Vorliegend ist das finanzierte Eigenheim keineswegs bereits weitgehend abbezahlt, nach den Ausführungen der Kläger übertreffen vielmehr die Darlehenssummen den Wert des Hauses, sodass die Übernahme von Tilgungsleistungen gerade dem Vermögensaufbau, wenn nicht nur dem Abbau von Schulden der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes dienen würde. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Leistungen des SGB II, mit diesen soll vielmehr, wie bereits ausgeführt, nur die aktuelle Existenzsicherung erreicht werden. Auch der Umstand, dass durch eine Übernahme der Tilgungsleistungen nur das Vermögen der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes bewirkt würde, nicht aber das Vermögen der Kinder vermehrt würde, führt vorliegend nicht zu einer Übernahme der Tilgungsleistungen. Anders als die Kläger meinen, haben die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann keinen Anspruch darauf, dass ihre Schulden abgebaut werden durch Steuermittel. Gerade das Gleichbehandlungsgebot zwischen Hauseigentümern und Mietern steht vorliegend einer Übernahme der Tilgungsleistungen entgegen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Auch Mieter sind vor einem Wohnungswechsel nicht gefeit, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind. Unerheblich ist insoweit, dass bei einer Anmietung einer Wohnung für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft, nunmehr sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft höhere Kosten der Unterkunft möglicherweise anfallen würden. Die Situation der Kläger unterscheidet sich gerade von dem im Urteil des BSG vom 18.06.2008 – B 14/11 AS 67/06 R – entschiedenen Fall, die Finanzierung des Eigenheims der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes ist gerade nicht weitgehend abgeschlossen. Die Kläger nehmen auch inzwischen wieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch, sodass auch in Zukunft eine Tilgung durch Steuermittel erforderlich würde, um das Eigenheim zu halten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich zumindest die Deutsche Genossenschaft Hypothekenbank bereit erklärt hat, eine Herabsetzung der Tilgungsraten zu prüfen, wenn die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Der Umstand, dass dies gegebenenfalls mit Kosten verbunden wäre, kann nicht dazu führen, dass die Tilgungszahlungen im Rahmen des SGB II übernommen werden.
28Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass nicht nur das Vermögen der Klägerin zu 1) durch eine Übernahme der Tilgungszahlungen vermehrt würde, sondern auch das Vermögen ihres Ehemannes, der nur in der letzten streitigen Zeit Leistungsbezieher war. Entgegen der Auffassung der Kläger kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Tilgungsraten zu übernehmen sind. Es war von dem Ehemann der Klägerin zu 1) zu erwarten, dass er sich entsprechend seiner übernommenen Verpflichtung an den Zahlungen an die Bank beteiligte bzw. übernahm. Soweit die Kläger von ihm keinen Unterhalt gefordert haben, da er Darlehen aus der Ehezeit zu begleichen hatte, kann dies nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Soweit es sich um andere Darlehen handelte, also nicht um die Darlehen für den Hauskauf, so kann diese Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann nicht dazu führen, dass im Rahmen des SGB II nicht nur für den Lebensunterhalt der Kläger aufgekommen wurde, sondern auch noch Tilgungskosten übernommen werden.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
33Landessozialgericht
34Nordrhein-Westfalen,
35Zweigertstraße 54,
3645130 Essen,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
38Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
39Sozialgericht Köln,
40An den Dominikanern 2,
4150668 Köln,
42schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
43Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
44Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
45Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
46Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
47Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
48Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
49Hennings
50Richterin am Sozialgericht
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Referenzen
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