Urteil vom Sozialgericht Köln - S 18 U 281/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB-X darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit der Ziff.1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische = BK-1317) vorliegt.
3Die 1961 geborene Klägerin macht seit Jahren eine Reihe von gesundheitlichen Beschwerden geltend, die sie auf Ausdünstungen von Tonersubstanz der Kopiergeräte zurückführt, mit denen Sie ab 1980 beruflichen Kontakt hatte.
4Mit Bescheid vom 06.02.2001 lehnte die Beklagte insoweit die Anerkennung einer BK-1317 mit der Begründung ab, die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden (z.B. Atemnot, Konzentrations- und Schlafstörungen) seien nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Feststellungen ihres technischen Aufsichtsdienstes. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 zurück gewiesen worden war, kam es zu einem Klageverfahren, das vor dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 16 U 159/01 geführt wurde. Während dieses Verfahrens wurde zunächst von Amts wegen ein Gutachten von dem Arbeitsmediziner Q1 eingeholt, der darin im Hinblick auf eine BK-1317 feststellte, dass die typischen Symptome einer lösungsmittelbedingten Berufserkrankung im Sinne einer Enzephalopathie oder Polyneuropathie nicht vorliegen. Er gab vielmehr an, die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien primär psychovegetativer Natur. Auch der anschließend nach § 109 SGG gehörte Allergologe Dr. L kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für eine BK-1317 lägen nicht vor. Mit Urteil vom 11.11.2004 wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.
5Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 U 113/04) wurde die Klägerin zunächst im Erörterungstermin vom 10.06.2005 darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der BK-1317 nicht erwiesen sei. Im Termin vom 12.05.2006 hat die Klägerin dann den vorliegenden Rechtsstreit vollständig für erledigt erklärt.
6Mit Schreiben vom 12.12.2013 stellte sie dann bei der Beklagten einen "Über- prüfungsantrag nach § 44 SGB-X für alle Bescheide betreffend Berufskrankheit Nummer 4301 / 4302, sowie auch vorsorglich auch auf die Berufskrankheit Nummer 1317".
7Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 06.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 über die Ablehnung einer BK-1317 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Neufeststellung bedingen könnten.
8Der Widerspruch der Klägerin vom 24.02.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
9Hiergegen richtet sich die am 23.06.2014 erhobene Klage. Die Klägerin ist hauptsächlich der Ansicht, bei ihr sei eine BK-1317 anzuerkennen und zu entschädigen. Ein neuer Sachvortrag sei nicht erforderlich.
10Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen kann man entnehmen, dass sie beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 06.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zurück zu nehmen und bei ihr eine BK-1317 anzuerkennen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Akten (Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin, Akte SG Köln - S 16 U 159/01 - LSG-NRW - L 4 U 113/04) Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 SGG entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2014 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt.
20Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB-X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung, vgl. § 77 SGG). Ziel des § 44 SGB-X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungs-aktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24 ; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2 ; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29, Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 7; Vogelsang, a.a.O., K § 44 Rdnr. 17).
21Allerdings geht die Rechtsprechung (vergl. LSG-NRW, Urteil vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08) davon aus, dass bei der Anwendung des § 44 SGB-X mit Blick auf den notwendigen Prüfungsumfang zu differenzieren ist:
22In der ersten Alternative der Vorschrift, also bei der Frage, ob das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist juristisch zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig war. Hierzu kann der Kläger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Prüfung erfolgt aber letztlich von Amts wegen (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).
23In der zweiten Alternative, nämlich ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren -der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnlich- in drei Abschnitte (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; LSG-NRW Urteil vom 07.03.2007 - L 17 U 49/06; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 44 SGB-X Rdnr. 7.1).
24(1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).
25(2) Benennt der Anspruchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, so darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen, wenn die entsprechenden Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung unerheblich waren. Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt (BSGE 79, 297, 299; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8).
26(3) Ergibt die Prüfung, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu überprüfen (BSG, a.a.O.; ebenso: Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).
27Unter Beachtung dieser Grundsätze durfte sich die Beklagte vorliegend ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung ihrer bestandskräftigen Ablehnungsbescheide berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die damals getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind. Weder ist ersichtlich, dass sie aus rechtlichen Gründen keinen Bestand hätten haben können, noch ist erkennbar, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
28Die Klägerin hat lediglich ihre bereits im Vorprozess vertretene Auffassung wiederholt, ihre geltend gemachten Erkrankungen seien durch Tonerstaub hervorgerufen, ohne auch nur ansatzweise etwas Neues vorzutragen. Die hier alleine in Rede stehende BK-1317 war bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, in dem alle gehörten Sachverständigen, sogar der von der Klägerin nach § 109 SGG gehörte Gutachter, das Vorliegen dieser Berufskrankheit verneint haben. Auch das LSG hat ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 10.06.2005 keine Veranlassung für weitere Ermittlungen gesehen.
29Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollinhaltlich an.
30Weitere Ermittlungen brauchten unter diesen Umständen nicht angestellt zu werden. Erst wenn neue Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht werden, die die Erteilung eines neuen Bescheides rechtfertigen könnten, muss gegebenenfalls durch das Gericht geprüft werden, ob die zur Unrichtigkeit des Bescheides getroffene Entscheidung zutrifft oder nicht.
31Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
35Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
36Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Zweigertstraße 54 , 45130 Essen,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
38Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
39Sozialgericht Köln , An den Dominikanern 2 , 50668 Köln,
40schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
41Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
42Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
43Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die
44Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
45Kurtenbach
46Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.
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Referenzen
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