Urteil vom Sozialgericht Köln - S 33 AS 2599/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Sozialgericht Köln
3Az.: S 33 AS 2599/15 |
Verkündet am 11.03.2016 Petermann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
71) B1
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U
102) B2, c/o Kinderhaus Dr. F, gesetzlich vertreten durch die Mutter B1
11Klägerin
12Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U
133) B3, gesetzlich vertreten durch die Mutter B1
14Klägerin
15Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U
164) B4, gesetzlich vertreten durch die Mutter B1
17Kläger
18Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U
19gegen
20Jobcenter KÖLN Widerspruchsstelle, vertreten durch den Geschäftsführer, Pohligstraße 3, 50969 Köln
21Beklagter
22hat die 33. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin Dr. Burauer, sowie den ehrenamtlichen Richter Hengstler und den ehrenamtlichen Richter Jucken für Recht erkannt:
23Die Klage wird abgewiesen.
24Kosten sind nicht zu erstatten.
25Tatbestand:
26Die Kläger wenden sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 i.H.v. 7904,60 € geltend macht.
27Die am 23.07.1975 in Teheran geborene Klägerin zu 1 lebt seit 2001 in Deutschland. Sie hat 3 Kinder, die am 04.08.2003 geborene Klägerin zu 2, für die die Klägerin zu 1 700 € Pflegegeld monatlich bezieht, sowie die am 18.12.2008 geborene Klägerin zu 3 und den am 05.08.2010 geborenen Kläger zu 4. Der erste Ehemann der Klägerin war Lehrer an einem Gymnasium und verstarb im Jahr 2012.
28Die Lebensversicherung zahlte daraufhin 8 Monate später am 19.06.2013 weisungsgemäß 149.985,03 € auf das Konto einer Anwältin der Klägerin, Frau T1, die am 16.07.2013 genau 140.000 € und am 26.07.2013 weitere 7020,04 € auf ein extra für diesen Zweck neu eröffnetes Konto der Klägerin einzahlte. Ab Juli 2013 bezog die Klägerin sodann keine Leistungen nach dem SGB II mehr.
29Die Klägerin hat dann nach ihren eigenen Angaben 80.000 € der Versicherungssumme in den Iran transferiert, indem sie ab dem 21.11.2013 dreimal Barbeträge (14.000 €, 5000 €, 11.000 €) abgehoben und i.H.v. 3 × 10.000 € an 3 Bekannte gegeben haben will, die über Weihnachten in den Iran geflogen sind. Jeder Bekannte habe 10.000 € mitgenommen, weil eine höhere Summe nicht in den Iran eingeführt werden darf. Am 28.11.2013 hatte die Klägerin sodann 50.000 € Herrn B5 überwiesen, der wiederum seinen Onkel, Herrn N im Iran angewiesen habe, dieses Geld an die Mutter der Klägerin auszuzahlen. Diese habe die 30.000 €, die die Bekannten in den Iran gebracht hätten, zuhause aufbewahrt. Sie habe das Geld in iranisches Geld gewechselt, da der Kurs gerade günstig gewesen sei.
30Am 03.01.2014 sei die Klägerin zu 1 in den Iran gereist. Sie hatte am 30.01.2014 einen Vertrag mit dem Kaufmann Herrn I (Bl. 683 Verwaltungsakte) unterschrieben. Ihre Mutter habe Herrn I das Geld bereits am 02.12.2013 ausgehändigt. Herr I habe die anfallenden Zinsen monatlich auf ein Konto der Klägerin im Iran überwiesen. In unregelmäßigen Abständen, ca. alle 2 Monate, hätten angestellte Taxifahrer des Herrn B5 Beträge zwischen 1000 und 1300 € nach Deutschland gebracht und ihr ausgezahlt.
31Bereits am 04.01.2014 hatte die Klägerin ihren 2. Ehemann, Herrn T2, geboren am 03.12.1986, geheiratet, offensichtlich im Iran, wo sich die Klägerin seit dem 03.01.2014 befand. Sie hatte ihn ca. 8 Monate vorher, im Juli 2013 während eines Urlaubes in Teheran kennen gelernt. Die Klägerin zu 1 hat angegeben, dass sie mit ihrem 2. zukünftigen Mann in der 1. Oktoberwoche 2013 Urlaub habe machen wollen, als dieser die Nachricht von seiner Familie erhielt, dass er in Gefahr sei. Er habe sich dann für 10.000,00 € gefälschtes Visum besorgt und sei damit mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Die 10.000 € hatte die Klägerin bereits am 05.09.2013 von ihrem Konto in Köln abgehoben. Im Termin vom 11.03.2016 hat sie angegeben, dass sie ihrem zukünftigen Mann Geld in Höhe von 2000 € über Western Union in die Türkei überwiesen habe. Den Rest, d.h. 10.000 €, habe sie über ihre Familie bezahlt. Ihr 2. Mann habe dann im Oktober 2013 im Deutschland einen Asylantrag gestellt, nachdem er im Oktober 2013 aus der Türkei nach Deutschland gekommen sei. Das Asyl sei auch im April 2014 bewilligt worden. Erst im April 2014 sei ihr Mann zu ihr gezogen. Bereits im Oktober 2014 hätten sie sich wieder getrennt.
32Ende April, Anfang Juni 2014 sei sie dann beim Jobcenter gewesen und habe um zusätzliche Unterstützung durch das Jobcenter für ihren 2. Ehemann, der kein Einkommen gehabt habe, gebeten. Sie sei dann vom Jobcenter darauf hingewiesen worden, dass sie ihr Vermögen erst aufbrauchen müsse, bevor sie Leistungen beanspruchen könne. Sie sei daraufhin Mitte Juli 2014 in den Iran gereist und habe den Vertrag mit Herrn I gekündigt. Er habe ihr daraufhin am 26.06.2014 einen Betrag von 70.000 € in iranischem Geld ausgezahlt. Sie habe dann das Geld schwarz in Geschäften in Euro getauscht und jeweils 500 € Scheine erhalten. Quittungen hierüber habe sie nicht. Das Geld habe sie dann in der Nacht zum 27.06.2014 entweder in dem von ihrem Schwager geliehenen Auto im Handschuhfach gelassen oder aber auf ihr Zimmer im Haus des Schwagers genommen. Insoweit hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2016 widersprüchliche Angaben gemacht. In der Nacht vom 27.06.2014 zum 28.06.2014 habe sie das Geld allerdings auf jeden Fall im Pkw des Schwagers gelassen. Sie habe das Geld am nächsten Tag zu einem Kaufmann bringen wollen, der dann das Geld auf ein anderes seiner Konten in Dubai überwiesen und von Dubai dann nach Deutschland auf das Konto der Klägerin überwiesen hätte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, weil die 70.000 € in der Nacht vom 27.06.2015 zum 28.06.2014 aus dem Handschuhfach des Autos entwendet worden waren. Die Klägerin hatte eine entsprechende Strafanzeige bei der örtlichen Polizei in Teheran erstattet.
33Darüber hinaus hat die Klägerin angegeben, von dem nicht in den Iran transferierten Geld insgesamt 12.000 € zur Rückzahlung an einen Bekannten ihres verstorbenen Mannes verwandt zu haben, da dieses Geld zum Ankauf von einem Schrebergarten und einem Auto geliehen worden war. 3798 € habe sie am 02.08.2013 für den Urlaub mit ihren 3 Kindern abgehoben. Am 08.08.2013 habe sie 5000 € auf ihre Kreditkarte für den Urlaub überwiesen. Am 12.08.2013 habe sie 3000 € laufende Zahlungen für das Kindermädchen, Babysitterin und Haushaltshilfe leisten müssen. Im August habe sie 1500 € für eine Reise im Iran benötigt sowie 697 € für ein Flugticket, die am 06.09.2013 abgehoben wurden. Zudem habe sie von Juli bis November 2013 insgesamt 4320 € Miete zahlen müssen.
34Am 29.07.2014 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II. Sie sei nunmehr hilfebedürftig.
35Mit Bescheiden vom 14.10.2014 und vom 05.11.2014 gewährte der Beklagte der Klägerin bereits vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2014. Der Beklagte hörte die Klägerin zugleich zu einer Ersatzpflicht für diesen Zeitraum an. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.
36Mit Bescheid vom 05.11.2014 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin zum Ersatz der ihr für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 gezahlten Leistungen nach § 34 Absatz 1 S. 1 SGB II i.H.v. 7904,60 € verpflichtet sei. Die Klägerin habe ihre und die Hilfebedürftigkeit der Personen, mit denen sie in Bedarfsgemeinschaft lebe, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen 1. Ehemannes i.H.v. 150.000 € verantwortungslos Bargeld i.H.v. 70.000 € im Handschuhfach eines Wagens eingeschlossen habe, was ihr gestohlen worden war. Hierzu habe sie keinen wichtigen Grund.
37Hiergegen richtete sich der am 17.11.2014 erhobene Widerspruch, der nicht begründet wurde und mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin habe über Bekannte und durch Überweisung rund 80.000 € in den Iran transferiert. Sie sei dann Mitte Juli 2014 in den Iran gereist und habe einen Betrag von 70.000 € im Handschuhfach eines Autos, welches sie sich von vom ihrem Schwager geliehen habe, zurückgelassen. In der Nacht sei das Auto dann aufgebrochen und das Geld gestohlen worden. Das Belassen eines Geldbetrages i.H.v. 70.000 € im Handschuhfach eines Autos stelle eine grob fahrlässige Handlung der Klägerin dar. Für das Verhalten liege kein wichtiger Grund vor. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, keine größeren Geldbeträge im Handschuhfach eines Autos über Nacht aufzubewahren.
38Hiergegen richtet sich die am 22.07.2015 erhobene Klage.
39Die Klägerin meint, sich nicht sozialwidrig verhalten zu haben. Sie habe nach Hinweis des Beklagten im Juni 2014 die Reise in den Iran angetreten, um das dort investierte Geld zurückzuholen, damit die Bedarfsgemeinschaft von diesem Geld den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies sei ihr von dem Beklagten aufgetragen worden. Auszahlungsbelege oder Belege über den Umtausch des iranischen Geldes in 70.000 € kann die Klägerin nicht vorlegen. Sie kann lediglich eine Erklärung des Kaufmanns I vorlegen, wonach dieser am 26.06.2014 der Klägerin iranisches Geld für den abgeschlossenen Vertrag zwischen ihnen bezahlt habe und der Vertrag aufgehoben und ungültig geworden sei.
40Die Klägerin beantragt,
41den Bescheid vom 05.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 aufzuheben.
42Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Er meint, es sei sozialwidrig, das zuerst auf zweifelhaften Wegen auf Konten in den Iran geschaffte Geld abzuheben und dann über Nacht in einem nicht der Klägerin zu 1 gehörenden Auto im Handschuhfach liegen zu lassen. Auch sei die Klägerin dazu nicht aufgefordert worden. Aufgefordert worden sei sie dazu, ihren Lebensunterhalt mit dem ihr unstreitig zur Verfügung stehenden Vermögen zu bestreiten. Ferner sei auch die dokumentierte Verwendung des Geldes zur Beschaffung eines falschen Visums des 2. Ehemannes der Klägerin sozialwidrig.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
46Entscheidungsgründe:
47Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
48Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides für die Feststellung der Ersatzpflicht ist § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II.
49Die Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II tritt nach herrschender Meinung kraft Gesetzes ein (Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 34 Rn 24) und setzt voraus, jemand nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Der schuldhaft Handelnde ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
50Nach Abs. 3 erlischt der Ersatzanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
51Die Klägerin hat unter anderem dadurch, dass sie 70.000 € über Nacht in dem Handschuhfach eines ihr nicht gehörenden PKW in Teheran zurückließ, wo dieses dann gestohlen wurde, grob fahrlässig die Voraussetzungen für ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Nach dem Abhandenkommen des Geldes war sie nicht mehr in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II zu sichern. Dieses Verhalten war auch kausal für die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.
52Das Verhalten der Klägerin ist als mindestens grob fahrlässig zu bewerten. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit kommt es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Leistungsempfängers sowie auf die besonderen Umstände des Falles an (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Grobe Fahrlässigkeit setzt hiernach eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 13.12.1972, Az. 7 RKg 9/69; Urteil vom 31.08.1976, Az. 7 Rar 112/74; Urteil vom 11.06.1987, Az. 7 R Ar 105/85, abrufbar unter juris).
53Dabei kann dahinstehen, ob es bereits grob fahrlässig war, dass die Klägerin das ihr auf ihrem deutschen Konto überwiesene Geld aus der Lebensversicherung ihres Mannes in Höhe von insgesamt 150.000 €, mit einem Teilbetrag von 80.000 € in den Iran transferierte, weil sie das Geld nicht überweisen konnte, sondern über diverse Bekannte und einen Kaufmann übertragen ließ. Denn auf jeden Fall ist es grob fahrlässig, Bargeld i.H.v. 70.000 € über Nacht im Handschuhfach eines Autos zurückzulassen. Dies gilt sowohl in Deutschland, als auch im Ausland. Autoaufbrüche sind weltweit, und insbesondere auch in Städten üblich und es ist allgemein bekannt, dass in abgestellten PKWs - insbesondere über Nacht – keine Wertsachen zurückgelassen werden sollten. Für Teheran gilt nichts anderes, insoweit waren in der Nacht, als der Klägerin das Geld gestohlen wurde, auch weitere Autos aufgebrochen worden.
54Dass die Klägerin durch ein derartig grob fahrlässiges Verhalten wieder hilfebedürftig werden würde, war besonders nahe liegend und hätte jedem einleuchten müssen. Die Klägerin hatte bereits zuvor sich schon wegen ihrer Hilfebedürftigkeit an das Jobcenter gewandt. Dass sie das Bargeld in dieser Höhe im Auto zurückließ, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar. Dieses Verhalten ist auch subjektiv unter Berücksichtigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, sowie des Einsichtsvermögens und des Verhaltens der Klägerin unentschuldbar.
55Auch liegt kein wichtiger Grund vor, der dieses Verhalten der Klägerin rechtfertigt. Sie hat objektiv sozialwidrig gehandelt.
56Der angegriffene Bescheid enthält auch eine konkrete Summe, zu deren Rückzahlung die Klägerin verpflichtet ist. Diese Summe unterschreitet den Betrag, der der Klägerin grob fahrlässig abhanden gekommen ist. Der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Bescheid benennt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Ersatzanspruch geltend gemacht wird. Da der Ersatzanspruch unmittelbar nach Erbringung der Leistung geltend gemacht worden ist, liegt auch keine Verjährung vor.
57Von daher kann dahinstehen, ob die Klägerin auch noch durch weiteres Verhalten zusätzliche weitere Gelder ebenfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig sozialwidrig im Sinne des § 34 Absatz 1 S. 1 SGB II verbrauchte und hierdurch ihre erneute Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
61Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
62Landessozialgericht
63Nordrhein-Westfalen,
64Zweigertstraße 54,
6545130 Essen,
66schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
67Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
68Sozialgericht Köln,
69An den Dominikanern 2,
7050668 Köln,
71schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
72Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
73Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
74Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
75Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
76Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
77Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
78Dr. Burauer
79Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin
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Referenzen
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