Urteil vom Sozialgericht Köln - S 34 KR 56/16

Tenor

Der Bescheid vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger mit einer stationären Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung zu versorgen.

Die Beklagte trägt die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten.


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