Urteil vom Sozialgericht Köln - S 40 R 1312/17
Tenor
Der Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger als Stuntman für die Beigeladene in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017 nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Sozialgericht Köln
3Az.: S 40 R 1312/17 |
Verkündet am 13.06.2018 Herzke Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7I1
8Kläger
9Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L
10gegen
11Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
12Beklagte
13B GmbH
14Beigeladene
15hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2018 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Dr. Piepenstock, sowie die ehrenamtlichen Richter Haubrichs und Senin für Recht erkannt:
16Der Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 wird aufgehoben.
17Es wird festgestellt, dass der Kläger als Stuntman für die Beigeladene in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017 nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
18Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
19Tatbestand:
20Die Beteiligten streiten um den versicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Stuntman für die Beigeladene in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017. Der Kläger und die Beigeladene erstreben die Feststellung des Status als Selbständiger.
21Der im September 1986 geborene Kläger ist gelernter Tischler. Er ist seit Jahren als Stuntkoordinator mit zwei weiteren Kollegen in eigener Firma unter der Bezeichnung „Stuntteam I1“ tätig. Er erbringt auf Anfrage „Stunts“ unterschiedlichster Art. Die Firma des Klägers vermittelt Stuntperformer, bietet Stuntkoordination sowie Stunttechnik an. Sie kann nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite auf ein großes Netzwerk an erfahrenen Spezialisten zurückgreifen, um den individuellen Anforderungen von Produktionen gerecht zu werden. Sie bietet als Leistung die Planung und gemeinsame Entwicklung von für einen Film dramaturgisch effektiven Stuntszenen sowie die filmische Umsetzung an. Sie berücksichtigt dabei auch die notwendigen Sicherheitsaspekte. Dabei zeichnet sie sich nach ihren Angaben durch technisches Know-how, langjährige Erfahrung und die professionelle Umsetzung neuer Ansätze aus. Die Firma verfügt zudem über eine Auswahl an Stunttechnik und Equipment zur Durchführung von Stuntszene, die in eigener Werkstatt umgerüstet werden können.
22Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Filmproduktionsfirma.
23Am 20.12.2016 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen „Werkvertrag“. Gegenstand des Vertrages war das Engagement des Klägers als Stuntman. Als solcher wurde er mit der Erbringung aller branchenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten für die Vorbereitung und Herstellung eines Kinofilms mit dem vorläufigen Arbeitstitel „I2“ beauftragt (§ 1 des Vertrages). Als Leistungszeit wurde die Zeit vom 21.12.2016 bis voraussichtlich 31.01.2017 vereinbart (§ 2 des Vertrages). Als Vergütung wurden gegen die Übertragung und Einräumung sämtlicher Rechte 650 € für jeden Drehtag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Für besonders anspruchsvolle bzw. risikoreiche Stunts wurde eine zusätzlich Vergütung nach Absprachevereinbart. Die Vergütung war grundsätzlich nach mangelfreier Abnahme des Werkes und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. (§ 3 des Vertrages). Der Kläger konnte weitere Auslagen und/oder Reisekosten nach Abstimmung und Genehmigung mit der Beigeladenen geltend machen (§ 4 des Vertrages). Er hat sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechts-, Verwertungs-, Leistungsschutz sowie sonstige Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung dem hergestellten Werk an die Beigeladene übertragen (§ 5 des Vertrages). Auf den weiteren Inhalt des Werkvertrages wird Bezug genommen.
24Für die vereinbarte Leistungszeit stellte der Kläger der Beigeladenen insgesamt neun Tage am Dreh und sieben weitere Tage (zwei Anreisetage, drei Vorbereitungstage und zwei Tage für die Maske) in Rechnung.
25Von der dem Kläger zustehenden Gage hat die Beigeladene bisher ca. 35 % wegen einer möglicherweise bestehenden Versicherungspflicht des Klägers in der Sozialversicherung einbehalten.
26Am 28.12.2016 stellte der Kläger den Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.
27Zu den Ende Januar 2017 an den Kläger und die Beigeladene von der Beklagten verschickten Fragen nahmen diese im Februar 2017 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen.
28Mit Schreiben vom 10.03.2017 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu ihrer Absicht an, für die vereinbarte Leistungszeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen ihnen festzustellen.
29Daraufhin nahmen der Kläger und die Beigeladene im März 2017 nochmals zu der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit des Klägers Stellung.
30Mit zwei Bescheiden vom 27.04.2017 stellte die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Stuntman im Rahmen der Kinofilmproduktion mit dem Arbeitstitel „I2“ seit dem 21.12.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Es bestehe die Pflicht zur Sozialversicherung in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für eine abhängige Beschäftigung spreche im Fall des Klägers, dass der Arbeitsort der Drehort sei. Der zeitliche Rahmen werde durch die Drehzeiten vorgegeben. Es erfolge eine Eingliederung des Klägers in die Ablauforganisation der Beigeladenen während der Produktion. Inhalt und Ablauf der Tätigkeit des Klägers würden durch die Beigeladene bestimmt. Alle Zeiten und auszuführenden Tätigkeiten seien detailliert in der Tagesdisposition der Beigeladenen geplant und ausgeführt. Eigene maßgebliche künstlerische, eigenschöpferische Freiheiten im Sinne einer selbständigen Tätigkeit lägen nicht vor. Es handelt sich um eine Teamarbeit. Es erfolge an den Probentagen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten (Standkoordinator, Regisseur, Kameramann). Regelmäßige Absprachen, Besprechungen und Konkretisierungen zu Leistungserbringung seien unerlässlich. Die Tätigkeit sei höchstpersönlich auszuüben. Die Vergütung erfolge anhand einer Tagesgage von 650 € pro Drehtag. Eigenes Kapital in erheblichem Umfang und auch mit der Gefahr des Verlustes werde im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht eingesetzt. Ein unternehmerisches Risiko und Chancen bestünden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht. Für das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit spreche nur, dass keine Ausschließlichkeitsvereinbarung geschlossen worden sei und es dem Kläger möglich sei, Aufträge abzulehnen.
31Den hiergegen vom Kläger Mitte Mai 2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 als unbegründet zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
32Dagegen hat der Kläger am 15.09.2017 Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung, dass er im Leistungszeitraum als selbstständiger Stuntman tätig geworden ist. Er macht geltend, dass seine Tätigkeit innerhalb des Drehs der Beigeladenen klar abgegrenzt werden könne. Es sei keine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden. Er habe letztlich nur neun Tage innerhalb des Leistungszeitraumes am Dreh der Beigeladenen mitgearbeitet und sei in diesem Leistungszeitraum auch noch für andere Auftraggeber tätig geworden. Außerdem habe er der Beigeladenen für die Durchführung von Stunts Gegenstände wie Dummies und Protektoren vermietet und damit eigene Betriebsmittel eingesetzt. Im Rahmen der Durchführung der Stunts trete er auch beratend in Erscheinung, schätze das Sicherheitsrisiko ein und entscheidet letztlich eigenverantwortlich, auf welche Art und Weise er einen Stunt durchführe. Die von ihm zu erbringende Leistungen seien durch eine besondere Qualität gekennzeichnet. Dies spiegelte sich auch in der Höhe des Honorars wieder.
33Der Kläger beantragt,
34den Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als Stuntman im Rahmen der Kinofilmproduktion mit dem Arbeitstitel „I2“ für die Beigeladene in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Klageerwiderung auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides.
39Mit Beschluss vom 22.02.2018 hat das Gericht die Beigeladene zum vorliegenden Verfahren beigeladen.
40In der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide konkretisiert und ergänzt. Als streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum hat sie die Zeit vom 21.12.2016 bis zum einem 30.01.2017 benannt.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage hat Erfolg.
44Der Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz < SGG >).
45Der Kläger war für die Beigeladene in der Zeit vom einen 21.12.2016 bis 31.01.2017 als Stuntman nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand nicht.
46Die Klage ist zulässig.
47Das Sozialgericht Köln ist örtlich und sachliche zuständig (vgl. §§ 51, 57 SGG).
48Die fristgerecht eingereichte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (vgl. §§ 54 Abs. 1, 55 SGG).
49Streitgegenstand ist der Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 und der Ergänzung betreffend den Beschäftigungszeitraum aus der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018, mit welchem die Beklagte das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers als Stuntman bei der Beigeladenen in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017 festgestellt hat.
50Die Klage ist auch begründet.
51Die vom Kläger innerhalb des Leistungszeitraumes erbrachte Tätigkeit als Stuntman stellt keine sozialversicherungspflichtige, sondern eine selbständige Tätigkeit dar.
52Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen dem Grunde nach in der Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch < SGB VI >), der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch < SGB V >), der Pflegeversicherung (§ 2 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI >) sowie der Arbeitslosenversicherung (§ 24 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch < SGB III >) der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 a Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.12.2001 – B 21 KR 8/01 R - 3-2400 § 7 Nr. 19 und BSG, Urteil vom 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so geben letztere den Ausschlag.
53Unter Berücksichtigung aller Umstände der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse hat die Kammer keine Zweifel, dass der Kläger als Stuntman nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stand.
54Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. LSG BW, Urteil vom 18.07.2013 – Az.: L 11 R 1083/12).
55Der Kläger und die Beigeladene haben am 20.12.2016 ausdrücklich einen „Werkvertrag“ für den streitigen Zeitraum geschlossen. Hieraus ergibt sich, dass eine selbständige Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene von den Beteiligten gewollt war. Das Wesen eines Werkvertrages ist es, den Eintritt eines bestimmten Erfolges zu schulden (vgl. § 631 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Entsprechend ist in dem Vertrag eine Abnahme des mangelfreien Werkes vereinbart. Erst hiermit wird die mit 650 € für jeden Drehtag vereinbarte Vergütung fällig. Der Kläger erhält die Umsatzsteuer zusätzlich und muss sie selbst abführen. Der Kläger ist nach dem Vertrag in seiner Tätigkeit weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden. Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit sind in dem Vertrag nicht vorgegeben. Typische Arbeitnehmerrechte, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und etwaige Urlaubstage, wurden vom Kläger mit der Beigeladene ebenfalls nicht vereinbart.
56Die Vorgaben des Werkvertrages entsprechen nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen auch den gelebten Verhältnissen.
57Der Kläger musste demnach zwar an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten am Drehort erscheinen. Dort wurden dann die durchzuführenden Stunts besprochen. Nach den Schilderungen des Klägers ist die Kammer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger im Rahmen der Durchführung der Stunts maßgebliche beratende und eigenschöpferische Freiheiten zugestanden. Seine Leistungen weisen eine eigene Qualität auf. Er verfügt auf der Grund seiner Selbstständigkeit im Bereich der Durchführung von Stunts für Filmproduktionen über erhebliche Erfahrungen. Er wurde im Rahmen der Filmproduktion jeweils für eine klar abgrenzbare Szene beratend hinzugerufen und musste letztlich die hiermit verbundenen filmischen Effekte sowie insbesondere das Gefahrenpotenzial selbst einschätzen. Er konnte die Durchführung einzelner Stunts ablehnen. Hinter dieser kreativen und eigenschöpferischen Leistung tritt nach Auffassung der Kammer die Tatsache, dass sich der Kläger für die Durchführung der zu spielenden Szenen mit dem Regisseur und dem weiteren Stuntkoordinator absprechen musste, zurück. Durch die bloßen Absprachen fand eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen nicht statt. Eine solche Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass sich die Beigeladene im Vertrag alle Urheberrechte des Klägers übertragen ließ.
58Der Kläger trug auch ein unternehmerisches Risiko für seine Leistungen. Mit ihm war die Zahlung einer Tagesgage von 650 € pro Drehtag vereinbart. Nur bei besonders gefährlichen Stunts gab es noch eine weitere Gefahrenzulage. Ob er für diese Gage 2 oder 16-18 Stunden an einem Drehtag arbeiten musste, war im Vorhinein für ihn nicht abschätzbar und konnte er auch selbst nicht maßgeblich beeinflussen. Weitere Aufträge konnte er an Drehtagen nicht annehmen.
59Hinzu kommt, dass der Kläger für die Durchführung von Stunts auch eigene Betriebsmittel einsetzte. Er brachte Sicherheitsprotektoren und so genannte Dummies, Kunststoffpuppen zu Durchführung von gefährlichen Tests, zum Dreh mit und verlieh sie an die Beigeladene. Außerdem bot er die Zurverfügungstellung und den individuellen Umbau von weiteren Accessoires in der firmeneigenen Werkstatt an.
60Der Kläger gibt schließlich an, dass er in dem vereinbarten Zeitraum vom 21.12.2016 bis zum 31.01.2017 für weitere Auftraggeber tätig werden durfte und auch tätig geworden ist. Er durfte zwischen den Drehtagen mit Stunts ortsabwesend sein und war einem Weisungsrecht der Beigeladenen nicht unterworfen (vgl. hierzu LSG NB, Urteil vom 27.01.2010 – Az.: L 1 R 622/08).
61Nach alledem spricht das Gesamtbild der Arbeitsleistungen des Klägers für eine selbständige Tätigkeit.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63Rechtsmittelbelehrung:
64Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
65Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
66Landessozialgericht
67Nordrhein-Westfalen,
68Zweigertstraße 54,
6945130 Essen,
70schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
71Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
72Sozialgericht Köln,
73An den Dominikanern 2,
7450668 Köln,
75schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
76Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
77Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
78- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
79- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
80Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
81Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
82Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
83Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
84Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
85Dr. Piepenstock
86Richterin am Sozialgericht
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Referenzen
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