Urteil vom Sozialgericht Konstanz - S 11 AS 1021/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für einen Besuch bei seinem auf den Philippinen lebenden Sohn.
Der am … geborene Kläger bezieht seit 1. April 2006 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Unterbrochen wurde dies lediglich von dem Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2015, in dem er kurzzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis stand.
Der Kläger ist Vater eines am 18. Dezember 2004 geborenen Sohnes, der auf den Philippinen bei seiner Mutter lebt. Als Familie lebte der Kläger mit diesen weder auf den Philippinen noch in Deutschland zusammen. Die Kindesmutter hat noch ein weiteres, jüngeres Kind, dessen Vater dem Kläger nicht bekannt ist. Besuche des Klägers auf den Philippinen fanden in den Jahren 2005, 2007 und 2011 statt. Ansonsten hält der Kläger Kontakt mit seinem Sohn und der Kindesmutter über Briefe, E-Mail und Skype. Soweit ihm dies möglich ist, übermittelt der Kläger Geldzahlungen an seinen Sohn und die Kindesmutter. Zum Geburtstag/zu Weihnachten sendet der Kläger Geschenke. Die Kindesmutter hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger seinen Sohn besucht (Erklärung vom 20. Februar 2013).
Einen Antrag auf die Gewährung der Reisekosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2012 und Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 ab. Einen weiteren Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2013 und Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 ab. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (S 11 AS 996/13) einigten sich die Beteiligten am 1. August 2013 vergleichsweise dahingehend, dass die Beklagte auf den Nachweis entsprechender Aufwendungen für die Reisekosten max. 1000,00 EUR gewährt. Die Reise kam aber nachfolgend nicht zustande.
Am 25. Januar 2016 sprach der Kläger erneut bei dem Beklagten vor und erkundigte sich nach der Kostenübernahme für das Umgangsrecht mit seinem Kind auf den Philippinen. Er wurde gebeten, konkrete Nachweise für die Kosten vorzulegen. Ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten gab der Kläger an, es müsse jetzt sehr schnell gehen. Die Zusage des Gerichts habe er bereits 2013 erhalten und er sei seither immer noch nicht bei seinem Sohn gewesen. Außerdem habe er in nächster Zeit eine Arbeit in Aussicht und er müsse davor seinen Sohn besuchen, damit die Kosten übernommen werden könnten. Er möchte spätestens im April 2016 reisen. Der schriftliche Antrag ging am 2. März 2016 beim Beklagten ein. Geltend gemacht wurden Flugkosten/Unterkunftskosten i.H.v. 2000,00 EUR. Der Kläger legte Kopien von Angeboten für Flüge und Hotelübernachtung vor. In einem am 7. März 2016 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er bitte um die Genehmigung zur Ortsabwesenheit für ca. vier Wochen. Fernmündlich gab der Kläger an, für die Reise nichts angespart zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, es könne eine Ortsabwesenheit von drei Wochen mit Leistungsbezug und bis zu weiteren drei Wochen ohne Leistungen gewährt werden.
Mit Bescheid vom 22. März 2016 gewährte der Beklagte einen Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für das Jahr 2016 i.H.v. 1000,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 21 Abs. 6 SGB II werde ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. In Anlehnung an den zuvor vor dem Sozialgericht Konstanz geführten Rechtsstreit könnten jährlich 1000,00 EUR als Bedarf anerkannt werden.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, schon die Flugkosten würden 1200,00 bis 1400,00 EUR betragen. Er habe vor Ort keine Möglichkeit einer kostenlosen Unterbringung. Er benötige zudem eine genehmigte vierte Woche der Ortsabwesenheit, da schon die an-und Abreise ca. 4 bis 5 Tage dauere, sowie eine Notreserve von 250,00 EUR. Insgesamt benötige er 3000,00 EUR und außerdem die Übernahme der Kosten der vierten Urlaubswoche.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 zurück.
Der Kläger hat am 10. Mai 2016 Klage erhoben.
10 
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
11 
den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm insgesamt 3500,00 EUR sowie die Kosten der Unterkunft für eine vierte Woche der Ortsabwesenheit zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält seine Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.
15 
Der Sach- und Streitstand ist mit den Beteiligten am 5. Juli 2016 erörtert worden. Der Kläger hat dort sein Begehren dahingehend konkretisiert, dass er insgesamt 3000,00 EUR sowie die Miet- und Heizungskosten in Konstanz für eine vierte Woche der Ortsabwesenheit benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Akte des Verfahrens S 11 AS 996/13, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für den Umgang mit seinem Sohn.
19 
Ein möglicher Anspruch des Klägers könnte sich aus der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II ergeben. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
20 
Zweifelhaft ist hier, ob es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handelt. Bei einem einmaligen Bedarf wäre nur ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich, der in Form eines Darlehens erfolgt. Ein Darlehen wird aber, wie der Kläger im Erörterungstermin klargestellt hat, von ihm nicht begehrt.
21 
In der Gesetzesbegründung der Vorschrift (BT-Drs. 17/1465, S. 9) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen“ Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Dieser umfasst nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Regelfall sechs Monate. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass er „mehrfach“ bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs „häufiger“ auftritt. Gerade für besonders aufwändige Reisen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf „ausnahmsweise“ auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 4/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind; bei einem Besuch eines zehnjährigen Kindes in Rumänien waren dabei drei Besuche im Jahr ausreichend, um einen laufenden Bedarf anzunehmen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O.).
22 
Nach all diesen Ansichten wäre hier kein laufender Bedarf anzunehmen, denn zwischen den Besuchen des Klägers bei seinem Sohn lagen zwei bzw. vier Jahre und seit 2011 ist gar kein Besuch mehr erfolgt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Zeitraum durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezog, es also nicht so war, dass Besuche nicht notwendig erschienen, sondern, dass der Kläger diese nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte.
23 
Das Gericht kann die Frage letztlich offen lassen, denn auch bei einem laufenden, wiederkehrenden Bedarf besteht kein Anspruch. Dieser ist nicht unabweisbar, auch wenn hier keine Zuwendungen Dritter und keine Einsparmöglichkeiten des Klägers durch Umschichtung aus der Regelleistung bestehen und die Kosten erheblich sind (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 18). Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Umgang mit seinem Kind führt nicht zu einem entsprechenden Bedarf, für den der Beklagte Leistungen zu gewähren hat.
24 
Bisher besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Übernahme von Kosten eines Umgangsrechts aufgrund § 21 Abs. 6 SGB II bei einem im Ausland lebenden Kind nur ansatzweise. In der bisher ergangenen Rechtsprechung wird betont, dass die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, L 1 SO 133/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012, L 15 AS 341/11 B ER; ebenso S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, a.a.O., § 21 Rn. 73). Maßstab ist nicht, in welchem zeitlichen Umfang das Umgangsrecht besteht (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, L 3 AS 210/12 B ER). Bedeutung hat hingegen die vorhandene Bindung zwischen dem Elternteil und dem Kind (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012, a.a.O.: persönliche Beziehung nach mehrjährigem familiären Zusammenleben). Teilweise wird ein Vergleich damit vorgenommen, was ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen höchstens an Kosten aufwenden würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2012, L 7 AS 393/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.; SG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2011, S 6 AS 725/11 ER). Das BSG hat darauf hingewiesen, dass eine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten sozialhilferechtlich nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Daher verweist die Rechtsprechung darauf, dass sich Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in einem Bereich bewegen müssen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, ZFSH/SGB 2010, 600).
25 
Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Rechts der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O.) ist zu beachten, dass als Bedarf nicht nur dasjenige ausscheidet, was man bei fehlender Hilfebedürftigkeit selbst nicht aufgewendet hätte. Die Leistungen dienen Behebung der Hilfebedürftigkeit durch Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit ist die Leistungsgewährung nicht von vornherein auf einen auf mehrere Jahre andauernden Zeitraum hin ausgerichtet, sondern auf die baldige Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen, auch wenn sich dies im Einzelfall nicht immer realisiert. Perspektivisch ist davon auszugehen, dass jede leistungsberechtigte Person, auch aufgrund der Unterstützung des Trägers der Grundsicherung, nach einiger Zeit (wieder) erwerbstätig sein kann und dadurch der Hilfebedarf entfällt. Dies berechtigt es, Ausgaben, die nur in größeren Zeiträumen anfallen, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu verschieben.
26 
Beim Kläger ist insbesondere zu beachten, dass er niemals in einer Familie mit seinem Kind gelebt hat. An einer persönlichen Beziehung nach mehrjährigem familiären Zusammenleben fehlt es. Auch mit der Kindesmutter wurde nie eine Paarbeziehung gelebt, die sich in einem gemeinsamen Zusammenleben ausdrückte. Die Kindesmutter hat noch ein weiteres, jüngeres Kind, wobei der Kläger zur Person dessen Vaters nichts weiß, weil die Kindesmutter Nachfragen „abblockt“. Der Umstand, dass der Kontakt zum Vater noch nicht abgebrochen wurde, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass von diesem regelmäßig Geld überwiesen wird. Würde dies nicht mehr erfolgen, so hat der Kläger deutlich gemacht, würde der Kontakt von Seiten der Kindesmutter unmittelbar beendet werden. Der Besuch des Klägers bei seinem Sohn würde damit nicht der Aufrechterhaltung einer von finanziellen Zuwendungen unabhängigen, persönlichen Vater-Kind-Beziehung dienen, sondern würde im Wesentlichen nur eine Chance eröffnen, diese erst einmal aufzubauen, jedenfalls die bisherigen Ansätze wesentlich zu vertiefen. Ob dies in der kurzen Zeit eines Besuchsaufenthaltes, angesichts des finanziellen Interesses der Kindesmutter und der kulturellen Unterschiede überhaupt möglich wäre, ist sehr zweifelhaft.
27 
Ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen hätte sich unter diesen Bedingungen wohl darauf beschränkt, den Kontakt weiter durch E-Mail, Telefonate oder Briefe aufrechtzuerhalten und darauf gehofft, dass ein persönlicher Kontakt zustande kommt, wenn der Sohn alt genug ist, hierüber selbst, unabhängig von Einflüssen der Kindesmutter zu entscheiden. Er hätte, wenn er nicht selbst das Interesse gehabt hätte, auf den Philippinen Urlaub zu machen, dafür kaum eine derart große Summe aufgewendet. Diese umfasst annähernd zwei Monatsgehälter, gemessen an dem vom Kläger während seiner kurzzeitigen Arbeitstätigkeit erzielten monatlichen Bruttolohn von 2200,00 EUR. In diese Richtung gingen auch die eigenen Überlegungen des Klägers bei der Vorsprache am 25. Januar 2016 sowie im Erörterungstermin, wenn er argumentiert, die Reise müsse durchgeführt werden, solange er noch keine Arbeit gefunden hat und im Leistungsbezug steht. Auch in der - wenn auch verhältnismäßig kurzen - Zeit seiner Beschäftigung hat der Kläger keine Anstalten unternommen, eine aus eigenem Einkommen bezahlte Reise auf die Philippinen anzutreten.
28 
Hätte sich ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen entschlossen, eine solche Reise zum Aufbau bzw. zur Vertiefung einer persönlichen Beziehung mit seinem Kind durchzuführen, dann hätte er diese jedenfalls nicht jährlich, sondern nur im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt. Bei finanziellen Engpässen, die noch nicht zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II führen, hätte er die Reise auch weiter aufgeschoben. Daher kann hier auch nicht verlangt werden, dass die Reise während des Leistungsbezuges durchgeführt wird.
29 
Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für den Umgang mit seinem Sohn.
19 
Ein möglicher Anspruch des Klägers könnte sich aus der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II ergeben. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
20 
Zweifelhaft ist hier, ob es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handelt. Bei einem einmaligen Bedarf wäre nur ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich, der in Form eines Darlehens erfolgt. Ein Darlehen wird aber, wie der Kläger im Erörterungstermin klargestellt hat, von ihm nicht begehrt.
21 
In der Gesetzesbegründung der Vorschrift (BT-Drs. 17/1465, S. 9) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen“ Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Dieser umfasst nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Regelfall sechs Monate. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass er „mehrfach“ bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs „häufiger“ auftritt. Gerade für besonders aufwändige Reisen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf „ausnahmsweise“ auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 4/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind; bei einem Besuch eines zehnjährigen Kindes in Rumänien waren dabei drei Besuche im Jahr ausreichend, um einen laufenden Bedarf anzunehmen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O.).
22 
Nach all diesen Ansichten wäre hier kein laufender Bedarf anzunehmen, denn zwischen den Besuchen des Klägers bei seinem Sohn lagen zwei bzw. vier Jahre und seit 2011 ist gar kein Besuch mehr erfolgt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Zeitraum durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezog, es also nicht so war, dass Besuche nicht notwendig erschienen, sondern, dass der Kläger diese nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte.
23 
Das Gericht kann die Frage letztlich offen lassen, denn auch bei einem laufenden, wiederkehrenden Bedarf besteht kein Anspruch. Dieser ist nicht unabweisbar, auch wenn hier keine Zuwendungen Dritter und keine Einsparmöglichkeiten des Klägers durch Umschichtung aus der Regelleistung bestehen und die Kosten erheblich sind (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 18). Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Umgang mit seinem Kind führt nicht zu einem entsprechenden Bedarf, für den der Beklagte Leistungen zu gewähren hat.
24 
Bisher besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Übernahme von Kosten eines Umgangsrechts aufgrund § 21 Abs. 6 SGB II bei einem im Ausland lebenden Kind nur ansatzweise. In der bisher ergangenen Rechtsprechung wird betont, dass die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, L 1 SO 133/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012, L 15 AS 341/11 B ER; ebenso S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, a.a.O., § 21 Rn. 73). Maßstab ist nicht, in welchem zeitlichen Umfang das Umgangsrecht besteht (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, L 3 AS 210/12 B ER). Bedeutung hat hingegen die vorhandene Bindung zwischen dem Elternteil und dem Kind (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012, a.a.O.: persönliche Beziehung nach mehrjährigem familiären Zusammenleben). Teilweise wird ein Vergleich damit vorgenommen, was ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen höchstens an Kosten aufwenden würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2012, L 7 AS 393/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.; SG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2011, S 6 AS 725/11 ER). Das BSG hat darauf hingewiesen, dass eine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten sozialhilferechtlich nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Daher verweist die Rechtsprechung darauf, dass sich Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in einem Bereich bewegen müssen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, ZFSH/SGB 2010, 600).
25 
Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Rechts der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O.) ist zu beachten, dass als Bedarf nicht nur dasjenige ausscheidet, was man bei fehlender Hilfebedürftigkeit selbst nicht aufgewendet hätte. Die Leistungen dienen Behebung der Hilfebedürftigkeit durch Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit ist die Leistungsgewährung nicht von vornherein auf einen auf mehrere Jahre andauernden Zeitraum hin ausgerichtet, sondern auf die baldige Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen, auch wenn sich dies im Einzelfall nicht immer realisiert. Perspektivisch ist davon auszugehen, dass jede leistungsberechtigte Person, auch aufgrund der Unterstützung des Trägers der Grundsicherung, nach einiger Zeit (wieder) erwerbstätig sein kann und dadurch der Hilfebedarf entfällt. Dies berechtigt es, Ausgaben, die nur in größeren Zeiträumen anfallen, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu verschieben.
26 
Beim Kläger ist insbesondere zu beachten, dass er niemals in einer Familie mit seinem Kind gelebt hat. An einer persönlichen Beziehung nach mehrjährigem familiären Zusammenleben fehlt es. Auch mit der Kindesmutter wurde nie eine Paarbeziehung gelebt, die sich in einem gemeinsamen Zusammenleben ausdrückte. Die Kindesmutter hat noch ein weiteres, jüngeres Kind, wobei der Kläger zur Person dessen Vaters nichts weiß, weil die Kindesmutter Nachfragen „abblockt“. Der Umstand, dass der Kontakt zum Vater noch nicht abgebrochen wurde, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass von diesem regelmäßig Geld überwiesen wird. Würde dies nicht mehr erfolgen, so hat der Kläger deutlich gemacht, würde der Kontakt von Seiten der Kindesmutter unmittelbar beendet werden. Der Besuch des Klägers bei seinem Sohn würde damit nicht der Aufrechterhaltung einer von finanziellen Zuwendungen unabhängigen, persönlichen Vater-Kind-Beziehung dienen, sondern würde im Wesentlichen nur eine Chance eröffnen, diese erst einmal aufzubauen, jedenfalls die bisherigen Ansätze wesentlich zu vertiefen. Ob dies in der kurzen Zeit eines Besuchsaufenthaltes, angesichts des finanziellen Interesses der Kindesmutter und der kulturellen Unterschiede überhaupt möglich wäre, ist sehr zweifelhaft.
27 
Ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen hätte sich unter diesen Bedingungen wohl darauf beschränkt, den Kontakt weiter durch E-Mail, Telefonate oder Briefe aufrechtzuerhalten und darauf gehofft, dass ein persönlicher Kontakt zustande kommt, wenn der Sohn alt genug ist, hierüber selbst, unabhängig von Einflüssen der Kindesmutter zu entscheiden. Er hätte, wenn er nicht selbst das Interesse gehabt hätte, auf den Philippinen Urlaub zu machen, dafür kaum eine derart große Summe aufgewendet. Diese umfasst annähernd zwei Monatsgehälter, gemessen an dem vom Kläger während seiner kurzzeitigen Arbeitstätigkeit erzielten monatlichen Bruttolohn von 2200,00 EUR. In diese Richtung gingen auch die eigenen Überlegungen des Klägers bei der Vorsprache am 25. Januar 2016 sowie im Erörterungstermin, wenn er argumentiert, die Reise müsse durchgeführt werden, solange er noch keine Arbeit gefunden hat und im Leistungsbezug steht. Auch in der - wenn auch verhältnismäßig kurzen - Zeit seiner Beschäftigung hat der Kläger keine Anstalten unternommen, eine aus eigenem Einkommen bezahlte Reise auf die Philippinen anzutreten.
28 
Hätte sich ein berufstätiger Betroffener mit einem durchschnittlichen Einkommen entschlossen, eine solche Reise zum Aufbau bzw. zur Vertiefung einer persönlichen Beziehung mit seinem Kind durchzuführen, dann hätte er diese jedenfalls nicht jährlich, sondern nur im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt. Bei finanziellen Engpässen, die noch nicht zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II führen, hätte er die Reise auch weiter aufgeschoben. Daher kann hier auch nicht verlangt werden, dass die Reise während des Leistungsbezuges durchgeführt wird.
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Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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