Urteil vom Sozialgericht Mainz (3. Kammer) - S 3 AL 125/01

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe von Konkursausfallgeld (Kaug).

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Der 1948 geborene Kläger war als Monteur bei der Firma A. L GmbH in K  beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1.6.1996 durch Beschluss  des Amtsgerichts B K das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis  des Klägers endete zum 31.8.1996.

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Mit einem am 11.6.1996 beim Arbeitsamt B K eingegangenen Antrag begehrte  der Kläger die Gewährung von Kaug. Der Konkursverwalter der  Gemeinschuldnerin bescheinigte dem Kläger am 24.6.1996 für die  Lohnabrechnungszeiträume vom 1.3.1996 bis einschließlich 31.5.1996 ein noch  ausstehendes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 12.997,71 DM. Mit Schreiben  vom 26.7.1996 erweiterte der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Kaug um  die Zahlung einer Auslösungsdifferenz in Höhe von 457,10 DM, eine anteilige  Sonderzahlung in Höhe von 724,61 DM sowie einen Schadensersatzanspruch in  Höhe von 24.901,06 DM. Zur Begründung des geltend gemachten  Schadensersatzanspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, dieser  ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber einen für 62 Urlaubstage  geschuldeten Resturlaubsanspruch, welcher im Dezember 1995 im  "Urlaubskonto" noch ausdrücklich anerkannt worden sei, nicht gewährt habe  und sich der Resturlaubsanspruch am 31.3.1996, also innerhalb des  Kaug-Zeitraums, in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt habe.

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Mit Bescheid vom 28.2.1997 bewilligte das Arbeitsamt B K dem Kläger Kaug in  Höhe von insgesamt 12.997,71 DM. In einer Anlage zu dem Bescheid wurde  darauf hingewiesen, es handele sich um eine vorläufige Entscheidung, da  noch strittig sei, ob und inwieweit Weihnachtsgeld, Auslöse- oder  Urlaubsabgeltung 94/95 über die Vorschriften zum Konkursausfallgeld  erstattungsfähig seien. Nachdem das Verfahren mit dem Konkursverwalter  abgeschlossen sei, werde ein entsprechender Bescheid erteilt.

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Mit Bescheid vom 30.10.2000 gewährte das Arbeitsamt B K dem Kläger sodann  auf Grund einer am 25.10.2000 berichtigten Verdienstbescheinigung des  Konkursverwalters, welche die von dem Kläger geltend gemachte  Auslösungsdifferenz in Höhe von 457,10 DM sowie die Jahressonderzahlung in  Höhe von 724,61 DM berücksichtigte, ein weiteres Kaug in Höhe von 669,32  DM, während der überdies geltend gemachte Schadensersatzanspruch  unberücksichtigt blieb.

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Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein unter Hinweis  darauf, dass seitens des Konkursverwalters im Rahmen des vor dem  Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern B K - unter dem Az.: 5 Ca 1939/99  geführten Verfahrens mit Vergleich vom 17.4.2000 anerkannt worden sei, dass  am 31.3.1996 ein Urlaubsabgeltungs- bzw Schadensersatzanspruch in der  geltend gemachten Höhe entstanden sei.

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Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes B K wies den Widerspruch mit  Widerspruchsbescheid vom 26.2.2001 als unbegründet zurück. Die Ablehnung  der sogenannten Urlaubsabgeltung sei nicht zu beanstanden. Nach der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Urlaubsabgeltung  kaug-rechtlich der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des  Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgehe. Es sei ein gedachter  (fiktiver) Urlaub anzunehmen, dessen Ende mit dem letzten Tag des  Arbeitsverhältnisses zusammenfalle. Beginne also der gedachte Urlaub am  oder nach dem Insolvenzereignis, sei der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht  kaug-fähig, auch nicht teilweise. Da vorliegend das Arbeitsverhältnis des  Klägers frühestens am 31.8.1996 geendet habe und er einen Anspruch auf eine  Urlaubsabgeltung von etwa einem halben Monat gehabt habe, beginne der  gedachte Urlaub lange nach dem Insolvenzereignis vom 1.6.1996 und könne  deshalb nicht durch Kaug abgegolten werden. Daran ändere auch der am  17.4.2000 abgeschlossene Vergleich nichts. Einerseits sei zu  berücksichtigen, dass eine Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz  nicht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich sei,  andererseits seien mit der Beantragung des Kaug gemäß § 141 m AFG die  Arbeitsentgeltansprüche des Klägers auf das Arbeitsamt übergegangen, so  dass er ohnehin nicht mehr befugt gewesen sei, im eigenen Namen die  Arbeitsentgeltansprüche geltend zu machen. Der von ihm abgeschlossene  Vergleich begründe demnach keinen eigenständigen Anspruch.

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Hiergegen hat der Kläger am 27.3.2001 Klage vor dem Sozialgericht Mainz  erhoben.

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Er trägt vor, der von dem Konkursverwalter durch Vergleich anerkannte  Urlaubsabgeltungs- bzw Schadensersatzanspruch sei am 31.3.1996, also  innerhalb des Konkursausfallgeldzeitraumes, fällig geworden. Die Beklagte  könne sich insoweit nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis habe über  den Konkursausfallgeldzeitraum hinaus bestanden und der Anspruch sei daher  erst nach dem Konkursausfallgeldzeitraum fällig geworden. Zum einen handele  es sich vorliegend bei dem Anspruch nicht um einen reinen  Urlaubsabgeltungsanspruch, sondern um einen aus dem  Urlaubsabgeltungsanspruch erwachsenen Schadensersatzanspruch. Zum anderen  sei zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses nach längerer  Auseinandersetzung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich eine eindeutige  Fälligkeitsregelung getroffen worden dahingehend, dass die Fälligkeit am  31.3.1996 eingetreten sei. Es könne auch nicht eingewandt werden, dass es  sich bei dieser Regelung um eine Regelung zu Lasten der Beklagten handele.  Denn die in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung sei  gerade auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Regelungen getroffen  worden. So sei in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt,  dass dem Arbeitnehmer für den Fall, dass ihm der Urlaub zu Unrecht  verweigert werde, mit Ablauf der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz  ergebenden Fristen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe. Bei  von dem Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit trete dann anstelle des  ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatzanspruch ein  Urlaubsanspruch in entsprechender Höhe. Ein solcher ihm grundsätzlich  zustehender Ersatzurlaubsanspruch sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des  arbeitsgerichtlichen Vergleiches aber ausgeschlossen gewesen, da  zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe und daher  eine Urlaubsnahme unmöglich gewesen sei. Der nach der Rechtsprechung des  Bundesarbeitsgerichts am 31.3.1996 fällig gewordene Ersatzurlaubsanspruch  als Schadensersatzanspruch habe daher zwangsläufig abgegolten werden  müssen. Auch unabhängig davon sei die getroffene Vereinbarung bindend, da  eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene  Fälligkeitsvereinbarung, die den in § 7 Abs 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz  ausdrücklich genannten Zeitpunkt des 31.3. des Folgejahres als  Fälligkeitszeitpunkt bestimme, auch sozialrechtlich zu berücksichtigen sei.  Ein Verstoß gegen ein Abgeltungsverbot bestehe im Übrigen nicht, da der  Urlaubsanspruch bereits erloschen gewesen sei, so dass für diesen Fall eine  Urlaubsabgeltung ohne weiteres habe vereinbart werden können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2000 in  Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2001 zu verurteilen, ihm  Konkursausfallgeld in Höhe von weiteren 24.901,06 DM zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den getroffenen  Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Prozessakte, die den Kläger betreffende Kaug-Akte des  Arbeitsamtes B K sowie die zu der Firma L GmbH angelegte Kaug-Akte, die  Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene sowie im Übrigen  zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 30.10.2000 in Gestalt  des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2001 ist im Ergebnis nicht zu  beanstanden. Dem Kläger steht weiteres Kaug im Hinblick auf den von dem  Arbeitgeber nicht gewährten Urlaub nicht zu, da der geltend gemachte  Anspruch nicht dem maßgeblichen Kaug-Zeitraum zuzuordnen ist.

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Nach Maßgabe des hier noch zur Anwendung gelangenden § 141 b Abs 1 Satz 1  AFG hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung  des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten  der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des  Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den  Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem  Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet  werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung sein  können, § 141 b Abs 2 AFG. Da über das Vermögen des Arbeitgebers, die Firma  A. L GmbH, am1.6.1996 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist  Kaug-Zeitraum vorliegend der Zeitraum vom 1.3.1996 bis zum 31.5.1996.  Diesem Zeitraum kann der von dem Kläger wegen der behaupteten schuldhaften  Nichtgewährung von Urlaub für 62 Urlaubstage geltend gemachte  Zahlungsanspruch in Höhe von 24.901,06 DM nicht zugeordnet werden. Dies  gründet in folgenden Erwägungen:

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt bei Verzug des  Arbeitgebers und hierbei eintretender Unmöglichkeit der Urlaubserteilung  ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach §§ 286, 287 Satz 2, 280  Satz 1, 249 Satz 1 BGB in Betracht. Da der Gläubiger nach § 249 Satz 1 BGB  verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Erfüllung  stehen würde und die Erfüllung des Schadensersatzanspruches durch eine der  untergegangenen Verpflichtung gleichartige Leistungen grundsätzlich möglich  ist, hat das BAG zu Recht nicht die Zuerkennung von Schadensersatz in Geld  im Sinne von § 251 Abs 1 BGB als mögliche Alternative gewählt. Denn ein  Schadensersatz in Geld ist nicht mit den im Bundesurlaubsgesetz verfolgten  gesundheitspolitischen Zielsetzungen und dem gesetzgeberischen Zweck einer  humanen Gestaltung des Arbeitslebens in Einklang zu bringen (vgl  Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl, § 7 BUrlG Rdz 164). Eine  Geldzahlungspflicht kommt auch im Hinblick auf § 7 Abs 4 BUrlG nicht in  Betracht, weil Urlaubsansprüche im fortbestehenden Arbeitsverhältnis  grundsätzlich nicht durch Geldzahlungen abgelöst werden sollen. Das als  Schadensersatz zu leistende Erfüllungssurrogat besteht daher nicht in der  Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrags, sondern in der Pflicht zur Gewährung  von Freizeit durch Suspendierung der Arbeitspflicht  (Ersatzurlaubsanspruch). Dieser Ersatzurlaubsanspruch entspricht in seinem  Umfang dem nicht erfüllten Urlaubsanspruch. Soweit also der Vortrag des  Klägers, sein Arbeitgeber habe die Nichterteilung von Urlaub für 62  Urlaubstage zu vertreten und ihm habe deshalb ein Ersatzurlaubsanspruch in  entsprechender Höhe zugestanden, zutreffend sein sollte, so stand dem  Kläger am 31.3.1996 allenfalls ein Anspruch auf Gewährung von  Arbeitsbefreiung im Umfang von 62 Urlaubstagen zu. Eine am 31.3.1996  entstandene Geldzahlungspflicht scheidet dagegen aus, weil zu diesem  Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis des Klägers noch nicht beendet war.  Zutreffend ist zwar das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung des  Ersatzurlaubsanspruchs durch Suspendierung von der Arbeitspflicht mit der  rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist und  der Arbeitnehmer für den Fall, dass der als Schadensersatzanspruch  geschuldete Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr  gewährt werden kann, in Geld zu entschädigen ist (BAG, Urteil vom  26.6.1986 - BAGE 52, 254 -). Dieser Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs 1  BGB aber setzt, auch wenn er nicht deckungsgleich mit dem  Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4 BUrlG ist, weil der  Abgeltungsanspruch an den ursprünglichen Urlaubsanspruch und nicht an den  Schadensersatzanspruch anknüpft, ebenso wie der Abgeltungsanspruch zwingend  die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, dh, der  Entschädigungsanspruch infolge des nicht mehr realisierbaren  Ersatzurlaubsanspruchs kann nicht während des noch bestehenden  Arbeitsverhältnisses entstanden sein.

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Daran vermag auch der von dem Kläger mit dem Konkursverwalter vor dem  Arbeitsgericht am 17.4.2000 geschlossene Vergleich nichts zu ändern. Denn  in Anbetracht des Grundsatzes, dass eine Urlaubsabgeltung unzulässig ist,  solange die Gewährung bezahlter Freizeit möglich ist und gegenteilige  einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen die  zwingenden Vorschriften des Urlaubsrechts nach § 134 BGB nichtig sein  würden (Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl, § 7 Rdz 104), konnten die  Arbeitsvertragsparteien nach Auffassung der Kammer auch bezüglich des  Entschädigungsanspruchs keine vergleichsweise Regelung dahingehend treffen,  dass der Zahlungsanspruch am 31.3.1996,also noch während des bestehenden  Arbeitsverhältnisses, fällig geworden sein soll. Ein Verschieben des  Fälligkeitszeitpunktes rechtfertigt im Übrigen auch unter Berücksichtigung  von Sinn und Zweck der Kaug-Vorschriften keine Einbeziehung des  Entschädigungsanspruchs in den Kaug-Zeitraum. Hätte die vor dem  Arbeitsgericht getroffene vergleichsweise Vereinbarung Auswirkung auf die  Zuordnung zum Kaug-Zeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass  das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem es  "erarbeitet" worden ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL  87/99 R - mwN). "Erarbeitet" worden ist, soweit auf den Zeitpunkt 31.3.1996  abgestellt wird, jedoch allenfalls der Ersatzurlaubsanspruch, nicht aber  der Entschädigungsanspruch. Dieser kann bezüglich der Zuordnung zum  Kaug-Zeitraum letztlich nicht anders behandelt werden als der  Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4 BUrlG. Für den  Urlaubsabgeltungsanspruch aber ist anerkannt, dass dieser kaug-rechtlich  der Zeit zuzuordnen ist, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses  unmittelbar vorausgeht(BSG, Urteil vom 3.12.1996 - 10 RAr 7/95 -; Urteil  vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 -). Dadurch wird hinreichend berücksichtigt,  dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Anspruch für einen Zeitpunkt,  sondern für einen (Urlaubs-) Zeitraum ist. Nur eine solche Zuordnung  berücksichtigt angemessen den Sinn und Zweck der drei einschlägigen  Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Konkursrecht und Kaug-Recht (Urteil des BSG vom  3.12.1996 - 10 RAr 7/95 - mwN). Für die Zahlung von Kaug ergibt sich  mithin, dass Urlaubstage, die in die Zeit vor das Insolvenzereignis (hier:  Eröffnung des Konkursverfahren) fallen, beim Vorliegen der übrigen  Voraussetzungen einen Anspruch auf Kaug begründen, während die Tage, die  mit dem Tag des Insolvenzereignisses zusammenfallen oder danach liegen,  nicht kaug-fähig sind.

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Ausgehend von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des  Klägers am 31.8.1996 und einem unterstellten Entschädigungsanspruch für die  behaupteten 62 Urlaubstage, beginnen, vom letzten Tag des  Arbeitsverhältnisses an gerechnet, die letzten 62 Tage des  Arbeitsverhältnisses am Donnerstag, dem 6.6.1996, also nach dem am 1.6.1996  stattgefundenen Insolvenzereignis, so dass die Gewährung von Kaug insoweit  nicht möglich ist.

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Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die hier vertretene Auffassung  auch nicht unangemessen erscheint. Denn bereits zu der mit dem  Entschädigungsanspruch vergleichbaren Urlaubsabgeltung hat das BSG mehrfach  dargelegt, dass es nicht unbillig sei, die Gewährung der Urlaubsabgeltung  als Kaug davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer das  Arbeitsverhältnis auch rechtlich beende, wenn das Insolvenzereignis  stattgefunden habe. Denn vom Insolvenzereignis an trage der Arbeitnehmer  selbst und nicht mehr die Kaug-Versicherung das Risiko des Ausfalls. Der  Arbeitnehmer könne dann frei darüber entscheiden, ob er das  Arbeitsverhältnis fortführen oder wegen des Zahlungsverzugs seines  Arbeitgebers fristlos beenden wolle (BSG, Urteil vom 18.12.1980 - 8 b/12  RAr 14/79 -; Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 -; Urteil vom 3.12.1996 -  10 RAr 7/95 -).

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Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 193 SGG ergebenden  Kostenfolge abzuweisen.

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