Urteil vom Sozialgericht Mainz (8. Kammer) - S 8 KA 570/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Vorstand der Beklagten zu 1. im Rahmen der Sitzung der Beklagten zu 2. am 13./14.10.2004.
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Die Beklagte zu 1. ist die zum 01.01.2005 neu gegründete Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Die Kläger sind gewählte Mitglieder der Beklagten zu 2., die als Vertreterversammlung (VV) nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eines der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten zu 1. ist. Nach Art. 35 § 3 GKV-Modernisierungsgesetz (BGBl. I 2003, 2256) hatte die Beklagte zu 2. bis zum 01.12.2004 den neuen Vorstand der Beklagten zu 1. zu wählen. In diesem Zusammenhang hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 23.03.2004 im Wege der Rechtsaufsicht eine Organisationsregelung zur Zusammenlegung der bisherigen Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Pfalz, Trier und Rheinhessen, sowie eine Hauptsatzung und eine Wahlordnung erlassen.
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Am 11.09.2004 fand die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 4 der genannten Hauptsatzung vorgeschriebene konstituierende Sitzung der Beklagten zu 2. statt. Entsprechend § 7 Abs. 18 Satz 2 Hauptsatzung bildete die Beklagten zu 2. in der konstituierenden Sitzung einen Vertragsausschuss, der gemäß Satz 1 u. a. für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig ist. Der Ausschuss hat Vorschlagsrechte (Satz 3). Er klärt, ob ein Bewerber aus seiner Sicht die Voraussetzungen für ein Vorstandsamt erfüllt (Satz 4). § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 Hauptsatzung haben folgenden Wortlaut: „Er [der Vertragsausschuss] trägt vor der Vorstandswahl das Ergebnis seiner Klärung der Vertreterversammlung vor. Der Bewerber hat die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern.“
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Auf die öffentliche Ausschreibung der Vorstandsposten meldeten sich 84 Bewerber. Der Vertragsausschuss prüfte die Bewerbungen nach den beiden Kriterien „profunde Kenntnisse in der vertragsärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz“ und „einschlägige Erfahrungen durch Tätigkeiten in vertragsärztlichen Gremien“, und stufte die Bewerber sodann in die Kategorien „nähere Auswahl / noch unklar / nicht geeignet“. Die 11 als geeignet eingestuften Bewerber, wurden telefonisch und schriftlich gebeten, sich in der Sitzung der Beklagten zu 2. am 13.10.2004 vorzustellen und Fragen zu beantworten.
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In der nächsten Sitzung, die am 13./14. Oktober 2004 stattfand, wurde die Wahl des Vorstandes der Beklagten zu 1. durchgeführt. In dieser Sitzung waren alle 40 Mitglieder der Beklagten zu 2. anwesend, wobei der Kläger zu 6., Herr Dr. G und Herr Dr. K durch ihre Stellvertreter vertreten wurden. Die an die Mitglieder der Beklagten zu 2. - unter anderem die Kläger - versandte Ladung zur Sitzung am 13.10.2004 war mit Schreiben vom 01.10.2004 erfolgt. Hierin war u. a. ausgeführt worden: „In dieser Sitzung werden die Rahmenbedingungen für die anstehende Vorstandswahl festgelegt; eine vorläufige Tagesordnung ist beigefügt“. In der beigefügten Tagesordnung waren folgende Tagesordnungspunkte (TOP) aufgeführt:
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Feststellung der Beschlussfähigkeit
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Festsetzung der Tagesordnung
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Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung vom 11.09.2004
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Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV RLP
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Bericht über die Beratungen des Vertragsausschusses und Beschlussfassung über den Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes - nicht öffentlich -
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Festlegung des Ortes und Zeitpunktes der Sitzung der Vertreterversammlung zur Wahl des Vorstandes
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Verschiedenes
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Mit Schreiben vom 11.10.2004 hatte der Vorsitzende der Beklagten zu 2. die Mitglieder der Beklagten zu 2. sodann darauf hingewiesen, dass „aufgrund der noch nicht verabschiedeten Geschäftsordnung unabhängig von der bisherigen Festsetzung der Tagesordnung Anträge nicht auszuschließen sind, die Vorstandswahl bereits in der Sitzung am 13.10.2004 durchzuführen“. Ob dieses Schreiben allen Mitgliedern der Beklagten zu 2. - insbesondere den Klägern - noch vor der Sitzung zugegangen ist, ist nicht mehr feststellbar und wird von den Klägern bestritten.
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In der Sitzung vom 13.10.2004 wurde dann unter TOP 2 beantragt, die Wahl der Vorstandsmitglieder noch am selben Tag durchzuführen. Die über diesen Antrag durchgeführte Abstimmung brachte folgendes Ergebnis: 21 Ja-Stimmen, 18 Gegenstimmen und 1 Enthaltung. Des Weiteren wurde beantragt, auch die Wahl des Vertreters der Beklagten zu 1. in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) durchzuführen. Dieser Antrag erhielt 22 Ja-Stimmen, 13 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen.
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Der Vertragsauschuss berichtete im weiteren Verlauf (TOP 5) in nicht öffentlicher Sitzung über seine Bewerberauswahl, die er anhand der oben genannten Kriterien selbständig durchgeführt hatte. In der folgenden Abstimmung stimmten 35 Mitglieder bei 5 Enthaltungen dafür, dass der Vertragsausschuss richtig gearbeitet habe. Es wurde laut Sitzungsprotokoll durch Herrn Dr. H festgestellt, dass die Beklagte zu 2. damit die Kriterien des Vertragsausschusses als für sie maßgeblich angenommen habe.
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Nach weiteren Beratungen und angesichts der fortgeschrittenen Zeit stellte der Kläger zu 10. den Antrag, die Sitzung zu unterbrechen und die Vorstellung der nicht-externen Bewerber und die Wahl des Vorstandes in 2 - 3 Wochen nachzuholen. Der Antrag wurde mit 17 Ja-Stimmen, 20 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt. In der Folge verließen die Kläger zu 9. und 10. die Sitzung.
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Sodann kam es zur Vorstellung und Befragung der ausgewählten Kandidaten entsprechend der in der Sitzung korrigierten Tagesordnung. Es wurde eine Zeitspanne von 5 Minuten zur Vorstellung der Bewerber und 10 Minuten zur Befragung festgelegt. Während der Vorstellung und Befragung der Bewerber erschien das Mitglied der Beklagten zu 2. Dr. G. Ihm wurde nicht gestattet, während der laufenden Bewerberanhörung und zur anschließenden Wahl seinen Stellvertreter abzulösen und er wurde gebeten, aus formalen Gründen den Raum zu verlassen. ach erfolgter Vorstellung und Befragung der Bewerber wurde - bereits nach Mitternacht - darüber abgestimmt, ob die Wahl des Vorstandes „noch heute Abend“ durchgeführt werden solle. Es gab 21 Ja-Stimmen und 17 Gegenstimmen. Es wurde des Weiteren darüber abgestimmt, ob die Kandidaten nach erfolgter Wahl diese sofort annehmen müssten oder erst nach Durchführung der 6 Wahlgänge. Die Mehrheit sprach sich dafür aus, dass die Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge erklärt werden solle.
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Um 1:25 Uhr erklärte der Kläger zu 4., dass er sich für diese „Nacht- und Nebelaktion“ nicht zur Verfügung stelle und bat alle anderen, die gegen die Wahl seien, es ihm gleichzutun und die Sitzung zu verlassen. Der Kläger zu 4. verließ daraufhin als einziges Mitglied den Raum.
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Sodann kam es zur Wahl der Vorstandsmitglieder. Das 1. Vorstandsmitglied wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 26 Stimmen (36 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 2. Vorstandsmitglied wurde aus 3 Bewerbern mit einer Mehrheit von 20 Stimmen (37 abgegebene, 36 gültige) gewählt. Das 3. Vorstandsmitglied wurde aus 4 Bewerbern mit einer Mehrheit von 21 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Das 4. Vorstandmitglied wurde zunächst aus 4 Bewerbern gewählt. Nach Stimmengleichheit im ersten Wahlgang wurde das Vorstandsmitglied aus den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl im zweiten Wahlgang mit einer Mehrheit von 19 Stimmen (37 abgegebene, 37 gültige) gewählt. Im Anschluss wurden der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1. gewählt (Mehrheit mit 29 von 31 abgegebenen Stimmen, 2 ungültige), sowie sein Stellvertreter (Mehrheit mit 24 von 31 abgegebenen Stimmen, davon 7 ungültige). Nach Durchführung aller Wahlgänge legten die Gewählten ihr Mandat in der Beklagten zu 2. nieder.
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Nachdem die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden war, fand die Wahl des weiteren Vertreters und dessen Stellvertreters der Beklagten zu 1. in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) statt. Die Vertreterin wurde mit 20 Stimmen (bei 29 abgegebenen), ihr Stellvertreter mit 23 Stimmen (bei 27 abgegebenen und 4 ungültigen) gewählt. Um 3:15 Uhr wurde die Sitzung beendet. Die Beklagte zu 2. hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Geschäftsordnung gegeben.
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Mit ihrer am 20.10.2004 bei Gericht eingegangenen Klage fechten die Kläger die Wahl des Vorstandes der Beklagten zu 1., sowie die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter der Beklagten zu 1. in die Vertreterversammlung der KBV an. Zudem begehren die Kläger die Aufhebung aller Beschlüsse in der Vertreterversammlung am 13./14.10.2004, die mit den genannten Wahlen in Zusammenhang stehen.
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Die Kläger sind der Ansicht,
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die Wahl sei ungültig. In diesem Zusammenhang machen sie folgende Wahlrügen geltend:
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Die Kläger rügen zunächst, § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung sei nicht eingehalten worden. § 7 Abs. 6 S. 2 hat folgenden Wortlaut: „Die Einladungen sollen unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen.“ Satz 3 bestimmt: „Die Aufsichtsbehörde ist ebenfalls unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen einzuladen.“ Die Kläger sind der Ansicht, der Verstoß gegen die Ladungsfrist führe - entsprechend dem Vereinsrecht und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - zur Ungültigkeit der Wahl. Auch eine Sollbestimmung beanspruche grundsätzliche Geltung. Der Wortlaut („spätestens“) zeige, dass die Frist eingehalten werden müsse. Aus dem Wort „bestimmt“ in § 80 Abs. 1 S. 3 SGB V folge, dass es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handele. Zudem sei in der dem Schreiben vom 13.10.2004 beigefügten Tagesordnung kein TOP „Wahl des Vorstandes“ enthalten gewesen. Auch hierfür sehe das Vereinsrecht vor, dass im Fall einer unvollständigen oder ungenauen Einladung der Mitglieder der folgende Beschluss nichtig sei, da diesen eine sachgerechte Vorbereitung nicht möglich sei. Aus S. 3 der Vorschrift, der bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde „ebenfalls“ unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen „ist“, folge, dass die Tagesordnung beigefügt werden „müsse“, da Aufsichtsbehörde und Vertreterversammlung nicht verschieden zu behandeln seien. Das Schreiben des Vorsitzenden vom 11.10. 2004 sei verspätet, da es angesichts der üblichen Postlaufzeiten von 1-2 Tagen nicht alle Mitglieder der Beklagten zu 2. hätten erhalten können. Der Hinweis auf die „Möglichkeit“ eines Antrages auf Durchführung der Vorstandswahl genüge nicht den Anforderungen an eine Tagesordnung. Eine Heilung sei nicht eingetreten. Dies zeige ein Umkehrschluss zu § 34 Abs. 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO RLP), der eine solche Heilungsmöglichkeit vorsehe. Eine solche ausdrückliche Regelung enthalte die Hauptsatzung gerade nicht. Auch kraft ihrer Geschäftsordnungsautonomie könne sich die Beklagte zu 2. nicht über zwingende Vorschriften der Hauptsatzung hinwegsetzen.
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Die Kläger machen des weiteren einen Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung geltend. Desweiteren habe der Vertragsausschuss seine Kompetenzen überschritten. Der Vertragsausschuss haben nur Vorschlagsrechte, die endgültige Entscheidung über die Auswahl der Bewerber liege jedoch bei der Vertreterversammlung. Die vom Vertragsausschuss abgelehnten Bewerber hätten mangels Einladung zur Vorstandswahl keine Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Dies stelle auch einen Eingriff in die Rechte der Vertreterversammlung dar, nämlich in deren Entscheidungskompetenzen und Informationsrechte. In diesem Vorgehen sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl zu sehen. Die Wahl sei zu einem Großteil vom Vertragsausschuss anstelle der Beklagten zu 2. vorgenommen worden. Hierin liege ein Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht, nämlich gegen § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
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Die Kläger sehen desweiteren darin einen Eingriff in ihre Rechte als Mitglieder der Beklagten zu 2., dass entgegen eines Beschlusses der Beklagten zu 2. in der Sitzung vom 11.09.2004 kein Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes beschlossen worden sei, anhand dessen der Vertragsausschuss die „Klärung“ durchzuführen habe.
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Die Kläger rügen weiter, dass sie sich nur unzureichend auf die Wahl des Vorstandes hätten vorbereiten können. Nach dem Vereinsrecht und dem Wohnungseigentumsrecht müsse diese Möglichkeit selbst bei eilbedürftigen Entscheidungen bestehen.
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Die Kläger beanstanden zudem mehrere Behinderungen des Wahlrechts einzelner Mitglieder der Beklagten zu 2.: Die Wahl, die am Morgen des 14.10.2004 um 1:30 Uhr begonnen habe, habe unter irregulären Bedingungen stattgefunden. Es sei fraglich, ob der Beschluss, die Wahl am 13.10. durchzuführen auch den nächsten Tag erfasse. Den Klägern zu 9. und 10. sei es aufgrund eines Termins am 14.10. um 8:30 Uhr in Berlin nicht mehr möglich gewesen, an der Abstimmung teilzunehmen. Dem Mitglied der Beklagten zu 2. Dr. G, der gemäß § 7 Abs. 11 S. 2 der Hauptsatzung von seinem Stellvertreter vertreten worden sei, sei, als er gegen Mitternacht erschienen sei, die Teilnahme an der Wahl verweigert worden. § 7 Abs. 11 S. 3 der Hauptsatzung bestimme: „Die Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie vertreten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Vertreterversammlung.“ Mit dem Erscheinen des Dr. G habe das Mandat des Stellvertreters geendet, so dass ein Verstoß gegen die Satzung vorliege. Der Kläger zu 6. habe sich bei der Sitzung am 13.10. durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Wenn er gewusst hätte, dass die Vorstandswahl stattfinden würde, wäre er selbst erschienen. Die genannten Rügen könnten zumindest im Fall von 3 der 4 Vorstandsmitgliedern zu anderen Ergebnissen geführt haben. Dies sei im übrigen dadurch belegt, dass die Sitzung nur der Vorbereitung der später durchzuführenden Wahl habe dienen sollen. Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Wahl habe daher nicht stattfinden können. Umgekehrt hätte die Wahl bei entsprechender Vorbereitung anders ausfallen können. Die „überfallartig“ durchgeführte Wahl habe zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung externer Kandidaten geführt, denen nur 5 Minuten für eine aktive Bewerbung eingeräumt worden sei. Die genannten Verstöße hätten sich auch mandatsrelevant ausgewirkt. Jedenfalls sei es Aufgabe der Beklagten, die angeblich fehlende Mandatserheblichkeit nachzuweisen, was diese nicht getan hätten.
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Die Kläger rügen schließlich einen Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung und § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung. § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung bestimmt: „Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Sie können nach ihrer Wahl zum Vorstandsmitglied die Wahl nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung annehmen.“ Nach § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung wird der Vorstand „nach der Wahlordnung der KV RLP, die Bestandteil dieser Satzung ist (…) gewählt“. Die Kläger bemängeln, es sei nicht nachzuvollziehen, dass in den verschiedenen Wahlgängen eine unterschiedliche Anzahl Bewerber angetreten sei. Aus § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung folge zudem, dass die gewählten Mitglieder direkt nach erfolgter Abstimmung ihr Mandat als Mitglied der Beklagten zu 2. hätten aufgeben müssen. Dies sei nicht geschehen und habe die Wahl beeinflusst.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die in der Vertreterversammlung am 13./14.10.04 vorgenommene Wahl des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und daraus folgend die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ungültig sind,
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weiter festzustellen, dass der Beschluss der Vertreterversammlung vom 13.10.2004, die Vorstandsmitglieder und daraus folgenden den 1. und 2. Vorsitzenden am 13.10.04 in Koblenz zu wählen, ungültig ist,
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weiter festzustellen, dass die in der Vertretersammlung 13./14.10.04 vorgenommene Wahl der Delegierten der KV Rheinland-Pfalz in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (gewählt: Dr. U) sowie die Wahl von deren Stellvertreter (gewählt: Dr. D) ungültig ist,
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weiter festzustellen, dass alle sonstigen Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 13./14.10.2004, welche im Zusammenhang mit den gemäß Klageanträgen 1.-3. angegriffenen Wahlen, insbesondere solche, die deren Vorbereitung dienen, ungültig sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht,
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die Wahl sei gültig. Unabhängig davon seien die Anträge zu 2. und 4. auf Aufhebung aller von der Beklagten zu 2. in der Sitzung am 13./14.10.2004 gefassten Beschlüsse bereits unzulässig. Neben der erhobenen Wahlanfechtungsklage fehle den Klägerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, da die Wahlanfechtungsklage die einfachere und näher liegende Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Rechtsposition biete. Sämtliche gefassten Beschlüsse mündeten in der Wahl und verlören mit deren Durchführung jede eigenständige Bedeutung. Die Anträge zu 2. und 4. seien auch dann unzulässig, wenn sie dahingehend umgedeutet würden, dass die Kläger die Feststellung begehrten, sie seien durch die Beschlüsse in ihren Organrechten verletzt. Die Beklagte zu 1. sei in einem Intraorganstreitverfahren nicht beteiligtenfähig. Gegner könne allein die Beklagte zu 2. sein. Den Klägern fehle aber das im Organstreitverfahren erforderliche Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei kein Interesse am Erfolg der Anträge zu erkennen, da die Beschlüsse nicht in Bestandskraft erwüchsen. Es bestehe auch weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse. Jedenfalls seien die umgedeuteten Anträge unbegründet, da die Kläger durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in ihren eigenen Mitgliedschaftsrechten verletzt seien. Das Unterliegen gegen die Mehrheit der Versammlung stelle keine Verletzung eigener Rechte dar.
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Gegen die von den Klägern vorgetragenen Wahlrügen tragen die Beklagten folgendes vor:
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Bei § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Für ein Abweichen davon sei kein besonderer Grund erforderlich. Das Vorgehen bleibe nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen folgenlos. Ein Vergleich mit § 34 Abs. 4 GemO RLP zeige, dass die Verletzung der Vorschriften über Form und Frist der Ladung mit Erscheinen des Mitglieds geheilt werde. Datum und Uhrzeit der Sitzung am 13.10. 2004 seien zudem bereits in der konstituierenden Sitzung am 11.09.2004 beschlossen und bekannt gegeben worden und damit den Mitgliedern bekannt gewesen, womit der Schutzzweck des § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung erreicht sei. Die Beklagte zu 2. habe im Rahmen ihrer demokratischen Selbstorganisationskompetenz die Aufnahme des neuen TOPs „Wahlen“ in der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss beschließen können. Die Hauptsatzung der Beklagten zu 1. bekräftige dies, indem sie der Beklagten zu 2. die Geschäftsordnungsautonomie zubillige (§ 7 Abs. 4 S. 1 Hauptsatzung). Zudem sei bereits in der ersten Sitzung am 11.09.2004 entsprechend verfahren worden (z. B. Aufnahme neuer TOPs und Durchführung der Wahl der Vertragsausschussmitglieder nebst Stellvertreter). Im Zuge dieser Praxis sei der Einladung ausdrücklich eine „vorläufige“ Tagesordnung beigefügt worden. Die Mitglieder der Beklagten zu 2. hätten außerdem mit der Durchführung der Wahlen rechnen müssen, da dies im Jahre 2004 ihre vorrangige Aufgabe gewesen sei und mit dem Schreiben vom 11.10. 2004 auf die Möglichkeit entsprechender Anträge auch hingewiesen worden sei. Das private Vereinsrecht sei nicht anwendbar, da die Mitglieder der Beklagten zu 2. ein öffentliches Amt wahrnähmen.
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Die Tätigkeit des Vertragsausschusses sei durch die Mitglieder der Beklagten zu 2. per Mehrheitsbeschluss gebilligt worden. Damit hätten die Mitglieder ihre eigene Entscheidungskompetenz nach den Grundsätzen demokratischer Selbstverwaltung ausgeübt und etwaige Kompetenzüberschreitungen des Vertragsausschusses geheilt. Dies gelte auch für den angeblich fehlenden Beschlusses der Beklagten zu 2. über einen Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes. Es liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 18 S. 5 und 6 der Hauptsatzung vor, da nicht jedem Bewerber die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden müsse. Dies zeige § 7 Abs. 14 S. 1 lit. b) der Hauptsatzung, der den Zutritt zur Versammlung auf die eingeladenen Personen beschränke. Die vom Vertragsausschuss vorgeschlagenen Bewerber seien anwesend gewesen. In der Sitzung habe es keine weiteren Kandidatenvorschläge gegeben.
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Die Möglichkeit der Mitglieder, sich auf einzelne Beratungsgegenstände einer Sitzung vorzubereiten, sei nicht abstrakt geschützt. Die Mitglieder seien darauf zu verweisen, mit ihren Anträgen auf Vertagung eine Mehrheit in der Versammlung zu finden. Das private Vereinsrecht sei auch hier nicht anwendbar.
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Das Wahlrecht der Mitglieder der Beklagten zu 2. sei nicht behindert worden:
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Die Durchführung der Wahlen zur Nachtzeit mache diese nicht ungültig. Eine auf einen bestimmten Tag anberaumte Sitzung könne bis zum nächsten Tag fortdauern. Die Angabe von Datum und Zeit der Einberufung solle nur das rechtzeitige Erscheinen der Mitglieder sichern, nicht die Dauer der Versammlung begrenzen. Die Anträge auf Vertagung seien durch Mehrheitsbeschluss abgewiesen worden. Zudem sei nach Mitternacht erneut ein Beschluss zu Durchführung der Wahl angenommen worden. Es bestehe kein Anspruch des einzelnen Mitglieds entgegen der Mehrheit den Abbruch der Sitzung herbeizuführen. Die Kläger zu 9. und 10. seien mit ihren Anträgen auf Vertagung der Sitzung gescheitert, da die beschlussfähige Mehrheit weiter habe beraten wollen. Die Entscheidung, die Sitzung zu verlassen, sei nicht auf die geltend gemachten Form- oder Fristbestimmungen zurückzuführen. Dem Mitglied der Beklagten zu 2. Dr. G sei zurecht die Ablösung seines Stellvertreters verweigert worden. Ein Ende der Vertretung mit sofortiger Wirkung bei Erscheinen des Mitglieds hätte zur Folge, dass die Teile der Sitzung, in denen es sich habe vertreten lassen - hier die Vorstellung und Befragung der Mitglieder - erneut hätten durchgeführt werden müssen. Die Chancengleichheit der Bewerber gebiete, dass sich die Zusammensetzung des Wahlorgans nicht während der Vorstellung und Befragung der Kandidaten verändere. Der Kläger zu 6. sowie die Herren Dr. G und Dr. K hätten seit der konstituierenden Sitzung Kenntnis von der Sitzung am 13.10.2004 gehabt. Sie seien unabhängig von der jeweiligen Tagesordnung zur Sitzungsteilnahme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei durch ihre Stellvertreter ordnungsgemäß nachgekommen worden. Im übrigen sei die Wahlanfechtung auf die Überprüfung mandatsrelevanter Fehler beschränkt. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, inwieweit die behaupteten Wahlrechtsverletzungen den Ausgang der Wahl mandatserheblich beeinflusst habe.
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Die Frage, wer sich in welchem Wahlgang für welches Amt zur Verfügung stelle, folge aus dem passiven Wahlrecht der Kandidaten. Aus der Wahlordnung ergebe sich nichts Abweichendes. Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung verlange keine sofortige Niederlegung des Mandats in der Vertreterversammlung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Verwaltungsakte der Beklagten zu 1., der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten der vor der Kammer geführten Parallelverfahren mit den Az: S 8 KA 646/04 und S 8 ER 123/04 KA, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist gegen die Beklagte zu 2. in vollen Umfang, gegen die Beklagte zu 1. mit den Anträgen zu 2. und 4. unzulässig. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
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I. Die von den Klägern erhobene Wahlanfechtungsklage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, bereits unzulässig. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 entschieden hat, ist die sozialgerichtliche Wahlanfechtungsklage - wie sie in § 131 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgesetzt wird - gegen die betroffene Körperschaft zu richten. Dies entspricht einem im Sozialrecht allgemein geltenden Wahlrechtsgrundsatz, der in § 57 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) Ausdruck gefunden hat. Die Klage ist insbesondere nicht gegen das wählende oder das gewählte Organ zu richten. Die Klage ist daher, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, unzulässig. Für eine Umdeutung in ein Organstreitverfahren, im Rahmen dessen dann allerdings auch die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte durch die Kläger geltend zu machen wäre, fehlt jedenfalls nach der diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2005 erfolgten Erörterung die Grundlage. Eine solche Umdeutung wird dem erkennbaren Anliegen der Kläger auf Ungültigerklärung der Wahl nicht gerecht.
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Auch die Klageanträge zu 2. und 4. sind mangels Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Kläger begehren mit den Anträgen zu 2. und 4. die Aufhebung aller Beschlüsse der Beklagten zu 2., die im Zusammenhang mit der am 13./14.10.2004 durchgeführten Wahl des Vorstandes der Beklagten zu 1. stehen. Hierfür steht den Klägern kein schutzwürdiges Interesse zu. Wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat, ist Anfechtungsgegenstand einer sozialgerichtlichen Wahlanfechtungsklage allein die Wahl selbst (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). Eine eventuelle Ungültigkeit der Wahl ergibt sich nicht zwingend aus der Rechtswidrigkeit der im Laufe des Wahlverfahrens getroffenen Zwischenentscheidungen, etwa wenn sich diese nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Nach § 131 Abs. 4 SGG führt eine erfolgreiche Wahlanfechtung dementsprechend lediglich dazu, dass das Gericht die Wahl für ungültig erklärt. Über ein mit der Wahl zusammenhängendes Verwaltungshandeln hat das Gericht dagegen nicht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.12.2003, a.a.O, m.w.N.). Im Fall einer erfolgreichen Wahlanfechtung erfasst die vom Gericht erklärte Ungültigkeit der Wahl auch die vorbereitenden Beschlüsse, da diese mit der Ungültigkeit der Wahl jede eigenständige Bedeutung verlieren. Dementsprechend ist eine eigenständige Feststellung der Ungültigkeit der der eigentlichen Wahl vorangehenden Beschlüsse der Beklagten zu 2. weder erforderlich, noch notwendig. Ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an einer diesbezüglichen Feststellung ist daher nicht erkennbar.
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II. Die mit den Anträgen zu 1. und 3. gegen die Beklagte zu 1. erhobene Wahlanfechtungsklage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die durchgeführten Wahlen zum Vorstand der Beklagten zu 1. und der Delegierten in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nebst Stellvertreter sind gültig. Es liegen keine Wahlfehler vor, die eine Ungültigkeit der Wahl zum Vorstand der Beklagten zu 1. oder der Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter der Beklagten zu 1. in der Vertreterversammlung der KBV zur Folge hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das gerichtliche Wahlprüfverfahren bei Wahlen von Selbstverwaltungsorganen von Selbstverwaltungskörperschaften, wie den Kassenärztlichen Vereinigungen, einerseits auf sog. mandatsrelevante Wahlfehler beschränkt (BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 1/8 RK 18/83; Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R; Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). Die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht ausgewirkt hat, bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich. Andererseits ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab umfassend. Im Rahmen der Wahlanfechtungsklage können die Kläger sich als Mitglieder der Beklagten zu 2. daher nicht nur auf die Verletzung eigener Rechte im Zusammenhang mit der Wahl, sondern auch auf die Verletzung objektiven Wahlrechts berufen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.1998 - L 5 ER-Ka 43/98).
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Die durchgeführte Wahl zum Vorstand steht mit den maßgeblichen Wahlrechtsvorschriften der im Wege der Rechtsaufsicht durch das zuständige Ministerium erlassenen Hauptsatzung und der Wahlordnung, sowie den sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl in Einklang. Diese allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze gelten als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus auch für Wahlen zum Vorstand von Selbstverwaltungskörperschaften (BSG, Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R).
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Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wählt die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes. Das Wahlverfahren ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V in einer - durch die Vertreterversammlung als Satzung zu beschließenden - Wahlordnung zu regeln. Welche Regelungen - insbesondere Verfahrensvorschriften - die Wahlordnung im einzelnen enthalten muss, ist im SGB V nicht näher konkretisiert. Zur Gültigkeit der Wahl zum Vorstand genügt es daher, dass überhaupt eine Wahlordnung erlassen wurde, die das wesentliche Wahlverfahren regelt. Hierzu gehört insbesondere die Festlegung der zur Wahl erforderlichen Mehrheit.
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Diesen Anforderungen genügen die sich mit der Wahl zum Vorstand befassenden §§ 32 und 33 der Wahlordnung der neu zu gründenden Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, die das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 23.03.2004 im Wege der Rechtsaufsicht erlassen hat. Dies wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
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Die übrigen Einzelheiten zum Verfahrensablauf, wie etwa die Ladung zu den Sitzungen der Vertreterversammlung, die Festlegung des Termins für die Vorstandswahl, die Aufstellung der Tagesordnung, die Auswahl und Vorstellung der Bewerber, müssen nicht zwingend in Form einer als Satzung zu erlassenden Wahlordnung geregelt werden. Es handelt sich insoweit um die Regelung der inneren Organisation der Selbstverwaltungskörperschaft und eine Konkretisierung organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte der Vertreterversammlung und deren Mitglieder, die grundsätzlich der Regelung in einer Geschäftsordnung zugänglich sind. Eine Geschäftsordnung regelt die inneren Angelegenheiten der Vertreterversammlung, insbesondere den Gang der Sitzungen. Die diesbezügliche Regelungsbefugnis obliegt der Vertreterversammlung im Rahmen der der Kassenärztlichen Vereinigung als Selbstverwaltungskörperschaft zustehenden Organisationshoheit (vgl. z. B. für das Kommunalrecht: Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage 1997, Rn. 440). Die Vertreterversammlung ist zwar gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung vom 23.03.2004 zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet; Voraussetzungen für die Gültigkeit der Wahl ist dies - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - indes nicht. Schweigt die Geschäftsordnung zu einzelnen Fragen oder besteht (noch) keine Geschäftsordnung, so ist die Vertreterversammlung als zentrales Willensbildungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihrer Organisationshoheit berechtigt, sich die zur Durchführung der Wahl notwendigen innerorganisatorischen Regelungen selbst zu geben. Dies erfolgt - mangels abweichender gesetzlicher Regelungen - grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91).
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Gemessen an diesen Grundsätzen, lässt sich eine Ungültigkeit der verfahrensgegenständlichen Vorstandswahl nicht feststellen. Es wurde weder eine sich aus den maßgeblichen untergesetzlichen Bestimmungen ergebende konkrete Wahlrechtsvorschrift, noch ein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz verletzt.
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1. Ob ein Verstoß gegen die in § 7 Abs. 6 S. 2 der Hauptsatzung vorgesehene zweiwöchige Ladungsfrist unter Beifügung der Tagesordnung vorliegt, kann im vorliegenden Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Ein Verstoß würde jedenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen. Es handelt sich bei der in § 7 Abs. 6 Satz 2 normierten Ladungsfrist um eine bloße Ordnungsvorschrift. Für eine solche Klassifizierung der Vorschrift spricht zunächst der Wortlaut des § 7 Abs. 6 S. 2 Hauptsatzung. Dieser spricht davon, dass eine Einladung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen „soll“. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es des weiteren, die Mitglieder der Beklagten zu 2. über die anstehende Sitzung zu informieren um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Beklagte zu 2. als zentrales Willensbildungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung ordnungsgemäß besetzt und damit handlungsfähig ist. Sind die Mitglieder vollständig erschienen, ist dies gewährleistet und ein etwaiger Verstoß somit geheilt. Im Unterschied zu verschiedenen zivilrechtlichen Rechtsgebieten - etwa dem seitens der Kläger ins Feld geführten Vereinsrecht oder dem Wohnungseigentumsrecht - steht es im vorliegenden Fall nicht im Belieben der Mitglieder der Beklagte zu 2., ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Sie nehmen bei der Sitzungsteilnahme keine privaten Interessen war, sondern üben ein öffentliches Mandat aus. Die Beklagte zu 1. gehört als Selbstverwaltungskörperschaft in Form der Personalkörperschaft der mittelbaren Staatsverwaltung an. Sie bedarf daher bei der Erfüllung der ihr zur eigenständigen Wahrnehmung übertragenen öffentlichen Aufgaben der demokratischen Legitimation durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Staatsvolk zu den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. hierzu grundlegend den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98).
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Im vorliegenden Fall sind der Beklagten zu 1. - der Kassenärztlichen Vereinigung für den Bereich das Landes Rheinland-Pfalz - gemäß §§ 77 Abs. 1, 80 Abs. 1 SGB V die im Lande Rheinland-Pfalz tätigen Vertragsärzte als Legitimationssubjekt zugeordnet. Diese wählen die Beklagte zu 2. - die Vertreterversammlung - als zentrales Willensbildungsorgan der Beklagten zu 1. und verschaffen dieser damit die für die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben notwendige demokratische Legitimation. Den Mitgliedern der Beklagten zu 2. - unter anderem den Klägern - ist daher im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang die Verantwortung übertragen, das ihnen durch die Wahl zur Vertreterversammlung übertragene Mandat, unter anderem durch die Teilnahme an den Sitzungen dieses zentralen Willensbildungsorgans, wahrzunehmen. Hierfür ist unerheblich, ob ein gewähltes Mitglied persönlich oder - im Verhinderungsfall - der Vertreter erscheint, da dies auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Organs keinen Einfluss hat.
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Dies wird durch die Organisationsregelung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Rheinland-Pfalz vom 23.03. 2003 zur Zusammenlegung der Kassenärztlichen Vereinigungen Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier zu einer Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz unterstrichen. In deren § 5 Abs. 1 heißt es - entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 1 SGB V - etwa, bei der KV RLP werde eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan gebildet. Die Vertreterversammlung bestehe aus 40 Mitgliedern (Abs. 2). In § 79a Abs. 1 SGB V sind weiter die Konsequenzen für den Fall regelt, dass sich ein Selbstverwaltungsorgan weigert, seine Geschäfte zu führen. Diese gehen über die Bestellung eines Beauftragten auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung bis zu deren Auflösung durch die Aufsichtsbehörde. Die Verpflichtung zur Führung der zugewiesenen Geschäfte trifft die einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung als Organteile ebenso wie das Organ selbst. Von einer - wie auch immer gearteten - Freiwilligkeit im Zusammenhang mit der Sitzungsteilnahme kann damit keine Rede sein.
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Somit dient die Festlegung und Bekanntgabe des Termins, sowie die Ladung zu den Sitzungen der Beklagten zu 2. nicht der Sicherung eines privaten Rechts der Mitglieder auf Teilnahme an der Sitzung, sondern der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des demokratisch legitimierten Selbstverwaltungsorgans. Ist dies durch vollzähliges Erscheinen der Mitglieder gewährleistet, so ist Sinn und Zweck der Ladung erfüllt. Die Mitglieder der Beklagten zu 2. haben den Termin vom 13.10.2004 im übrigen im Rahmen der Sitzung vom 11.09.2004 selbst festgelegt und hatten daher unabhängig von einer Ladung sowohl Kenntnis vom Termin als auch den Willen, ihn durchzuführen. Durch das Einladungsschreiben erfolgte also lediglich eine Bestätigung des Sitzungstermins.
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Der Meinung der Kläger, es sei auf entsprechend anwendbare Vorschriften des Vereins- oder Wohnungseigentumsrechts zurückzugreifen, die zwingend eine rechtzeitige Ladung zur Sitzung vorschrieben, entbehrt im Hinblick auf die obigen Ausführungen einer tragfähigen Grundlage. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer vergleichbaren Interessenlage, die Voraussetzung jeder entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften ist. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, ist die Versammlung des Selbstverwaltungsorgans einer öffentlichen Körperschaft mit gewählten Mitgliedern nicht vergleichbar mit Institutionen des Privatrechts. Dies zeigt gerade auch eine Vorschrift aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrechts, wie § 34 Abs. 4 GemO RLP. Danach ist - den oben dargestellten, für alle Selbstverwaltungskörperschaften gültigen Grundsätzen entsprechend - eine Verletzung von Form und Frist bei Einladung des Ratsmitglieds als geheilt anzusehen, wenn das Mitglied zu der Sitzung des Selbstverwaltungsorgans Gemeinderat erscheint.
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Ähnliches gilt hinsichtlich des Erfordernisses der Übermittlung der Tagesordnung mit der Ladung (§ 7 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung). Auch hierbei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Insbesondere ist es der Beklagten zu 2. als unabhängigem Organ im Rahmen ihrer Organisationshoheit zuzugestehen, auch unabhängig von einer vorherigen Ankündigung in der Tagesordnung einen Punkt durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung selbst abzuhandeln. Die Mitglieder der Beklagten zu 2. haben sich mehrheitlich für eine Durchführung der Wahl in der Sitzung am 13./14.10.2005 ausgesprochen.
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2. Die vom Vertragsausschuss vorgenommene Vorauswahl geeigneter Bewerber und Einladung nur dieser zur Sitzung am 13./14.10.2005 führt ebenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Auch insoweit ist es der Beklagten zu 2. als Wahlorgan unbenommen, nur bestimmte Bewerber anzuhören und insoweit eine Vorauswahl zu treffen. Entgegen der Ansicht der Kläger existiert weder eine ausdrückliche Vorschrift aus der sich ergeben würde, dass alle Bewerber auf eine Ausschreibung vor dem Wahlorgan angehört bzw. befragt werden müssten, noch sind diesbezügliche allgemeine Grundsätze ersichtlich. Die Vorauswahl geeigneter Bewerber durch Mehrheitsbeschluss der Beklagten zu 2. ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorbereitung der Bewerberauswahl durch den Vertragsausschusses wurde durch Mehrheitsbeschluss gebilligt. Hiermit hat sich die Beklagte zu 2. das Handeln des Ausschusses zu eigen gemacht und damit auch eine eigene Entscheidungskompetenz ausgeübt. Folglich geht auch der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fehl. Dieser besagt nämlich nicht, dass jede die Wahl vorbreitende Handlung bereits von dem zuständigen Wahlorgan vorgenommen werden muss. Der Vertragsausschuss hat auch keine Kompetenzen überschritten, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es hierauf im Rahmen der Überprüfung der Gültigkeit der Wahl überhaupt ankommt. Die Beklagte zu 2. hätte die durch den Vertragsausschuss vorbereitete Bewerberauswahl genauso gut zurückweisen können oder einzelne Mitglieder der Beklagten zu 2. hätten die Einladung weiterer Bewerber zur Wahl beantragen, oder diese weiteren Bewerber vorschlagen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Wer den Klägern das Recht abgeschnitten haben soll, weitere Bewerber für die Vorstandsämter vorzuschlagen, wird von den Klägern nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger werden sich insoweit entgegenhalten lassen müssen, dass auch sie weder gegen die Auswahl der durch den Vertragssausschuss vorgeschlagenen Bewerber gestimmt haben, noch weitere Bewerber vorgeschlagen haben.
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Auch der Hinweis auf eine Verletzung des in § 7 Abs. 18 S. 6 der Hauptsatzung vorgesehen Anhörungsrechts der Bewerber führt nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie aus deren systematischen Zusammenhang deutlich wird, nicht um eine Vorschrift des Wahlrechts. Ihre Verletzung kann sich daher nicht mandatsrelevant ausgewirkt haben. § 7 Abs. 18 der Hautsatzung beschäftigt sich mit den Formalien der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder und nicht mit der Durchführung ihrer Wahl. In diesem Zusammenhang wird von der Beklagten zu 2. ein Vertragsausschuss gebildet. Dieser klärt anhand der Bewerbungen die Möglichkeiten der Bewerber zur Ausübung eines Vorstandsamtes ab und trägt das Ergebnis der Beklagten zu 2. vor. Hierzu soll der Bewerber die Möglichkeit haben, sich zu äußern. Mit dem eigentlichen Wahlakt beschäftigt sich dieser Absatz des § 7 der Hauptsatzung somit nicht. Aus den Wahlvorschriften wiederum ergeben sich keine Regelungen über die Anhörung der abgelehnten Bewerber.
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3. Weiter führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, dass entgegen eines Beschlusses der Beklagten zu 2. in der Sitzung vom 11.09.2004 kein eigener Kriterienkatalog zur Wahl des Vorstandes beschlossen wurde, anhand dessen der Vertragsausschuss die nach § 7 Abs. 18 der Hauptsatzung vorzunehmende Klärung durchzuführen habe. Aufgrund ihrer aus der Organisationshoheit folgenden Selbstorganisationsbefugnis blieb es der Beklagten zu 2. unbenommen, die durch den Vertragsausschuss ausgearbeiteten Kriterien zu übernehmen. Indem sie per Mehrheitsbeschluss die Arbeit des Vertragsausschusses als richtig einstufte, hat sie die vom Vertragsausschuss aufgestellten und angewendeten Kriterien gebilligt und auf die Möglichkeit, andere Kriterien für die Auswahl der Bewerber aufzustellen, verzichtet.
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4. Soweit die Kläger eine unzureichende Vorbereitungsmöglichkeit der Mitglieder der Beklagten zu 2. auf die Wahl rügen, bleibt schon fraglich, welche Wahlrechtsvorschrift hierbei verletzt sein soll. Die Möglichkeit zur Vorbereitung auf eine Wahlentscheidung ist weder in der Hauptsatzung, noch in der Wahlordnung konkret geregelt. Auch die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze kennen kein generelles Prinzip der Vorbereitungsmöglichkeit auf Wahlentscheidungen. Jedenfalls waren die Kläger als Mitglieder der Beklagten zu 2. antrags- und stimmberechtigt nach § 7 Abs. 11 S. 1 der Hauptsatzung. Im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte konnten die Kläger zudem Frage- und Äußerungsrechte in der Versammlung wahrnehmen. Bei der Festlegung des Termins zur Vorstandswahl handelt es sich zudem - wie oben dargelegt - um eine innere Angelegenheit, deren Regelung der Beklagten zu 2. im Rahmen ihrer Organisationshoheit oblag. Die Durchführung der Wahl noch in der laufenden Sitzung wurde mehrheitlich beschlossen. Zu den Mitgliedschaftsrechten der Kläger gehört es nicht, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage ein Abweichen von Mehrheitsbeschlüssen der Beklagten zu 2. verlangen zu können, die von deren Organisationshoheit umfasst sind. Die Willensbildung in der Vertreterversammlung als zentralem Willensbildungsorgan der Beklagten zu 1. erfolgt vielmehr grundsätzlich mehrheitlich. Eine gesetzliche Grundlage, die eine Festsetzung des Wahltermins mit einer bestimmten Frist verlangt, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Kläger wiederum auf entsprechende Regelungen im Vereins- und Wohnungseigentumsrecht berufen, fehlt es auch hier an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
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5. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass auch keine sonstige Behinderung des Wahlrechts der Mitglieder der Beklagten zu 2. vorliegt.
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a) Der Beschluss der Vertreterversammlung, die Wahl in der Versammlung am 13.10.2004 durchzuführen, erfasst auch die Zeit nach Mitternacht. Auch die Einladung zur Versammlung am 13.10.2004 erfasst den Folgetag, da die Sitzung ohne größere Unterbrechungen fortgeführt wurde. Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Beklagten zu 2. auf Verlegung der Wahl wurden durch Mehrheitsbeschluss zurückgewiesen. Schließlich wurde sogar am Morgen des 14.10.2004 ein erneuter Beschluss über die Durchführung der Wahl gefasst.
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b) Soweit es den Klägern zu 9. und 10. aufgrund eines auswärtigen Termins am Morgen des 14.10.2005 angeblich nicht möglich war, an der Abstimmung teilzunehmen, ist die Entscheidung, die Sitzung eigenmächtig zu verlassen, ihrer eigenen Risikosphäre zuzuordnen und stellt demzufolge kein Wahlrechtsverstoß dar. Die Mitglieder hätten, nachdem sie schon seit dem 11.09.2004 von dem Sitzungstermin Kenntnis hatten, entsprechende Vorkehrungen treffen und wichtige Termine verlegen können. Die Möglichkeit einer bis in die Nacht dauernden Sitzung kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden und ist daher von dem Mitglied der Vertreterversammlung entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers zu 10. auf Verlegung der Wahl fand keine Mehrheit in der Versammlung. Es erscheint auch widersinnig, in der Entscheidung eines Mitglieds, die Versammlung eigenmächtig zu verlassen, einen mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß zu konstruieren. Ansonsten hätte es das jeweilige Mitglied nämlich in der Hand, jederzeit gegen den Willen der Mehrheit den Abbruch der Sitzung, beziehungsweise die spätere Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse, herbeizuführen.
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c) Auch in der Verweigerung der Teilnahme des Mitglieds der Beklagten zu 2. Dr. G liegt kein mandatserheblicher Wahlrechtsverstoß. Dr. G war entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 11 S. 2 der Hauptsatzung von seinem Stellvertreter vertreten worden. Mit seiner Nichtteilnahme waren seine Rechte und Pflichten auf seinen Vertreter übergegangen (vgl. § 7 Abs. 11 S. 3 der Hauptsatzung). Die Hauptsatzung schweigt dazu, wann die Vertretung endet. Ein sofortiges Ende der Vertretung im Fall des Erscheinens des Mitglieds erscheint jedoch angesichts der Einheit des durchzuführenden Wahlvorgangs nicht praktikabel. Als Dr. G erschien, hatte bereits die Vorstellung der Bewerber für ein Vorstandsamt begonnen. Ein sofortiges Ende der Vertretung hätte also dazu geführt, dass das letztlich zur Stimmabgabe berechtigte Mitglied nur bei der Vorstellung eines Teils der Kandidaten zugegen gewesen wäre. Ein solches Verständnis der Vertretungsregelung ist auch mit dem wahlrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber nicht zu vereinbaren. Der Bewerber darf darauf vertrauen, dass jedes stimmberechtigte Mitglied der Vertreterversammlung an seiner Bewerbung und Befragung teilgenommen hat.
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Auch die allgemeine Behauptung, der Kläger zu 6. habe sich in der Sitzung am 13.10.2004 bei Kenntnis von der Durchführung der Wahlen nicht durch seinen Stellvertreter vertreten lassen, führt nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl. Es ist - wie oben dargelegt - nicht in die freie Entscheidungsbefugnis des einzelnen Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans gestellt, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht. Schon gar nicht kann sich ein gewählter Mandatsträger auf einen Wahlfehler berufen, wenn er vorher selbst seine Verhinderung zur Ausübung seines öffentlichen Amts mitgeteilt hat. Das Selbstverwaltungsorgan Vertreterversammlung war durch die Anwesenheit des für den Fall der Verhinderung gewählten Vertreters ordnungsgemäß besetzt. Im übrigen ist bei einer einberufenen Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans stets damit zu rechnen, dass wichtige Entscheidungen getroffen werden. Zudem war die Durchführung der Vorstandswahlen die Hauptaufgabe der Beklagten zu 2. und es war deshalb jederzeit mit einer Durchführung der Wahlen zu rechnen, sofern die Mehrheit der Versammlung dies beschließt und die entsprechenden Vorbereitungen getroffen sind.
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d) Schließlich begegnet auch die Begrenzung der Vorstellungszeit der Bewerber auf 5 und der Zeit für die anschließende Befragung auf 10 Minuten keinen durchgreifenden Bedenken. Es liegt hierin insbesondere keine gleichheitswidrige Benachteiligung externer Kandidaten. Die Möglichkeit zur Vorstellung war für alle Bewerber gleich. Etwaige bereits vorhandene Bekanntheitsunterschiede der Bewerber auf ein Amt, z.B. durch vorherige Tätigkeiten in kassenärztlichen Gremien, lassen sich bei keiner Wahl verhindern. Entsprechende Auswirkungen auf die Wahl bleiben daher auch im Bereich der Spekulation und sind durch das die Wahl überprüfende Gericht nicht objektiv nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl ist durch bereits vorhandene Bekanntheitsunterschiede der Bewerber jedenfalls nicht gegeben.
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6. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 33 der Wahlordnung oder gegen § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung vor. Die Kläger rügen, dass in den jeweiligen Wahlgängen zur Wahl der Vorstandsposten jeweils eine unterschiedliche Zahl von Bewerbern angetreten sei. Gegen welche einschlägigen Vorschriften oder Grundsätze hierbei verstoßen worden sein soll, ist aus dem Klagevortrag nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die maßgeblichen Wahlrechtsvorschriften oder sonstige Wahlrechtsgrundsätze liegt auch nicht vor. § 33 der Wahlordnung bestimmt lediglich, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinigt. Wenn im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, so ist der zweite Wahlgang nur noch zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen zu wählen. Eine Festlegung auf die Anzahl der möglichen Bewerber im ersten Wahlgang wird also - im Unterschied zum zweiten Wahlgang - gerade nicht getroffen.
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Soweit die Kläger einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung rügen, greifen die vorgebrachten Einwände ebenfalls nicht durch. Die Inkompatibilitätsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung verlangt keine sofortige Niederlegung des Mandats in der Vertreterversammlung. Erst mit Annahme der Wahl muss der Verzicht auf das Amt als Mitglied der Vertreterversammlung erklärt werden. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Annahme direkt nach Durchführung der einzelnen Wahl erklärt werden muss. Aus dem Schweigen der Satzung hinsichtlich des Annahmezeitpunktes ergibt sich die Zulässigkeit der Annahme erst nach Durchführung aller Wahlgänge, da es einen entgegenstehende allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz nicht gibt (BSG, Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91). Die Beklagte zu 2. hat ein solches Vorgehen per Mehrheitsbeschluss ausdrücklich gebilligt. Eine anders lautende Regelung wäre auch angesichts der sich mit jedem Wahlgang änderndern Zahlen stimmberechtigter Mitglieder wenig praktikabel. Zudem sprechen für die Anerkennung eines Rechts zur Erklärung der Annahme der Wahl erst nach Durchführung aller Wahlgänge gewichtige Interessen in der Person des Gewählten. Dieser kann ein Interesse daran haben, sich die Übernahme des Vorstandsamtes nach einer Wahl zu überlegen, beispielsweise bei einem nur knappen Wahlergebnis und der damit verbundenen geringen Vertrauensbasis oder auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den übrigen in den Vorstand Gewählten. Dieses Interesse muss nicht von vornherein hinter dem Interesse der Allgemeinheit an alsbaldiger Klarheit über die Besetzung des Amtes zurückstehen (vgl. zum ganzen BSG, Urteil vom 14.10.1992, a.a.O.).
- 76
Greift somit keine der erhobenen Wahlrügen durch, so erweist sich die durchgeführte Vorstandswahl als gültig. Auch hinsichtlich der Wahl der Delegierten in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nebst Stellvertreter, die sich nach § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V richtet, greifen die erhobenen Wahlrügen nicht durch. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Auch diese Wahl ist somit gültig.
- 77
Die Klage war daher abzuweisen.
- 78
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Sonstiger Langtext
- 79
Rechtsmittelbelehrung:
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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
- 81
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Straße 1, 55116 Mainz, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
- 82
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 1, 55116 Mainz, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
- 83
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
- 84
Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
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Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.
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Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Referenzen
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