Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Mainz (7. Kammer) - S 7 R 59/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG.
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Der am … 1943 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Bescheids der Beklagten vom 21.08.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei wurden für die Rentenberechnung in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Zeiten vom 26.10.1960 bis zum 09.10.1989 nach dem FRG herangezogen. Diese Zeiten wurden zum einen nur zu 5/6 berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht seien, zum anderen die darauf entfallenden Entgeltpunkte auf 60 % abgesenkt. Den Bescheid griff der Kläger nicht an.
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Mit Schreiben vom 23.11.2006 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die Überprüfung des Rentenbescheids gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 sei die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG aufzuheben und seine Rente neu zu berechnen.
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Mit Bescheid vom 28.09.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Gesetzgeber habe mit Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) eine Übergangsregelung geschaffen und damit die Entscheidung des BVerfG umgesetzt. Die Voraussetzungen des Übergangsregelung erfülle der Kläger jedoch nicht. Er habe seinen Überprüfungsantrag nicht vor dem 31.12.2004 gestellt.
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Hiergegen legte der Kläger am 19.10.2007 Widerspruch ein. Er sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass er einen Überprüfungsantrag bereits vor dem 31.12.2004 hätte stellen müssen, um seine Rechte zu wahren. Hierzu sei die Beklagte aber verpflichtet gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG verfassungsrechtlich überprüft werde.
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2008 zurück. Zur Begründung führte sie die Gründe des Ausgangsbescheids näher aus. Ergänzend bezog sie sich darauf, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Ausschlussfrist bis zum 31.12.2004 nicht bestanden hätte. Eine diesbezügliche Beratung sei ihr gar nicht möglich gewesen, weil der Stichtag erst rückwirkend durch Gesetz festgelegt worden sei.
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Dagegen hat der Kläger am 06.02.2008 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.
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Er beruft sich zur Begründung der Klage auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids im Jahr 1998 darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte das Recht richtig anwendet und dass sie von sich aus den Bescheid ergänzt, falls sich Regelungen nachträglich „klären“. Die Schuld eines verspäteten Überprüfungsantrags alleine auf die Betroffenen zu schieben sei ungerecht. Deshalb sei die Übergangsregelung auszuweiten.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf Zeiten nach dem FRG beruhenden Entgeltpunkte nicht nur zu 60 % zu berücksichtigen, sondern zu 100 %.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schreiben vom 17.10.2007 hat das Gericht die Beteiligten über seine Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.
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Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, gehört worden.
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden.
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Zu Recht hat die Beklagte die auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte des Klägers nur zu 60 Prozent berücksichtigt. Die Kürzung der Entgeltpunkte beruht auf § 22 Abs. 4 FRG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 (Az.: 1 BvL 9/00 u.a.) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt, sofern eine Übergangsregelung durch den Gesetzgeber geschaffen wird. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an.
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Der Gesetzgeber hat die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung im Rahmen des Rentenversicherungs-Altersgrenzen-anpassungsgesetzes vom 20.04.2007 geschaffen. Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), der rückwirkend ab dem 01.10.1996 in Kraft getreten ist, gilt jedoch nur für Personen, über deren Rentenantrag oder über deren bis zum 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 6 § 4c Abs. 2 Nr. 3 FANG).
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Der Kläger stellte seinen Überprüfungsantrag erst am 23.11.2006. Er wird daher nicht durch die Übergangsregelung begünstigt.
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Diese Ungleichbehandlung von noch offenen und bereits bestandskräftig entschiedenen Fällen verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung beruht letztlich auf dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Verwaltungsentscheidungen unberührt, selbst wenn ihre Rechtsgrundlage eine vom BVerfG für nichtig erklärte Norm ist.
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Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit des § 79 Abs. 2 BVerfGG in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt (vgl. nur BVerfG Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95). Zwar befriedigt die Ungleichbehandlung von Rentenberechtigten durch Regelungen wie in Art. 6 § 4c Abs. 2 Nr. 3 FANG nicht das Bedürfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall. Das Bedürfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall steht aber im Widerstreit zu der rechtsstaatlichen Forderung nach Rechtssicherheit, wozu auch die Rechtsbeständigkeit bestandskräftiger, also nicht mehr anfechtbarer, Entscheidungen gehört. Wenn der Gesetzgeber in diesem Widerstreit durch § 79 Abs. 2 BVerfGG, ähnlich wie z. B. bei Verjährungsvorschriften, der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat, so ist dies nicht zu beanstanden (so auch Bundesfinanzhof – BFH - 11.02.1994, III R 50/92). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91. Das BVerfG hat dies in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04; juris Rn. 112 – für das FRG auch explizit klargestellt.
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Der Kläger ist auch nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Überprüfungsantrag bereits vor dem Stichtag gestellt. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind nicht erfüllt.
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Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des jeweiligen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene, aber unterlassene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers ihm Rahmen eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses (vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom 12.07.1998 - 7 RAr 62/88). Verletzt der Leistungsträger eine Nebenpflicht (Beratungspflicht, Auskunftspflicht, Informationspflicht), begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d.h. gleichwertige Bedingungen für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruchsteller das Ausbleiben der Leistung wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst (mit)verursacht hat (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R).
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Hier fehlt es bereits an einer Beratungspflicht der Beklagten. Eine Beratung über den Stichtag war ihr nicht möglich, weil der Stichtag erst nachträglich durch das FANG am 20.04.2007 Gesetz geworden ist. Ganz im Gegenteil würde es die Stichtagsregelung aushebeln, wenn man sie nun ohne weitere Voraussetzungen durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch umgehen könnte.
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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Referenzen
- FRG § 22 3x
- § 4c Abs. 2 Nr. 3 FANG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 9/00 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 32/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2105/95 1x (nicht zugeordnet)
- III R 50/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 5/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 11/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 12/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 5/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 10/04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 RAr 62/88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RA 38/02 1x (nicht zugeordnet)