Beschluss vom Sozialgericht Mainz (10. Kammer) - S 10 AS 412/12 ER
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten,
Gründe
I.
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Gegenstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Gewährung eines Darlehens für den Umzug mehrerer Umzugskisten von Madeira nach E
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Die 1960 geborene Antragstellerin ist brasilianische Staatsangehörige und geschieden. Sie ist 1988 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und war sowohl beschäftigt als auch arbeitslos. Im September 2011 zog sie mit ihrem damals neuen Lebensgefährten nach Madeira, um dort eine neue Existenz mit einem Gastronomiebetrieb aufzubauen.
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Am 19.01.2012 flog sie zurück nach Deutschland, am 24.01.2012 beantragte sie beim Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie gab an bei einem Bekannten z.Zt. zur Untermiete zu wohnen und dass sie nach H weiter umziehen wolle. Sie legte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und legt eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis vor. Mit Bescheid vom 16.02.2012 bewilligte der Antragsgegner ihr Alg II i.H.v. 494 € monatlich
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Am 06.03.2012 sprach sie beim Antragsgegner vor und erläuterte, dass sie auf Madeira keine Arbeit gefunden habe bzw. Probleme gehabt habe, da ihr Partner angefangen habe zu Trinken und sie körperlich angegriffen habe. Sie bat um Unterstützung, um ihr verbleibendes Hab und Gut aus Madeira nach Deutschland zu bringen. Alles was sie noch habe, sei in den Umzugskisten auf Madeira. Ihr nun Ex-Lebensgefährte könne für die Kosten nicht aufkommen. Eine entsprechende Nachricht ihres ehemaligen Partners legte sie bei, wonach dieser wegen bevorstehender Krankenhauskosten keine Unterstützung gewähren könne.
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Mit Bescheid vom 07.03.2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Umzugsleistungen ab. Nach § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) könnten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden. In ihrem Fall sei daher ein Jobcenter in Madeira zuständig. Kosten für den Rücktransport von Möbeln könnten daher nicht übernommen werden.
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Die Antragstellerin teilte mit, dass es sich nicht um Möbel, sondern lediglich um Umzugskisten handele. Sie legte sodann Widerspruch gegen die Ablehnung der Umzugskosten ein und stellte klar, dass sie lediglich ein Darlehen wünsche.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Antragsgegner sei nicht der vor dem Umzug zuständige kommunale Träger i.S.d. § 22 Abs. 6 S. 1, 1. HS SGB II. Für eine darlehensweise Bewilligung von Umzugskosten sehe das SGB II keine Rechtsgrundlage vor.
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Die Antragstellerin hat am 24.04.2012 den vorliegenden Antrag beim Sozialgericht (SG) Mainz gestellt, sowie Klage erhoben (S ).
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Sie trägt im Wesentlichen vor,
ein Anspruch folge aus § 24 Abs. 1 SGB II oder aus § 22 Abs. 8 S. 1, 2. Var. SGB II analog. Bei den Umzugskisten handele es sich um ihre gesamte verbliebene Habe, wie sämtliche Papiere, Unterlagen (z.B. für eine Lebensversicherung), schriftliche Nachweise, Kleidung, Gebrauchsgegenstände und Hausrat. Ohne die Rückführung dieser Gegenstände sei ihr menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet. Der Bedarf sei daher unabweisbar i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB II, der zudem eine Auffangvorschrift sei. Wenn im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB II Darlehen für notwendige Reparaturen oder den Verlust z.B. durch Diebstahl von Gegenständen als unabweisbaren Bedarf erbracht würden, sei es nicht nachvollziehbar, warum für den Erhalt von Gegenständen ein solches nicht gewährt werde. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 8 S. 1, 2. Var. SGG komme in Betracht, da der Verlust ihres Hab und Gutes und aller persönlichen Gegenstände die gleiche Bedeutung für sie hätte, wie der Verlust einer Wohnung. Es könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein, erst bei Schulden eine Hilfe zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige sich zuvor um eine Finanzierung bemühe. Ihr Sohn befinde sich in einem freiwilligen sozialen Jahr in B und könne keine finanzielle Hilfe leisten, im Gegenteil, sie und ihr ehemaliger Ehemann würden ihn unterstützen. Freunde und Bekannte, die ihr Geld leihen könnten, hätte sie nicht. Ihr geschiedener Ehemann halte sich aus der Sache ganz raus, ihr letzter Partner werde nicht nach Deutschland ausreisen, sondern nach B, ihre Bank habe ein Darlehen abgelehnt. Ihr ehemaliger Lebensgefährte werde Madeira Ende Mai 2012 verlassen. Dann könnten die Kisten nicht mehr in der Garage untergestellt werden, da diese aufgegeben werde, zudem könne niemand mehr auf die Sachen aufpassen. Es handele sich um 34 Umzugskisten mit einem Gesamtgewicht von 350 kg. Sie habe planlos nach Deutschland reisen müssen, da ihr letzter Partner sie im Rahmen eines schweren Streits heftig körperlich angegriffen habe. Den Flug nach Deutschland habe die Tochter ihres ehemaligen Lebensgefährten gebucht.
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Die Antragstellerin hat verschiedene Unterlagen zur Untermauerung ihres Vortrages vorgelegt, darunter eine elektronische Nachricht der Firma I, die anbietet die Umzugskisten für 803,25 € nach Deutschland zu überführen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen i.H.v. 803,25 € zu gewähren.
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De Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt im Wesentlichen vor,
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eine gesetzliche Anspruchsgrundlage existiere nicht.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Diese waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Gemäß den Vorschriften des § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Demzufolge setzt die Begründetheit eines Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt dann vor, wenn eine Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung besteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ohne die beantragte Regelung für den Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen würden. Der Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich nach einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen würde. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.
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Ein Anordnungsanspruch ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
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Ein solcher folgt nicht aus § 22 Abs. 6 S. 1, 1. HS und S. 2 SGB II. Danach können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Zwar begehrt die Antragstellerin nur ein Darlehen, wohingegen § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II eine Beihilfe gewährt. Da es sich jedoch um die ausdrücklich für Umzugskosten einschlägige Norm handelt, ist der Anspruch vorrangig hiernach zu beurteilen.
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Der Anspruch scheitert bereits daran, dass der Antragsgegner nicht der bis zum Umzug örtlich zuständige kommunale Träger ist. Die Antragstellerin ist aus Madeira/Portugal nach Deutschland (zurück-)gezogen. Für den Zuzug aus dem Ausland gibt es keinen örtlich zuständigen kommunalen Träger. Aus dieser Vorschrift lässt sich nach Ansicht der Kammer erkennen, dass der Zuzug aus dem Ausland aus naheliegenden in die deutschen Sozialsysteme nicht auch noch durch besondere Leistungen unterstützt werden soll, § 22 Abs. 6 S. 1, 1. HS SGB II also keine Anwendung findet (vgl. auch den Beschluss des SG Mainz vom 25.11.2011, S 4 AS 1166/ER und den Beschl. d. Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2010 (L 19 AS 1006/10 B ER, Rn 16, zitiert nach juris). Im Übrigen stünde dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, dass es sich bei § 22 Abs. 6 S. 1, 1. HS SGB II um eine Ermessensleistung des Antragsgegners handelt. Die ermessensreduzierende Vorschrift des § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II ist nicht einschlägig. Der Umzug wurde nicht von einem kommunalen Träger veranlasst und ist auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Notwendig ist ein Umzug, wenn für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn 158, 125 ff.). Selbst wenn man den Vortrag der Antragstellerin, ihr letzter Partner habe sie körperlich angegriffen, als wahr unterstellt, wäre der Umzug nach Deutschland oder konkret nach E nicht notwendig. Es kommt nämlich nicht nur darauf an, dass der Auszug aus der bisherigen Unterkunft notwendig ist, sondern auch dass der Umzug in die konkrete neue Unterkunft notwendig ist (Berlit a.a.O., Rn 158 m.w.N.). Es war jedoch nicht notwendig gleich nach Deutschland umzuziehen, es hätte auch ein Umzug innerhalb Madeiras zunächst ausgereicht. Nur dass die Antragstellerin zuvor bereits einmal in Deutschland lebte, macht es nicht notwendig wieder nach Deutschland zu reisen, gerade auch sprachlich gesehen. Dass der Umzug konkret nach E nicht notwendig war, zeigt sich daran, dass die Antragstellerin auch schon wieder plant nach H umzuziehen. Verbleibt es daher bei der Ermessensvorschrift des § 22 Abs. 6 S. 1 S. 1, 1. HS SGB II, kann im einstweiligen Rechtschutz schon deswegen nicht zugunsten der Antragstellerin entschieden werden, da nicht davon auszugehen ist, dass eine ggf. vom Antragsgegner nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausginge (vgl. Boener in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 88a a.E. m.w.N.)
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Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift erbringt, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
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Nach Ansicht der Kammer kann bereits deshalb kein Darlehen für die Umzugskosten nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II gewährt werden, da dies die spezielle Regelung des § 22 Abs. 6 SGB II umgehen würde, die ausdrücklich Umzugskosten regelt. Aus der Stellung in § 22 SGB II kann geschlossen werden, dass Umzugskosten keine Leistungen sind, die in der Regelleistung enthalten sind, was ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ausschließt. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Bedarf unabwendbar ist. Unabwendbar ist ein Bedarf, wenn eine unzumutbare Bedarfsunterdeckung droht, so dass die Anschaffung unaufschiebbar ist. Trotz Nachfrage des Gerichts, was genau die Antragstellerin denn noch umziehen müsse, hat diese weiterhin allgemein geantwortet, es handele sich vor allem um persönliche Unterlagen oder Papiere. Warum diese aber für das soziokulturelle Existenzminimum entscheidend seien, hat sie nicht vorgetragen. Ausweispapiere scheint die Antragstellerin zu haben, da sie sonst nicht hätte einreisen können (laut Bl. 1 der Verwaltungsakte lag bei Vorsprache beim Antragsgegner ein Reisepass vor). Weitere Unterlagen wie die beispielhaft genannten Lebensversicherungsunterlagen können regelmäßig ersetzt werden, z.B. können. Kopien durch das Versicherungsunternehmen erstellt werden. Was die übrigen persönlichen Unterlagen und Gegenstände sowie den verbleibenden Hausrat angeht, so ist nicht erkennbar worum es sich dabei handelt und warum diese Gegenstände und Unterlagen unabdingbar für das Existenzminimum sein sollen. Sollten tatsächlich noch Kleider fehlen, so kann die Antragstellerin ggf. eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II beantragen, da der Verlust von Kleidung nach dem Zuzug aus dem Ausland einen solchen Anspruch auslösen kann.
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Ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II ist offensichtlich nicht einschlägig, eine analoge Anwendung hat deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt - Umzugskosten sind in § 22 Abs. 6 SGB II geregelt - und zum anderen weil die Vorschrift im Bereich des SGB II eine Ausnahmeregelung darstellt - die Übernahme von Schulden dient regelmäßig nicht dem Existenzminimum -, was einer erweiternden Auslegung bzw. einer analogen Anwendung entgegensteht.
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Da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt, scheidet auch § 21 Abs. 6 SGB II aus.
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Referenzen
- § 22 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 24 Abs. 1 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 8 S. 1, 2. Var. SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 22 1x
- SGG § 86b 4x
- § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 6 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 8 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 19 AS 1006/10 1x (nicht zugeordnet)