Urteil vom Sozialgericht Mainz (10. Kammer) - S 10 AS 367/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von weiteren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 3.888,34 €.
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Die 1962 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten seit Juni 2008 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie wohnte zunächst in einem ihrem Vater gehörenden Anwesen in der R straße in O .
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.07.2008 erwarb sie ein Grundstück mit einem Gebäude auf dem Anwesen O W Gasse in O . Der Kaufvertrag wurde dem Beklagten mit dem Fortzahlungsantrag vom 15.12.2008 vorgelegt. Der Kaufpreis betrug 2.330,75 €. Die Grundstücksgröße wurde mit ca. 60 m², die Wohnfläche des als stark renovierungs- und sanierungsbedürftigen bezeichneten Wohnhauses mit ca. 50 m² angegeben.
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Mit Antrag vom 02.09.2010 machte sie die Fortzahlung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.10.2010 geltend. Der Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 22.09.2010 Leistungen i.H.v. insgesamt 424 € pro Monat. Von diesem Leistungsbetrag sollte ein Betrag von 65 € auf die KdU (Gasabschläge) entfallen.
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Am 13.09.2010 sprach die Klägerin persönlich vor und teilte mit, dass sie beabsichtige nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten in ihr Eigenheim in der o W Gasse , Ende Oktober/Anfang November 2010 einzuziehen. Sie beantragte eine einmalige Heizungsbeihilfe für die Heizperiode 2010/2011. An Unterkunftskosten fielen lediglich die Nebenkosten an, keine Schuldzinsen (Bl. 322 der Verwaltungsakte (VA)). Eine Ummeldebestätigung vom 20.10.2010 wurde ebenfalls vorgelegt (Bl. 323 VA). In der neu eingereichten Anlage KdU gab die Klägerin an, das Haus habe eine Wohnfläche von 75 m² (Grundfläche 10m x 7 m) und drei Räume, zzgl. 1 Bad und 1 Küche. Baujahr sei 1846. Sie reichte zudem verschiedene Belege über anfallende Kosten ein (Schornsteinfeger, Wohngebäudeversicherung u.ä.).
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Die Klägerin reichte schließlich am 22.11.2010 verschiedene Rechnungen ein und beantragte deren Ausgleich (Bl. 337 ff. VA):
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Eine Rechnung vom 15.11.2010 über 66,64 € für die Inbetriebsetzung eines Elektroanschlusses
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Eine Rechnung vom 12.07.2010 über 1.624,95 € für die Erweiterung und Installation von Abfluss- und Wasserleitungen in Bad und Küche sowie die Befestigung der vorhandenen Abfluss- und Wasserleitungen.
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Eine Rechnung vom 08.11.2010 über 2.196,84 € für die Installation einer Zuleitung eines Durchlauferhitzers sowie Waschmaschinensteckdosen, der Erweiterung der Zählerverteilung, weitere Elektroarbeiten, Lieferung und Montage einer Badewanne, eines Durchlauferhitzers sowie weitere Lieferung und Montage von Armaturen und Ventile.
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Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2010 gewährte der Beklagte nun für Oktober 2010 bis März 2011 angepasste Leistungen, d.h. ab Januar 2011 wurden keine Gasabschläge mehr geleistet, sondern die nachgewiesenen Nebenkosten von 12,17 € ab dem 20.10.2010. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde der Klägerin eine Winterbrandhilfe gewährt.
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Schließlich lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2010 den Ausgleich der eingereichten Rechnungen ab. Die Rechnungen seien allesamt vor Beantragung beim Beklagten gestellt worden, Leistungen würden aber für die Zeit vor Antragstellung nicht erbracht. Bei Erhaltungsaufwand müsse der Beklagte zudem vorab prüfen, ob dieser überhaupt erforderlich sei, was nun nicht mehr möglich sei. Es seien drei unabhängige Kostenvoranschläge diesbzgl. vorzulegen. Den Rechnungen sei auch nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um Erhaltungsaufwendungen handele.
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Gegen den Änderungsbescheid und den Ablehnungsbescheid vom 26.11.2010 wurde Widerspruch eingelegt. Bzgl. des Änderungsbescheides wurde vorgetragen, es seien 3 € zu wenig Nebenkosten monatlich berücksichtigt. Was die Ablehnung der Erhaltungsarbeiten anginge, habe sie bereits vor Antragstellung und vor Rechnungsstellung beim Beklagten entsprechende Anträge stellen und Angebote vorlegen wollen, was aber nicht angenommen worden sei. Um die Bewohnbarkeit herzustellen habe sie zwangsläufig die entsprechenden Arbeiten durchführen müssen. Günstigere Anbieter gebe es nicht, zudem habe sie noch Eigenleistungen erbringen können. Sie habe wiederholt auf die anstehenden Maßnahmen hingewiesen und auch eine Besichtigung angeboten. Die Mitarbeiterinnen Frau V und Frau Z hätten sich auch nach dem Fortgang der Arbeiten erkundigt.
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Am 02.02.2011 beantragte die Klägerin nochmals eine Winterbrandbeihilfe. Nach Ermittlungen durch den Außendienst (Bericht vom 10.02.2011, Bl. 378 f. VA) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2011 weitere Leistungen (Bl. 382, 481 ff. VA).
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Am 16.02.2011 reichte die Klägerin eine Rechnung vom 18.12.2010 für zwei Propangasflaschen i.H.v. 45,60 € ein (Bl. 370 f.) und begehrte deren Ausgleich, da damit auch Küche und Bad geheizt würden. Mit Bescheid vom 17.02.2011 lehnte der Beklagte den Ausgleich ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 (W 215/11) zurück. Dies ist Gegenstand des Klageverfahrens S 10 AS 413/11.
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Nach Vorlage von Nachweisen für Abfall- und Wassergebühren gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.02.2011 für Dezember 2011 KdU-Leistungen i.H.v. 104,54 € und für Januar 2011 bis März 2011 i.H.v. 50,89 € monatlich.
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Gegen den Änderungsbescheid vom 17.02.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 (W 241/11) zurückgewiesen wurde. Die Klägerin sei durch den Bescheid nicht beschwert, da ihr sogar zu hohe Nebenkosten gewährt worden seien. Die hiergegen erhobene Klage S 10 AS 412/11 wurde zurückgenommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2011 (W 1202/10) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26.11.2010 zurück, da nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit Bescheid vom 17.02.2011 die Wasser-/Abwassergebühren berücksichtigt worden seien. Die hiergegen erhobene Klage S 10 AS 368/11 wurde zurückgenommen.
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Nach Nachfrage bei Frau V (Bl. 426 VA), die angab, dass die Klägerin niemals vorgetragen habe, dass sie die Instandhaltungskosten vom Beklagten erstattet bekommen wolle sondern nur vorgetragen habe, dass die Renovierungsarbeiten soweit abgeschlossen seien, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Ausgleichs der eingereichten Rechnungen mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.03.2011 (W 1187/10) ab. Es handele sich nicht um Erhaltungsaufwendungen, worunter periodisch anfallende, notwendige Kleinreparaturen bzw. regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten fielen. Bei den durchgeführten Arbeiten handele es sich um größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten, die fast das 1,7-fache des Kaufpreises ausmachten. Es sei nicht Sinn und Zweck der aus öffentlichen Steuermitteln finanzierten Transferleistungen des SGB II grundlegende Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten zu finanzieren.
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Eine Rechnung wegen einer Kanalverstopfung i.H.v. 121,60 € übernahm der Beklagte, nach anfänglicher Ablehnung, mit Bescheid vom 08.03.2011.
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Gegen die Ablehnung der Übernahme der Rechnungen richtet sich die am 07.04.2011 erhobene Klage.
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Die Klägerin hat auch die Kosten für den Einbau eines dritten Öltanks begehrt, weswegen der Außendienst einen weiteren Ortstermin durchgeführt und auch Fotos angefertigt hat (vgl. Bl. 540 ff. VA).
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Ein weiteres Klageverfahren (S 10 AS 812/11) wegen der Gewährung eines Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung ist nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide vom 14.09.2011 zurückgenommen worden.
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Die Klägerin trägt zur Begründung der vorliegenden Klage u.a. vor,
bereits vor dem 22.11.2010 habe sie beim Beklagten vorgesprochen. Der Erwerb des Hauses einschließlich der aufgewandten Handwerkerleistungen sei im Ergebnis mehr als kostengünstig und führe längerfristig gesehen zu einer Entlastung des Beklagten. Mit einem Gesamtaufwand von rund 6.200 € sei eine komplette Wohnmöglichkeit erworben worden, mit der Folge des Wegfalls der laufenden Kosten der Unterkunft. Die Modalitäten des Erwerbs seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Frau V habe nachgefragt wieso der Kaufpreis so niedrig sei, woraufhin erläutert worden sei, dass dies mit dem zusätzlich anstehenden Erhaltungsaufwand zusammenhinge. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten als Kosten einer Einzugsrenovierung zu übernehmen. Die in Rede stehenden Arbeiten habe sie vornehmen (lassen) müssen, um die Bewohnbarkeit überhaupt erst herzustellen. Das Grundstück habe sie mit Billigung des Beklagten erworben, schon aus dem niedrigen Preis sei erkennbar gewesen, dass das Haus letztlich nichts wert und bei Einzug unbewohnbar gewesen sei. Zur Zeit sei nur die obere Etage bewohnbar, der Rest befinde sich immer noch in einem maroden Zustand. Bei Einzug habe es an einer Wasseruhr gefehlt, 25 Dachziegel seien kaputt gewesen, der auf dem Speicher befindliche Lehmboden habe aus Staub bestanden, die Fernsehantenne sei vom Balkon abgerutscht und drückte auf die Paneele des gegenwärtigen Wohnzimmers. Die Kaminlöcher hätten um 40 cm unter die Holzdecke gelegt werden müssen, es seien keine Futter im Kamin gemauert gewesen, die Verbindungsstücke hätten faustdicke Fraßlöcher aufgewiesen. Die Ölöfen hätten zu dicht an der Wand gestanden, erst nach dem Setzen eines Stromkastens und des Anschlusses von zwei Steckdosen habe sie Strom und Licht gehabt. Die Toilette sei nicht funktionsfähig gewesen, das Bad habe abgerissen werden müssen, da die Wanne keinen Überlauf gehabt habe, die Wasserzuleitung fingerdick gewesen sei und eine elektrische Heizspirale in den Kessel geführt habe, die ohne Erdklemmung auf einer Zweiersteckdose eingesteckt gewesen sei. Der Ablauf habe aus undichtem Material bestanden, der Boden des Bades sie bereits faulig gewesen und überall habe es bestialisch gestunken. Sämtliche Elektroleitungen seien marode gewesen und hätten aus Sicherheitsgründen entfernt werden müssen. Verkleidungen hätten teilweise abgerissen, Teppichboden entfernt und Elektroleitungen bis zum Zähler neu verlegt werden müssen. Kaputte Fenster hätten ausgetauscht werden müssen. Es seien nur die notwendigsten Arbeiten durchgeführt worden, um die Bewohnbarkeit herzustellen. Die Arbeiten seien daher als angemessen zu werten. Die Verpflichtung zur Eigenrenovierung habe bestanden, da sie ansonsten keine Bleibe, insbesondere nicht zu diesem Preis, bekommen habe. Im April/Mai 2010 sei die Krebserkrankung ihres Onkels, mit dem sie zuvor in der R Straße gewohnt habe, wieder aufgetreten und es habe nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Monaten bestanden. Deshalb habe sie sich mangels Alternativen dazu entschlossen schnellstmöglich ihr Eigenheim bewohnbar zu machen. Das notwendige Geld habe ihr Vater ihr vorgelegt, welches sie aber zurückzahlen müsse. Ihr Onkel sei Ende Dezember 2010 verstorben.
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In einem Erörterungstermin am 18.05.2012 hat die Klägerin weitere Ausführungen zum Zustand der Immobilie beim Erwerb gemacht, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Sie hat dort weiter vorgetragen, dass sie das Haus zunächst gekauft habe, damit sie etwas zu tun habe. Sie habe gedacht, sie könne das Haus in Eigenarbeit und mit einem Darlehen von 5.000 € ihres Vaters selbst herrichten. Ihr Vater habe das Haus in der R Straße verkauft, im August 2011. Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie in das Haus in der O W Gasse einziehen wolle, weil sie gewusst habe, dass sie das Haus in der R Straße aus Kostengründen verlassen müsse. Dass sie dort einziehen wolle, habe sie dem Beklagten nicht sofort mitgeteilt, erst beim dritten oder vierten Antrag.
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Die Klägerin hat Rechnungen sowie Ablichtungen von Fotos des Hauses eingereicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 97.03.2011 zu verurteilen, an sie 3.888,43 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor,
der Beklagte gehe nicht davon aus, dass die Klägerin dauerhaft im Leistungsbezug bleibe, so dass von einer langfristigen Kostenersparnis nicht gesprochen werden könne. Die Rechtsprechung zur Einzugsrenovierung sei nicht heranzuziehen, da es sich nicht um eine Einzugsrenovierungsarbeiten handele, sondern um größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Eine Verpflichtung zur Einzugsrenovierung habe nicht bestanden, da die Klägerin das Haus während des Leistungsbezuges erworben habe. Die Renovierungskosten seien auch nicht angemessen.
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Die Klägerin wurde im Rahmen eines Erörterungstermins am 18.05.2012 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der Verfahren S 10 AS 368/11, S 10 AS 412/11 und S 10 AS 812/11) und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 78 und 80 der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2011 (W 1187/10) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Rechnungen vom 12.07.2010, 15.11.2010 und 22.11.2010 als weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Wege der Abänderung der ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzw. § 44 SGB X.
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Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II für den Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 19 SGB II, welches Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beinhaltet.
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Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
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Bereits vor Einführung des § 22 Abs. 2 SGB II n.F. war anerkannt, dass unter § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. nicht nur laufende, sondern auch einmalige Bedarfe anerkannt werden können, bei Eigenheim insbesondere auch Erhaltungsaufwendungen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn 25 m.w.N.). In seinem Urteil vom 03.03.2009 hat das BSG (B 4 AS 38/08 R, Rn 17, zitiert nach juris) entschieden - und dem schließt sich die Kammer an -, dass tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung berücksichtigt werden können, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und angemessen sind. Bei der Kostenübernahme muss der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zu einer Vermögensbildung führen darf: Größere Reparaturen und Umbauten gehören regelmäßig nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Aufwand, es ist nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn 130; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010, L 1 AS 426/10, Rn 25, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2011, L 29 AS 4/11 B ER, Rn 49 und Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 09.07.2012, L 5 AS 178/12 B ER, Rn 28, jeweils m.w.N. und alle zitiert nach juris).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechnungen. Wie sich aus dem Klagevortrag, den Rechnungen und insbesondere auch den vorhanden Lichtbildern ergibt, wurden in dem Anwesen der Klägerin grundlegende Sanierungsarbeiten durchgeführt, die eine erhebliche Verbesserung des Standards des Wohnhauses zum Ziel gehabt hätten. Die Klägerin selbst hat die Immobilie als "Bruchbude", "letztlich nichts wert" und als vor der Renovierung unbewohnbar bezeichnet. Die mit den Maßnahmen hergestellte Bewohnbarkeit hat folglich bei Erwerb durch die Klägerin nicht bestanden, sondern dieser Standard wurde erst durch die erheblichen Arbeiten hergestellt. Solche grundlegenden Sanierungsmaßnahmen sind aber nicht durch SGB II-Leistungen zu finanzieren. Dies würde zu einer nicht unerheblichen Vermögensbildung durch Steuermittel bei der Klägerin führen.
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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG zur Einzugsrenovierung. Das BSG hat die Kosten für eine Einzugsrenovierung dann als zu berücksichtigende Kosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen, wenn die Einzugsrenovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich ist und auch ansonsten angemessen ist (Urt. d. BSG v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rn 25, und Urt. v. 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, Rn 20, jeweils zitiert nach juris). Die Angemessenheit der Kosten ist in drei Schritten zu beurteilen: Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen. Sodann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (BSG, 16.12.2008 a.a.O., Rn 27).
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Diese Rechtsprechung ist bislang nur zu Mietwohnungen ergangen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Rechtsprechung auch auf Eigenheime Anwendung findet - Zweifel bestehen, weil es kaum denkbar ist, dass ein Leistungsempfänger verpflichtet ist ein unbewohnbares Eigenheim zu erwerben. Allerdings hat das BSG wiederholt betont, dass Mieter und Eigentümer von Wohnraum gleich zu behandeln sind. -, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Nach Ansicht der Kammer kann bereits nicht angenommen werden - ohne dass es hierzu besonderer Ermittlungen bedurft hätte -, dass es ortsüblich ist, völlig heruntergekommene, nicht mal ansatzweise bewohnbare Häuser (oder Wohnungen) anzubieten, die dann für mehr als das 1,6-fache des Anschaffungspreises erst einmal in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich erhebliche Eigenleistungen erbracht hat, d.h. der Geldwert, der zur Herstellung der Bewohnbarkeit notwendig gewesen wäre, ist sicherlich noch einiges höher anzusetzen.
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Schließlich können diese Kosten unter dem dargestellten Gesichtspunkt des Verbots der Vermögensbildung auch nicht mehr als angemessen angesehen werden. Durch die Übernahme dieser Leistungen würde es zu einer erheblichen Wertsteigerung der Immobilie durch Steuermittel kommen und zu einer entsprechenden Vermögensbildung bei der Klägerin. Zudem würden die zum Erhaltungsaufwand bzw. den Instandhaltungsmaßnahmen entwickelten und nun gesetzlich festgehaltenen Maßstäbe umgangen werden, wenn der Klägerin über die Einzugsrenovierung eben doch grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten finanziert würden.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass der Beklagte über den Erwerb und den Zustand der Immobilie informiert war, nichts herleiten kann. Es ist unbestritten das gute Recht der Klägerin auch im Leistungsbezug eine solche Immobilie zu erwerben. Der Beklagte hätte dies ihr gar nicht untersagen können. Zusagen, dass Kosten für die Herstellung einer Bewohnbarkeit übernommen würden, sind jedoch nicht getroffen worden. Die Kammer erkennt an, dass es scheinbar der Klägerin gelungen ist, mit relativ geringen Mitteln ein gut bewohnbares Eigenheim herzurichten. Vermeintliche Einsparungseffekte für den Beklagten, wie sie die Klägerin anführt, sind jedoch nicht der Maßstab, nach dem die Transferleistungen des SGB II verteilt werden. Die SGB II-Leistungen sind als vorübergehende Leistungen konzipiert, ein dauerhaftes Verweilen in diesem System ist nicht Sinn und Zweck. Den längsten Zeitabschnitt, den das SGB II kennt, ist ein Kalenderjahr (vgl. § 22 Abs. 2 SGB II n.F., § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II n.F.). Mit den hier geforderten 3.888 € wäre ein Jahr lang eine monatliche Kaltmiete von 324 € zu finanzieren. Auch auf das Jahr umgerechnet, erscheinen die geforderten Kosten daher nicht als besonders niedrig.
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Ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. dann zugestanden hätte, kann offenbleiben, denn ein solches hat sie nicht beantragt. Im Übrigen wäre der Bedarf nicht unabweisbar, da sie ja die Möglichkeit hatte ein Darlehen von ihrem Vater zu erhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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Referenzen
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- 1 AS 426/10 1x (nicht zugeordnet)
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