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| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines anlässlich seines Umzugs erteilten Postnachsendeauftrags als weitere Umzugskosten auf der Grundlage des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) hat. |
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| Der am 00.00.0000 geborene Kläger wandte sich am 8. Juli 2010 an den Beklagten und teilte mit, eine Wohnung in Aussicht zu haben, nachdem er zuvor vom Beklagten aufgefordert worden war, seine Unterkunftskosten zu senken. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010 erteilte der Beklagte die Zusicherung zu den Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung des Klägers in L. zum 1. August 2010. Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zudem Umzugskosten in Gestalt der Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens. |
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| Ebenfalls am 19. Juli 2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses, der Kosten für einen Postnachsendeauftrag sowie der Kosten für die Umschreibung seines Personalausweises. Die Kosten der ersten beiden Positionen bezifferte er mit 59,95 EUR bzw. 15,-- EUR. |
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| Mit Bescheid vom 10. August 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen fehlender Rechtsgrundlage ab. Den hiergegen am 25. August 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, die reklamierten Ausgaben unterfielen nicht dem Begriff der Umzugskosten, dies bedürfe keiner weiteren Erklärung. Auch dem Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten unterfielen die geltend gemachten Positionen nicht. |
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| Die Bevollmächtigte des Klägers hat für diesen und seine drei mit ihm in temporärer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder am 16. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 hat sie die Klage auf den Kläger beschränkt. |
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| Der Kläger hat im Klageverfahren Nachweise zu den Kosten des Postnachsendeauftrags (15,20 EUR) und der Kosten für die Ummeldung von Telefon und Internet (59,95 EUR) vorgelegt. An seinem ursprünglichen Begehren, den Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Änderung des Personalausweises zu verurteilen, hat er im Laufe des Verfahrens nicht mehr festgehalten. |
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| Unter dem 12. Dezember 2011 haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass der Beklagte dem Kläger die Kosten für die Ummeldung von Telefon und Internet erstattet. |
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| Der Kläger trägt zuletzt vor, die geltend gemachten Kosten für den Postnachsendeauftrag stellten einen Sonderaufwand dar, der ausschließlich durch den Umzug veranlasst sei. Die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit sei notwendig, die hierfür anfallenden Kosten seien von dem Beklagten zu übernehmen. |
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| den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. November 2010 zu verurteilen, ihm weitere Umzugskosten in Höhe von insgesamt 15,20 EUR zu erstatten. |
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| Zur Begründung trägt er u.a. vor, es handle sich bei der geltend gemachten Position nicht um Kosten des Umzugs im engeren Sinne. Auch sei auffällig, dass der Zahlungsbeleg zum Postnachsendeauftrag auf den 12. Mai 2011 datiere. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren. |
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| Die zulässige Klage ist gemessen an dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers begründet. Der Bescheid vom 10. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der durch den Postnachsendeauftrag entstandenen Kosten in Höhe von 15,20 EUR als (weitere) Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.). |
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| Nach § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Dabei sind die Umzugskosten in Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II auf die „eigentlichen Kosten“ des Umzugs „im engeren Sinne“ zu begrenzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2010, L 1 AS 2177/10, juris - Rn. 33; s. auch Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 182 m.w.N.). |
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| Gemessen hieran sind die dem Kläger durch den Postnachsendeauftrag entstandenen Kosten in Höhe von 15,20 EUR als „eigentliche Kosten“ des Umzugs zu qualifizieren, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Umzug angefallen sind. |
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| Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte die von § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. geforderte Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten in Gestalt der Kosten für die Erteilung des Postnachsendeauftrags nicht erteilt hat. Denn abgesehen davon, dass es ausnahmsweise dann keiner vorherigen Zusicherung bedarf, wenn der Leistungsträger diese treuwidrig verweigert hat (s. hierzu SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006, S 23 AS 838/06 ER, juris - Rn. 60 m.w.N.), konnte der Kläger, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 seine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in der neu angemieteten Wohnung erteilt hat, auch davon ausgehen, dass die notwendigen Kosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. übernommen werden. Denn mit dieser Zusicherung hat der Beklagte die Erforderlichkeit des anstehenden Umzugs hinreichend zum Ausdruck gebracht (SG Dresden, aaO, Rn. 62 m.w.N.). |
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| Jedenfalls aber darf dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, dass er den (rechtzeitig gestellten) Antrag des Klägers in rechtswidriger Weise abgelehnt und daher auch die Zusicherung nicht erteilt hat (SG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010, S 6 AS 185/08, juris - Rn. 14 m.w.N.). |
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| Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Umzugskosten restriktiv auszulegen ist. Diese Abgrenzung hat sich jedoch in erster Linie - wie bereits das LSG Baden-Württemberg zutreffend festgestellt hat - an den regelmäßig anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu orientieren. Das Gericht folgt daher der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (SG Dresden, aaO, Rn. 68; Berlit, in: Münder [Hrsg.], Sozialgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 166), wonach auch sog. „Zusammenhangskosten“ dem Begriff der Umzugskosten unterfallen. |
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| Bei den Kosten eines Nachsendeauftrags handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts schon deshalb um die „eigentlichen Kosten“ des Umzugs „im engeren Sinne“, da sie zwangsläufig mit einem Umzug einhergehen. Denn andernfalls wäre es dem Kläger nicht möglich, seine postalische Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen zu gewährleisten. Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger habe die Möglichkeit offen gestanden, seine Post bei seinem alten Vermieter abzuholen, überzeugt nicht. Denn zum einen setzt dies die Bereitschaft des ehemaligen Vermieters voraus, Post für den Kläger aufzubewahren; dafür fehlt es bereits an entsprechenden Anhaltspunkten. Zum anderen liefe der Kläger Gefahr, dass seine Poststücke vom Briefträger nicht in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen werden. |
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| Zwar verkennt das Gericht nicht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 24. Dezember 2003 alle Möglichkeiten zur (Beendigung oder) Verringerung von Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und sich daher grundsätzlich die Frage stellt, ob es einem über eine Telefonflatrate verfügenden Hilfebedürftigen zumutbar ist, Freunde, Bekannte, Behörden und Firmen telefonisch von seiner Adressänderung zu unterrichten ohne darüber hinaus einen Postnachsendeauftrag zu erteilen. Die postalische Erreichbarkeit des Klägers in der Übergangszeit des Wohnungswechsels wird durch eine fernmündliche oder schriftliche Unterrichtung der Betroffenen indes nicht in gleicher Weise wie durch einen Postnachsendeauftrag gewährleistet. |
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| Die Zweifel des Beklagten an der Authentizität des Postnachsendeauftrags teilt das Gericht nicht. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, es sei nicht nachgewiesen, dass die Kosten für den Nachsendeservice in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug zum 1. August 2010 angefallen seien, und sich diesbezüglich auf die vom Kläger vorgelegte und auf den 12. Mai 2011 datierende Quittung der Deutschen Post AG bezieht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. |
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| Abgesehen davon, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Durchschlag des Auftrags für den Nachsendeservice zum 1. August 2010 vorgelegt hat, hält das Gericht auch die Einlassung des Klägers, die Quittung trage deshalb das Datum 12. Mai 2011, weil er den ursprünglichen Zahlungsnachweis seinen Bevollmächtigten übergeben habe, dieser aber nun nicht mehr auffindbar sei, für nachvollziehbar. Denn dem Gericht ist ein weiteres Verfahren bekannt, in dem eine Klägerin, die ebenfalls durch die in diesem Rechtsstreit auftretenden Bevollmächtigten vertreten worden war, das nachträgliche Fehlen von an die Kanzlei übermittelten Unterlagen gerügt hat. |
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| Darüber hinaus ist der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr umgezogen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger nochmals einen Postnachsendeauftrag erteilt haben sollte. Dass er im Mai dieses Jahres erstmalig einen Postnachsendeauftrag erteilt hat, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, hält das Gericht nicht nur in Anbetracht des vorgelegten Durchschlags für abwegig. |
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| Obwohl dem Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten grundsätzlich ein Ermessen zusteht, war wegen Ermessensreduktion auf Null eine über ein bloßes Bescheidungsurteil hinausgehende Verurteilung des Beklagten möglich. |
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| Denn die Konstellation einer Ermessensreduzierung auf Null ist zu bejahen, wenn sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung auf eine einzige verdichten (Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 114 Rn. 128 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass das Ermessen des kommunalen Trägers zur Erteilung der Zusicherung in den Fällen eingeschränkt ist, in denen er den Umzug veranlasst hat oder dieser aus anderen Gründen notwendig ist (Piepenstock, aaO, § 22 Rn. 174). |
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| Ausgehend hiervon liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, da der Beklagte den Kläger zum Umzug veranlasst und seine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung erteilt hat. Er war demzufolge auch verpflichtet, die Umzugskosten in Gestalt der Kosten für den Postnachsendeservice zu tragen. |
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| Die Klage ist daher vollumfänglich begründet. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die ursprünglich auch im Namen der drei Kinder des Klägers erhobene Klage für diese zwischenzeitlich zurückgenommen wurde und der Kläger an seinem ursprünglichen Begehren, den Beklagten auch zur Tragung der Kosten für die Änderung des Personalausweises zu verurteilen, nicht mehr festgehalten hat. Sie berücksichtigt zudem, dass der Beklagte sich im Wege des Vergleichs bereit erklärt hat, dem Kläger die für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses entstanden Kosten zu erstatten. |
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| Anhaltspunkte, die für eine Zulassung der Berufung sprechen, sind nicht ersichtlich. |
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| Die zulässige Klage ist gemessen an dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers begründet. Der Bescheid vom 10. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der durch den Postnachsendeauftrag entstandenen Kosten in Höhe von 15,20 EUR als (weitere) Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.). |
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| Nach § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Dabei sind die Umzugskosten in Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II auf die „eigentlichen Kosten“ des Umzugs „im engeren Sinne“ zu begrenzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2010, L 1 AS 2177/10, juris - Rn. 33; s. auch Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 182 m.w.N.). |
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| Gemessen hieran sind die dem Kläger durch den Postnachsendeauftrag entstandenen Kosten in Höhe von 15,20 EUR als „eigentliche Kosten“ des Umzugs zu qualifizieren, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Umzug angefallen sind. |
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| Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte die von § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. geforderte Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten in Gestalt der Kosten für die Erteilung des Postnachsendeauftrags nicht erteilt hat. Denn abgesehen davon, dass es ausnahmsweise dann keiner vorherigen Zusicherung bedarf, wenn der Leistungsträger diese treuwidrig verweigert hat (s. hierzu SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006, S 23 AS 838/06 ER, juris - Rn. 60 m.w.N.), konnte der Kläger, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 seine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in der neu angemieteten Wohnung erteilt hat, auch davon ausgehen, dass die notwendigen Kosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a.F. übernommen werden. Denn mit dieser Zusicherung hat der Beklagte die Erforderlichkeit des anstehenden Umzugs hinreichend zum Ausdruck gebracht (SG Dresden, aaO, Rn. 62 m.w.N.). |
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| Jedenfalls aber darf dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, dass er den (rechtzeitig gestellten) Antrag des Klägers in rechtswidriger Weise abgelehnt und daher auch die Zusicherung nicht erteilt hat (SG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010, S 6 AS 185/08, juris - Rn. 14 m.w.N.). |
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| Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Umzugskosten restriktiv auszulegen ist. Diese Abgrenzung hat sich jedoch in erster Linie - wie bereits das LSG Baden-Württemberg zutreffend festgestellt hat - an den regelmäßig anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu orientieren. Das Gericht folgt daher der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (SG Dresden, aaO, Rn. 68; Berlit, in: Münder [Hrsg.], Sozialgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 166), wonach auch sog. „Zusammenhangskosten“ dem Begriff der Umzugskosten unterfallen. |
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| Bei den Kosten eines Nachsendeauftrags handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts schon deshalb um die „eigentlichen Kosten“ des Umzugs „im engeren Sinne“, da sie zwangsläufig mit einem Umzug einhergehen. Denn andernfalls wäre es dem Kläger nicht möglich, seine postalische Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen zu gewährleisten. Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger habe die Möglichkeit offen gestanden, seine Post bei seinem alten Vermieter abzuholen, überzeugt nicht. Denn zum einen setzt dies die Bereitschaft des ehemaligen Vermieters voraus, Post für den Kläger aufzubewahren; dafür fehlt es bereits an entsprechenden Anhaltspunkten. Zum anderen liefe der Kläger Gefahr, dass seine Poststücke vom Briefträger nicht in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen werden. |
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| Zwar verkennt das Gericht nicht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 24. Dezember 2003 alle Möglichkeiten zur (Beendigung oder) Verringerung von Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und sich daher grundsätzlich die Frage stellt, ob es einem über eine Telefonflatrate verfügenden Hilfebedürftigen zumutbar ist, Freunde, Bekannte, Behörden und Firmen telefonisch von seiner Adressänderung zu unterrichten ohne darüber hinaus einen Postnachsendeauftrag zu erteilen. Die postalische Erreichbarkeit des Klägers in der Übergangszeit des Wohnungswechsels wird durch eine fernmündliche oder schriftliche Unterrichtung der Betroffenen indes nicht in gleicher Weise wie durch einen Postnachsendeauftrag gewährleistet. |
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| Die Zweifel des Beklagten an der Authentizität des Postnachsendeauftrags teilt das Gericht nicht. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, es sei nicht nachgewiesen, dass die Kosten für den Nachsendeservice in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug zum 1. August 2010 angefallen seien, und sich diesbezüglich auf die vom Kläger vorgelegte und auf den 12. Mai 2011 datierende Quittung der Deutschen Post AG bezieht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. |
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| Abgesehen davon, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Durchschlag des Auftrags für den Nachsendeservice zum 1. August 2010 vorgelegt hat, hält das Gericht auch die Einlassung des Klägers, die Quittung trage deshalb das Datum 12. Mai 2011, weil er den ursprünglichen Zahlungsnachweis seinen Bevollmächtigten übergeben habe, dieser aber nun nicht mehr auffindbar sei, für nachvollziehbar. Denn dem Gericht ist ein weiteres Verfahren bekannt, in dem eine Klägerin, die ebenfalls durch die in diesem Rechtsstreit auftretenden Bevollmächtigten vertreten worden war, das nachträgliche Fehlen von an die Kanzlei übermittelten Unterlagen gerügt hat. |
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| Darüber hinaus ist der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr umgezogen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Kläger nochmals einen Postnachsendeauftrag erteilt haben sollte. Dass er im Mai dieses Jahres erstmalig einen Postnachsendeauftrag erteilt hat, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, hält das Gericht nicht nur in Anbetracht des vorgelegten Durchschlags für abwegig. |
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| Obwohl dem Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten grundsätzlich ein Ermessen zusteht, war wegen Ermessensreduktion auf Null eine über ein bloßes Bescheidungsurteil hinausgehende Verurteilung des Beklagten möglich. |
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| Denn die Konstellation einer Ermessensreduzierung auf Null ist zu bejahen, wenn sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung auf eine einzige verdichten (Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 114 Rn. 128 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass das Ermessen des kommunalen Trägers zur Erteilung der Zusicherung in den Fällen eingeschränkt ist, in denen er den Umzug veranlasst hat oder dieser aus anderen Gründen notwendig ist (Piepenstock, aaO, § 22 Rn. 174). |
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| Ausgehend hiervon liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, da der Beklagte den Kläger zum Umzug veranlasst und seine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung erteilt hat. Er war demzufolge auch verpflichtet, die Umzugskosten in Gestalt der Kosten für den Postnachsendeservice zu tragen. |
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| Die Klage ist daher vollumfänglich begründet. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die ursprünglich auch im Namen der drei Kinder des Klägers erhobene Klage für diese zwischenzeitlich zurückgenommen wurde und der Kläger an seinem ursprünglichen Begehren, den Beklagten auch zur Tragung der Kosten für die Änderung des Personalausweises zu verurteilen, nicht mehr festgehalten hat. Sie berücksichtigt zudem, dass der Beklagte sich im Wege des Vergleichs bereit erklärt hat, dem Kläger die für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses entstanden Kosten zu erstatten. |
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| Anhaltspunkte, die für eine Zulassung der Berufung sprechen, sind nicht ersichtlich. |
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