1. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Februar bis April 2016 ungeminderte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
2. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
3. Das beklagte Land erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach.
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| | Die Beteiligten streiten um eine Leistungsabsenkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG (angefochtener Absenkungszeitraum zuletzt nur noch Februar bis April 2016). |
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| | Der am geborene – somit heute 52jährige – Kläger stammt aus Kamerun und ist 1991 ins Bundesgebiet eingereist. Nach Beendigung seines Studiums und Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte der Kläger im Sommer 2010 Asyl. Im Februar 2011 wurde dieser Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Deshalb bezog der Kläger schon in der Vergangenheit Leistungen nach dem AsylbLG. Zuletzt erhielt er bis zum 22.9.2015 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III - SGB III (täglicher Leistungssatz = 35,44 EUR). |
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| | Sein Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX beträgt 30. Dem liegen folgende Einzelbehinderungen zugrunde: |
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| 1. Bluthochdruck, Herzklappenfehler, 2. Seelische Störung, funktionelle Organbeschwerden, Kopfschmerzsyndrom. |
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| | Seit Oktober 2015 wurden dem Kläger erneut Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 704,00 EUR gezahlt (für den Monat Oktober: Bescheid vom 2.10.2015, Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid vom 18.1.2016; für den Monat November: Bescheid vom 9.11.2015). |
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| | Mit Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seine Leistungen in dem Zeitraum von November 2015 bis April 2016 zu kürzen, denn er habe es selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Er sei nämlich ausreisepflichtig und verfüge nur über eine Duldung. In der Vergangenheit seien geplante Abschiebungen (30.6.2010, 27.4.2011, 14.6.2011) durch Verschulden des Klägers gescheitert. Darüber hinaus sei der Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seine Passpflicht zu erfüllen habe. Dies sei bisher nicht geschehen. Zuletzt sei der Kläger mit Schreiben vom 4.6.2013 unter Fristsetzung bis zum 5.7.2013 erfolglos aufgefordert worden, sich ein gültiges Ausreisedokument bei der Botschaft seines Heimatlandes zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, dem Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2015 zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege einen monatlichen Geldbetrag von 166,00 EUR (November und Dezember 2015) zu gewähren. Dieser Betrag erhöhe sich für den Monat Januar 2016 auf 168,00 EUR. Ab dem Monat Februar 2016 solle der Kläger für die genannten Bedarfe nur noch Gutscheine erhalten. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung werde in dem genannten Zeitraum weiterhin durch Sachleistungen gedeckt. Der Kläger habe Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens. |
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| | Gleichwohl bewilligte das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 7.1.2016 für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 (Grund-) Leistungen nach dem AsylbLG wie folgt: |
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| Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG |
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| Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG |
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| | Erst mit Bescheid vom 19.1.2016 setzte das beklagte Land das Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 um und bewilligte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.11.2015 bis zum 30.4.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Leistungen wie folgt: |
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| Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege |
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| November und Dezember 2015 |
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| | Zur Begründung der Leistungskürzung verwies das beklagte Land nochmals auf die gescheiterten Abschiebeversuche und die letzte Aufforderung an, kamerunische Rückreisedokumente zu beschaffen bzw. vorzulegen (Sommer 2013). Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass der Kläger ausreisepflichtig sei und dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht durchgesetzt werden könnten. Deshalb komme § 1a Abs. 3 AsylbLG zur Anwendung, so dass der Kläger neben der als Sachleistung zur Verfügung gestellten Unterkunft nur noch folgende Leistungen erhalten könne: |
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| Abteilung 1: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
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| Abteilung 6: Gesundheitspflege |
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| Abteilung 12 (anteilig): Körperpflege |
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| Gerundete Leistungen pro Monat |
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| | Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 1.2.2016 Widerspruch. Die verfügte Leistungskürzung sei eine Willkürmaßnahme und verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und seine Menschenwürde. |
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| | Am 27.6.2016 erteilte das beklagte Land einen abweisenden (ersten) Widerspruchsbescheid und führte aus, der Kläger könne Leistungen im Zeitraum von November 2015 bis April 2016 wie folgt beanspruchen: |
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| November und Dezember 2015 |
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| Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege |
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| Geldbetrag von jeweils 163,57 |
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| Geldbetrag von jeweils 165,85 EUR |
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Geldbetrag von jeweils 158, 65 EUR, Berechtigungsschein für Gesundheitspflege |
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| | Hieraus ergebe sich für die Zeit von November 2015 bis April 2016 eine zu erstattende Überzahlung von 263,16 EUR. |
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| | Diesen Widerspruchsbescheid hob das beklagte Land nach einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts Mannheim am 12.8.2016 auf und erteilte zugleich einen neuen Widerspruchsbescheid. Der Kläger könne Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in folgender Höhe beanspruchen: |
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| November und Dezember 2015 |
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| | Der weitergehende Widerspruch werde zurückgewiesen, so dass der Kläger für die Zeit von Februar 2016 bis zur Ausreise, längstens jedoch befristet bis April 2016 zur Deckung der Bedarfe Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege Gutscheine im Wert von monatlich 168,00 EUR erhalte. Der Bedarf an Unterkunft und Heizung werde durchgehend durch Sachleistungen gedeckt. Zur Begründung wies das beklagte Land erneut darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrere Abschiebeversuche vereitelt und auch bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitgewirkt habe. Daher lägen die Grundvoraussetzungen für eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG vor. Da dem Kläger durch einen Verwaltungsfehler trotz des vorangegangen Anhörungsschreibens bis einschließlich Januar 2016 noch Leistungen in ungeminderter Höhe bewilligt worden seien, setze die Leistungsminderung jedoch erst ab dem Monat Februar 2016 ein. Der noch nicht ausgezahlte Differenzbetrag für den Monat Januar 2016 (131,00 EUR) werde nachgezahlt. Ab dem Monat Februar 2016 würden die Leistungen jedoch abgesenkt. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) möglich, denn die Leistungskürzung ergehe nicht aus „migrationspolitischen Erwägungen“ sondern sanktioniere ein Verhalten, das zu missbilligen sei. Eine Nichtanwendung von § 1a AsylbLG würde zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gegenüber Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) führen, denn im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seien Sanktionen aus bestimmten Gründen ebenfalls möglich. Die Umstellung der Leistungen auf Wertgutscheine verstoße nicht gegen die Verfassung. Für den Monat Februar 2016 habe der Kläger Gutscheine im Wert von 158,71 EUR erhalten, im Monat März und April 2016 seien dies jeweils 158,56 EUR gewesen. Für die Zeit von Februar bis April 2016 ergebe sich zu Gunsten des Klägers somit noch eine Nachzahlung von 28,17 EUR. Der Kläger sei zuvor konkret darüber informiert worden, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet werde. Zudem sei er über die Folgen eines obliegenheitswidrigen Fehlverhaltens konkret informiert worden. Wenn sich der Kläger schließlich noch auf seinen schlechten Gesundheitszustand berufe, sei ihm bereits im Jahr 2011 zugesichert worden, dass die Kosten für eine Behandlung des Bluthochdrucks in Kamerun (einschließlich der notwendigen Medikamente) für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Rückkehr von dem beklagten Land übernommen würden. Da der Kläger vollumfänglich reisefähig sei, spiele das Bluthochdruckleiden somit keine Rolle. |
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| | Schon am 1.3.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und wendet sich gegen das Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 sowie den Bescheid vom 19.1.2016: § 1a AsylbLG beziehe sich offenkundig auf Ausländer ohne Bleibeperspektive; dies treffe auf ihn nicht zu, denn er habe zahlreiche Ansprüche auf ein Bleiberecht. So habe er vor mehr als acht Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Hierüber habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe (9 K 117/16) bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass er schon seit mehr als 25 Jahren im Bundesgebiet lebe. Zudem stünden seine chronischen Erkrankungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG einer Abschiebung entgegen. Denn er müsse mehrere Medikamente einnehmen und verfüge nicht über die notwendigen Mittel, sich diese zu kaufen. Obwohl das beklagte Land seinem Begehren mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.8.2016 teilweise abgeholfen hat, beantragt der Kläger sinngemäß gefasst, |
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| | das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 19.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2016 zu verurteilen, ihm für die Monate Februar bis April 2016 ungeminderte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | Es führt ergänzend aus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe schon mit Bescheid vom 17.2.2011 den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt, dass weder die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 1 noch Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Ein hiergegen geführter Eilantrag sei erfolglos geblieben, das Klageverfahren sei im Juni 2011 eingestellt worden. In der Folge sei der Abschiebeversuch vom 27.4.2011 gescheitert, da sich der Kläger geweigert habe, die Diensträume der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen zu verlassen. Da sich der Kläger vehement gewehrt habe, sei die Abschiebung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugverkehrs abgebrochen worden. Ein weiterer Abschiebeversuch (Juni 2011) sei gescheitert, da der Kläger von den zuständigen Polizeibeamten in der Gemeinschaftsunterkunft nicht aufgefunden werden konnte. Schließlich sei der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Härtefalls im Juni 2012 abgelehnt worden. Nicht zuletzt habe der Kläger auf die Aufforderung, Rückreisedokumente nach Kamerun zu beschaffen und vorzulegen (Sommer 2013), nicht reagiert. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vor. Anders als im Bescheid vom 19.1.2016 angekündigt, seien dem Kläger ab dem Monat Februar 2016 für den Bedarf Gesundheitspflege nicht Wertgutscheine, sondern Berechtigungsgutscheine, die in ausgewählten Apotheken eingelöst werden könnten, zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG. Diese Leistungen seien von der Leistungskürzung nicht betroffen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des beklagten Landes (drei Bände) und auf die Prozessakte Bezug genommen. |
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| | Die Klage, die sich in formeller Hinsicht auf den Bescheid vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 und in materieller Hinsicht auf die Leistungskürzung in den Monaten Februar bis April 2016 bezieht, ist zulässig: |
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| | Das vom Kläger mit der Klage angeführte Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 erfüllt nicht die Kriterien eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Es ist somit nicht Gegenstand der Klage. Dies trifft auch auf die Bescheide für die Folgezeiträume zu, denn diese werden nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Klageverfahren einbezogen, so dass sich die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nur auf den im vorstehenden Absatz umrissenen Streitgegenstand erstreckt. |
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| | Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016). |
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| | Unschädlich ist, dass der Kläger bereits am 01.03.2016 Klage erhoben hat, denn es reicht aus, wenn die Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sind. |
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| | Die Klage richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, denn das Landratsamt handelt bei Ausführung des AsylbLG als untere Verwaltungs- und damit als staatliche bzw. Landesbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz - LVG sowie § 1 Abs. 3 Satz 2 Landkreisordnung - LKrO). |
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| | Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der angefochtene Bescheid vom 19.01.2016 formell rechtmäßig ist. Dies erscheint im Hinblick auf die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung (vgl. hierzu juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 157) zweifelhaft, weil das beklagte Land dem Kläger nach dem Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 mit dem Bescheid vom 07.01.2016 (versehentlich) weiterhin ungeminderte Leistungen bewilligt hat. Hierdurch sind die Wirkungen des Anhörungsschreibens vom 17.12.2015 „verbraucht“ worden, so dass vor Erteilung des Bescheides vom 19.01.2016 eine erneute Anhörung vonnöten gewesen wäre. Allerdings würde sich insoweit wohl im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens eine Heilung dieses Mangels ergeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG), so dass diese Problematik an dieser Stelle nicht weiter vertiefen ist, zumal der angefochtene Bescheid - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - unabhängig hiervon an erheblichen materiellen Mängeln leidet: |
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| | Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht § 1a Abs. 3 AsylbLG in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 geänderten Fassung. Diese Vorschrift lautet somit ab dem 24.10.2015 sinngemäß zitiert wie folgt: |
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| | Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise kann im Einzelfall aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Für diesen Personenkreis endet der Anspruch auf die angeführten Leistungen mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. |
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| | Zwar rechnet der Kläger grundsätzlich zu dem betreffenden Personenkreis, denn seine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG leitet sich aus einer Duldung (§ 60a AufenthG) ab; zudem ist er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens (2011) wohl auch vollziehbar ausreisepflichtig, so dass er zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG gehört. |
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| | Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger in der Vergangenheit (2011) mehrfach Versuchen der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei, ihn abzuschieben, entzogen hat. Schließlich ist zu konstatieren, dass der Kläger soweit dies nach hiesiger Aktenlage beurteilt werden kann, eine im Sommer 2013 ausgesprochene Passverfügung nicht befolgt hat. Zudem ist von der zuständigen Ausländerbehörde offenkundig auch aktuell wieder eine Passverfügung verhängt worden, ohne dass der Kläger dieser Aufforderung bislang Folge geleistet hätte. |
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| | Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG aus grundsätzlichen Gründen nicht vor. |
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| | Wie eingangs bereits kurz angesprochen ist die zitierte Vorschrift nämlich im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erst im Oktober 2015 in Kraft getreten. Mangels einer Übergangsregelung stellt sich somit die Frage, wie „Altfälle“ zu lösen sind, wie also Menschen zu behandeln sind, die nicht erst im Zuge der jüngsten Flüchtlingswelle nach Deutschland gekommen sind, sondern sich - wie der Kläger - bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhalten, selbst wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dass solche Personen nach jahrelangem Aufenthalt das Bundesgebiet kurzfristig verlassen werden und daher einen nur reduzierten Leistungsbedarf haben, ist unrealistisch (so ausdrücklich juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 156). Auf diesen Umstand, nämlich die (angenommene) Abweichung der notwendigen existenzsichernden Bedarfe gegenüber anderen bedürftigen Personen, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten, stellen die Gesetzgebungsmaterialien zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im hiesigen Zusammenhang jedoch entscheidend ab (BT-Drucksache 18/2592 Seiten 17f., zitiert aus: Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, Kurzkommentierungen, Materialien, Synopse, 2016, Seite 20). |
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| | Eine schematische Anwendung der zitierten Norm auf den soeben beschriebenen, auch den Kläger mit einschließenden Personenkreis würde nach Auffassung des Gerichts zu einem Verfassungsverstoß führen. |
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| | Somit ist eine verfassungskonforme Rechtsanwendung geboten, die den nach wie vor gültigen Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) Rechnung trägt: |
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| | Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung nur die Grund- bzw. Geldleistungen nach § 3 AsylbLG (alte Fassung) für verfassungswidrig erklärt und insoweit (zum 01.01.2011) in Orientierung an den Leistungssätzen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) eine Übergangsregelung getroffen. Auch wenn die Ausführungen des BVerfG somit vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden können, muss jedoch beachtet werden, dass das BVerfG in der zitierten Entscheidung deutlich ausspricht, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG an dem von Verfassung wegen garantierten physischen und soziokulturellen Existenzminimum teilhaben. Am Schluss der Entscheidungsgründe bemerkt das BVerfG zwar beiläufig, aber ausdrücklich, dass „migrationspolitische Erwägungen“ nicht geeignet sind, eine Unterschreitung dieses Existenzminimums zu rechtfertigen. Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) können somit zur Abschreckung von Zuwanderern nichtrelativiert werden. |
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| | Daher ist auch bei Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG nach Auffassung des Sozialgerichts eine verfassungskonforme Auslegung geboten, die den Eintritt der dort angeordneten strengen Rechtsfolge (Bedarfsdeckung nur noch für die Bedarfe Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege, vollständige Streichung der Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergung und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen) an strenge formale und materielle Voraussetzungen knüpft. |
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| | Dabei ist besonders zu beachten, dass die zitierte Vorschrift letztlich darauf abzielt, ausländerrechtliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Hierfür dienen aber in erster Linie die Mechanismen des Ausländerrechts. Zwar verpflichten der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Gewährleistung einer voraussetzungslosen Fürsorge, so dass das Fachrecht durchaus an bestimmte Mitwirkungshandlungen bzw. an bestimmte Obliegenheiten der hilfebedürftigen Personen anknüpfen und bei deren Nichterfüllung auch Sanktionen vorsehen darf. In jedem Fall muss aber zwischen dem sanktionierten Verhalten und der verhängten Sanktion ein angemessenes Verhältnis bestehen. Darüber hinaus muss für den betroffenen Ausländer vor Verhängung der Sanktion erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Ferner muss er vor der Verhängung der Sanktion Gelegenheit haben, sich zu äußern. |
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| | In Anlehnung an die entsprechenden Normen des SGB II (§§ 31 ff.) ist daher aufgrund der Entscheidung des BVerfG 18.07.2012 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn der betreffende Ausländer zuvor konkret darüber informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass er zuvor über die Folgen eines obliegenheitswidrigen Fehlverhaltens konkret belehrt worden ist. Im Übrigen darf sich die Sozialverwaltungsbehörde bei der Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand für eine Anspruchseinschränkung gegeben ist, nicht lediglich an einer schlichten Mitteilung der Ausländerbehörde orientieren; vielmehr ist sie gehalten, dies eigenständig zu überprüfen. |
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| | Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des Gerichts auch, dass eine Anspruchseinschränkung auf Basis von § 1a Abs. 3 AsylbLG nur auf solche Umstände gestützt werden darf, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (also ab dem 24.10.2015) ereignet haben. Aus Ereignissen bzw. Vorkommnissen vor diesem Zeitpunkt kann also eine Leistungsabsenkung nicht abgeleitet werden. Insoweit kann § 1a Abs. 3 AsylbLG nämlich die von Verfassung wegen gebotene Warnfunktion nicht erfüllen. Eine Anknüpfung an Sachverhalte vor dem 24.10.2015 käme somit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung gleich. |
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| | Im Übrigen ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der zitierten Vorschrift, dass eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine Leistungsabsenkung nur so lange in Betracht kommen kann, wie das rechtsmissbräuchliche Verhalten anhält (juris-PK, § 1a AsylbLG, § 1a Rdnr. 69). Darüber hinaus ist hieraus aber auch abzuleiten, dass eine Leistungseinschränkung ausgeschlossen ist, wenn die zuständige Behörde dem betreffenden Ausländer – wie hier – im Anschluss an das jetzt inkriminierte Verhalten zunächst über einen längeren Zeitraum ungeminderte Leistungen erbracht hat. In einer solchen Situation ist die Leistungseinschränkungen der Behörde „verwirkt“, denn der Ausländer durfte darauf vertrauen, dass aus dem in der Vergangenheit liegenden Verhalten für den aktuellen Leistungsbezug keine Nachteile folgen. Somit setzt eine Leistungseinschränkung in einer solchen Situation zwingend voraus, dass dem Ausländer zuvor nochmals ernsthaft mitgeteilt wird, welches konkrete Verhalten von ihm gefordert wird und welche Konsequenzen drohen, wenn er die gebotene Mitwirkung verweigert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Abschnitt III der Entscheidungsgründe). |
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| | Somit kann der angefochtene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben. Denn das dem Kläger von dem beklagten Land vorgehaltene Fehlverhalten liegt viele Jahre zurück. Seinerzeit war § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der hier für die Entscheidung maßgeblichen Fassung) aber noch gar nicht in Kraft, so dass hieraus aktuell keine Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen. Es trifft zwar zu, dass auch die alte Fassung des AsylbLG (§ 1a in der bis zum 23.10.2015 gültigen Fassung) für Personen, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, eine Anspruchseinschränkung vorgesehen hat. Zwischen dieser und der ab dem 24.10.2015 gültigen Gesetzesfassung bestehen aber gewichtige Unterschiede: Während sich die Leistungen nach der alten Fassung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Maß beschränkt haben und stets eine unter Ermessen stehende Einzelfallentscheidung der betroffenen Behörde gefordert hat, billigt die neue Fassung der Norm den betroffenen Ausländern Leistungen kraft Gesetzes nur noch für die angeführten Bedarfe zu. Eine einzelfallbezogene Verwaltungsentscheidung ist somit nach der neuen Fassung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hätte der angefochtene Bescheid auch unter Anwendung der alten Gesetzeslage keinen Bestand haben können, denn die von Verfassung wegen notwendigen besonderen Ermessenserwägungen, auf die das Gericht in seinem Hinweis vom 04.07.2016 aufmerksam gemacht hat, sind von dem beklagten Land nicht eingehalten worden. |
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| | Somit ist die Klage erfolgreich. |
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| | Nur vorsorglich weist das Gericht noch auf folgendes hin: |
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| | Selbst zu vertretende Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen nur dann vor, wenn die zuständige Ausländerbehörde auch aktuell bestrebt ist, die zwangsweise Ausreise des Ausländers durchzusetzen. Wenn die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, scheidet damit eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG von vorne herein aus (juris-PK § 1a AsylbLG Rdnr. 64.1). Insoweit dürfte es naheliegen, in Anlehnung an § 14 Abs. 1 AsylbLG eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG auszuschließen, wenn die Ausländerbehörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinen Versuch mehr unternommen hat, die Ausreise des Ausländers zwangsweise durchzusetzen. |
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| | Darüber hinaus ist im Rahmen einer strengen Kausalitätsüberprüfung festzustellen, ob die Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht tatsächlich in rechtlich wesentlicher Weise dem Verantwortungsbereich des Ausländers zuzurechnen ist. Dies kann bei der Nichtbefolgung einer ausländerbehördlichen Passverfügung der Fall sein; zwingend ist dies aber nicht, so dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in einem solchen Fall nur eintreten kann, wenn sicher feststeht, dass der betreffende Ausländer objektiv in der Lage ist, die zur Erteilung des Reisedokuments notwendigen Mitwirkungshandlungen gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes zu erbringen und dass sich die zuständige ausländische Behörde im Rahmen einer Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit bereiterklären wird, die notwendigen Reisedokumente zu erteilen. Vor diesem Hintergrund muss konkret festgestellt werden, ob der Heimatstaat überhaupt bereit ist, Reisepapiere auszustellen und welche Anforderungen Ausländer, die solche Papiere beanspruchen, erfüllen müssen. Nur wenn somit feststeht, dass der betreffende Ausländer überhaupt eine realistische Chance hat, die notwendigen Papiere zu erhalten, darf wegen unzureichender Mitwirkung eine Leistungseinschränkung durchgeführt werden. Anderenfalls scheidet dies aus, denn ansonsten würde dem Ausländer letztlich etwas Unmögliches abverlangt. |
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| | Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich ist. |
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| | Zwar erreicht der Wert der Beschwer nicht die Grenze von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach Auffassung des Gerichts haben die Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes) ergeben, jedoch grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass die Berufung zuzulassen ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Somit entspricht das Gericht dem diesbezüglichen Hilfsantrag des Beklagten. |
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| | Die Klage, die sich in formeller Hinsicht auf den Bescheid vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 und in materieller Hinsicht auf die Leistungskürzung in den Monaten Februar bis April 2016 bezieht, ist zulässig: |
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| | Das vom Kläger mit der Klage angeführte Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 erfüllt nicht die Kriterien eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Es ist somit nicht Gegenstand der Klage. Dies trifft auch auf die Bescheide für die Folgezeiträume zu, denn diese werden nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Klageverfahren einbezogen, so dass sich die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nur auf den im vorstehenden Absatz umrissenen Streitgegenstand erstreckt. |
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| | Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016). |
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| | Unschädlich ist, dass der Kläger bereits am 01.03.2016 Klage erhoben hat, denn es reicht aus, wenn die Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sind. |
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| | Die Klage richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, denn das Landratsamt handelt bei Ausführung des AsylbLG als untere Verwaltungs- und damit als staatliche bzw. Landesbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz - LVG sowie § 1 Abs. 3 Satz 2 Landkreisordnung - LKrO). |
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| | Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der angefochtene Bescheid vom 19.01.2016 formell rechtmäßig ist. Dies erscheint im Hinblick auf die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung (vgl. hierzu juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 157) zweifelhaft, weil das beklagte Land dem Kläger nach dem Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 mit dem Bescheid vom 07.01.2016 (versehentlich) weiterhin ungeminderte Leistungen bewilligt hat. Hierdurch sind die Wirkungen des Anhörungsschreibens vom 17.12.2015 „verbraucht“ worden, so dass vor Erteilung des Bescheides vom 19.01.2016 eine erneute Anhörung vonnöten gewesen wäre. Allerdings würde sich insoweit wohl im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens eine Heilung dieses Mangels ergeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG), so dass diese Problematik an dieser Stelle nicht weiter vertiefen ist, zumal der angefochtene Bescheid - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - unabhängig hiervon an erheblichen materiellen Mängeln leidet: |
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| | Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht § 1a Abs. 3 AsylbLG in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 geänderten Fassung. Diese Vorschrift lautet somit ab dem 24.10.2015 sinngemäß zitiert wie folgt: |
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| | Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise kann im Einzelfall aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Für diesen Personenkreis endet der Anspruch auf die angeführten Leistungen mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. |
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| | Zwar rechnet der Kläger grundsätzlich zu dem betreffenden Personenkreis, denn seine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG leitet sich aus einer Duldung (§ 60a AufenthG) ab; zudem ist er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens (2011) wohl auch vollziehbar ausreisepflichtig, so dass er zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG gehört. |
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| | Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger in der Vergangenheit (2011) mehrfach Versuchen der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei, ihn abzuschieben, entzogen hat. Schließlich ist zu konstatieren, dass der Kläger soweit dies nach hiesiger Aktenlage beurteilt werden kann, eine im Sommer 2013 ausgesprochene Passverfügung nicht befolgt hat. Zudem ist von der zuständigen Ausländerbehörde offenkundig auch aktuell wieder eine Passverfügung verhängt worden, ohne dass der Kläger dieser Aufforderung bislang Folge geleistet hätte. |
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| | Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG aus grundsätzlichen Gründen nicht vor. |
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| | Wie eingangs bereits kurz angesprochen ist die zitierte Vorschrift nämlich im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erst im Oktober 2015 in Kraft getreten. Mangels einer Übergangsregelung stellt sich somit die Frage, wie „Altfälle“ zu lösen sind, wie also Menschen zu behandeln sind, die nicht erst im Zuge der jüngsten Flüchtlingswelle nach Deutschland gekommen sind, sondern sich - wie der Kläger - bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhalten, selbst wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dass solche Personen nach jahrelangem Aufenthalt das Bundesgebiet kurzfristig verlassen werden und daher einen nur reduzierten Leistungsbedarf haben, ist unrealistisch (so ausdrücklich juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 156). Auf diesen Umstand, nämlich die (angenommene) Abweichung der notwendigen existenzsichernden Bedarfe gegenüber anderen bedürftigen Personen, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten, stellen die Gesetzgebungsmaterialien zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im hiesigen Zusammenhang jedoch entscheidend ab (BT-Drucksache 18/2592 Seiten 17f., zitiert aus: Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, Kurzkommentierungen, Materialien, Synopse, 2016, Seite 20). |
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| | Eine schematische Anwendung der zitierten Norm auf den soeben beschriebenen, auch den Kläger mit einschließenden Personenkreis würde nach Auffassung des Gerichts zu einem Verfassungsverstoß führen. |
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| | Somit ist eine verfassungskonforme Rechtsanwendung geboten, die den nach wie vor gültigen Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) Rechnung trägt: |
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| | Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung nur die Grund- bzw. Geldleistungen nach § 3 AsylbLG (alte Fassung) für verfassungswidrig erklärt und insoweit (zum 01.01.2011) in Orientierung an den Leistungssätzen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) eine Übergangsregelung getroffen. Auch wenn die Ausführungen des BVerfG somit vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden können, muss jedoch beachtet werden, dass das BVerfG in der zitierten Entscheidung deutlich ausspricht, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG an dem von Verfassung wegen garantierten physischen und soziokulturellen Existenzminimum teilhaben. Am Schluss der Entscheidungsgründe bemerkt das BVerfG zwar beiläufig, aber ausdrücklich, dass „migrationspolitische Erwägungen“ nicht geeignet sind, eine Unterschreitung dieses Existenzminimums zu rechtfertigen. Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) können somit zur Abschreckung von Zuwanderern nichtrelativiert werden. |
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| | Daher ist auch bei Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG nach Auffassung des Sozialgerichts eine verfassungskonforme Auslegung geboten, die den Eintritt der dort angeordneten strengen Rechtsfolge (Bedarfsdeckung nur noch für die Bedarfe Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege, vollständige Streichung der Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergung und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen) an strenge formale und materielle Voraussetzungen knüpft. |
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| | Dabei ist besonders zu beachten, dass die zitierte Vorschrift letztlich darauf abzielt, ausländerrechtliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Hierfür dienen aber in erster Linie die Mechanismen des Ausländerrechts. Zwar verpflichten der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Gewährleistung einer voraussetzungslosen Fürsorge, so dass das Fachrecht durchaus an bestimmte Mitwirkungshandlungen bzw. an bestimmte Obliegenheiten der hilfebedürftigen Personen anknüpfen und bei deren Nichterfüllung auch Sanktionen vorsehen darf. In jedem Fall muss aber zwischen dem sanktionierten Verhalten und der verhängten Sanktion ein angemessenes Verhältnis bestehen. Darüber hinaus muss für den betroffenen Ausländer vor Verhängung der Sanktion erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Ferner muss er vor der Verhängung der Sanktion Gelegenheit haben, sich zu äußern. |
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| | In Anlehnung an die entsprechenden Normen des SGB II (§§ 31 ff.) ist daher aufgrund der Entscheidung des BVerfG 18.07.2012 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn der betreffende Ausländer zuvor konkret darüber informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass er zuvor über die Folgen eines obliegenheitswidrigen Fehlverhaltens konkret belehrt worden ist. Im Übrigen darf sich die Sozialverwaltungsbehörde bei der Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand für eine Anspruchseinschränkung gegeben ist, nicht lediglich an einer schlichten Mitteilung der Ausländerbehörde orientieren; vielmehr ist sie gehalten, dies eigenständig zu überprüfen. |
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| | Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des Gerichts auch, dass eine Anspruchseinschränkung auf Basis von § 1a Abs. 3 AsylbLG nur auf solche Umstände gestützt werden darf, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (also ab dem 24.10.2015) ereignet haben. Aus Ereignissen bzw. Vorkommnissen vor diesem Zeitpunkt kann also eine Leistungsabsenkung nicht abgeleitet werden. Insoweit kann § 1a Abs. 3 AsylbLG nämlich die von Verfassung wegen gebotene Warnfunktion nicht erfüllen. Eine Anknüpfung an Sachverhalte vor dem 24.10.2015 käme somit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung gleich. |
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| | Im Übrigen ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der zitierten Vorschrift, dass eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine Leistungsabsenkung nur so lange in Betracht kommen kann, wie das rechtsmissbräuchliche Verhalten anhält (juris-PK, § 1a AsylbLG, § 1a Rdnr. 69). Darüber hinaus ist hieraus aber auch abzuleiten, dass eine Leistungseinschränkung ausgeschlossen ist, wenn die zuständige Behörde dem betreffenden Ausländer – wie hier – im Anschluss an das jetzt inkriminierte Verhalten zunächst über einen längeren Zeitraum ungeminderte Leistungen erbracht hat. In einer solchen Situation ist die Leistungseinschränkungen der Behörde „verwirkt“, denn der Ausländer durfte darauf vertrauen, dass aus dem in der Vergangenheit liegenden Verhalten für den aktuellen Leistungsbezug keine Nachteile folgen. Somit setzt eine Leistungseinschränkung in einer solchen Situation zwingend voraus, dass dem Ausländer zuvor nochmals ernsthaft mitgeteilt wird, welches konkrete Verhalten von ihm gefordert wird und welche Konsequenzen drohen, wenn er die gebotene Mitwirkung verweigert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Abschnitt III der Entscheidungsgründe). |
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| | Somit kann der angefochtene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben. Denn das dem Kläger von dem beklagten Land vorgehaltene Fehlverhalten liegt viele Jahre zurück. Seinerzeit war § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der hier für die Entscheidung maßgeblichen Fassung) aber noch gar nicht in Kraft, so dass hieraus aktuell keine Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen. Es trifft zwar zu, dass auch die alte Fassung des AsylbLG (§ 1a in der bis zum 23.10.2015 gültigen Fassung) für Personen, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, eine Anspruchseinschränkung vorgesehen hat. Zwischen dieser und der ab dem 24.10.2015 gültigen Gesetzesfassung bestehen aber gewichtige Unterschiede: Während sich die Leistungen nach der alten Fassung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Maß beschränkt haben und stets eine unter Ermessen stehende Einzelfallentscheidung der betroffenen Behörde gefordert hat, billigt die neue Fassung der Norm den betroffenen Ausländern Leistungen kraft Gesetzes nur noch für die angeführten Bedarfe zu. Eine einzelfallbezogene Verwaltungsentscheidung ist somit nach der neuen Fassung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hätte der angefochtene Bescheid auch unter Anwendung der alten Gesetzeslage keinen Bestand haben können, denn die von Verfassung wegen notwendigen besonderen Ermessenserwägungen, auf die das Gericht in seinem Hinweis vom 04.07.2016 aufmerksam gemacht hat, sind von dem beklagten Land nicht eingehalten worden. |
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| | Somit ist die Klage erfolgreich. |
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| | Nur vorsorglich weist das Gericht noch auf folgendes hin: |
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| | Selbst zu vertretende Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen nur dann vor, wenn die zuständige Ausländerbehörde auch aktuell bestrebt ist, die zwangsweise Ausreise des Ausländers durchzusetzen. Wenn die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, scheidet damit eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG von vorne herein aus (juris-PK § 1a AsylbLG Rdnr. 64.1). Insoweit dürfte es naheliegen, in Anlehnung an § 14 Abs. 1 AsylbLG eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG auszuschließen, wenn die Ausländerbehörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinen Versuch mehr unternommen hat, die Ausreise des Ausländers zwangsweise durchzusetzen. |
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| | Darüber hinaus ist im Rahmen einer strengen Kausalitätsüberprüfung festzustellen, ob die Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht tatsächlich in rechtlich wesentlicher Weise dem Verantwortungsbereich des Ausländers zuzurechnen ist. Dies kann bei der Nichtbefolgung einer ausländerbehördlichen Passverfügung der Fall sein; zwingend ist dies aber nicht, so dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in einem solchen Fall nur eintreten kann, wenn sicher feststeht, dass der betreffende Ausländer objektiv in der Lage ist, die zur Erteilung des Reisedokuments notwendigen Mitwirkungshandlungen gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes zu erbringen und dass sich die zuständige ausländische Behörde im Rahmen einer Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit bereiterklären wird, die notwendigen Reisedokumente zu erteilen. Vor diesem Hintergrund muss konkret festgestellt werden, ob der Heimatstaat überhaupt bereit ist, Reisepapiere auszustellen und welche Anforderungen Ausländer, die solche Papiere beanspruchen, erfüllen müssen. Nur wenn somit feststeht, dass der betreffende Ausländer überhaupt eine realistische Chance hat, die notwendigen Papiere zu erhalten, darf wegen unzureichender Mitwirkung eine Leistungseinschränkung durchgeführt werden. Anderenfalls scheidet dies aus, denn ansonsten würde dem Ausländer letztlich etwas Unmögliches abverlangt. |
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| | Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich ist. |
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| | Zwar erreicht der Wert der Beschwer nicht die Grenze von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach Auffassung des Gerichts haben die Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes) ergeben, jedoch grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass die Berufung zuzulassen ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Somit entspricht das Gericht dem diesbezüglichen Hilfsantrag des Beklagten. |
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