Urteil vom Sozialgericht Marburg (1. Kammer) - S 1 VE 7/25

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 1 VE 21/25

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Herabsetzung des festzustellenden Grades der Schädigungsfolgen (GdS) und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob eine auf der Grundlage des zum 01.01.2024 außer Kraft getretenen § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgestellte besondere berufliche Betroffenheit auch unter den ab dem 01.01.2025 geltenden Bestimmungen des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) bei der Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen ist.

Das Versorgungsamt Kassel erkannte beim Kläger mit Bescheid vom 21.02.1989 folgende Gesundheitsschädigungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an:

1. Kompletter Ausfall des Nervus femoralis links und des musculua ilipsoas links,

2. Reizlose Einschuss- und Operationsnarben am Unter-Mittelbauch und am linken Gesäß, zahlreiche Weichteilstecksplitter des linken Gesäßes, kleiner Knochendefekt der linken Darmbeinschaufel,

3. Erhebliche Muskelatrophie mit funktioneller Kniegelenkinstabilität und erheblicher Gebrauchsbehinderung des linken Beines.

Durch diese sei er in seiner Erwerbsfähigkeit ab dem 01.04.1984 um 70 von Hundert gemindert.

Mit weiterem Bescheid des Versorgungsamts Kassel vom 17.10.1989 erkannte dieses auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 BVG unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 von Hundert an. Seitdem bezog der Kläger eine entsprechende Grundrente auf dieser Grundlage (§ 31 Abs. 1 BVG).

Zum 01.01.2015 wurde die Beklagte für die Bearbeitung der Ansprüche des Klägers zuständig.

Mit Bescheid vom 16.12.2024 stellte die Beklagte die Versorgungsansprüche des Klägers für die Zeit ab dem 01.01.2025 neu fest und gewährte seitdem monatlich einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen in Höhe von 1.255,00 € auf der Grundlage von § 80 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 SEG statt zuvor – unter Geltung der alten Rechtslage – monatlich gewährtem Ausgleich in Höhe von 867,00 €. Zur Begründung führte sie aus, die ab dem 01.01.2025 neue Rechtsgrundlage im SEG stelle eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Die Höhe des Ausgleichs nach § 11 Abs. 1 SEG bemesse sich nach dem festgesetzten Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der „medizinische GdS“ des Klägers sei mit 70 bewertet und aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit auf insgesamt 80 erhöht worden. Bei der Bewertung der Höhe des Ausgleichs sei ausschließlich der medizinische GdS zugrunde zu legen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2025 (Eingang bei der Beklagten: 16.01.2025) Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, die Kürzung des GdS um 10 sei unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG nicht rechtmäßig erfolgt. Da bis zum 31.12.2024 der GdS mit 80 bemessen worden sei, müsse dieser auch weiterhin mit 80 bemessen werden. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine im rechtsverbindlich festgestellten GdS enthaltene Erhöhung wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht auch weiterhin berücksichtigt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2025 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Frage, in welcher Höhe ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen im Sinne des § 11 SEG bestehe, sei einzig der „medizinische GdS“ nach § 30 Abs. 1 BVG zum Stichtag 31.12.2024 entscheidend. Dies sei insoweit sachgerecht als der GdS gemäß § 6 Abs. 2 SEG nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen sei und damit auch etwaig bestehende berufliche Einschränkungen mit umfasse. Der neue Ausgleich nach § 11 SEG diene somit in gewisser Weise bereits der Kompensation einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des bisherigen § 30 Abs. 2 BVG. Eine Erhöhung des GdS wegen einer solchen Betroffenheit sei im SEG daher nicht mehr vorgesehen. Der seitens des Klägers mit der Widerspruchsbegründung auch begehrten Besitzstandswahrung werde mit dem angefochtenen Bescheid bereits insofern entsprochen als keine „Schlechterstellung“ hinsichtlich der finanziellen Versorgungsleistungen erfolgt sei.

Der Kläger hat am 25.03.2025 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und begehrt weiterhin die Feststellung eines Gesamt-GdS 80. Die bloße Berücksichtigung nur eines „medizinischen GdS“ habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen und hierzu lasse sich auch der Gesetzesbegründung nichts entnehmen.

Der Kläger beantragt (wörtlich):

Der Bescheid vom 16.12.2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2025, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass bei dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen: „1. Kompletter Ausfall des Nervus femoralis links und des musculus ilipsoas links, 2. reizlose Einschuß- und Operationsnarben am Unter-Mittelbauch und am linken Gesäß, zahlreiche Weichteilstecksplitter des linken Gesäßes, kleiner Knochendefekt der linken Darmbeinschaufel, 3. Erhebliche Muskelatrophie mit funktioneller Kniegelenkinstabilität und erheblicher Gebrauchsbehinderung des linken Beines“ ein Gesamt-GdS von 80 besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung jeweils schriftsätzlich zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen die Beibehaltung eines Gesamt-GdS 80 auch nach dem 01.01.2025. Für das so verstandene Begehren ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG) statthaft. Denn diese führt vorliegend zum Wiederaufleben des noch nach alter Rechtslage ergangenen unanfechtbaren Bescheides.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Es liegt insbesondere auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor, obschon die Ausgleichszahlungen nach § 11 SEG bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80 jeweils in identischer Höhe (bis zum 30.06.2025 in Höhe von 1.255,00 €, ab dem 01.07.2025 in Höhe von 1.302,00 €) erfolgen. Denn mit der Feststellung eines GdS 80 anstelle eines GdS 70 besteht für den Kläger jedenfalls ein rechtlicher Vorteil, was für das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses genügt (vgl. Bieresborn in: BeckOGK, SGG, § 54, Rn. 128 m.w.N.), zumal sich dieser Vorteil spätestens bei Anerkennung einer weiteren Schädigungsfolge und einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdS zukünftig ggfs. auch noch finanziell auswirken kann.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit dem Bescheid vom 16.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2025 nur einen Gesamt-GdS 70 anerkannt.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar findet sich in der Verwaltungsakte kein Anhörungsschreiben und wäre der Kläger vor Erlass des Verwaltungsaktes nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzuhören gewesen; selbst wenn eine Anhörung vorliegend indes unterblieben sein sollte, ist dieser Verfahrensfehler jedenfalls durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr. 3 SGB X), da die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 16.12.2024 die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt hat, auf die sie die Herabsetzung des GdS gestützt hat. Dadurch hatte der Kläger die Gelegenheit, sich dazu sachgerecht zu äußern.

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, soweit die Beklagte darin einen GdS 70 anstelle des bisher anerkannten GdB 80 festgestellt hat.

Die Beklagte stützt den Bescheid auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist auch bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, also einer Aufhebung oder Änderung der maßgebenden Rechtsvorschriften, möglich (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 48 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 64). Wesentlich ist die Änderung, wenn sie rechtserheblich ist, die Behörde den Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen also nicht mehr hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (Jan Oliver Merten in: Hauck/​Noftz SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 48 SGB 10, Rn. 23 m.w.N.).

Vorliegend liegt zwar eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor. Diese ist indes im Falle des Klägers nicht wesentlich, da für den Kläger die Vorgaben aus § 80 Abs. 1, Abs. 3 SEG gelten.

Materielle Rechtsgrundlage für die Versorgungsleistung des Klägers in Form der Grundrente waren bis zum 31.12.2024 § 80 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVG i.V.m. §§ 30, 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Begriff der WDB bezeichnet eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die im Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG). Der Kläger bezog auf dieser Rechtsgrundlage mit den Bescheiden vom 21.02.1989 sowie vom 17.10.1989 ab dem 01.08.1988 Versorgungsleistungen aufgrund der festgestellten Wehrdienstbeschädigungsfolgen nach einer bestehenden MdE von insgesamt 80 von Hundert (MdE 70 gemäß § 30 Abs. 1 BVG zuzüglich MdE 10 gemäß § 30 Abs. 3 BVG). Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 führte der Gesetzgeber den Begriff GdS ein und ersetzte damit die traditionelle Beschreibung MdE zum 21.12.2007 (BGBl I 2904).

Durch das zum 01.01.2025 in Kraft getretene SEG wurde eine gesetzliche Änderung für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten bewirkt. Nach Art. 90 Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) ist das bisherige Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zum 31.12.2024 außer Kraft getreten; zum 01.01.2025 ist mit der Herauslösung der Beschädigtenversorgung aus dem bisherigen SVG insoweit das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG, Art. 1, Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.08.2021) an dessen Stelle getreten.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SEG erhalten Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt sind, diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erhalten unter anderem Personen Geldleistungen nach § 11 SEG, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die Leistungen nach § 80 i.V.m. § 108 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung i.V.m. § 30 BVG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben.

Diese Voraussetzungen waren bzw. sind im Falle des Klägers unstreitig erfüllt.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG gelten sodann die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt. Dies führt im Falle des Klägers dazu, dass weiterhin das Vorliegen eines GdS 80 entsprechend der Feststellung im Bescheid vom 17.10.1989 anzunehmen ist.

Die Beklagte geht fehl in der Annahme, dass nach § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG nur ein „medizinischer“ GdS als rechtsverbindlich festgestellt gilt. Dafür bieten weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien einen Anhalt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten nicht nur die bisher anerkannten Schädigungsfolgen als rechtsverbindlich festgestellt, sondern auch "die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen". Die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen erfolgte im Falle des Klägers ausweislich des Bescheides vom 17.10.1989 nicht allein auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BVG, sondern auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 BVG, wonach dieser höher zu bewerten war, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Insgesamt wurde der GdS auf dieser Grundlage mit 80 ermittelt und festgestellt und gilt dementsprechend auch nach § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG weiterhin als rechtsverbindlich festgestellt.

In den Gesetzesmaterialien heißt es, in § 80 Abs. 1 SEG werde der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, dass das Gesetz in Kapitel 15 etwas Abweichendes vorsieht oder die geschädigte Person ihr Wahlrecht nach § 85 ausübt (vgl. BR-Drucks. 65/21, Seite 271 f.).

Unabhängig davon, dass im Falle des Klägers in Kapitel 15 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, kommt in dieser Formulierung die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass die geschädigten Personen „die Leistungen … weiter erhalten“ sollen. Da der Gesetzgeber nicht weiter differenziert, was unter „den Leistungen“ zu verstehen ist, lässt sich nach Auffassung der Kammer kein anderer Schluss ziehen als der, dass darunter alle bisherigen Leistungen nach dem bislang rechtsverbindlich festgestellten GdS zu verstehen sind, somit vorliegend Leistungen entsprechend einem GdS 80. Anderslautende gesetzgeberische Äußerungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren finden sich nicht (vgl. etwa BT-Drucks. 20/11856, S. 44).

Soweit die Beklagte argumentiert, eine Nichtberücksichtigung der Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG sei deshalb sachgerecht, da der GdS gemäß § 6 Abs. 2 SEG nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen sei und damit auch etwaig bestehende berufliche Einschränkungen mit umfasse, vermag dies an dem seitens der Kammer gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber einen (gesonderten) Ausgleich für eine besondere berufliche Betroffenheit im SEG (und auch im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV) ab dem 01.01.2025 nicht mehr vorsieht und teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten für „Neufälle“. Für „Altfälle“ kommt hingegen im Wortlaut von § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG ein entsprechendes Motiv des Gesetzgebers, wie bereits aufgezeigt, gerade nicht zum Ausdruck.

Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist somit beim Kläger nicht eingetreten. Daher durfte die Beklagte den Bescheid vom 17.10.1989 nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Eine andere Rechtsgrundlage für die Änderung des Bescheides ist nicht ersichtlich.

Vor dem dargelegten Hintergrund war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen