Urteil vom Sozialgericht Münster - S 13 Kr 8/93

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1993 verurteilt, Kosten in Höhe von 404,67 DM für eine "Lenkstangenverlängerung" zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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