Urteil vom Sozialgericht Münster - S 16 RA 145/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl##blob##auml;ger verpflichtet ist, f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1) Beitr##blob##auml;ge zur Sozialversicherung f##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in H##blob##ouml;he von 30.572,26 DM zu zahlen.
3Der am ... geborene Beigeladene zu 1) ist seit dem Wintersemester 83/84 an der ... eingeschrieben. Im Sommersemester befand er sich im 36. Fachsemester.
4Seit dem Jahre 1985 ist der Beigeladene zu 1) im Betrieb des Kl##blob##auml;gers t##blob##auml;tig. Ab dem Jahre 1993 wurde dabei eine monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden der Entlohnung des Kl##blob##auml;gers zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1997 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 19,-- DM. Eine Anmeldung des Beigeladenen zu 1) bei der zust##blob##auml;ndigen Einzugsstelle erfolgte nicht.
5Im M##blob##auml;rz 2001 f##blob##uuml;hrte die Beklagte eine Betriebspr##blob##uuml;fung beim Kl##blob##auml;ger durch. Nach vorheriger Anh##blob##ouml;rung des Kl##blob##auml;gers machte sie mit Bescheid vom 28.05.2001 gegen##blob##uuml;ber dem Kl##blob##auml;ger f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 Beitr##blob##auml;ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit in einer Gesamth##blob##ouml;he von 30.572,26 DM geltend. Bei der Bestimmung der H##blob##ouml;he der zu entrichtenen Sozialversicherungsbeitr##blob##auml;ge legte die Beklagte die in den DATEV-Lohnkonten f##blob##uuml;r die Jahre 1997 bis 2000 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte des Beigeladenen zu 1) zugrunde.
6Gegen den Bescheid vom 28.05.2001 erhob der Kl##blob##auml;ger Widerspruch. Zur Begr##blob##uuml;ndung machte er geltend, es sei f##blob##uuml;r ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Beigeladene zu 1) blo##blob##szlig; formal als Student eingeschrieben gewesen sei. Au##blob##szlig;erdem seien die Besonderheiten der vom Beigeladenen zu 1) belegten Studieng##blob##auml;nge zu ber##blob##uuml;cksichtigen. Gerade im Fachbereich ... seien l##blob##auml;ngere Studienzeiten nichts Ungew##blob##ouml;hnliches. Leistungsnachweise seien in diesem Fach nicht unbedingt erforderlich. Auch sei es f##blob##uuml;r ihn nicht zumutbar gewesen, sich vom Beigeladenen zu 1) Leistungsnachweise vorlegen zu lassen. Trotz seiner Besch##blob##auml;ftigung habe der Beigeladene zu 1) ausreichend Zeit gehabt, um dem Studium korrekt und mit dem n##blob##ouml;tigen Eifer und Umfang nachzugehen.
7Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001 den Widerspruch des Kl##blob##auml;gers gegen den Bescheid vom 28.05.2001 als unbegr##blob##uuml;ndet zur##blob##uuml;ck. Zur Begr##blob##uuml;ndung f##blob##uuml;hrte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger verrichteten T##blob##auml;tigkeit nicht versicherungsfrei gewesen. Versicherungsfreiheit k##blob##auml;me nur f##blob##uuml;r ordentliche Studierende in Betracht. Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht erf##blob##uuml;llt.
8Der Kl##blob##auml;ger hat am 28.09.2001 Klage erhoben. Erg##blob##auml;nzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren macht er geltend, sein Steuerberater habe regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig kontrolliert, dass der Beigeladene zu 1) als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei. Nach ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig;er Pr##blob##uuml;fung habe sein Steuerberater keine Veranlassung gesehen, den Beigeladenen zu 1) anders als sozialversicherungsfrei zu f##blob##uuml;hren. Der Beigeladene zu 1) habe regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig zu Semesterbeginn eine Semesterbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitsplatz, auf dem er t##blob##auml;tig gewesen sei, sei ideal f##blob##uuml;r ein Studenten gewesen, der bei einem sonst ernst durchgef##blob##uuml;hrten Studium einige Stunden in der Woche habe arbeiten k##blob##ouml;nnen. Im ##blob##uuml;brigen habe er auf die Rechtm##blob##auml;##blob##szlig;igkeit der vorgelegten Studienbescheinigungen vertrauen d##blob##uuml;rfen.
9Der Kl##blob##auml;ger beantragt,
10den Bescheid vom 28.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2001 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Kammer hat in der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom 05.12.2001 den
14Beigeladenen zu 1) zu den n##blob##auml;heren Umst##blob##auml;nden des Studiums und der beim Kl##blob##auml;ger verrichteten T##blob##auml;tigkeit geh##blob##ouml;rt. Hinsichtlich der Angaben des Beigeladenen zu 1) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kl##blob##auml;ger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom 05.12.2001 gewesen.
16Entscheidungsgr##blob##uuml;nde:
17Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom 05.12.2001 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2) in diesem Termin nicht vertreten war. Die Beigeladene zu 2) ist n##blob##auml;mlich auf diese M##blob##ouml;glichkeit in der ihr ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig; zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
18Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zul##blob##auml;ssig, jedoch nicht begr##blob##uuml;ndet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ig. Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeitr##blob##auml;ge f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1) f##blob##uuml;r den streitigen Zeitraum geltend gemacht.
19Nach ##blob##sect; 28 p Abs. 1 Satz 1 des 4. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Beklagte befugt, bei den Arbeitgebern zu pr##blob##uuml;fen, ob diese ihre Meldepflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig; erf##blob##uuml;llen. Im Rahmen dieser Pr##blob##uuml;fung erlassen die Tr##blob##auml;ger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragsh##blob##ouml;he in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf##blob##ouml;rderung (##blob##sect; 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Aus der Bestimmung des ##blob##sect; 28 p SGB IV ergibt sich die generelle Befugnis der Beklagten, Beitragsnachforderungen gegen##blob##uuml;ber dem Kl##blob##auml;ger als Arbeitgeber, der nach ##blob##sect; 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, geltend zu machen.
20Der Kl##blob##auml;ger ist auch verpflichtet, f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1) Beitr##blob##auml;ge zur Sozialversicherung in der von der Beklagten festgestellten H##blob##ouml;he zu zahlen. Nach ##blob##sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 5. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) sind versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Besch##blob##auml;ftigte, die gegen Arbeitsentgelt besch##blob##auml;ftigt sind. Eine gleichlautende Regelung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung enth##blob##auml;lt ##blob##sect; 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des 11. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich nach ##blob##sect; 1 Satz 1 Nr. 1 des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dieser Bestimmung sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch##blob##auml;ftigt sind. Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit richtet sich in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 nach ##blob##sect; 168 Abs. 1 Arbeitsf##blob##ouml;rderungsgesetz (AFG). Beitragspflichtig sind danach Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch##blob##auml;ftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den ##blob##sect;##blob##sect; 169 bis 169 c AFG oder einer Rechtsverordnung nach ##blob##sect; 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Die Vorausetzungen dieser zuletzt genannten Vorschriften ##blob##uuml;ber die Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 liegen beim Beigeladenen zu 1) offensichtlich nicht vor. Ab dem 01.01.1998 bestimmt sich die Beitragspflicht zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit nach ##blob##sect;##blob##sect; 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des 3. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach ##blob##sect; 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverh##blob##auml;ltnis, die als Besch##blob##auml;ftigte oder aus sonstigen Gr##blob##uuml;nden versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch##blob##auml;ftigt (versicherungspflichtige Besch##blob##auml;ftigung) sind (##blob##sect; 25 Abs. 1 SGB III).
21Der Beigeladene zu 1) stand unstreitig im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in einem Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis zum Kl##blob##auml;ger. Er war n##blob##auml;mlich nach den Feststellungen der Kammer f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger in diesem Zeitraum mindestens 80 Stunden im Monat t##blob##auml;tig und hat hier f##blob##uuml;r nach den Angaben im Lohnkonto einen Bruttoverdienst in H##blob##ouml;he von 1.520,-- DM monatlich erhalten.
22Dieses Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ist auch nicht aufgrund von Spezialvorschriften versicherungsfrei. Sowohl wegen der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden als auch wegen der H##blob##ouml;he des Verdienstes kann die Vorschrift des ##blob##sect; 8 SGB IV ##blob##uuml;ber eine geringf##blob##uuml;gige Besch##blob##auml;ftigung keine Anwendung finden. Auch die Vorschriften ##blob##uuml;ber die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender greifen nicht ein. Gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei, die w##blob##auml;hrend der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt besch##blob##auml;ftigt sind. Da nach ##blob##sect; 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sich nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet, sind ordentliche Studierende, die eine Besch##blob##auml;ftigung aus##blob##uuml;ben, auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Ma##blob##szlig;geblich f##blob##uuml;r eine eventuelle Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ##blob##sect; 230 Abs. 4 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die am 01.10.1996 in einer Besch##blob##auml;ftigung oder selbst##blob##auml;ndigen T##blob##auml;tigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, weiterhin in dieser Besch##blob##auml;ftigung versicherungsfrei. F##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 bestimmte sich die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender einer Hochschule zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit nach ##blob##sect; 169 b Nr. 2 AFG. Ab dem 01.01.1998 findet insoweit ##blob##sect; 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Anwendung. S##blob##auml;mtliche Vorschriften ##blob##uuml;ber die Versicherungsfreiheit setzen voraus, dass der Besch##blob##auml;ftigte ordentlicher Studierender ist. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ordentlicher Studierender war. Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Studenten, die w##blob##auml;hrend des Studiums einer entgeltlichen Besch##blob##auml;ftigung nachgehen, ist, dass deren Zeit und Arbeitskraft ##blob##uuml;berwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und sich nach den gesamten tats##blob##auml;chlichen Verh##blob##auml;ltnissen das Erscheinungsbild eines Studenten, nicht aber eines abh##blob##auml;ngigen Besch##blob##auml;ftigten ergibt (Bundessozialgericht Urteil vom 21.04.1993, Az.: 11 RAr 25/92, SozR. 3-4000 ##blob##sect; 103a Nr. 1). Tritt daher die Bedeutung des Studiums hinter einer daneben ausge##blob##uuml;bten Besch##blob##auml;ftigung zur##blob##uuml;ck, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als ordentlicher Studierender anzusehen, sodass Versicherungsfreiheit in der Besch##blob##auml;ftigung nicht mehr gegeben ist (Gerlach in Hauck/Haines ##blob##sect; 6 SGB V Anm. 65).
23Der Beigeladene zu 1) kann bereits ab der Erh##blob##ouml;hung der Arbeitszeit zum 01.10.1993 nicht mehr als ordentlicher Studierender angesehen werden. Er hat sein Studium nach seinen Angaben im Termin zur m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom 05.12.2001 nur noch proforma betrieben. Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat sp##blob##auml;testens ab dem Oktober 1993 die Bedeutung des Studiums hinter der daneben ausge##blob##uuml;bten T##blob##auml;tigkeit beim Kl##blob##auml;ger zur##blob##uuml;ck. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen ##blob##uuml;ber die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender f##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 keine Anwendung finden. Aufgrund dessen hat der Kl##blob##auml;ger als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die bisher nicht geleisteten Versicherungsbeitr##blob##auml;ge zu zahlen. Die Beklagte hat auch die H##blob##ouml;he der nachzuentrichtenden Beitr##blob##auml;ge zutreffend bestimmt, da der Beitragsberechnung die Angaben in den Lohnkonten zugrunde lagen.
24Die vom Kl##blob##auml;ger geltend gemachten Einwendungen gegen den Beitragsbescheid greifen nicht ein. Die Beitragspflicht ist an das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ses gekoppelt. F##blob##uuml;r die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die von der zust##blob##auml;ndigen Universit##blob##auml;t erstellte Semesterbescheinigung jedoch unerheblich. Diese best##blob##auml;tigt n##blob##auml;mlich nur, dass der in der Bescheinigung genannte Student im jeweiligen Semester an der betreffenden Hochschule eingeschrieben ist. F##blob##uuml;r die Entstehung der Beitragspflicht kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Bestehen eines beitragspflichtigen Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses erkannt hat oder h##blob##auml;tte erkennen k##blob##ouml;nnen. Im ##blob##uuml;brigen er scheint es der Kammer h##blob##ouml;chst fraglich, ob der Kl##blob##auml;ger tats##blob##auml;chlich auf die Richtigkeit der Einsch##blob##auml;tzung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) vertraut hat. Immerhin war dem Kl##blob##auml;ger seit dem Jahre 1985 der Status des Beigeladenen zu 1) als eingeschriebener Student bekannt. Der Beigeladene zu 1) war demgem##blob##auml;##blob##szlig; am 01.01.1997 aus Sicht des Kl##blob##auml;gers bereits 12 Jahre Student. Bei einer solch ungew##blob##ouml;hnlich langen Studiendauer und bei einer w##blob##ouml;chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich auch einem juristischen Laien Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdr##blob##auml;ngen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf ##blob##sect; 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Referenzen
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