Urteil vom Sozialgericht Münster - S 8 (3) KR 141/01

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 19.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2001 verurteilt, mit Wirkung ab dem 01.01.2002 die Kosten für die häusliche Krankenpflege für die Klägerin gemäß § 37 SGB V zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3.


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