Urteil vom Sozialgericht Münster - S 8 EG 30/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 verurteilt, der Klägerin für die Erziehung des Kindes T, geboren am 00.00.2002, vom 1. bis 6. Lebensmonat einschließlich, Erziehungsgeld nach Maßgabe des BerzGG zu gewähren und darüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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