Urteil vom Sozialgericht Münster - S 9 RA 1/02

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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