Urteil vom Sozialgericht Münster - S 5 AL 76/04
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Minderung der Anspruchsdauer wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
3Der am 00.00.1972 geborene Kläger war vom 20.02.2002 bis 09.12.2002 und vom 20.01.2003 bis 09.01.2004 bei der Firma C GmbH & Co. KG, S, als Gärtner beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.12.2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 09.01.2004. Der Kläger beantragte am 12.01.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Gleichzeitig hatte er sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Mit Schreiben vom 26.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm gesondert zugehenden Bewilligungs-/Änderungsbescheid mit, dass er seiner Verpflichtung nach § 37 b SGB III, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe, nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Der Kläger habe sich spätestens am 30.12.2003 bei dem Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 12.01.2004 gemeldet. Die Meldung sei damit 14 Tage zu spät erfolgt. Gemäß § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35,- Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. In seinem Falle errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 490,- Euro. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, das heiße, dass dem Kläger bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 12,27 Euro. Die Anrechnung beginne am 10.01.2004 und ende voraussichtlich mit Ablauf des 18.02.2004. Mit Bescheid vom 29.01.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 10.01.2004 Arbeitslosengeld für die Dauer von 319 Tagen in Höhe eines Leistungsbetrages von wöchentlich 87,85 Euro. Die Beklagte war von einem wöchentlichen Leistungssatz von 175,63 Euro ausgegangen und hatte davon einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 87,78 Euro in Abzug gebracht.
4Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die seit dem 01.07.2003 bestehende Pflicht, sich umgehend nach Bekanntwerden der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, sei ihm leider nicht bekannt gewesen. Wäre sein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, ihn auf die geänderte Gesetzeslage hinzuweisen, hätte er sich selbstverständlich unverzüglich bei der zuständigen Stelle gemeldet. Der Kläger legte ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 16.02.2004 vor, aus dem u. a. hervorgeht, dass in dem Betrieb zum Kündigungszeitpunkt niemand in der Lage gewesen war, den Kläger entsprechend anzuhalten, sich direkt beim Arbeitsamt vorzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie legte u. a. dar, nach der gesetzlichen Neuregelung, die seit dem 01.07.2003 in Kraft sei, habe sich der Versicherte unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses, also ohne schuldhaftes Zögern, arbeitssuchend zu melden. Unerheblich sei, ob dem Versicherten die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bekannt gewesen sei oder warum ihm diese nicht bekannt gewesen sei.
5Im Klageverfahren wiederholt der Kläger, von der Pflicht, sich umgehend nach Bekanntwerden der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nichts gewusst zu haben. Ohnehin sehe er in der Pflicht zur unverzüglichen Meldung noch eine juristisch nicht abgeklärte Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob Verpflichtungen und Strafen zulässig seien, bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entstanden sei. Zu klären sei auch, ob durch die verzögerte Meldung tatsächlich ein Schaden verursacht worden sei. Es sei doch mehr als zweifelhaft, dass bei fehlendem Arbeitsplatzangebot eine frühzeitige Meldung tatsächlich zu einer schnelleren Vermittlung führen könnte. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber existiere nicht. Die schriftliche Kündigung sei ihm persönlich am 23.12.2003 überreicht worden. Etwa eine Woche vorher sei darüber diskutiert worden, dass wegen anhaltend schlechter Witterung und dadurch rückläufiger Auftragslage eine Kündigung nicht auszuschließen sei. Die eigentliche Kündigung sei dann am 23.12.2003 erfolgt. Ihm sei eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt worden. Wegen der bevorstehenden Feiertage und der die ganze Branche betreffenden Lage sei seine Chance, anderweitig vermittelt zu werden, vermutlich doch sehr gering.
6Der Kläger, der seit dem 08.03.2004 wieder in einem Arbeitsverhältnis steht, stellt keinen schriftlichen Klageantrag.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Sie weist zudem darauf hin, die Vorschrift des § 37 b SGB III in Verbindung mit § 140 SGB III sei ihrer Auffassung nach verfassungsrechtlich unbedenklich. Das SGB III kenne auch andere Pflichten, deren Verletzung erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Sanktionen führe, so etwa die Pflicht, ein Arbeitsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund zu beenden. Zudem sei § 140 SGB III auch keine Schadensersatzvorschrift, die den Nachweis eines konkreten Schadens voraussetze. Gesetzliche Vorschriften, die Pflichtverstöße sanktionierten, fänden grundsätzlich unabhängig davon Anwendung, ob der Betroffene sie kenne. Zudem gelte die hier maßgebliche Vorschrift bereits seit dem 01.07.2003. Über ihre Einführung sei in den Medien berichtet worden. Es liege auch auf der Hand, dass Arbeitslosigkeit möglichst vermieden werden müsse und dass deshalb Bemühungen um einen anderen Arbeitsplatz, zu denen auch die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit gehöre, bereits unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einsetzen müssten.
10Das Gericht hat die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagte beigezogen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im Streitverfahren gewechselten vorbereitenden Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und auch begründet.
14Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 verletzt, da dieser rechtswidrig ist und den Kläger deshalb in seiner subjektiv geschützten Rechtsposition verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG).
15Bei der Mitteilung der Beklagten vom 26.01.2004 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Zwar hat die Beklagte diese Mitteilung lediglich als formloses Schreiben verfasst und ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger abgesandt in Ergänzung zu dem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid. Gleichwohl erfüllt das Schreiben die Voraussetzung des § 31 SGB X. Gemäß § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 26.01.2004 die Dauer und die Höhe der Minderung des Leistungsanspruch des Klägers beruhend auf den §§ 140, 37 b SGB III sowie die Durchführung der Minderung durch Anrechnung auf die halbe Leistung beim Leistungsanspruch des Klägers geregelt. Es handelt sich nicht nur um eine Erläuterung zu dem später ergangenen Bewilligungsbescheid vom 29.01.2004. Der Entscheidung der Beklagten vom 26.01.2004 kommt ein selbständiger und zwar weitergehender Regelungscharakter als dem Bescheid vom 29.01.2004 dadurch zu, dass die Kürzung des Minderungsbetrages insgesamt bestimmt wird, die Höhe des täglichen Minderungsbetrages und die Durchführung der Minderung. Der weitere Bescheid vom 29.01.2004 erging u. a. in Ausführung des Bescheides vom 26.01.2004. Zu Recht auch hat die Beklagte deshalb über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.01.2004 in Form eines Widerspruchsbescheides entschieden.
16Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde jedoch zu Unrecht gemindert, da die Voraussetzungen der §§ 140, 37 b SGB III nicht erfüllt sind. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist (§ 140 SGB III). Gemäß § 37 b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
17Voraussetzung für eine Anspruchsminderung ist gemäß § 140 SGB III, dass eine unverzügliche Meldung nicht erfolgt ist. Was unter einer unverzüglichen Meldung zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Gemäß § 121 BGB bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern, das Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Legaldefinition des § 121 BGB gilt nach allgemeiner Auffassung nicht nur im Zivilrecht, sondern entsprechend auch im öffentlichen Recht. Auch § 37 b SGB III verwendet den Begriff der unverzüglichen Meldung. Demnach hat die Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, eine verspätete Meldung ist schuldhaft, wenn sie zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat jemand aber nicht bereits dadurch außer Acht gelassen, dass er objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Fahrlässigkeit nämlich liegt erst dann vor, wenn dieses auch vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist. In diesem Sinne fahrlässig gehandelt hat der Kläger jedoch nicht. Der Kläger hat wiederholt vorgetragen, von seiner Pflicht, sich unverzüglich zu melden, nichts gewusst zu haben. Dieses ist glaubhaft und nicht widerlegbar. Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 23.12.2003 enthält keinen Hinweis auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung. Auch mündlich ist der Kläger vom Arbeitgeber nicht darüber informiert worden. Eine entsprechende Information durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte auch nicht. Der Kläger stand im Jahre 2003 seit dem 20.01.2003 in einem Arbeitsverhältnis, so dass seit diesem Zeitpunkt insbesondere nach Inkrafttreten der §§ 37 b, 140 SGB III zum 01.07.2003 auch keine Veranlassung für eine Beratung bestand. Mit der Arbeitslosmeldung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 12.01.2004 hat der Kläger zwar objektiv gegen die in § 37 b normierte Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung verstoßen. Dieser Verstoß war für ihn jedoch wegen fehlender Kenntnis dieser Verpflichtung bzw. Obliegenheit nicht vermeidbar. Das Gericht folgt insoweit nicht der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vertretenen Auffassung im Urteil vom 09.06.2004 zum Aktenzeichen L 3 AL 1267/04 (anhängig vor dem BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 47/04 R). Danach soll der Maßstab des Zivilrechts, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung finden. Der Fahrlässigkeitsvorwurf könne nicht damit entkräftet werden, dass sich der Verpflichtete auf Unkenntnis berufe. Für die Verletzung der Obliegenheit aus § 37 b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, auch im Arbeitsförderungsrecht gelte der Grundsatz, dass im allgemeinen zu erwarten stehe, dass der Versicherte seine Rechtspflichten kenne und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße nicht entschuldigt, zumal dem Kläger jenes Verfahrens die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden habe. Dem ist entgegen zu halten, dass auch der Schuldner im Zivilrecht für einen Rechtsirrtum nur dann einstehen muss, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Für den Schuldner gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Der Schuldner muss im Zivilrecht die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Tut er dieses, so liegt auch im Zivilrecht ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Diese zivilrechtlichen Grundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitssuchenden bzw. Arbeitslosen und Bundesagentur für Arbeit zu übertragen. Im Zivilrecht bestimmen und entscheiden die Beteiligten selbst, ob und mit wem sie rechtsgeschäftliche Beziehungen eingehen wollen und ob und in welcher Form sie diese wieder beenden wollen. Soll ein Vertragsverhältnis durch Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden, so kann von dem Anfechtungsberechtigten erwartet werden, dass er sich umfassend informiert, ob und wann er innerhalb einer bestimmten Frist die Anfechtungserklärung abgeben muss. Anders ist es im Subordinationsverhältnis wie im vorliegenden Fall, wo den Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, Verpflichtungen hoheitlich auferlegt werden, die ganz allgemein bestehen und die erst zu einem späteren, noch nicht konkret feststehenden Zeitpunkt, nämlich wenn der konkrete Einzelfall eingetreten ist, umzusetzen sind. Tritt dieser Einzelfall ein und wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so besteht für ihn Veranlassung, nur dann fachkundigen Rat einzuholen, wenn ihm überhaupt bewusst ist, dass für ihn Beratungsbedarf hinsichtlich seiner Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung besteht. Weiß der Arbeitnehmer aber überhaupt nichts von einer solchen Verpflichtung, so kann und muss er sich auch nicht gedrängt fühlen, sich diesbezüglich entsprechend zu informieren. Allgemeine Kenntnis über die Vorschriften des SGB III muss ein Arbeitnehmer nicht haben. Ebenso wenig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, fernzusehen oder Zeitung zu lesen. Deshalb geht die Beklagte auch zu Unrecht davon aus, die Anwendung der §§ 37 b, 140 SGB III sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht gekannt habe und diese Unkenntnis nicht zu vertreten habe. Über die Einführung der Vorschriften sei in den Medien berichtet worden. Aber selbst wenn der Kläger irgendwann einmal in Funk oder Fernsehen über diese Vorschriften etwas gehört haben sollte oder in der Zeitung darüber gelesen haben sollte, so ist es ihm nicht vorwerfbar, wenn ihm diese Informationen zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht mehr bewusst waren und er für sich keinen konkreten Beratungsbedarf gesehen hat. Angesichts der Fülle von Informationen über wünschenswerte Gesetzesänderungen, geplante Gesetzesänderungen, wieder aufgehobene Gesetzesänderungen würde es in der Regel eine unzumutbare Überforderung des Arbeitnehmers bedeuten, wollte man hieran den Vermeidbarkeitsmaßstab der Pflichtverletzung anknüpfen, sich bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos zu melden. Auch der Gesetzgeber selbst hält einen weiteren Informationsbedarf des Arbeitnehmers, dem gekündigt wird, für gegeben, denn er regelt in § 2 Abs. 2 SGB III u. a. die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren.
18Nach alledem ist nicht von einem Verschulden des Klägers auszugehen, sich verspätet bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet zu haben.
19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
20Die Berufung war zuzulassen, weil es noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 37 b, 140 SGB III gibt und diese Entscheidung von der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.06.2004, L 3 AL 1267/04 abweicht.
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