Urteil vom Sozialgericht Münster - S 5 AL 50/04
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 16.01.2004 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Minderung der Anspruchsdauer wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
3Der Kläger war seit dem 15.10.2003 bei der Firma H in S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 15.12.2003 befristet worden. Am 12.12.2003 wurde zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.1.2004 vereinbart. Der Kläger sollte auch über den 15.1.2004 bei dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Anfang Januar 2004 verstarb der Firmeninhaber und die Auftragslage verschlechterte sich drastisch, so dass von einer Weiterbeschäftigung Abstand genommen wurde. Dieses wurde dem Kläger am 7.1.2004 mündlich mitgeteilt. Der Kläger meldete sich am 9.1.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 2.2.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass gem. der §§ 140, 37 b SGB III sich der Leistungsanspruch um 35 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage mindere. Insgesamt ergebe sich ein Minderungsbetrag von 960 Euro. Der Kläger hätte sich spätestens am 13.12.2003 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich aber erst am 9.1.2004 gemeldet, mithin 28 Tage zu spät. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 12,03 Euro. Die Anrechnung beginne am 16.1.2004 und ende voraussichtlich mit Ablauf des 6.4.2004. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 30.1.2004 Arbeitslosengeld ab 16.1.2004 bewilligt. Der Zahlbetrag belief sich auf 168,49 Euro.
4Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe definitiv erst am 7.1.04 erfahren, dass eine Weiterbeschäftigung nicht erfolgen werde. Er habe sich sofort am 9.1.2004 bei der Beklagten gemeldet. Eine Verspätung liege seines Erachtens nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.1.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen.
5Im Klageverfahren führt der Kläger aus, eine verspätete Meldung liege nicht vor. Er sei befristet eingestellt gewesen, so dass die Vorschrift des § 37 b S.2 SGB III maßgebend sei. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis habe sich der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Die Vorschrift sei eindeutig und unmissverständlich. Es werde der Zeitpunkt bestimmt, vor dem die Meldung unzulässig sei und mit dem die Meldefrist beginne. So wie die Beklagte den Meldezeitpunkt bestimme, entspreche es nicht der gesetzlichen Vorgabe. Sie vertrete die Auffassung, dass die Meldung des Arbeitnehmers nicht frühestens, sondern spätestens drei Monate vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen müsse. Diese Auffassung sei contra legem. Die Verwechslung der Worte frühestens mit spätestens habe weitreichende Bedeutung. Die Gesetzeslage sei so: Der Beginn der Frist, in der sich ein befristet eingestellter Arbeitnehmer arbeitssuchend melden müsse, sei durch die Vorschrift des § 37 b S. 2 SGB III bestimmt. Die Frist beginne drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ihr Ende regele Satz 2 nicht, so dass nach Satz 1 die Meldung unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen habe. Nach Auffassung der Beklagten bestimme § 37 b S. 2 SGB III das Ende der Frist, in der sich ein befristet eingestellter Arbeitnehmer arbeitssuchend melden müsse. Melde er sich weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend, sei er verspätet mit der Folge des § 140 SGB III. Diese Auffassung sei gesetzeswidrig. Nach dem Gesetz gebe es keine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Meldung verspätet sei. Seine, des Kläger, Meldung sei nach dem frühstmöglichen Zeitpunkt, also nach Fristbeginn erfolgt. Verspätet wäre sie nur dann, wenn seine Meldung nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b S. 1 SGB III erfolgt wäre. Er, der Kläger, habe am 7.1.2004 erfahren, dass sein Vertrag nicht über den 15.1.2004 hinaus verlängert werde. Zwischen dem Tag der Kenntnisnahme und der Meldung liege nur ein Tag. Dieses sei noch unverzüglich. Zudem handele es sich bei § 37 b SGB III lediglich um eine Obliegenheit. Der Vorwurf der Obliegenheitspflichtverletzung bestehe jedoch nur dann, wenn er gewusst habe oder aber hätte wissen müssen, dass er arbeitslos werde. Da ihm jedoch zugesagt worden sei, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis verlängert werde, habe er hierauf vertraut und sei nicht davon ausgegangen, arbeitslos zu werden.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7der Bescheid der Beklagten vom 2.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2004 wird aufgehoben.
8Die Beklagte wird verpflichtet, ihm Arbeitslosengeld in voller gesetzlicher Höhe ab dem 16.1.2004 zu bewilligen und an ihn auszuzahlen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie ist der Auffassung, die Bescheinigung des Arbeitsgebers rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Der Kläger habe bei Abschluss des Verlängerungsvertrages am 12.12.2003 mit einer Arbeitslosigkeit ab dem 15.1.2004 rechnen müssen. Nach § 37 b S. 1 SGB III trete die Meldepflicht sowohl bei unbefristeten als auch grundsätzlich bei befristeten Versicherungspflichtverhältnissen mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Arbeitslose Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlange. Mit Satz 2 der genannten Vorschrift erfolge durch den Gesetzgeber einer Klarstellung für die Fälle, in denen der Arbeitslose ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Danach entstehe die Meldepflicht bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem Ende der Befristung; bei Arbeitsverhältnissen, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liege, drei Monate vor dem Ende der Befristung; bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liege, spätestens mit Abschluss des Vertrages. Sofern man den Ausführungen des Klägers folge, würde der Gesetzgeber den Personenkreis der befristet Beschäftigten grundsätzlich von der Meldepflicht nach § 37 b SGB III ausnehmen oder zumindest erheblich begünstigen. Dann nämlich käme man zu dem Ergebnis, dass eine Meldepflicht nach § 37 b SGB III spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entstehen würde. Das aber habe der Gesetzgeber sicher nicht erreichen wollen. § 37 b SGB III habe zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst zu vermeiden bzw. für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. In Fällen, in denen erst kurzfristig über die Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses entschieden werde (also nur in Aussicht gestellt), drohe Arbeitslosigkeit und die Meldepflicht sei für rechtzeitige Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen notwendig.
12Das Gericht hat die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten bei beigezogen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im Streitverfahren gewechselten vorbereitenden Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und auch begründet.
16Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 2.2.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2004 verletzt, da dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seiner subjektiven geschützten Rechtsposition verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG).
17Zwar bezieht sich die Beklagte im Rubrum des Widerspruchsbescheides auf einen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.1.2004. Hierbei dürfte es sich um die Bewilligung des Arbeitslosengeldes handeln. Tatsächlich aber betreffen die Ausführungen der Beklagten die Regelungen, die von ihr am 2.2.2004 - als Schreiben bezeichnet - getroffen wurden. Hierbei handelt es sich um die Minderung der Anspruchsdauer wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung. Mit einem Bescheid vom 30.1.2004 befasst sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht. Deshalb hat der Kläger auch zutreffend die Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2004 geltend gemacht. Bei der Mitteilung der Beklagten vom 2.2.2004 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Zwar hat die Beklagte diese Mitteilung lediglich als formloses Schreiben verfasst und ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger abgesandt in Ergänzung zu dem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid. Gleichwohl erfüllt das Schreiben die Voraussetzungen des § 31 SGB X. Gem. § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 2.2.2004 die Dauer und die Höhe der Minderung des Leistungsanspruchs des Klägers beruhend auf den §§ 140, 37 b SGB III sowie die Durchführung der Minderung durch Anrechnung auf die halbe Leistung beim Leistungsanspruch des Klägers geregelt. Es handelt sich nicht nur um eine Erläuterung zu dem später ergangenen Bewilligungsbescheid. Der Entscheidung der Beklagten vom 2.2.2004 kommt ein selbständiger und zwar weitergehender Regelungscharakter als dem Bewilligungsbescheid dadurch zu, dass die Kürzung des Minderungsbetrages insgesamt bestimmt wird, die Höhe des täglichen Minderungsbetrages und die Durchführung der Minderung. Der weitere Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erging unter anderem in Ausführung des Bescheides vom 2.2.2004.
18Das Arbeitslosengeld des Klägers wurde jedoch zu Unrecht gemindert, weil die Voraussetzungen der §§ 140, 37 b SGB III nicht erfüllt sind. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist (§ 140 SGB III). Gem. § 37 b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Anspruchsminderung ist gem. § 140 SGB III, dass eine unverzüglich Meldung nicht erfolgt ist. Was unter einer unverzüglichen Meldung zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Gem. § 121 BGB bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern, das Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Legaldefinition des § 121 BGB gilt nach allgemeiner Auffassung nicht nur im Zivilrecht, sondern entsprechend auch im öffentlichen Recht. Auch § 37 b SGB III verwendet den Begriff der unverzüglichen Meldung. Danach hat die Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, eine verspätete Meldung ist schuldhaft, wenn sie zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sorgfaltspflichtverletzung setzt ein objektiv pflichtwidriges Handeln voraus. Subjektiv muss jedoch auch hinzukommen, dass diese objektive Pflichtwidrigkeit vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist.
19Eine objektive Pflichtwidrigkeit des Klägers liegt indes nicht vor. Zwar hat sich der Kläger nicht unmittelbar nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 15.10.2003 bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Hierauf stellt die Beklagte aber auch nicht ab. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Kläger sich spätestens am 13.12.2003, also erst nach der Vertragsverlängerung vom 12.12.2003, bei ihr hätte arbeitssuchend melden müssen. Für diese Auslegung fehlt jede Begründung seitens der Beklagten. Sie steht auch nicht im Einklang mit dem Vorbringen und der Auslegung der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens.
20In § 37 b S. 1 SGB III ist geregelt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden haben. Satz 2 des § 37 b SGB III regelt jedoch für den Fall von befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Durch die Formulierung frühestens kommt zum Ausdruck, dass auch eine spätere Meldung möglich sein muss. Wann diese spätestens zu erfolgen hat, regelt der Gesetzgeber jedoch nicht. Die vom Gesetzgeber in der Begründung zur Einführung des § 37 b SGB III gemachten Ausführungen geben keinen Aufschluss darüber, wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse. In der Drucksache 15/25 ist lediglich ausgeführt: "Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
21Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt, die Meldung spätestens mit Abschluss des Vertrages zu erfolgen hat. Zwar spricht einiges für die von der Beklagten vertretene Auslegung, denn andernfalls würde man in der Tat zu dem Ergebnis gelangen, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldepflicht nach § 37 b SGB III spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entstehen würde. Dieses würde in der Tat mit dem gesetzgeberischen Ziel nicht in Einklang stehen, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Andererseits aber kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen durchaus ein Abwarten des Arbeitnehmers mit der Meldung gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses im Raum steht. Wird das Arbeitsverhältnis nämlich tatsächlich verlängert, wäre die vorherige Einschaltung der Agentur für Arbeit überflüssig geworden. Unnötiger Arbeitsaufwand für die Agentur für Arbeit wäre entstanden. Es ist sicherlich nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen, der Agentur für Arbeit überflüssigen Arbeitsaufwand aufzubürden. Eine interessengerechte Auslegung des § 37 b SGB III, die sowohl die Belange des Arbeitnehmers als auch die der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt, muss deshalb dazu führen, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldepflicht erst dann entsteht, wenn definitiv feststeht, dass das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Erst wenn feststeht nämlich, dass das befristete Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zum Befristungszeitpunkt enden wird, erhält der Arbeitnehmer die Kenntnis, d. h. positives Wissen vom Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses. Besteht für einen Arbeitnehmer die begründete Aussicht auf Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses, ist dessen "Beendigung" i. S. des § 37 b S. 2 SGB III noch nicht eingetreten. Hiervon ausgehend liegt eine objektive Pflichtwidrigkeit des Klägers nicht vor. Der zunächst zwischen der Firma H und dem Kläger geschlossene befristete Arbeitsvertrag vom 15.10.2003 wurde am 12.12.2003 bis zum 15.1.2004 verlängert. Der Kläger konnte davon ausgehen, auch über den 15.1.2004 bei der Firma weiterbeschäftigt zu werden. Dieses wird schriftlich vom Arbeitgeber bestätigt. Nachdem der Firmeninhaber verstarb und sich die Auftragslage verschlechterte, musste von der zuvor beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Klägers Abstand genommen werden. Dieses wurde dem Kläger am 7.1.2004 mündlich mitgeteilt. Damit wusste der Kläger erst am 7.1.2004 definitiv, dass er mit dem 16.1.2004 arbeitslos sein würde. Ein Anschlussarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber war offensichtlich nicht in Sicht. Der Kläger hat sich unverzüglich, nämlich am 9.1.2004 bei der Beklagten arbeitslos und damit auch arbeitssuchend gemeldet.
22Für die hier getroffene Auslegung spricht auch der Gesetzeswortlaut. Während der Gesetzgeber in § 37 b S. 1 SGB III abstellt auf das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses, bezieht er sich in Satz 2 der Vorschrift auf die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Versicherungspflichtverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur, das Arbeitsverhältnis aber ein privates Rechtsverhältnis. Versicherungspflichtverhältnisse enden vielfach, ohne dass der Versicherungspflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Das Privatrechtsverhältnis jedoch untersteht der Disposition der an diesem Verhältnis Beteiligten und hängt damit maßgeblich von deren Willenserklärungen ab. So wird auch verständlich, warum in § 37 b S. 1 SGB III die Pflicht, sich unverzüglich zu melden, entsteht nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. In § 37 b S. 2 SGB III wird demgegenüber für den speziellen Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht auf die Kenntnis des - vorgesehenen - Beendigungszeitpunkts abgestellt, sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auf das von den am Arbeitsverhältnis Beteiligten gewollte tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Dieses liegt bei befristeten Arbeitsverhältnisses jedoch erst dann vor, wenn die Beteiligten nicht oder nicht mehr von einer Verlängerung ausgehen.
23Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 140 SGB III erhebliche leistungsrechtliche Einschnitte mit sich bringt für den Fall, dass der Arbeitslose sich entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend meldet. Diese leistungsrechtlichen Konsequenzen für den Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld, der über Artikel 14 Grundgesetz eigentumsrechtlich geschützt ist, sind nur dann verhältnismäßig und verfassungsrechtlich vertretbar, wenn die Meldepflicht im Falle der Befristung von Arbeitsverträgen erst mit dem Tag entsteht, wenn definitiv feststeht, dass das Arbeitsverhältnis auch mit dem Befristungszeitpunkt enden wird. § 37 b SGB III ist zudem nach einhelliger Auffassung nicht als Rechtspflicht sondern als Obliegenheit formuliert worden. Formuliert der Gesetzgeber nicht eindeutig, wann die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen spätestens zu erfolgen hat, sondern lässt sich dieses allenfalls durch Auslegung feststellen, so erfordert der über § 140 SGB III eintretende Rechtsverlust, nämlich dass für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in der dem Anspruchsteller tatsächlich zustehenden Höhe ausgezahlt wird, die hier vorgenommene Auslegung ebenfalls.
24Aus der Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2004 folgt, dass die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in ungekürzter Höhe auszuzahlen hat ab 16.1.2004.
25Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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