Urteil vom Sozialgericht Münster - S 15 AL 154/03
Tenor
Der Bescheid vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Nachdem ursprünglich eine Überzahlung in Höhe von 4.650,34 Euro wegen Zugrundelegung einer unrichtigen Lohnsteuerklasse von der Klägerin zurückgefordert wurde, ist jetzt noch eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.232,21 Euro streitig.
3Die 1944 geborene Klägerin war vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt als Chefsekretärin tätig und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs (unterbrochen von kurzzeitigem Erhalt von Übergangsgeld) während der Zeit vom 02.09.1997 - 12.12.1999, und zwar ab 01.10.1997 auf der Grundlage der Leistungsgruppe C, die der Lohnsteuerklasse III entspricht, ab 01.11.1999 erhielt die Klägerin Alg auf der Grundlage der Leistungsgruppe B, die der Lohnsteuerklasse II entspricht.
4Anlässlich eines Antrages auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) im November 1999 wurde festgestellt, dass in der Lohnsteuerkarte der Klägerin seit Januar 1998 die Lohnsteuerklasse I eingetragen war. Als Grund für die Änderung der Lohnsteuerklasse gab die Klägerin im Alhi-Antrag seinerzeit an, seit Januar 1998 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01.1998 - 31.10.1999 mit der Begründung auf, der Klägerin habe aufgrund der dauernden Trennung von ihrem Ehemann nur ein Anspruch auf Leistungen nach Leistungsgruppe B (Steuerklasse II) zugestanden. Das hiergegen nach erfolglosem Widerspruch eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht (Vorprozessakte S 1 AL 46/00) wurde durch gerichtlichen Vergleich am 20.09.2001 dahingehend beendet, dass ein Getrenntleben der Eheleute C für die Zeit ab 1997 nicht vorgelegen habe und sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten die Steuerkarte bzw. eine Kopie der Steuerkarte für das Jahr 1998 vorzulegen. Die sodann von der Klägerin vorgelegten Lohnsteuerkarten für 1998 und 1999 wiesen jeweils die Lohnsteuerklasse V aus. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2003 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01. - 12.12.1999 teilweise auf und forderte den Differenzbetrag zwischen Leistungsgruppe C und Leistungsgruppe A sowie den Differenzbetrag ab 01.11. - 12.12.1999 zwischen Leistungsgruppe B und Leistungsgruppe A insgesamt in Höhe von 4.365,82 DM (entspricht 2.232,21 Euro) zurück.
5Die Klägerin widersprach dem und machte geltend, sie habe nie von ihrem Ehemann tatsächlich getrennt gelebt, von daher sei die Rückforderung unrechtmäßig. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, auf die Frage der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann komme es für den streitigen Zeitraum überhaupt nicht an. Es sei insofern lediglich die Änderung der Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe gegen ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verstoßen, indem sie diese Änderung nicht mitgeteilt habe. Eine Belehrung über ihre Mitteilungspflichten enthalte das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", das der Klägerin bei ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung ausgehändigt worden sei und dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme sie mit ihrer Unterschrift unter den Alg-Antrag bestätigt habe. Aufgrund der dort enthaltenen Erläuterungen sei für die Klägerin leicht erkennbar gewesen, dass das Arbeitsamt bei einer Steuerklassenänderung sofort zu benachrichtigen sei.
6Hiergegen richtet sich die am 14.07.2003 vor dem Sozialgericht erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren.
7Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt sie,
8den Bescheid vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei trotz des Umstandes, dass nun nicht mehr von einem Getrenntleben ausgegangen werden könne, zu einer Erstattung der zu Unrecht enthaltenen Bezüge verpflichtet sei, weil sie den Steuerklassenwechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- sowie der Leistungsakte der Beklagten und der Vorprozessakte S 1 AL 46/00, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, bezugnehmend verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Obschon die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten worden ist, konnte die Kammer einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, weil in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
15Die zulässige Klage ist auch begründet.
16Der Bescheid vom 05.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den streitigen Zeitraum vom 01.01. - 12.12.1999 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III) liegen nicht vor.
17Zwar ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung von Alg zugrunde lagen, insofern eingetreten, als mit der Eintragung der Lohnsteuerklasse V die Voraussetzungen für den Erhalt von Alg auf der Grundlage der Leistungsgruppe C, die der Lohnsteuerklasse III entspricht, nicht mehr vorlagen. Auf die dadurch bedingte Überzahlung an Alg hatte die Klägerin keinen Anspruch mehr, sondern nur noch Anspruch auf Alg auf der Grundlage der Leistungsgruppe A, die der Lohnsteuerklasse I entspricht. Gleichwohl steht einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung von Alg hier das Fehlen von grober Fahrlässigkeit entgegen. Der Vorwurf, die Klägerin habe grob fahrlässig gegen ihre Mitteilungspflicht verstoßen, ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Frage des tatsächlichen Getrenntlebens der Klägerin von ihrem Ehemann für die Beurteilung, ob die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat, nicht außer Betracht gelassen werden. Nach dem am 20.09.2001 zwischen den Beteiligten zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich wurde übereinstimmend unter Ziff. 1 davon ausgegangen, dass ein Getrenntleben der Eheleute C für die Zeit ab 1997 nicht vorgelegen hat. Ist aber keine tatsächliche Trennung der Eheleute erfolgt, sondern ist diese nur fingiert worden, um die von der Klägerin vorgetragenen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihren Ehemann zu verhindern, dann fehlt es an einer tatsächlichen Änderung der Lebensumstände und damit im Hinblick auf die Leistungsgruppe auch an einer Manipulationsabsicht. Dass sie gleichwohl zur Anzeige verpflichtet war, kann ihr jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 29.08.2002 (Az.: B 11 AL 87/01 R) dargelegt, dass der Leistungsempfänger bei einem Lohnsteuerklassenwechsel nicht damit rechnen müsse, dass er deswegen leistungsrechtliche Nachteile hinzunehmen habe. Das BSG leitet daraus die Feststellung ab, dass in diesen Fällen kein individueller Verschuldensmaßstab anzulegen sei, sondern wegen des Wertungswiderspruchs zwischen Einkommensteuerrecht und Arbeitsförderungsrecht die Frage der Rückforderung wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen sei. Danach ist die Beklagte verpflichtet, den Leistungsempfänger darauf hinzuweisen, dass er vor einem Lohnsteuerklassenwechsel eine Beratung bei der Beklagten suchen solle. Denn nur bei einer Beratung vor einem Lohnsteuerklassenwechsel könnten die arbeitsförderungsrechtlich schädlichen Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels vermieden werden. Der Hinweis im Merkblatt sei nicht ausreichend, den Schluss auf eine grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht zuzulassen. Die dargelegten Grundsätze des BSG finden auf den hier vorliegenden Sachverhalt entsprechende Anwendung, da von einer tatsächlichen Trennung der Eheleute C seit 1997 nicht ausgegangen werden kann und eine Manipulationsabsicht im Hinblick auf die höhere Leistungsgruppe für den Bezug von Alg damit nicht gegeben ist. Dass die Klägerin mit ihrem Ehemann hier zur Benachteiligung von seinen Gläubigern kollusiv zusammengewirkt und in Täuschungsabsicht gehandelt haben mag, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die strafrechtliche Beurteilung bzw. Sanktionierung dieser Vorgehensweise ist das Sozialgericht nicht zuständig, dies fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des Strafgerichts.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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