Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 16 AS 55/05 ER
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 11. Mai 2005 (Antragseingang bei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung den Lebensunterhalt nach dem SGB II unter voller Bewilligung der Kosten der Unterkunft zu zahlen,
4hat keinen Erfolg.
5Es wird darauf hingewiesen, dass die Gerichtsakte Sozialgericht Münster S 16 AS 27/05 nebst Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin beigezogen worden ist.
6Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
7In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO sind Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen.
8Vg. LSG NRW Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2004 L 16 KR 33/04 KR ER-.
9Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin und vom vorhergehenden Sozialhilfeträger, dem Oberbürgermeister der Stadt Münsster darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung mit 82 qm zu groß ist und er sich um eine kleinere Wohnung, beziehungsweise Senkung der Kosten der Unterkunft bemühen muss (vgl. Widerspruchsbescheid der ARGE Münster vom 14.02.05). Unter diesen Voraussetzungen gewährt dem Antragsteller entgegen dessen Auffassung im Telefaxschreiben vom 12. Mai 2005 die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich keine sechsmonatige "Schonzeit" zur Reduzierung.
11Der Antragsteller hat mit der vorgelegten privatärztlichen internistischen Bescheinigung des Dr. O vom 20.12.04 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ausnahmsweise auf Dauer, bzw. bis zum Renteneintritt, eine statt 45 qm tatsächlich 82 qm große Wohnung von der Allgemeinheit finanziert bekommen zu müssen.
12Das vom Antragsteller zur Unterstützung seines diesbezüglichen Begehrens vorgetragene psychiatrische Problem muss vielmehr amtsärztlich abgeklärt werden.
13Hierzu besteht die Bereitschaft der Antragsgegnerin. Auch wenn der Antragsteller dem gerichtlichen Einigungsvorschlag nicht zustimmen wollte, sollte er nunmehr seinerseits um amtsärztliche Untersuchung nachsuchen und die Antragsgegnerin sollte auch ohne zustandegekommenen Vergleich diese Untersuchungsmaßnahme einleiten bzw. fortführen, worauf beide Beteiligte nachdrücklich hingewiesen werden.
14Die Kostenentscheidung beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.